Art. 341, 344, 345 and 606 Freiburger ZGB/ZPO; Art. 17 and 10 Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter: Die provisorische Bevogtung wirkt während des Verfahrens als konservatorische Massnahme mit denselben Schutzwirkungen wie die definitive Vormundschaft. Sie suspendiert die Handlungsfähigkeit hinsichtlich persönlicher und vermögensrechtlicher Dispositionen, die von der Vormundschaft erfasst sind, und begründet ein gesetzliches Domizil, das ohne Zustimmung der vormundschaftlichen Organe nicht verlegt werden kann. Die Publikationswirkung gegenüber Dritten betrifft nur den rechtsgeschäftlichen Verkehr und lässt die fehlende Fähigkeit zur selbständigen Wohnsitznahme unberührt (consid. 2-4).
des Kantons Zug an den im Schreiben vom 26. November ge machten Vorschlägen fest. D. Mit Eingabe vom 27. Juni 1898 stellte nun der Gene ralprokurator des Kantons Freiburg, namens des Staatsrats dieses Kantons, des Friedensrichteramts Bulle und des Cyprian K., Vormundes der Luise und der Josephine K., beim Bundesgerichte gegen den Regierungsrat des Kantons Zug und die Vormund schaftsbehörde der Stadt Zug die Begehren, es sei auszusprechen, daß die Vormundschaft über die Luise und die Josephine K. der Vormundschaftsbehörde von Bulle zustehe und daß demnach die freiburgische Vormundschaftsbehörde ausschließlich zuständig Maßnahmen mit Bezug auf die Person oder das Vermögen der genannten Schwestern K. zu treffen. Die Begründung läßt dahin zusammenfassen, daß die Schwestern K. im Zeitpunkt der durch die freiburgischen Behörden verhängten provisorischen Be vogtung in Bulle ihren Wohnsitz gehabt und daß zur Übersiede lung nach Zug weder der Kurator noch das Friedensrichteramt von Bulle ihre Zustimmung erteilt hätten. Ihr Domizil sei daher in Bulle geblieben (Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter). Das habe der Regierungsrat des Kantons Zug selbst anerkannt in dem mit seiner Ermächtigung erlassenen Exekutionsbefehl des Landammanns vom 1. September 1897 und durch die Aufnahme der freiburgischen Bevogtungspublikation im zugerischen Amtsblatt, sowie dadurch, daß er keine Schritte gethan habe, um die Schwe stern K. in Zug unter definitive Vormundschaft zu stellen, woran ihn übrigens auch die eigene kantonale Gesetzgebung (Art. 2 des Civilgesetzbuches), die bezüglich der Vormundschaft über Fremde in erster Linie auf das Heimatrecht verweise, gehindert hätte. Die erst im Dezember 1896 erfolgte Einlage des Heimatscheines in Zug, welch letzterer übrigens nicht mit den gesetzlich erforderlichen Legalisationen versehen sei, habe ein Domizil in Zug nicht zu begründen vermocht. Und wenn man mit dem provisorischen Charakter der im September 1896 ausgesprochenen Vormund schaft argumentieren wollte, so sei zu erwiedern, daß derselbe bis zum definitiven Entscheide die nämlichen Wirkungen gehabt habe, wie die endgültige Bevogtung (Art. 341 des freiburgischen Civil gesetzbuches und 606 des freiburgischen Civilprozesses). E. Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in feiner Ant wort die Begehren: Es sei das klägerische Begehren abzuweisen und es sei zu erkennen, daß die Vormundschaft über die Schwe stern K. den Behörden des Kantons Zug zustehe, unter Vorbe halt der Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über die eivilrecht lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Eventuell wird beantragt, es sei von den Behörden von Freiburg die Vor mundschaft über die Schwestern K. an die Behörden von Zug abzutreten. Zur Begründung wird angebracht: Es frage sich in erster Linie, ob die Schwestern K. im Zeitraum zwischen der provisorischen Bevogtung und dem Endurteil ohne Bewilligung ihres Vormundes ihr Domizil, das sich am 26. September 1896 noch in Bulle befunden, haben wechseln können. Maßgebend sei nicht 606 des freiburgischen Civilprozesses, der nur das Bevog tigungsverfahren betreffe und in der Publikation über die provi sorische Einstellung auch nicht erwähnt sei, sondern die Bestim mungen des Civilgesetzbuches über die Folgen der Interdiktion. Diesbezüglich bestimme Art. 341 Abs. 1, daß die Bevogtung hre Wirkung in Beziehung auf den Interdizierten von dem Tage an ausübe, da das Endurteil gefällt worden ist, dritten gegenüber aber erst von dem Tage der ersten Publikation des Urteils an; und in Art. 342 sei bestimmt, daß die der Interdiktion vorher gegangenen Rechtsgeschäfte für ungültig erklärt werden können, wenn bewiesen werde, daß zur Zeit, als dieselben vorgenommen wurden, der Interdizierte sich bereits in einem Zustande von Blödsinn oder Wahnsinn befunden habe oder daß die mit ihm kontrahierende Partei von dem Interdiktionsgesuch vollständige Kenntnis gehabt habe. Die provisorische Interdiktion der Schwe stern K. und deren Veröffentlichung seien nun offenbar zu dem Zwecke erfolgt, um zu verhindern, daß dieselben noch oneröse Rechtsgeschäfte abschließen und um die Grundlage zur Anfechtung solcher Geschäfte gemäß Art. 342 zu schaffen. Es sei eine bloß vorsorgliche Maßregel zur Abwendung von Schädigungen gewesen, die nicht die gleichen Wirkungen habe ausüben können, wie die definitive Bevogtung. Eine gegenteilige Annahme würde mit dem Wortlaut von Art. 341 in Widerspruch stehen, da hierdurch völlig ausgeschlossen sei, daß die Wirkungen der Interdiktion schon vor Erlaß des Endurteils eintreten können und da für die pro
visorische Interdiktion keine Ausnahme gemacht sei. So sei auch die Fähigkeit zum Wohnsitzwechsel dem Interdizierten erst benom men vom Endurteil an, während er vorher, also auch während der provisorischen Interdiktion, in der Wahl des Wohnsitzes frei sei. Der Beweis, daß das Waisenamt im Sinne von Art. 341 Abs. 3 Anordnungen getroffen habe, wodurch den Schwestern K. untersagt worden wäre, den Wohnsitz zu verlegen, sei nicht er bracht; bei der Veröffentlichung der Bevogtung sei der provisori sche Vormund nicht einmal bezeichnet gewesen. Übrigens könnte der erwähnten Bestimmung nicht eine Bedeutung gegeben werden, daß dadurch die Bestimmung des 1. Absatzes des nämlichen Artikels illusorisch würde. Von dem Rechte der freien Wahl des Wohnsitzes hätten die Schwestern K. vor der definitiven Bevogtung thatsäch lich auch Gebrauch gemacht. Sie hätten Bulle bereits um Mitte Oktober verlassen, um nach Zug überzusiedeln, wo sie denn auch einen neuen Wohnsitz begründet hätten. Es sei nicht entscheidend der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ausweisschriften, welche übri gens schon im Oktober 1896 dem Bürgerrats Präsidenten Uttin ger abgegeben worden seien. Irrelevant fei auch, ob die Schriften formell richtig ausgestellt seien oder nicht. Dagegen falle in Be tracht, daß sich die Schwestern K. seit dem 26. Oktober thatsäch lich in Zug aufgehalten, dort eine Wohnung gemietet und sich schon im Oktober um das zugerische Bürgerrecht beworben hätten sowie ferner, daß sie nach Zug gezogen seien, um den Maßrege lungen der Behörden von Bulle zu entgehen, daß sie sich stets fort geweigert hätten, in den Kanton Freiburg zurückzukehren, und daß sie im Kanton Zug ihr Vermögen versteuert hätten. Zug sei somit der Wohnsitz der Schwestern K. gewesen, und nach Maßgabe des erwähnten Bundesgesetzes sei die Vormundschaft über dieselben von da an einzig den Behörden dieses Kantons zugestanden. Darin, daß die freiburgischen Behörden die Bevog tung ausgesprochen hätten, liege ein Eingriff in die Rechte Zugs und eine Verletzung des Art. 10 des mehrerwähnten Bundes gesetzes. Hieran ändere der Umstand nichts, daß die zuger Be hörden sich ihrerseits nie mit der Vormundschaft beschäftigt hätten, wie es auch den Rechten des Kantons keinen Abbruch thun könne, daß im Bevogtungsprozeß die Schwestern K. jenen Standpunkt nicht eingenommen hätten. Die in Freiburg verhängte Vormund schaft sei daher aufzuheben, oder dann müsse doch die Vormund schaft auf die Behörden von Zug übertragen werden. Schließlich wird bestritten, daß durch irgend welche Handlungen oder Unter lassungen der Regierungsrat des Kantons Zug anerkannt habe, daß das Domizil der Schwestern K. in Bulle sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist unbestritten, daß die Schwestern K. im Zeitpunkt ihrer provisorischen Bevogtung in Bulle ihren Wohnsitz hatten und daß deshalb damals, nach Mitgabe des Art. 10 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, den Behörden des Kantons Freiburg die vormundschaftlichen Rechte über dieselben zustanden. Ob diese Rechte später auf die Behörden des Kantons Zug übergegangen seien, hängt davon ab, ob eine Verlegung des Domizils der Schwestern K. stattgefunden habe oder nicht. Nun ist richtig, daß die Schwestern K. thatsächlich ihren Wohnort nach Zug verlegt haben, und es muß aus allen Ver umständungen geschlossen werden, daß dies mit der Absicht ge schehen sei, dauernd daselbst zu verbleiben. Anderseits steht fest, daß weder der provisorische Vormund der Schwestern K., noch die Vormundschaftsbehörde von Bulle ihre Zustimmung zu der Verlegung des Wohnortes gegeben, daß sie im Gegenteil stets Anstrengungen gemacht haben, die in Freiburg verhängte Bevog tung auch im Kanton Zug zum Vollzug zu bringen. Bei dieser Sachlage fragt es sich einzig, ob die Schwestern K., als sie nach Zug übersiedelten, noch fähig gewesen seien, selbständig Wohnsitz zu wechseln, oder ob ihnen diese Fähigkeit nicht schon durch die provisorische Bevogtung entzogen geworden sei. Nur in ersterem Falle könnte Zug als Wohnsitzkanton die Vormundschaft über die beiden Schwestern beanspruchen, während in letzterem Falle ange nommen werden müßte, daß der Wohnsitz derselben, da die vor mundschaftlichen Organe ihre Zustimmung zu einem Wechsel nicht gegeben haben, in Bulle, und daß die vormundschaftlichen Rechte bei den Behörden des Kantons Freiburg geblieben feien. Für die Beantwortung der Frage nun, ob die Schwestern K. nach der provisorischen Bevogtung noch fähig gewesen seien, selbständig Wohnsitz zu wechseln, ist entscheidend, welche Wirkungen nach frei
burgischem Recht mit Bezug auf die Person des Interdizierten die provisorische Bevormundung ausübt. Diesbezüglich ist zu be merken: In Art. 341 Abs. 1 des freiburgischen Civilgesetzbuches ist bestimmt, daß die Wirkungen der Bevogtung für den Bevor mundeten vom definitiven Urteil an, für dritte von dessen Publi kation an eintreten. Absatz 3 des nämlichen Artikels sieht vor, daß in der Zeit zwischen dem definitiven Urteil und dem Antritt der Verwaltung durch den Vormund die Waisenbehörde die erfor derlichen konservatorischen Maßnahmen treffe. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese letztere Vorschrift bestimmt sodann 606 des freiburgischen Civilprozesses, daß das Friedensgericht dem Beklagten, wenn es dafür hält, er solle interdiziert werden, unver züglich einen einstweiligen Vogt (Kurator) bestelle, der in drin genden Fällen vom Friedensrichter ernannt werde. Die Verwei sung auf Art. 341 Abs. 3 kann nun nicht den Sinn haben, daß die Ernennung eines provisorischen Kurators nur in der Zwischenzeit zwischen dem definitiven Urteil und dem Antritt des Vormundes stattfinden könne. Denn nachdem ein definitiver Vor mund ernannt ist, bedarf es eines provisorischen nicht mehr. Mit der Verweisung will vielmehr angedeutet werden, daß es sich im Falle des 606 des Civilprozesses, wie in demjenigen des Art. 341 Abs. 3 nur um eine konservatorische Maßnahme handle. Dagegen kann daraus nicht auch ein Schluß auf den Zeitraum, ür welchen die Bestellung eines provisorischen Vormundes statt findet, gezogen, sondern es muß nach der Fassung und dem Zwecke der Bestimmung angenommen werden, daß diese Maßnahme für die Zeit von der Einreichung des Bevogtungsantrages bis dessen definitiver Beurteilung getroffen werden kann. Fragt es sich weiter, welche Bedeutung der Ernennung eines provisorischen Vormundes zukommt, so ist dessen Stellung in 606 des Civil prozesses nicht näher bezeichnet. Gerade das Fehlen bestimmter Vorschriften über die Funktionen des provisorischen Vormundes führt nun aber notwendiger Weise dazu, daß ihm für die Dauer der provisorischen Einstellung die gleiche Stellung und die gleichen Rechte zugewiesen werden müssen, wie dem definitiv ernannten Vogte, bezw. daß in diesem Falle der Zustand und die Wirkungen der Vormundschaft für den Fall der definitiven Verhängung der selben auf den Zeitpunkt der provisorischen Bevormundung verlegt werden. Es soll damit verhindert werden, daß der zu Bevormun dende während des Laufes des Entmündigungsverfahrens noch solche Handlungen vornehme, die er nach dem definitiven Urteil nicht mehr, oder nicht mehr mit rechtlicher Wirkung vornehmen könnte. Kommt aber der provisorischen Bevogtung diese Bedeutung zu, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Schwestern K. nach deren Verhängung zu einer selbständigen Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr befähigt waren. Denn nach Art. 344 und 345 des freiburgischen Civilgesetzbuches ist die unter Vormund schaft gestellte Person in ihrer Handlungsfähigkeit eingestellt, und es werden alle deren Person und das Vermögen betreffenden recht lichen Anordnungen vom Kurator vorgenommen. Und durch die provisorische Bevogtung wird für die Dauer derselben ebenso wie durch die definitive für den Eingestellten ein gesetzliches Domizil begründet, das ohne Zustimmung der vormundschaftlichen Organe nicht verändert werden kann (Art. 17 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse ec.). Der Regierungsrat des Kantons Zug wendet ein, 606 des freiburgischen Civilprozesses sei nicht maßgebend, weil er nur das Verfahren betreffe. Dies ist gewiß unrichtig; 606 hat seinem Inhalte nach eben eine weitergehende Bedeutung und bezweckt offensichtlich, den Bestimmungen des Civil gesetzbuches über die Folgen und die Wirkungen der Interdiktion auch für die Dauer des Bevogtungsverfahrens eine erweiterte Wirksamkeit zu verleihen. Ebenso unzutreffend ist die weitere Ein wendung des Regierungsrates des Kantons Zug, daß die Domi zilverlegung der Schwestern K. durch die provisorische Bevormun dung deshalb nicht betroffen werde, weil die Wirkungen der letztern für dritte erst mit der am 30. Oktober stattgefundenen Publikation begonnen hätten. Durch diese, nicht nur in Art. 341 Abs. 1, sondern auch in Art. 6 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit, enthaltene Vorschrift werden die Wirkungen der Bevogtung lediglich für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dritten auf den Zeitpunkt der Publikation hinausgeschoben. Die Wohnsitznahme ist aber nicht ein mit einem dritten abzuschließen des Rechtsgeschäft, durch welches für diesen Rechte begründet wer den könnten, sondern ein einseitiger, selbständiger Willensakt mit privatrechtlichen und publizistischen Rechtswirkungen, der nur von solchen vorgenommen werden kann, die im Zeitpunkte der Vor
nahme die Fähigkeit dazu besitzen. Diese Fähigkeit ging den Schwestern K. nach der provisorischen Bevormundung gemäß dem freiburgerischen Recht und gemäß Art. 17 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent halter ab, und sie haben trotz ihrer Übersiedelung nach Zug ihren Wohnsitz in Freiburg beibehalten, was zur Folge hat, daß auch den freiburgischen Behörden einzig die Vormundschaft über diesel ben zusteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Regierungsrates des Kantons Freiburg wird gutgeheißen und es werden demselben seine Klagsbegehren zuge sprochen.