Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 26. Januar 1898 in Sachen Comte.
Ehescheidungsklage eines Schweizerbürgers in der Schweiz.
A. Der im Jahre 1856 in Besançon geborene Eugen Maxi
milian Comte ist laut Heimatschein des Bürgerrates von Bressau
court, Amt Pruntrut, d. d. 31. August 1891, in Bressaucourt
verbürgert; auf dieses Bürgerrecht hat er nie verzichtet. Er
leistete auch seinen Militärdienst in der Schweiz bezw. bezahlte
daselbst seine Militärpflichtersatzsteuer. Im Jahre 1878 verhei
ratete er sich in Besançon mit Marie Alexandrine Lime von
ebenda. Der Abschluß der Ehe wurde im Civilstandsregister von
Besançon, nicht dagegen in demjenigen von Bressaucourt ein
getragen. Am 5. Oktober 1897 erhob Comte beim Amtsgericht
Nidau gegen seine Frau Klage auf Ehescheidung, gestützt auf
Art. 46 litt. a und 47 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand
und Ehe. Zu der auf 13. Dezember 1897 angesetzten Verhand
lung vor Amtsgericht Nidau erschien die in Besançon wohnende
Beklagte trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Vorladung nicht,
noch ließ sie sich vertreten. Das Amtsgericht Nidau ist mit Urteil
vom 13. Dezember 1897 auf die Ehescheidungsklage von Amtes
wegen nicht eingetreten, mit der Begründung, der Kläger sei
französischer Staatsbürger; auch habe er die in Art. 56 des
Civilstandsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt.
B. Gegen dieses Urteil hat Comte rechtzeitig den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
Das angefochtene Erkenntnis sei aufzuheben, das Amtsgericht
Nidau sei zu verhalten, die Ehescheidungsklage des Rekurrenten
an die Hand zu nehmen und in der Sache ein Haupturteil
auszufällen und zu diesem Ende anzuweisen, die Instanz in
diesem Ehescheidungsprozesse von Amtes wegen innert kürzester
Frist wieder aufzunehmen. Der Rekurs stützt sich darauf, das
angefochtene Urteil enthalte eine Rechtsverweigerung (Art. 4
und 58 der Bundesverfassung) sowie eine Verletzung des Art. 54
der Bundesverfassung; die Begründung geht im Wesentlichen
dahin, der Rekurrent sei in Bressaucourt heimatgenössig und deß
halb Schweizerbürger; daher finde Art. 56 des Civilstandsgesetzes
auf ihn keine Anwendung.
C. Das Amtsgericht Nidau trägt in seiner Vernehmlassung
auf Abweisung des Rekurses an. Es macht geltend, der Re
kurrent habe sich nach dem Kopulationsschein als Franzose trauen
lassen; die Eintragungen in den Burgerrodel von Bressaucourt
erscheinen als nicht beweiskräftig, da sie sich nicht auf das Civil
standsregister stützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zum Entscheide steht einzig die Frage, ob der Rekurrent
als Schweizerbürger anzusehen ist oder nicht; bejahendenfalls
muß das zuständige bernische Gericht die Ehescheidungsklage an
Hand nehmen, ganz gleichgültig, ob der Rekurrent auch noch
das Bürgerrecht eines andern Staates, z. B. Frankreichs, be
säße (was übrigens nicht als nachgewiesen erscheint); denn als
Schweizerbürger, der in der Schweiz wohnt, steht er unbedingt
unter dem Schutze des Art. 54 der Bundesverfassung und des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Jene Frage nun muß
nach den vorliegenden Akten zu Gunsten des Rekurrenten gelöst
werden. Sowohl der Heimatschein, als die Thatsache der Leistung
des Militärpflichtersatzes in der Schweiz und der Nichtleistung
von Militärdienst in Frankreich beweisen klar, daß der Rekur
rent Schweizerbürger ist, und da er auf dieses Schweizerbürger
recht niemals verzichtet hat (wie das Amtsgericht Nidau selbst
nicht behauptet), ist er auch heute als solcher anzusehen und zu
behandeln. Danach muß aber sein Rekurs gutgeheißen werden,
da alsdann ohne weiteres in der Weigerung der Anhandnahme
der Klage durch das Amtsgericht Nidau eine Verletzung der
vom Rekurrenten angeführten Bestimmungen der Bundesver
fassung liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demzufolge das
Erkenntnis des Amtsgerichtes Nidau vom 13. Dezember 1897
aufgehoben und das genannte Gericht angewiesen, die Eheschei
dungsklage des Rekurrenten an Hand zu nehmen.
Schlagwörter
citizenshipdivorcedenial of justicejurisdictioncivil statusconstitutional rights