Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 25. Oktober 1898
in Sachen Kiß Schwob.
Art. 229 Abs. 3 Betr.-Ges. Die Ausweisung des Mieters kann von der
Konkursverwaltung mit Umgehung des Konkursamtes verlangt werden.
I. Josef Kiß in Basel hatte im Hause Klaragraben 117 eine
Wohnung mit Magazin auf ein Jahr gemietet. Vor Ablauf der
Mietzeit fiel er in Konkurs. Namens der von der Gläubiger
versammlung bestellten besondern Konkursverwaltung verlangte die
Firma Thomas und Krannig in Zürich, daß der Mieter auf
- Oktober die gemieteten Lokalitäten räume. Der Konkursit wei
gerte sich jedoch, auszuziehen. Am 21. September gelangte in
folgedessen die genannte Firma an das Civilgerichtspräsidium von
Basel mit dem Gesuche um Ausstellung eines Räumungsbefehles
gegen Kiß. Dieses Gesuch übermittelte der Präsident, nachdem
sich in einer von ihm veranstalteten Verhandlung der Mieter ge
weigert hatte, demselben Folge zu leisten, dem Konkursamte
Basel, damit dieses auf administrativem Wege die Räumung der
Wohnung erwirke. Das Konkursamt erließ hierauf am 7. Oktober
1898 einen Räumungsbefehl mit Fristansetzung bis 10. Oktober,
Mittags 12 Uhr
II. Hiegegen erhob der Gemeinschuldner Beschwerde bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, weil das Konkursamt überhaupt
nicht mehr berechtigt gewesen sei, als Konkursamt zu handeln,
und es der Konkursverwaltung nicht zugestanden sei, die Hülfe
des Amtes in Anspruch zu nehmen. Eventuell wurde bestritten,
daß das Konkursamt zum Erlaß eines Räumungsbefehles kom
petent sei; hiezu hätte sich die Konkursverwaltung an das Civil
gerichtspräsidium oder das Civilgericht wenden müssen. Das Kon
kursamt antwortete, es sei unrichtig, daß es nach Einsetzung
einer besondern Konkursverwaltung gar nicht mehr zu funktio
nieren habe. Namentlich müsse seine Hülfe in Anspruch genommen
werden, wenn nachträglich eine Sache oder ein Recht zur Masse
gezogen werden solle. Im weitern handle es sich nicht um einen
Streit zwischen Mieter und Vermieter und seien bei der Aus
stellung des Räumungsbefehls alle billigen Rücksichten genommen
worden, indem Kiß schon seit drei Wochen die Aufforderung, die
Wohnung zu räumen, gekannt habe. Die Basler Aufsichtsbehörde
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 1898 ab. Sie
führt zunächst aus, daß die Konkursverwaltung befugt sei, von
sich aus die Räumung der vom Gemeinschuldner gemieteten
Räumlichkeiten anzuordnen und, nötigenfalls unter Zuziehung der
Polizeigewalt, durchzusetzen. Sodann wird die Frage, ob das
Konkursamt zum Erlaß eines Räumungsbefehls, angesichts des
Bestehens einer besondern Konkursverwaltung, berechtigt sei, be
jaht, weil nur dem Konkursamt polizeiliche Befugnisse zuständen
und weil die Polizeibehörde nur eingreifen könne, wenn sie durch
dieses angerufen werde, weshalb sich die besondere Konkurs
verwaltung in einem Falle, wie der vorliegende, der Vermittlung
des Amtes bedienen müsse.
III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
Josef Kiß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In that
sächlicher Beziehung wird im Rekurse zugegeben, daß schon An
fangs Oktober der Rekurrent von der Konkursverwaltung zur
Räumung seiner Wohnung aufgefordert worden sei. Rechtlich wird
daran festgehalten, daß das Konkursamt, nachdem für die Durch
führung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ein
gesetzt worden, nicht mehr befugt gewesen sei, in der Sache
irgendwie zu handeln, weder kraft eigenen Rechts, noch als
Mandatar.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent hat seinen Rekurs an das Bundesgericht
darauf beschränkt, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung
von der unrichtigen Stelle, nämlich vom Konkursamt statt von
der Konkursverwaltung, ausgegangen sei. Dagegen macht er nicht
geltend, daß er als Mieter überhaupt nicht unter die Bestimmung
des Art. 229 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes falle, oder daß im
übrigen die Voraussetzungen für den Räumungsbeschluß nicht vor
handen gewesen seien. Das Bundesgericht hat sich daher auf die
Prüfung der Kompetenzfrage zu beschränken.
- Es ist richtig, daß es in einem Konkurse, in dem eine
besondere Verwaltung bestellt ist, Sache dieser Verwaltung ist, zu
bestimmen, wie lange der Gemeinschuldner und seine Familie im
Genusse der bisherigen Wohnung zu belassen sei; der Wortlaut
von Art. 229 Abs. 3 läßt hierüber keinen Zweifel. Läge deshalb
einzig die Verfügung des Konkursamtes vor, so müßte der
Rekurs gutgeheißen werden. Nun geht aber aus der Rekurs
eingabe selbst hervor, daß die Konkursverwaltung ihrerseits vom
Rekurrenten die Räumung der Wohnung verlangt hat und daß
diesem Begehren nicht nachgekommen worden ist. Und es stellt
die Vorinstanz fest, daß die Konkursverwaltung sich schon am
- September mit dem Gesuche um Ausstellung eines Räu
mungsbefehles an das Civilgerichtspräsidium gewendet habe, weil
sie auf 1. Oktober über die gemieteten Räumlichkeiten verfügen
wollte, daß sich aber der Rekurrent der Räumung widersetzt habe.
Es hatte also offenbar der Verfügung des Konkursamtes vor
gängig die Konkursverwaltung selbst den Beschluß gefaßt, daß
der Rekurrent auf den 1. Oktober auszuziehen habe, und es war
ihm dieser Beschluß sicherlich zur Kenntnis gebracht worden, wie
denn auch das Konkursamt in seiner Vernehmlassung, ohne daß
in der Rekurseingabe diese Angabe widersprochen worden wäre,
bemerkt hatte, daß der Rekurrent schon drei Wochen vor Aus
stellung des Räumungsbefehls vom 7. Oktober die Aufforderung
zur Räumung gekannt habe. Diese von kompetenter Stelle aus
gehende Aufforderung ist nicht angefochten worden; sie besteht
auch zur Zeit noch in Kraft und kann jederzeit exequiert werden.
Wenn nun der Rekurrent durch einen rechtskräftigen Beschluß
der Konkursverwaltung verhalten war, auf 1. Oktober seine
Wohnung zu verlassen, so ist er durch die Verfügung des Kon
kursamtes vom 7. Oktober, durch die er zur Räumung der
Wohnung auf einen spätern Zeitpunkt aufgefordert wurde, in
seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt worden, ob nun
diese letztere Verfügung von einer zuständigen oder unzuständigen
Stelle ausgehe, und es muß aus diesem Grunde der Rekurs
ohne weiteres abgewiesen werden. Es handelt sich eigentlich nur
noch um die Exekution des Beschlusses der Konkursverwaltung.
Wie aber diese zu erwirken sei, steht heute nicht in Frage.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schlagwörter
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