Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 2. März 1898
in Sachen Waisenamt Altorf gegen Witwe Traxel.
Erläuterung eines Urteils wegen Unvollständigkeit desselben.
A. Am 29. September 1897 hat das Bundesgericht eine
Klage der Witwe Rosetta Traxel geb. Baggenstoß in Altdorf,
handelnd für sich und ihre Kinder, gegen die Dampfschifffahrts
gesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern, betreffend Haftpflicht
aus Dampfschiffbetrieb, in einem Betrage von 7000 Fr. gutge
heißen. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1052 ff.). Auf
ein Begehren der Witwe Traxel, es möchte das Bundesgericht
sich darüber aussprechen, ob die gesprochene Summe ihr allein
oder dem Waisenamt Altdorf auszuzahlen sei, trat das Bundes
gericht laut Beschluß vom 22. Dezember 1897 nicht ein, da von
Witwe Traxel für sich und ihre Kinder eine einheitliche Ent
schädigungssumme eingeklagt und denselben zugesprochen worden
sei, und da das Bundesgericht sonach keine Veranlassung habe,
sich über die Frage der Verteilung auf die einzelnen Kläger aus
zusprechen; immerhin wurde beigefügt, daß nach der Prozeßlage
die ganze Summe der Frau Traxel auszubezahlen sei, welche für
den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen habe, wobei es dahingestellt
bleiben könne, ob Frau Traxel zur Verwaltung der fraglichen
Summe einer vormundschaftlichen Mitwirkung bedürfe.
B. Unter Berufung auf Art. 197 des Bundesgesetzes über
das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechts
streitigkeiten und Art. 99 Organis. Ges. stellte nun unterm
- Januar 1898 namens des Waisenamtes Altdorf Dr. Franz
Muheim daselbst an das Bundesgericht ein erneutes Erläuterungs
begehren dahin gehend:
- Es sei auf dem Wege der Interpretation des Urteils vom
- September 1897 zu erkennen, welcher Betrag aus der Un
fallentschädigung an Witwe Traxel als Eigentum aushinzufolgen
sei und welcher den Kindern zuzufallen habe.
- Eventuell, es sei in Erläuterung des Erkenntnisses vom
- Dezember zu erkennen, daß die 7000 Fr. nur unter der Be
dingung an die Witwe Traxel aushinzufolgen seien, als dieselbe
nach kantonalem Vormundschaftsgesetz zur Verwaltung dieser
Summe keiner vormundschaftlichen Mitwirkung bedürfe.
Zur Begründung wird angebracht: Frau Traxel sei am 28. Ja
nuar 1896 als Vormund ihrer drei minderjährigen Kinder
von denen das jüngste, Josef Anton, geb. 1892, im bundes
gerichtlichen Urteil nicht erwähnt sei, während das im Jahre 1884
geborene, aber bald nach der Geburt gestorbene, Franz Alexander,
darin aufgeführt werde, bestellt worden, und als solcher habe
sie vor den kantonalen Instanzen für die Kinder verhandelt, wo
bei sie durch das Waisenamt Altdorf, bezw. Dr. K. Gisler ver
beiständet gewesen sei. Gemäß Art. 15 des urnerischen Vormund
schaftsgesetzes habe der Vormund Wertschriften in die Waisenlade
abzugeben. Dorthin seien auch die von der Dampfschifffahrts
gesellschaft ausbezahlten 7000 Fr. gelegt worden. Witwe Traxel
erhebe nun an das Waisenamt Altdorf einen Anspruch von
1644 Fr. für Verpflegung der Kinder von August 1895 bis
Ende Oktober 1897, welcher vom Regierungsrat des Kantons
Uri gutgeheißen worden sei. Sie sei nämlich gesetzlich zum Unter
halte ihrer Kinder nicht verpflichtet, und was sie für dieselben
aufwende, geschehe auf Rechnung des Vermögens der letztern.
Daneben könne sie nun aber nicht die 7000 Fr. ganz für sich be
anspruchen, da diese z. Teil den Kindern zugesprochen worden seien.
C. Die Dampfschifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersee's
unterstützt mit Eingabe vom 1. Februar 1898 den erstgestellten
Antrag des Waifenamtes Altdorf. Wenn zur Ausscheidung der
Anteile der Witwe und der Kinder Traxel aus der Entschädigung
im Prozesse nichts oder nicht mehr geschehen sei, so habe dies
seinen Grund darin, daß man angenommen habe, die Waisen
behörde und Frau Traxel seien diesbezüglich im Einverständnis.
Jetzt, da sich diese Voraussetzung als falsch erweise, sei es gewiß
angezeigt, daß das Bundesgericht die Ausscheidung nachhole; an
derselben habe auch die Gesellschaft insofern ein Interesse, als sie
wünschen müsse, daß genau bestimmt werde, wer zur Empfang
nahme und Quittung legitimiert sei.
D. Witwe Traxel läßt durch ihren Anwalt, Dr. Gyr in
Schwyz, auf Abweisung des Gesuches antragen, weil eine Un
klarheit im bundesgerichtlichen Urteil nicht nachgewiesen und weil
das, was das Waisenamt mit seinem Gesuche erreichen wolle, in
einem besonderen Prozesse einzuklagen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
In Erwägung:
- Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils kann nicht
nur dann verlangt werden, wenn dasselbe unklare oder wider
sondern auch dann, wenn es
sprechende Bestimmungen enthält,
unvollständig ist (Art. 99 Organis. Ges. und Art. 197 des Bun
desgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten).
Da letzteres von dem gesuchstellenden Waisenamte behauptet wird,
ist auf sein Begehren einzutreten.
- Da über die Rechtsstellung der Witwe Traxel und ihrer
Kinder im Hauptprozesse überhaupt nicht verhandelt wurde, und
da dieselbe auch in den kantonalen Urteilen nicht näher erörtert
war, so hatte das Bundesgericht keinen Grund, darauf einzu
treten und eine Ausscheidung der Haftpflichtsumme auf die ein
zelnen Kläger vorzunehmen. Ebensowenig bot hiezu das erste
Erläuterungsgesuch der Frau Traxel Anlaß, da nach den An
gaben derselben angenommen wurde, daß sie zum Unterhalt ihrer
Kinder verpflichtet sei. Seither hat sich aber ergeben.
- Daß bei der Einleitung des in Frage stehenden Haftpflicht
prozesses und bei den Verhandlungen vor den kantonalen Gerichten
die Vormundschaftsbehörde durch einen Vertreter die Interessen
der Kinder Traxel neben der Mutter derselben gewahrt hat;
- daß der Mutter nach dem Recht des Kantons Uri eine
rechtliche Pflicht, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen,
wenigstens so lange nicht obliegt, als diese selbst Vermögen be
sitzen, und daß deshalb hiefür in erster Linie der Anteil der
Kinder an der Haftpflichtentschädigung aufzukommen hat, wie
denn auch Witwe Traxel bereits ein hierauf abzielendes Begehren
gestellt hat;
- daß die Anteile der Kinder an der Entschädigung, bezw.
die ihnen entsprechenden Wertpapiere und Gutscheine, in die
Waisenlade der Vormundschaftsbehörde Altdorf deponiert werden
müssen.
Angesichts dieser neuen Sachlage erscheint es als zweckmäßig,
daß noch bestimmt werde, welcher Teil der Entschädigung
Kindern und welcher der Mutter zukomme. Die Ausscheidung
selbstverständlich an Hand der dem bundesgerichtlichen Urteil
Grunde gelegten Thatsachen vorzunehmen, wobei bemerkt werden
mag, daß bei der Ausrechnung der Schadenersatzsumme von der
im obergerichtlichen Urteile enthaltenen, richtigen Feststellung über
das Alter der vorhandenen Kinder und nicht von den der Klage
entnommenen, als Klagsanbringen in das bundesgerichtliche Urteil
übergegangenen, unrichtigen Angaben darüber ausgegangen wurde.
Den Verhältnissen und den dem Urteil zu Grunde gelegten Fak
toren entspricht es nun, daß die 7000 Fr. in der Weise auf die
Witwe und die Kinder Traxel verteilt werden, daß der erstern
4500 Fr., den letztern 2500, und zwar dem ältesten 600 Fr.,
dem mittlern 700 Fr., dem jüngsten 1200 Fr. zugeschieden
werden;
erkannt:
Das bundesgerichtliche Urteil vom 29. September 1897
wird dahin erläutert, daß von der Haftpflichtsumme von 7000 Fr.
der Witwe Traxel
Fr. 4500
dem Kinde Franz
dem Kinde Josefina
700 und
dem Kinde Josef Anton
1200
zukommen sollen.
Schlagwörter
interpretation of judgmentincomplete judgmentdamages allocationguardianshiplump-sum compensationchildren's shares