- Urteil vom 5. März 1898
in Sachen Steiger gegen Geschwister Kilchenmann.
Bürgschaft. Nachbürgschaft für cedierte Forderung;
Verhältniss zur Gewährleistungspflicht des Cedenten.
A. Mit Urteil vom 8. Oktober 1897 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Beklagte, Jakob Steiger, ist mit seinen Beweisbe
schwerden abgewiesen.
- Über das erste Klagsbegehren ist nicht zu urteilen.
- Der Beklagte ist mit seiner fristlichen Einrede abgewiesen.
- Den Klägern, Geschwister Kilchenmann, ist das sub Ziff. 2
litt. b gestellte Klagsbegehren, soweit noch streitig, zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
gemäß die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt vor
Bundesgericht die Anträge:
- Die Klage sei, soweit sie den Beklagten betreffe, zur Zeit
abzuweisen.
- Eventuell sei die Klage abzuweisen.
- Weiter eventuell
sei sie insoweit abzuweisen, als mit der
selben gegenüber dem Beklagten mehr als 55 % des im Nachlaß
verfahren des letztern geltend gemachten Betrages von 12,460 Fr.
85 Cts., nebst allfälligem Verzugszins, verlangt werde.
- Ganz eventuellsei die Klage abzuweisen insoweit sie auf
mehr gehe als auf 55 % von dem im Konkurs der Mathilde
Keller Burkhardt in Verlust geratenen Betrage in Kapital und
Zinsen, nebst allfälligen Verzugszinsen.
Der Beklagte erneuert ferner sein vor der Vorinstanz gestelltes
Begehren auf Abänderung des Beweisentscheides, dahingehend,
es sei über die in Art. 39 und 42 der Klagebeantwortung zum
Beweise verstellten Thatsachen Beweis abzunehmen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge, in der
Meinung, daß bei Gutheißung des Beweisergänzungsantrages
die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. Der Vertreter
der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die heutigen Kläger, Geschwister Kilchenmann in Willa
dingen, hatten dem Notar Th. Hug in Burgdorf im Jahre 1892
12,000 Fr. zur Anlegung übergeben. Hug verwendete diese
Summe zur Einlösung eines Kreditbriefes von 10,000 Fr. zu
Gunsten der Eidg. Bank und einer Obligation von 2000 Fr.
zu Gunsten eines J. J. Fischer Schluep auf Wilhelm Keller
Burckhardt, Handelsmann in Burgdorf. Für beide Forderungen
hatte sich die Ehefrau des Schuldners als Bürge und Selbst
zahlerin verpflichtet. Hug trat die Forderungen, die ihm seiner
seits von den bisherigen Gläubigern ohne Gewähr abgetreten
wurden, am 15. November 1892 mit Gewähr an die Kläger
ab. Durch Bürgschaftsverpflichtung vom 22. November 1892
verpflichteten sich sodann neben vier andern Personen sowohl No
tar Hug, als der heutige Beklagte, Jakob Steiger, Handelsmann
in Burgdorf, für diese beiden Forderungen den Klägern gegenüber
als Nachbürgen der Ehefrau Keller. Die betreffende Bürgschafts
verpflichtung hat folgenden Wortlaut, aus welchem zugleich die
übrigen relevanten Thatsachen ersichtlich sind: W. Keller Burk
hardt, Handelsmann in Burgdorf, schuldet den Geschwistern....
Kilchenmann.... a. laut Kreditbrief vom 16. Hornung 1884
10,000 Fr. und b. laut Obligation vom 28. März 1888
2000 Fr., verzinslich seit 15. November 1892 an à 4%, nach
3 Monat à 4½% und wenn zwei Zinse zusammen in Aus
stand kommen sollten, à 5%. Dafür haftet bereits nach solo
thurnischem Civilgesetzbuch (Art. 1341) und bern. Civilgesetzbuch
(Art. 4) die Ehefrau des Schuldners .... als Bürge und Selbst
zahlerin. Gemäß Art. 497 O. R. treten nun den genannten Ver
bindlichkeiten des Schuldners solidarisch mit demselben sowohl, wie
unter sich, für Kapital, Zinse und Folgen als Nachbürgen bei die
hienach Unterzeichneten, mit der Verpflichtung, den Gläubigern
alles dasjenige zu ersetzen und zu vergüten, was beim Schuldner
oder dessen Ehefrau, als Vorbürgin unerhältlich wäre....
Am 6. März 1894 wurde über Keller Burkhardt der Konkurs
eröffnet; in demselben wurden von den Klägern die beiden For
derungen nebst Zins und Prozeßkosten eingereicht im Gesamt
betrage von 12,711 Fr. 50 Cts.; sie wurden nicht bestritten,
kamen aber gänzlich zu Verlust. Ebenso blieb ihre in dem am
- Mai 1894 eröffneten Konkurse der Frau Keller eingegebene
Forderung von nunmehr 12,871 Fr. 45 gänzlich ungedeckt. Auf
die gegen sämtliche Nachbürgen für den zu Verlust gekom
menen Betrag nebst Kosten erhobene Betreibung erfolgte teils
Rechtsvorschlag, wie von Seite Hugs und des heutigen Beklagten,
teils blieb die Betreibung erfolglos. Der Beklagte hatte inzwischen
mit seinen Kurrent Gläubigern einen am 20. März 1894 gericht
lich genehmigten Nachlaßvertrag abgeschlossen, wonach er ihnen
55% ihrer Forderungen zu zahlen hatte. Mit Klage vom 28./29.
Februar 1896 stellten nun die Kläger gegen Hug und den heuti
gen Beklagten Steiger die Rechtsbegehren: 1. Die beiden Be
klagten seien gegenüber den Klägern grundsätzlich solidarisch haft
bar zu erklären für die durch Zahlungsbefehl vom 25. Juni 1895
geforderten, aber bestrittenen 12,000 Fr. nebst Zins und Folgen,
unter Kostenfolge. 2. Es seien daher schuldig, den Klägern
bezahlen: a. Der Beklagte Th. Hug den vollen Betrag
bestrittenen Forderung der 12,000 Fr. nebst Zins davon
- November 1892 à 5 % und Folgen, unter Kostenfolge.
b. Der Beklagte Jakob Steiger 55 % der sub a eingeklagten
Forderung von 12,000 Fr., nebst entsprechendem Anteil Zins
und Folgen, unter Kostenfolge. Die Forderung setzt sich zusammen
aus: 1. 10,000 Fr. Kapital nebst Zins hievon zu 5% seit
- November 1892; 2. 2000 Fr. und Zins hievon zu 50
seit 16. November 1892; 3. den gegenüber den Eheleuten Keller
Burkhardt ergangenen Betreibungs und Eingabekosten im Betrage
von 160 Fr. 50 Cts. nebst Zins hievon zu 5% seit 25. Juni
- Auf den Zuspruch der letztern haben die Kläger indessen
im Laufe des Prozesses verzichtet. Der Beklagte Steiger, dem
gestattet wurde, sich selbständig zu verteidigen, stellte vor den
kantonalen Instanzen die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge. Die
Begründung derselben, sowie des in Fakt. A mitgeteilten vor
instanzlichen Urteils, ist den nachfolgenden Erwägungen zu ent
nehmen.
2. Der Beklagte begründet seinen Hauptantrag auf Abweisung
der Klage zur Zeit in erster Linie damit, nach dem Inhalte der
Bürgschaftsverpflichtung vom 22. November 1892 könne er, als
Nachbürge, erst belangt werden, wenn sowohl der Hauptschuldner
als der Vorbürge (Frau Keller) fruchtlos ausgeklagt worden
seien; diese Voraussetzung treffe nun nicht zu, denn der Ehefrau
Keller sei von deren am 9. Januar 1894 verstorbenen Mutter
ein Erbe angefallen und dieses Erbe, das auf den Ehemann
Keller übergegangen sei, müsse von den Klägern liquidiert werden,
bevor sie auf die Nachbürgen greifen. Es mag nun dahingestellt
bleiben, ob die der Bürgschaftserklärung vom Beklagten gegebene
Auslegung die richtige sei und nicht vielmehr mit der Vorinstanz
angenommen werden müsse, die Nachbürgen haben sich solidarisch
mit dem Hauptschuldner und den Vorbürgen verpflichtet; denn
auch wenn die Auslegung des Beklagten zu Grunde gelegt wird,
sind die Voraussetzungen des Anspruches gegen ihn gegeben.
Sein Einwand nämlich, Hauptschuldner und Vorbürge haben zur
Zeit der Konkurseröffnung noch Vermögen, das nicht liquidiert
worden sei, besessen, hält nicht Stich. Unbestrittene Thatsache ist,
daß über Hauptschuldner und Vorbürgen der Konkurs eröffnet
worden ist; diese Thatsache aber genügt, wie die Konkurseröffnung
über den Hauptschuldner zur Belangung des einfachen Bürgen
(vgl. Hafner, Komment. z. Obligationenrecht, 2. Aufl., Art. 493
Anm. 5; Schneider u. Fick, Komment. z. Obligationenrecht,
große Ausgabe, Art. 493, Anm. 3), zur Klagbarkeit des An
spruches gegen den Nachbürgen (vgl. Hafner a. a. O. Anm. 3 b).
3. In zweiter Linie nimmt der Beklagte den Standpunkt ein,
es könne aus seiner Nachbürgschaft nicht gegen ihn geklagt wer
den, bevor die Klage gegen Hug als gewährspflichtigen Cedenten
der verbürgten Forderung durchgeführt sei. Der Vorinstanz ist
nun vor allem darin beizustimmen, daß das Gewährleistungs
versprechen des Cedenten nicht als Bürgschaft, sondern als selb
ständige Verpflichtung aufzufassen ist, wie dies das Bundesgericht
in seinem Urteile vom 13. Februar 1898 in Sachen Frei Wahli
gegen Kratzer ) des nähern ausgeführt hat. Der vom Beklagten
aufgestellte Satz sodann, der Bürge einer mit Gewährleistung
cedierten Forderung könne erst dann belangt werden, wenn der
Cedent erfolglos ausgeklagt worden sei, ist in dieser Allgemeinheit
entschieden unrichtig; bezieht sich doch die Gewährleistung in der
Regel auf die ganze Forderung mit allen ihren Sicherheiten, wie
denn auch in casu der Cedent Hug gerade auch für die Zahlungs
fähigkeit der Vorbürgin Frau Keller zugestandenermaßen gewähr
leistet hat; regelmäßig wird dann, wenn die Bürgschaft vor der
Cession eingegangen wurde, der Bürge vor dem Cedenten belangt
werden müssen. In casu ist nun allerdings die Bürgschaft des
Beklagten erst nach der Cession erfolgt; allein wie so daraus ein
Recht des Bürgen, die Einrede der Vorausklage des Cedenten
zu erheben, abgeleitet werden könnte, ist unerfindlich. Dagegen
könnte der Standpunkt des Beklagten allerdings dann als richtig
erscheinen, wenn spezielle Vereinbarungen in dem von ihm be
haupteten Sinne getroffen worden wären. Dies behauptet nun
der Beklagte gerade. Allein zunächst ist, wie die Vorinstanz mit
Recht bemerkt, in der Verteidigung mit keinem Worte angedeutet,
daß der Beklagte von den behaupteten Vorgängen irgendwelche
Kenntnis gehabt habe; und sodann könnte einer solchen Verein
barung gegenüber dem Wortlaute der Bürgschaftsverpflichtung
eine Bedeutung nicht beigemessen werden. Endlich erschiene eine
solche Vereinbarung in casu geradezu als widersinnig angesichts
des Umstandes, daß der Cedent Hug selber mit dem Beklagten
zusammen sich als Nachbürge verpflichtet hat. Aus diesen Gründen
sind denn auch die heute wiederholten Beweisanerbieten des Be
klagten als durchaus unerheblich zu bezeichnen.
4. Hat sich der Beklagte sonach auf die Klage zur Zeit ein
zulassen, so ist dieselbe auch gutzuheißen, da der Beklagte materiell
lediglich die zur Begründung seiner nichteinläßlichen Antwort
vorgebrachten Einreden erneuert. Über den Umfang der Ver
pflichtung des Beklagten aber kann alsdann nach dem klaren
Wortlaute seiner Bürgschaftsverpflichtung kein Zweifel bestehen
und es ist daher das vorinstanzliche Urteil, welches diesen Umfang
in richtiger Weise festgesetzt hat, zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und somit das Urteil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 8. Oktober 1897 in allen Teilen
bestätigt.