Art. 74 SchKG; objection filed within the statutory period but addressed to an incompetent debt enforcement office is not timely if it reaches the competent office only after expiry of the term. Timely dispatch to the wrong office does not preserve the deadline under Art. 32 SchKG, since the debtor has not lawfully lodged the objection with the authority entitled to receive it. A possible forwarding duty of the wrong office is irrelevant; absent a legal duty to transmit, the debtor bears the risk of misdirection (consid. 2).
angehobene Betreibung Rechtsvorschlag erhob. Am 27. Juni erklärte das Betreibungsamt von Bern Stadt dem Anwalte des Emil Fritschi auf seine Erkundigung hin, der Rechtsvorschlag sei verspätet. II. Emil Fritschi stellte hierauf bei der bernischen Aufsichts behörde das Begehren: 1. Das Betreibungsamt Bern Stadt sei anzuweisen, den erwähnten gegen seinen Zahlungsbefehl Nr. 56,643 gerichteten Rechtsvorschlag als gültigen Rechtsvorschlag zu be handeln. 2. Es sei das vom Betreibungsamt Bern Stadt allfällig weitergeführte Betreibungsverfahren Nr. 56,643 als gesetzwidrig aufzuheben. Rekurrent führte im wesentlichen aus: Er sei seit 10. März in Neu Allschwyl, Kantons Baselland, domiziliert. Den seiner Ehefrau am 9. Juni vom Postboten zugestellten Zah lungsbefehl des Betreibungsamtes Bern Stadt vom 8. Juni habe Rekurrent am 17. Juni mit einem Rechtsvorschlag versehen und mit brieflichem Rechtsvorschlag am 18. Juni 1898 an das Be treibungsamt Arlesheim, d. h. an das für Neu Allschwyl zustän dige Betreibungsamt gesandt. Letzteres habe aber den Rechtsvor schlag merkwürdigerweise an das Betreibungsamt Basel Stadt gesandt. Am 20. Juni habe dieses Betreibungsamt den fraglichen Rechtsvorschlag an das Betreibungsamt Arlesheim zurückgeschickt mit der Bemerkung, dieser Rechtsvorschlag gehe nicht das Betrei bungsamt Basel Stadt, sondern das Betreibungsamt Bern Stadt an. Am 21. Juni sodann habe das Betreibungsamt Arlesheim den mehrerwähnten Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Bern Stadt zugesandt, bei welchem derselbe noch am gleichen Tage ein gelangt sei. Nun sei allerdings die Rechtsvorschlagsfrist Montag den 20. Juni 1898 ausgelaufen gewesen. Allein gleichwohl halte der Beschwerdeführer dafür, daß er gegen den Zahlungsbefehl Nr. 56,643 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Dadurch nämlich, daß es den erhaltenen Rechtsvorschlag weiterbefördert, habe das Betreibungsamt Arlesheim die Verpflichtung anerkannt, den Rechtsvorschlag an das betreibende Betreibungsamt ohne Ver zug weiterzuleiten. Es werde festgestellt, daß der Rechtsvorschlag diesem Betreibungsamt durch Emil Fritschi so rechtzeitig über mittelt worden sei, daß dasselbe solchen spätestens am 20. Juni 1898 vor 6 Uhr abends der Post zur Weiterbeförderung an das Betreibungsamt Bern Stadt hätte übergeben können. Es müsse aber auch genügen, wenn ein Schuldner, der von einem aus wärtigen Betreibungsamt betrieben werde, seinen Rechtsvorschlag rechtzeitig demjenigen Betreibungsamt zustelle, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz habe. III. Die Aufsichtsbehörde wies den Rekurs als unbegründet ab: Sie habe in einem frühern Falle erkannt, daß die Rechts vorschlagserklärung gegenüber demjenigen Betreibungsamt abge geben werden müsse, das den Zahlungsbefehl erlassen, und nicht gegenüber demjenigen, durch dessen Vermittlung das die Betrei bung durchführende Betreibungsamt den Zahlungsbefehl habe zu stellen lassen. Im vorliegenden Falle, wo keine solche Konkurrenz zwischen requirierendem und ausführendem Betreibungsamt be standen, wo das Betreibungsamt, dem der Rechtsvorschlag einge reicht wurde, mit der betreffenden Betreibung gar nichts zu thun gehabt habe, habe unzweifelhaft der Betriebene den Rechtsvor schlag nur entweder bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Briefträger (siehe Art. 2 und 7 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1891 betreffend Abänderung der Transportordnung für die schweizerischen Posten) oder dann dem Betreibungsamt erklären können. Ob das Betreibungsamt Arlesheim ein Verschul den treffe, habe die bernische Aufsichtsbehörde nicht zu unter suchen. Wäre dies der Fall, so würde das an dem Schicksal der vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern vermögen. IV. Emil Fritschi hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern unter Berufung auf die Begründung seiner frühern Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Zahlungsbefehl ausgestellt hat, sondern auch bei demjenigen, welches den Befehl zugestellt hat, Rechtsvorschlag erheben könne, braucht das Bundesgericht vorliegend nicht zu untersuchen. Das Betreibungsamt Arlesheim, welchem der Rechtsvorschlag vom Schuldner übermittelt wurde, hatte vorher in der Betreibung keine Rolle gespielt. Der Zahlungsbefehl vom 8. Juni war dem Re kurrenten vom Betreibungsamt Bern Stadt nicht durch das Be treibungsamt Arlesheim, sondern direkt durch die Post zugeleitet worden. Das einzige Betreibungsamt, welches also für die Ent gegennahme des Rechtsvorschlages in Frage kommen konnte, war gasjenige von Bern Stadt, und diesem ist, infolge unrichtigen Vorgehens des Schuldners, der Rechtsvorschlag erst nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 74 zugekommen. Daraus, daß er gen Rechtsvorschlag bereits am 18. Juni, d. h. innerhalb der zehntägigen Frist der Post übergeben hatte, könnte der Schuldner nicht folgern, daß die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gemäß Art. 32 des Betreibungsgesetzes als eingehalten zu be trachten sei, da er seine Mitteilung an eine unzuständige Stelle adressierte, somit innerhalb der zehntägigen Frist thatsächlich gar keinen gesetzmäßigen Rechtsvorschlag der Post übergab. Aus dem Umstand, daß das Betreibungsamt Arlesheim den Rechtsvor schlag der Post noch rechtzeitig zur Weiterbeförderung an das Betreibungsamt Bern Stadt hätte übergeben können, kann Rekur rent auch keine Einrede schöpfen. Das Betreibungsamt Arlesheim war dem Schuldner gegenüber zu einer solchen Weiterbeförderung nicht verpflichtet und wäre berechtigt gewesen, ihm seinen Rechts vorschlag zurückzusenden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern hat demgemäß den Rechtsvorschlag des Schuldners mit Recht als verspätet betrachtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.