- Urteil vom 16. März 1898 in Sachen
Erben Deggeller.
Stellung des Schaffhauser Waiseninspektors: Recht der Weiterziehung
gegen Beschlüsse desselben. Art. 28 B.-Ges. betreffend die civil
rechilichen Verhältnisse der Niedergelassenen. Inwieweit findet
auf den Nachlass eines in Portugal geborenen Schaffhauser Bürgers
heimatliches Recht Anwendung?
A. Am 11. April 1895 starb in Lissabon der dort nieder
gelassene, von Schaffhausen gebürtige Kaufmann Theodor Deg
geller. Er hinterließ als Erben drei Brüder, Julius Deggeller,
Apotheker in Schaffhausen, Karl Deggeller, Kaufmann in Pesth,
und Ulrich Albert Deggeller, Kaufmann in Lissabon, mit welch
letzterem der Erblasser in einem Gesellschaftsverhältnisse gestanden
war. Den beiden Gesellschaftern gehörte ein Landgut zum Tannen
acker in Schaffhausen, das gegenwärtig mit 31,850 Fr. im
Kataster steht, eigentümlich an. Laut dem Gesellschaftsvertrag sollte
der Anteil des vorabsterbenden Bruders an diesem Gut dem
überlebenden zum Übernahmspreise der 7000 Fr. betragen
hatte zufallen. Diese Verordnung hatte Theodor Deggeller vor
seinem Tode in einer formlosen letzten Willenserklärung bestätigt.
Nach dessen Tode stellte gestützt hierauf Ulrich Albert Deggeller
an die Fertigungsbehörde der Stadt Schaffhausen das Begehren,
es möchte von dem Eigentumsübergang der genannten Liegenschaft
in den Grundbüchern der Stadt Schaffhausen Vormerkung ge
nommen werden, mit dem Beifügen, daß er die im Grundbuch
eingetragene Pfandlast mit Haftbarkeitshöhe bis 12,000 Fr.
übernehme. Die beiden Miterben gaben im nämlichen Aktenstück
die Erklärung ab, daß sie den Gesellschaftsvertrag und die letzte
Willenserklärung ihres verstorbenen Bruders ausdrücklich aner
kennen, und schlossen sich dem Gesuch um grundbuchliche Vor
merkung des Eigentumsübergangs auf U. A. Deggeller an. Der
Grundbuchführer verlangte, als ihm die Erklärung der Brüder
Deggeller vorgelegt wurde, zuvor die Anfertigung einer förmlichen
Inventur und Teilung durch das Waisengericht von Schaffhau
sen. Dieses Instrument wurde erstellt und von den drei Erben
bezw. ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Am 14. Januar 1897
wurde dasselbe vom Waisengericht von Schaffhausen genehmigt
und zur oberwaisenamtlichen Ratifikation empfohlen. Die Ober
waisenbehörde, d. h. der Waiseninspektor von Schaffhausen, ver
weigerte jedoch diese Ratifikation, im wesentlichen mit folgender
Begründung: Nach 3 der Einleitung zum schaffh. Privatrecht
werde ein außerhalb des Kantons sterbender Kantonsbürger nach
den Gesetzen des Kantons Schaffhausen beerbt. Art. 28 des
Bundesgesetzes betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter anerkenne diesen Grundsatz überall für
Liegenschaften im Kanton und in Ziff. 2 auch für den gesamten
übrigen Nachlaß, sofern nicht die ausländische Gesetzgebung die
Anwendung des ausländischen Gesetzes verlange. Es sei nun nicht
dargethan, daß die portugiesische Gesetzgebung es ausschließe, daß
auf den Nachlaß des Theodor Deggeller die heimatliche Gesetz
gebung Anwendung finde. So lange dies nicht vorliege, sei nach
der schaffhauserischen Gesetzgebung das Gegenteil zu vermuten.
Nach 1863 des schaffh. Privatrechts habe sich aber die In
ventur über den gesamten Nachlaß zu erstrecken und ebenso die
auf Grund derselben durch das heimatliche Waisenamt vorzuneh
mende Teilung. Es sei deshalb der sämtliche Nachlaß des Theodor
Deggeller durch Vermittlung der zuständigen Behörde in Lissabon
zu konstatieren, was auch zu einer richtigen Teilung und Berech
nung der Staatsgebühr und Erbschaftssteuer für den in Schaff
hausen befindlichen Liegenschaftsnachlaß nötig sei. Der im Ausland
abgeschlossene Gesellschaftsvertrag könne von Amts wegen nicht
als eine in gesetzlicher Form geschehene letztwillige Verfügung
betrachtet werden, und eine Veräußerung der Liegenschaft zu Leb
zeiten habe nicht stattgefunden. Die Teilung könne daher von
Amts wegen nur in gesetzlicher Form, d. h. zu gleichen Teilen
vor sich gehen. Nachträglich könnten dann allerdings die Miterben
einen andern Teilungsmodus vereinbaren. Endlich seien nach
Art. 18 der Verordnung über die Geschäftsführung der Waisen
behörden die Liegenschaften nach dem laufenden Preise zu taxieren,
was hier nicht geschehen sei.
B. Das Waisengericht war mit diesem Bescheide nicht einver
standen und legte die Angelegenheit der Obervormundschaftsbehörde,
dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, vor, indem es
geltend machte: 3 der Einleitung zum Schaffhauser Privatrecht
sei durch das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter und durch das kantonale Voll
ziehungsdekret dazu aufgehoben, und es sei für das Erbrecht das
Wohnsitzprinzip an Stelle des Heimatprinzips getreten. Art. 28
Ziff. 1 des citierten Bundesgesetzes behalte allerdings für in der
Schweiz gelegene Liegenschaften von im Ausland gestorbenen
Schweizern das Gesetz der gelegenen Sache vor. Unrichtig sei es
aber, daß bis zum Beweise des Gegenteils Schaffhauser Erbrecht
auch zu gelten habe für den in Lissabon liegenden Teil der Nach
laßmasse des Theodor Deggeller. Es spreche keine gesetzliche Prä
sumtion mehr für die Geltung des Heimatrechts. Wenn eine
gelte, so sei es nach Art. 22 des mehrerwähnten Bundesgesetzes
eine solche zu Gunsten des Rechts des letzten Wohnsitzes des
Erblassers. Wenn auch die Erben des Th. Deggeller nicht darge
than hätten, daß die Schweizer in Portugal in Bezug auf erb
rechtliche Verhältnisse den dortigen Landesgesetzen unterstehen, so
sei dies dem Waisengerichte dennoch bekannt, und es habe demnach
Ziff. 1 des Art. 28 des citierten Bundesgesetzes anzuwenden und nicht
Ziff. 2. Einmal gehöre Portugal zu derjenigen Staatengruppe,
die in ihrer Gesetzgebung dem Code Napoléon gefolgt sei und
damit auch dem Wohnortsprinzipe unterstehe. Sodann gelte als
allgemeiner Grundsatz aller Gesetzgebungen, daß das Mobiliar
vermögen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte des letzten
Wohnortes unterstehe. Der Niederlassungsvertrag mit Portugal
vom 6. Dezember 1873 enthalte keine Bestimmungen über erb
rechtliche Verhältnisse. Nach der Konsularübereinkunft der Schweiz
mit Portugal vom 27. August 1883, Art. VIII, sei die Behörde
des Wohnorts des dem andern Staate angehörenden Erblassers
zu einer Anzeige von dem Erbfall an den betreffenden Konsul
nur dann verpflichtet, wenn der ausländische Erblasser weder
bekannte Erben noch einen Testamentsvollstrecker hinterlassen habe.
Ein Begehren der Waisenbehörde von Schaffhausen um Inventa
risterung des in Lissabon liegenden Nachlasses des Th. Deggeller
werde danach aller Voraussicht nach abgewiesen werden. Überhaupt
halte sich das Waisengericht an Hand der bestehenden Gesetzgebung
nicht mehr für verpflichtet, in Portugal Beschreibungen aufzuneh
men oder aufnehmen zu lassen. Auf die Richtigkeit der Teilung
einzutreten, habe die Waisenbehörde keinen Anlaß, nachdem die
Erben alle derselben beigestimmt hätten. Und was die Schätzung
der Liegenschaft betreffe, so sei sie nach der Steuertaxation ein
gestellt worden. Gleichzeitig meldeten die Erben Deggeller aus
gleichen Gründen gegen den Bescheid des Waiseninspektors den
Rekurs an.
C. Laut Beschluß vom 15. April 1897 trat der Regierungs
rat des Kantons Schaffhausen auf den Rekurs der Erben Deg
geller nicht ein, weil zur Zeit lediglich ein Entwurf einer Waisen
behörde für eine Inventur und Teilung vorliege, dem vom
Waiseninspektorat die Genehmigung versagt worden sei, welcher
Entwurf also einstweilen keine rechtsverbindliche Kraft für die
Partei habe, wegen dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung
sie daher auch nicht rekurrieren könne. Dagegen sprach sich der
Regierungsrat über die Beschwerde der Waisenbehörde einläßlich
aus, und zwar in folgendem Sinne: Staatsvertragliche Bestim
mungen, die für das in Frage stehende Verhältnis Regel machen
würden, bestünden nicht. Vielmehr beurteile sich dasselbe nach den
in Art. 28 Bundesgesetz über die eivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter aufgestellten Bestimmungen.
Danach müsse nun allerdings der Nachlaß eines im Auslande
verstorbenen Schweizers mit Ausnahme der in der Schweiz
befindlichen Liegenschaften nach dem ausländischen Rechte be
handelt werden, falls dieses es vorschreibe. Allein schon die
erwähnte, in Absatz 1 des Art. 28 enthaltene Ausnahme weise
darauf hin, daß den Schweizern, so viel möglich, das heimatliche
Erbrecht gesichert sein und daß dieses nur da nicht wirken solle,
wo das fremde Recht ihm gebieterisch gegenüberstehe. Dies spreche
Absatz 2 des Art. 28 aus. Von diesem Gesichtspunkte aus könne
der Anschauung der Waisenbehörde, welche im vorliegenden Falle
das Wohnsitzrecht gelten lassen wolle und sich weigere, in Portu
gal eine Inventur vorzunehmen, nicht beigetreten werden, vielmehr
hätte es ihr unter den obwaltenden Verhältnissen obgelegen, sich
darum zu bekümmern, ob das heimatliche Recht zur Anwendung
gelange, oder ob die portugiesische Gesetzgebung dem entgegenstehe.
Diese Untersuchung sei nicht genügend gepflegt und nach Maß
gabe der vorhandenen Mittel erschöpft worden. Der Mangel sei
durch Erhebungen beim schweiz. Konsulate in Lissabon zu heben,
und bis dahin sei der Entscheid über die streitigen Punkte auszu
setzen. Auf eine infolgedessen durch die Staatskanzlei des Kantons
Schaffhausen an den schweiz. Generalkonsul in Lissabon gerichtete
Anfrage, antwortete dieser unterm 15. Mai 1897, daß in Por
tugal ansässige Ausländer mit Bezug auf ihre erbrechtlichen Ver
hältnisse den portugiesischen Erbgesetzen nicht unterworfen sind.
Gestützt auf diese Auskunft, erklärte hierauf der Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen unterm 9. Juni 1897 das Verlan
gen des Waiseninspektorats, daß in Schaffhausen der ganze
Nachlaß Deggeller zu inventarisieren und zu teilen sei und somit
feine Weigerung, die vorliegende Inventur und Teilung zu rati
fizieren, für gerechtfertigt. Die Angelegenheit wurde demgemäß an
das Waisengericht zurückgewiesen mit der Einladung, nach Maß
gabe der erteilten Auskunft eine neue Inventur und Teilung
vorzunehmen, wobei bemerkt wurde, daß nach Ansicht des Regie
rungsrates die in Schaffhausen befindliche Liegenschaft mit dem
heutigen Verkehrswerte in die Inventur aufzunehmen sei.
C. Der Vertreter der Erben Deggeller, dem eine Abschrift der
regierungsrätlichen Schlußnahme vom 15. April zugestellt wurde,
ergriff in der Sache den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, und zwar nicht nur in formeller Beziehung, soweit ihm
die bezügliche Schlußnahme mitgeteilt worden sei, sondern auch
dagegen, wie die Angelegenheit nachher, d. h. nach dem 15. April
materiell entschieden und ihm gar nicht mitgeteilt worden sei. Er
nehme der Einfachheit halber an, auch jene Schlußnahme sei ihm
offiziell eröffnet worden. Die Kompetenz des Bundesgerichts be
treffend, wird in der Rekursschrift verwiesen auf Art. 38 des
Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter, Art. la Ziff. 3, Art. 175 Ziff. 3
und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, verglichen mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 66
Ziff. 4, 11, 12 der Verfassung für den Kanton Schaffhausen.
Die Anträge lauten: 1. Es seien die Erben Deggeller zur An
fechtung des Entscheides des Regierungsrates berechtigt, wonach
das Waisengericht Schaffhausen angewiesen wurde, den gesamten
Nachlaß des Th. Deggeller zu inventarisieren und nach Schaff
hauser Privatrecht zu teilen. 2. Es sei der Entscheid des Regie
rungsrats des Kantons Schaffhausen, vom 15. April 1897,
mir mitgeteilt am 9./10. November 1897 aufgehoben. 3. Es
sei der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen
vom 9. Juni 1897 aufgehoben. 4. Es seien die Behörden
des Kantons Schaffhausen nicht berechtigt, irgendwelche In
ventarisations oder Teilungshandlungen bezüglich der Hinter
lassenschaft des in Lissabon verstorbenen Th. Deggeller vor
zunehmen, mit Ausnahme solcher, die sich auf seinen hier
gelegenen Liegenschaftsbesitz beziehen, unter Kostenfolge.
Zur
Begründung der Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf
enthalter wird in der Hauptsache auf die Vernehmlassung des
Waisengerichts verwiesen und beigefügt, die Rekurrenten hätten nie
behauptet, daß der Erblasser eine förmliche letzte Willensverord
nung errichtet habe; allein auch ein formloser letzter Wille könne
nicht von Amts wegen umgestoßen werden, wenn ihn sämtliche
Erben anerkennten. Das Verfahren des Regierungsrats gegen
iber den Rekurrenten sodann wird als Rechtsverweigerung quali
fiziert; dasselbe verstoße gegen Art. 8 Ziff. 2 und Art. 66
Ziff. 4, 11 und 12 der Verfassung des Kantons Schaffhausen.
Der Regierungsrat wäre danach gehalten gewesen, über die Be
schwerde der Rekurrenten materiell zu entscheiden. Ein Rekurs
recht sei zudem für solche Fälle ausdrücklich garantiert in Art. 209
des schaffhauserischen Gemeindegesetzes, sowie in Art. 21 des
Gesetzes über Beschreibungen und Teilungen. Die Rekursschrift
rügt ferner die Art, wie der Regierungsrat Erhebungen über das
im Auslande geltende Recht gemacht hat. Solche hätten nicht
durch Anfragen bei den schweiz. Konsularagenten, sondern auf
diplomatischem Wege durch Vermittlung des Bundesrats zu ge
schehen. Und ferner hätte von der Anfrage und der Antwort den
Interessenten Kenntnis gegeben werden sollen. Zum Schluß wird
die Begründung dahin zusammengefaßt: Wenn ein Schweizer
auswandere und jeden Nexus mit seiner Heimat löse, so hätten
sich die hiesigen Behörden und die heimatliche Gesetzgebung nicht
mehr um ihn zu kümmern, außer wenn er oder jemand, der mit
dem Ausgewanderten in personen , familien oder erbrechtlichen
Beziehungen stehe, die Intervention der hierseitigen Behörden an
rufe. Noch viel weniger sei dies der Fall, wenn sich der Ausge
wanderte speziell dem Rechte und den Behörden seiner neuen
Heimat unterstellt habe, wie dies in Art. 27 des Gesellschafts
vertrages zwischen den Brüdern Theodor und Ulrich Albert Deg
geller geschehen sei. Im vorliegenden Falle habe, ausgenommen
für die Umschreibung der Liegenschaft, niemand die Intervention
einer schaffhauserischen Behörde angerufen. Der Erblasser sei im
Ausland gestorben, er habe über seinen Nachlaß verfügt und seine
Intestaterben seien damit vollständig einverstanden. Da stehe der
schaffhauserischen Regierung und dem Teilungsinspektor kein Recht
zu, sich in die Erbteilung einzumischen. Art. 28 des mehrerwähn
ten Gesetzes stelle offenbar nur Regeln auf für den Fall, daß
Streit über die Art der Beerbung herrsche. Für einen im Aus
lande liegenden Nachlaß sei denn auch das schaffhauserische
Waisenamt nicht die zuständige Teilungsbehörde im Sinne des
1863 des schaffhauserischen Privatrechts.
D. Namens des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen
trägt Staatsanwalt Walter in Schaffhausen auf Abweisung des
Rekurses an. Er beruft sich im wesentlichen auf die angefochtene
Schlußnahme vom 15. April 1897.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die formelle Behandlung, die der Rekurs der Erben Deg
geller vor dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erfahren
hat, muß mit den Rekurrenten als Rechtsverweigerung qualifiziert
werden. Wenn auch der Beschluß des Waiseninspektors, die ihm
vorgelegte Inventur und Teilung nicht zu ratifizieren, zu einer
internen Verwaltungsbeschwerde des Waisengerichts an die Ober
behörde, den Regierungsrat, Anlaß geben mochte, so stand daneben
doch auch den an dem fraglichen Beschlusse unmittelbar interessier
ten Erben Deggeller ein selbständiges Rekursrecht an die zum
Entscheide derartiger Streitigkeiten berufene Verwaltungsgerichts
behörde d. h. ebenfalls an den Regierungsrat (s. Art. 66 Ziff. 12
der Verfassung des Kantons Schaffhausen) zu. Der Waisen
inspektor ist gemäß den bezüglichen Bestimmungen im Beschrei
bungs und Teilungsgesetz vom 25. Januar 1884 eine selbständige
Behörde, und zu seinen Befugnissen gehört nach Art. 12 auch die
Ratifikation der vom Waisenamte genehmigten Beschreibungen und
Teilungen. Er steht über den Waisenbehörden, und sein Entscheid
schafft Recht, wenn er nicht weitergezogen wird. Daß aber eine
solche Weiterziehung auch seitens der Beteiligten möglich sei, er
giebt sich nicht nur aus der Stellung des Waiseninspektors im
Behördensystem, wonach er als eine Mittelinstanz zwischen dem
Regierungsrate und den Waisenbehörden (Art. 19 1. c.) erscheint,
sondern auch aus der positiven Bestimmung in Art. 21, daß über
vormundschaftliche und Erbschaftsangelegenheiten in letzter Instanz
die Regierung entscheide. Und zwar wollte damit gewiß auch,
oder sogar in erster Linie, den Interessenten ein Recht der Weiter
ziehung eingeräumt werden, und nicht nur der untern Instanz,
deren Auffassung sich mit derjenigen der Beteiligten vielleicht nicht
deckt und die jedenfalls die betreffenden Angelegenheiten von einem
andern Gesichtspunkte aus beurteilt, als letztere. Es ist daher
nicht verständlich und widerspricht den erwähnten positiven Bestim
mungen, wenn der Regierungsrat von Schaffhausen auf den
Rekurs der Erben Deggeller nicht eintrat, um vorerst die mate
riell allerdings die nämliche Frage beschlagende Beschwerde der
Waisenbehörde zu behandeln, und es wären die Rekurrenten be
rechtigt zu verlangen, daß ihr Rekurs vom Regierungsrat eben
falls einläßlich behandelt und entschieden werde. Sie stellten nun
aber in ihrem Rekurse an das Bundesgericht nicht nur einen
Antrag in diesem Sinne, sondern verlangen daneben, und zwar
nicht etwa bloß eventuell, die materielle Beurteilung der Sache,
indem sie ausdrücklich erklären, sie nehmen an, daß ihnen auch
der endgültige Entscheid des Regierungsrats über die Beschwerde
der Waisenbehörde (vom 9. Juni 1897) mit dem Bescheid vom
15. April eröffnet worden fei. Diese Erklärung und die auf ma
terielle Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht abzielen
den Anträge der Rekurrenten sind nun mit dem Begehren, daß der
Regierungsrat verhalten werde, den Rekurs der Erben Deggeller
anzunehmen und einläßlich zu beurteilen, nicht vereinbar. Es liegt
darin ein Verzicht auf die gegen das Vorgehen des Regierungs
rats mit Bezug auf den fraglichen Beschluß vorgebrachten formel
len Beschwerden, und es ist daher dabei nicht zu verweilen; vielmehr
ist auf das materielle des Streites einzutreten.
In dieser Richtung kann es sich für das Bundesgericht
nur darum handeln, zu prüfen, ob der Entscheid des Regierungs
rats des Kantons Schaffhausen auf einer unrichtigen Anwendung
des Art. 28 des Gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 beruhe.
Durch diese Bestimmungen wird in erschöpfender Weise nor
miert, welchem Rechte auf den genannten Gebieten der im Aus
lande niedergelassene Schweizer untersteht, und sie sind deshalb
einzig maßgebend für die Beurteilung des vorliegenden Streites,
der sich um die Frage dreht, ob und inwieweit auf den Nachlaß
eines in Portugal verstorbenen Schaffhauser Bürgers heimatliches
Recht Anwendung finde. Selbstverständlich nun konnte der eidg.
Gesetzgeber nur für solche Rechtsverhältnisse in zwingender Weise
das Recht bestimmen, nach welchem sich dieselben beurteilen sollen,
die den territorialen Beziehungen der betreffenden Personen und
Gegenstände nach seiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen. So ist
denn eine absolute Regel betreffend das anzuwendende Recht und
den Gerichtsstand hinsichtlich personen , familien und erbrecht
lichen Fragen nur aufgestellt
für die Beurteilung der Rechtsver
hältnisse an in der Schweiz gelegenen Immobilien. Im übrigen
dagegen wird eine bindende Norm für das anzuwendende Recht
und den Gerichtsstand nur
gesetzt für den Fall, daß nicht das
ausländische Recht, d. h. das Recht des Domizils des auswärts
wohnenden Schweizerbürgers
seinerseits das in Frage stehende
Verhältnis beherrschen will. Für letztern Fall überläßt der eidg.
Gesetzgeber die Beurteilung des Verhältnisses dem ausländischen
Recht und wohl auch dem ausländischen Richter. Dagegen stell
derselbe für den Fall, daß ein im Auslande domizilierter Schweizer
dem dortigen Recht nach dessen Inhalt nicht untersteht, die Regel
auf, daß dann das fragliche Verhältnis nach dem Recht und durch
den Richter des Heimatkantons zu beurteilen sei. Damit wird
nun weder das Wohnsitzprinzip noch das Heimatprinzip in um
fassender Weise anerkannt, und es kann nicht einmal gesagt wer
den, daß durch die bundesrechtlichen Bestimmungen eine Präsum
tion für die Geltung dieses oder jenes Prinzips geschaffen werde:
Mit Bezug auf die Frage, welches Recht anzuwenden sei, wird
dem Domizilprinzip der Vorzug gegeben, indem diesbezüglich auf
das Recht des Wohnsitzes der betreffenden Person abgestellt wird,
während da, wo das Bundesgesetz selbst über das anzuwendende
Recht, in zwingender oder bedingter Weise, disponiert, dem Heimat
prinzip gefolgt wird. Sondern es ist in jedem einzelnen Falle zu
prüfen, ob der fremde Wohnsitzstaat das fragliche Verhälnis nach
seinem Rechte beurteilt wissen wolle oder nicht. Danach hatten
sich auch im vorliegenden Falle die Schaffhauser Behörden, deren
Mitwirkung mit Bezug auf einen Teil des Nachlasses des
h. Deggeller nachgesucht wurde, vor allem aus zu fragen, ob
im übrigen dieser Nachlaß nach Mitgabe der Gesetzgebung von
Portugal dem dortigen Rechte unterstehe oder nicht. Denn, war
dies nicht der Fall, so waren die Schaffhauser Behörden nicht
nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, auf den ganzen Nach
laß heimatliches Recht anzuwenden, und demgemäß was an
sich einer Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht eine
amtliche Inventur und Teilung darüber zu verlangen. Immerhin
erscheint es durchaus nicht von vornherein als bundesrechtswidrig,
wenn der Regierungsrat es billigte, daß zunächst auf das heimi
che Recht abgestellt und von den Interessenten der Nachweis
verlangt wurde, daß dieses zur Anwendung komme. Denn die
hiesigen Behörden sind nicht verpflichtet, das fremde Recht
kennen, und sie brauchen auf dasselbe solange keine Rücksicht
nehmen, bis ihnen dargethan wird, daß dasselbe das fragliche
Verhältnis beherrschen will. Und so waren auch im vorliegenden
Falle die Schaffhauser Behörden befugt, das heimatliche Recht
anzuwenden, so lange die Interessenten nicht den Nachweis er
brachten, daß das portugiesische Recht dies nicht zulasse. Ein
solcher Nachweis aber lag und liegt auch zur Zeit nicht vor.
Hiefür kann weder der Hinweis auf die portugiesische Gesetz
gebung, noch die Berufung darauf genügen, daß nach einem all
gemein anerkannten Grundsatze des internationalen Privatrechts
das Mobiliarvermögen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte
des letzten Wohnortes folge. Das portugiesische Recht enthält
zwar wohl in Art. 27 des privatrechtlichen Gesetzbuches den Satz,
daß für die Rechts und Handlungsfähigkeit der Ausländer die
Gesetze ihres Heimatlandes maßgebend seien; allein es ist jeden
falls fraglich, ob danach auch für die Behandlung der Hinter
lassenschaft von Ausländern, die in Portugal verstorben sind, das
heimatliche Recht als anwendbar erklärt werden wollte (vergl.
Böhms Handbuch der internationalen Nachlaßbehandlung, S. 371).
Und wenn auch andere Gesetzgebungen und die Theorie des inter
nationalen Privatrechts mit Bezug auf die Behandlung des
Mobiliarnachlasses den erwähnten Grundsatz aufstellen, so ist
doch damit noch keineswegs dargethan, daß auch die portugiesische
Gesetzgebung denselben anerkenne. Ebensowenig vermögen die all
gemeinen Ausführungen am Schlusse der Beschwerdeschrift, die sich
mit der Frage beschäftigen, welche Gesichtspunkte bei der Lösung
solcher Konflikte ausschlaggebend sein sollten, den Beweis dafür
zu ersetzen, daß sich die Rechtsverhältnisse bei dem Nachlaß des
Th. Deggeller und deren Behandlung nach portugiesischem Rechte
richten. Es liegt vielmehr wenigstens ein Ansatz zum Beweise
des Gegenteils vor in der Ansichtsäußerung des schweiz. General
konsuls in Lissabon, wenn auch zuzugeben ist, daß dieselbe weder
ihrem Inhalte, noch ihrer Provenienz nach als authentischer
Beleg dafür angesehen werden kann, daß der Nachlaß eines in
Portugal verstorbenen Schweizers der portugiesischen Gesetzgebung
nicht untersteht.
3. Der Rekurs muß demnach auf Grund des vorliegenden
Aktenmaterials abgewiesen werden. Sollte es sich jedoch bei der
Exekution der durch den schaffhauserischen Regierungsrat geschützten
Verfügung des dortigen Waiseninspektors erzeigen, daß deren
Ausführung nicht möglich ist, sei es, daß die portugiesische Ge
setzgebung sich dem widersetzte, sei es, daß die angegangenen
Behörden nicht die nötige Rechtshilfe leisten wollten, so würde
dann allerdings die Genehmigung der nach schaffhauserischem Rechte
vorgenommenen Inventur und Teilung der dort befindlichen Lie
genschaft nicht mehr mit der Einrede verweigert werden können,
daß zuvor auch der übrige Nachlaß des Th. Deggeller nach Vor
schrift des schaffhauserischen Rechts amtlich zu inventarisieren und
zu verteilen sei, und es würde ein auf Grund der neuen Sach
lage erhobener Rekurs gutgeheißen werden müssen, da sich unter
solchen Umständen das Verhalten der schaffhauserischen Behörden
als Rechtsverweigerung qualisizieren würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.