Art. 50 ff. OR; civil liability for an omission creating a dangerous condition; effect of a prior criminal judgment and reservation of future claims. A criminal judgment that also states the defendant's basic obligation to compensate does not, absent an express statutory basis, have binding res judicata effect in the subsequent civil action; it is only a partial determination of the basis of the claim. An omission is wrongful where the actor has created a recognisable danger and fails to take the precautions required by the legal order to avert it. Limitation is interrupted by the civil claim raised adhesively in the criminal proceedings. In assessing damages, supervisory fault of the person charged with care may be taken into account as an additional causal factor. A reservation for future claims requires a concrete probability of later worsening; a mere possibility is insufficient.
behauptete Art und Weise des Unfalls an die Vorinstanz zurück zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tend und brachte im fernern, gestützt auf Art. 53 und 54 O. R., vor: Die Arbeitsunfähigkeit des Knaben erscheine bei seiner Geistesschwäche, dem teilweisen Verlust des Augenlichts, dem häu figen Eintritt von Kopfschmerzen, dem beständigen Eiterfluß und der furchtbaren Entstellung durch diesen und durch die Narben als aufgehoben. Werden nun als Jahresverdienst des Knaben von dessen 16. Altersjahre an 900 Fr. angesetzt, so entspreche dies für einen achtjährigen Knaben einem Kapital von 15,000 Fr. Sollte nicht gänzliche Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, so werde an dieser Forderung gleichwohl festgehalten und zwar alsdann gestützt auf Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 O. R. Der Beklagte trug auf definitive Abweisung der Klage, eventuell auf Abweisung zur Zeit an. Er bemerkte vorab, auf den Strafprozeß und das Strafurteil (das er einer Kritik unterzog) dürfe der Civilrichter nicht abstellen. Daher mangle es der Klage an der nötigen Substanziierung. Ferner fehle es an der Widerrechtlichkeit und am Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung. Eventuell machte er Mit verschulden der Mutter des Knaben Horlacher, bestehend in unbe fugtem Betreten des zum Eigentum des Beklagten gehörenden Raumes und in mangelnder Aufsicht, sowie Selbstverschulden des Knaben, geltend, und ersuchte ganz eventuell um Zusprechung einer Entschädigung in der Form einer Rente. Das Bezirksgericht Brugg ordnete durch Zwischenurteil vom 30. August 1895 über den Umfang des körperlichen und des gegenwärtigen und even tuellen zukünftigen geistigen Defekts beim Knaben Horlacher, so weit er mit dem Unfalle vom 3. April 1892 in ursächlichem Zusammenhange stehe, eine ärztliche Expertise an. Das Ober gericht erkannte auf die vom Beklagten gegen dieses Zwischenurteil ergriffene Appellation hin, vor Durchführung der Expertise sei dem Beklagten der Beweis über die von ihm vorgebrachten Thatsachen: daß der Knabe Horlacher stets geistig beschränkt gewesen sei und daß er von seiner Mutter sowohl vor als nach dem Unfalle auf das grausamste mißhandelt worden sei, abzunehmen, bestätigte das angefochtene Urteil aber im übrigen. In ihrem vom 20. Septem ber 1896 datierten Gutachten gelangen die Experten zu dem Schlusse: Einige der durch den Unfall vom 3. April 1892 her beigeführten Verletzungen seien ganz geheilt; andere seien geheilt, bedingen aber durch die Narbenbildung eine bleibende Entstellung (Wunden im Gesicht und am rechten Auge); eine dritte Kate gorie von Störungen bestehen ungeheilt fort und bedinge einen bleibenden Nachteil für das Sehvermögen (Hornhautflecken) oder langandauernde Beschwerden und eine gewisse Gefahr für das rechte Auge (Thränensackentzündung, unvollkommener Liedschluß). Die jetzt noch fortbestehende Thränensackentzündung bedürfe einer ferneren zeitweisen Behandlung; von dieser werde es hauptsächlich abhängen, ob die Eiterung geheilt und dadurch die Gefahr für das rechte Auge vermindert werden könne. Ob vielleicht später infolge der Kopfverletzung noch eine weitere Herabsetzung der Seh schärfe durch Degeneration des rechten Sehnerven, oder eine Nerven oder Geisteskrankheit auftreten werde, lasse sich nicht vorausbestimmen. In einem Nachtragsgutachten vom 17. April 1897 wird gesagt, die vollständige Heilung der Thränensack entzündung sei unwahrscheinlich. Das Bezirksgericht Brugg ver pflichtete den Beklagten mit Urteil vom 4. Juni 1897 zur Zah lung der Heilungskosten im geforderten Betrage von 1500 Fr. sowie einer Entschädigung für Verstümmelung, Entstellung und gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 3500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 1894 und wahrte dem Kläger bezw. dem Verletzten das Recht der Nachklage in dem beanspruchten Umfange. Das Obergericht, an welches beide Par teien appellierten, zog eine weitere Ergänzung des ärztlichen Gutachtens ein über die Frage, wie hoch die Einbuße der Er werbsfähigkeit des Knaben Horlacher anzusetzen sei. Die Experten schlagen dieselbe im Gutachten vom 12. Dezember 1897 auf 42 % an. Die Begründung des obergerichtlichen Urteils, sowie die nähere Begründung der Parteianträge ist aus den nachfolgen den Erwägungen ersichtlich. 2. Dem Hauptantrage des Beklagten auf gänzliche Abweisung der Klage halten der Kläger und die Vorinstanzen entgegen, über die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beklagten könne, nachdem sie durch Urteil des Obergerichts vom 23. April 1894 rechts kräftig festgestellt sei, kein Streit mehr bestehen. Da bei der Richtigkeit dieser Auffassung die grundsätzliche Frage der Schaden ersatzpflicht vom Bundesgericht nicht zu prüfen wäre, ist diese
Einwendung vor Eintreten auf die Sache zu untersuchen. Wäre nun durch das genannte Urteil der Beklagte lediglich der Körper verletzung schuldig erklärt und zu einer Strafe verurteilt worden, so könnte von einer Gebundenheit des Civilrichters in dem Sinne, daß damit auch implicite die Schadenersatzpflicht ausgesprochen wäre, von vornherein keine Rede sein, indem nur der den Straf anspruch des Staates bejahende oder verneinende Ausspruch des Strafrichters in Rechtskraft übergeht (a. A. für das schweiz. Recht Haberstich, Handbuch ct. Oblig. Recht I, S. 175; Martin, in Zeitschr. f. schweiz. Recht, N. F., VIII, S. 9 ff.; vergl. auch weniger bestimmt Botschaft des Bundesrates zum Org. Ges., S. 66). Fraglicher könnte die Sache sein, wenn, wie hier, der Strafrichter auch die Schadenersatzpflicht des Beklagten im Grund satz ausgesprochen hat. Hier liegt es nahe, zu argumentieren: es sei dieser Ausspruch ein Feststellungsurteil über den Grundsatz der Schadenersatzpflicht und als solches der Rechtskraft so fähig wie bedürftig, so daß im darauffolgenden Civilprozesse lediglich noch über das Maß des Schadenersatzes zu erkennen sei, eine Liquida tion desselben zu erfolgen habe (in diesem Sinne z. B. der ita lienische Cod. di proc. pen., Art. 569 u. 571 und dazu Bene volo, La parte civile nel giudizio penale, Art. 219, S. 346 ff.). Allein dieser Auffassung kann mangels einer dahinzielenden aus drücklichen und unzweifelhaften Gesetzesbestimmung nicht beigetreten werden. Vielmehr muß gesagt werden: Jenes die Schadenersatz pflicht aussprechende Dispositiv des Urteils stellt sich nur als Teilurteil über den Grund des Anspruchs, nicht als ein den Schadenersatzanspruch endgültig erledigendes Urteil dar, und hätte deshalb auch nicht selbständig an das Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. Reichel, Komm. z. Organis. Gesetz, Art. 58, 3. 63 sub c); es ist somit auch nicht in Rechtskraft übergegan gen. Daraus folgt denn aber nach Art 58 Abs. 2 Organis. Ges., daß auch dieses Teilurteil zusammen mit dem Endurteil der Be urteilung des Bundesgerichts unterliegt und das Bundesgericht vollständig frei ist in der Prüfung, ob der Thatbestand des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs gegeben sei. Dabei sind in dessen, wie es auch die Vorinstanzen gethan, auch die Akten des Strafprozesses beizuziehen und vom Bundesgerichte, soweit nicht schon bindende kantonale Beweiswürdigung vorliegt, zu prüfen. 3. Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie auf Art. 50 ff. O. R. und erst in zweiter Linie auf Art. 67 daselbst, und es erscheint zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die erstgenannten Gesetzesbestimmungen zutreffen, obschon die zweite Vorschrift Art. 67, ein Verschulden des Beklagten nicht zur Voraussetzung hat, also weniger Requisite der Haftbarkeit des Beklagten enthält. 4. Die vor allem vorgebrachte Einrede der Verjährung der Klage ist unbegründet. Die Verjährung ist durch die schon im Strafprozeß adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzklage unterbrochen worden, und da die Verjährungsfrist erst mit Ein tritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Strafurteils, d. h. am 23. April 1894, neu zu laufen begann, ist die im Januar 1895 eingereichte Klage rechtzeitig angehoben. Sonach ist materiell auf die Klage einzutreten. Die Klage aus Art. 50 ff. nun setzt voraus: einen Schaden des Klägers, eine Widerrechtlichkeit in objektivem Sinne und ein Verschulden des Beklagten, sowie den Kausal zusammenhang zwischen jenem Schaden und dieser objektiven und subjektiven Rechtswidrigkeit. Darüber, daß dem Kläger, wie seinem Sohne, für welchen er das zweite Rechtsbegehren einklagt, ein Schaden im Sinne der Art. 50 ff. O. R. entstanden ist, kann ein Zweifel nicht bestehen. Dagegen wendet der Beklagte ein, es könne nicht von einer Widerrechtlichkeit gesprochen werden; denn der Thatbestand, aus dem die Klage hergeleitet werde, bestehe nicht in einer (positiven, Begehungs ) Handlung, sondern in einer Un terlassung, und nun könne durch eine Unterlassung eine Rechts widrigkeit nur dann begangen werden, wenn eine besondere, sei es vertragliche, sei es aus besonderen gesetzlichen Vorschriften fol gende, Rechtspflicht zur Vornahme der Handlung bestehe; dies treffe in casu nicht zu. Diese Ausführungen sind nun allerdings nach der herrschenden und auch vom Bundesgericht angenommenen Theorie (vergl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 199 Erw. 3, i. S. Stadelmann gegen Koch) insofern durchaus richtig, als zwar Art. 50 O. R. zwischen Begehungs und Unterlassungshandlun gen nicht unterscheidet, dagegen eine Unterlassung nur dann wider rechtlich sein kann, wenn sie gegen ein besonderes Gebot der Rechtsordnung, durch welches jemand zu einem Thun verpflichtet wird, verstößt, oder wenn dieses Thun durch vertragliche Pflichten geboten ist. Allein in casu ist ein solches Gebot übertreten wor
den. Denn nach der allgemeinen Rechtsordnung ist derjenige, der einen Zustand herstellt, der in erkennbarer Weise die Gefahr einer Schädigung anderer in sich trägt, aus dieser Herstellung verpflich tet, das zur Abwendung dieser Gefahr erforderliche zu thun; die Unterlassung der die Gefahr abwendenden Vorkehrungen erscheint somit als gegen diesen Rechtssatz verstoßend, d. h. als widerrecht lich (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 625 und Bähr, Gegen entwurf zum Entwurf eines bürgerl. Gesetzbuches, 788, S. 165). Die Aufstellung des Fenstergerichts war nun gewiß die Herstel lung eines gefährdenden Zustandes, zumal an jener Stelle an der es angebracht wurde, da dort die Bewohner des Hauses und die sie Besuchenden ungehindert aus und eingehen konnten, ja daran vorübergehen mußten. Sonach fragt es sich weiterhin, ob dem Beklagten ein Ver schulden bezüglich der Aufstellung des Fenstergerichts und der Unterlassung der besondern die Gefahr abwendenden Vorkehren zur Last falle; und zwar steht, da Vorsatz, auch ein bloßer Ge fährdungsvorsatz, ausgeschlossen erscheint, nur Fahrlässigkeit in Frage. Es ist dies zu bejahen. Denn einmal ergiebt sich aus den kten, speziell aus dem vom Bezirksgericht Brugg aufgenommenen Augenscheinsprotokoll, daß sich das Fenstergericht, wie oben be merkt, an einer Stelle des Hauses des Beklagten befunden hatte, wo die Bewohner desselben, sowie die Personen, welche mit diesen verkehrten, freien, ungehinderten Zutritt hatten. Sodann ist durch die Aussagen mehrerer Zeugen nachgewiesen, daß der baufällige Zustand des Fenstergerichts augenscheinlich war, und es genügen schon diese beiden Umstände zur Annahme einer Fahrlässigkeit des Beklagten. Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß nach der Feststellung des Strafrichters Frau Poletti den Beklagten einige Wochen vor dem Unfall gewarnt hat. Endlich aber erscheint dieses Verschulden des Beklagten auch als ursächliche Bedingung des eingetretenen Schadens, so daß sämtliche Voraussetzungen der Deliktsklage vorhanden sind und die Klage grundsätzlich gutge heißen werden muß. Alsdann braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 67 O. R. zutreffe. 5. Was nun das Quantitativ des dem Kläger zuzusprechenden Schadenersatzes betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst anbelan gend den Anspruch wegen dauernder Verminderung der Erwerbs fähigkeit ausgeführt: Von den von den Experten angenommenen 42 % Verminderung seien 8½ %, die für die Entstellung und Verstümmelung durch die Narben angesetzt sind, in Abzug zu bringen, da durchaus nicht dargethan und auch nicht wahrschein lich sei, daß diese Narben das Fortkommen des Knaben Horlacher erschweren. Abgesehen davon, ob dieser Abzug nicht schon aus einem andern Grunde wegen eines Mitverschuldens des Kna ben Horlacher oder seiner Mutter sich rechtfertigt, entspricht die Annahme der Vorinstanz der Aktenlage und einer richtigen rechtlichen Würdigung derselben, so daß ihr beizupflichten ist. Weiter führt die Vorinstanz aus: Der vom Kläger angenommene Jahresverdienst von 900 Fr. sei nicht zu hoch, so daß ein jähr licher Ausfall von 301 Fr. 50 Cts. anzunehmen sei. Dabei sei aber nicht außer acht zu lassen, daß der volle Verdienst für den Knaben Horlacher nicht vor dem 18. Altersjahre beginne und daher zu berechnen sei, welches Kapital im Juli 1894 (dem Zeit punkt der Betreibung und daher der Verzinsung) in eine Renten anstalt eingelegt, nach 10 Jahren eine jährliche Rente von 301 Fr. 50 Ets. verschaffen würde; als solches Kapital ergebe nach der Basis für 100 Fr. Rente 1560 Fr. Kapital, für 301 Fr. 50 Cts. 4703 Fr. 40 Cts. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe auf 3000 Fr. reduziert, einmal, weil das Lebensalter des Knaben Horlacher unsicher sei, sodann und namentlich aber auch deshalb, weil der Unfall nicht vom Beklagten allein verschuldet sei, sondern der Mutter Horlacher ein ganz erhebliches Mitver schulden, bestehend in mangelnder Aufsicht, zur Last gelegt werden müsse. Der erstere dieser Reduktionsgründe nun erscheint ohne weiteres als richtig. Zum zweiten Grunde ist zu bemerken: Ein Verschulden des Knaben Horlacher selbst, der ja bezüglich dieses Anspruchs materiell als Partei anzusehen ist, kann, entgegen den Ausführungen des Beklagten, nicht angenommen werden; denn er war zur Zeit des Unfalls unzweifelhaft noch unzurechnungs und daher auch schuldunfähig. Dagegen ist durch die Akten nachgewie sen, daß der Mutter ein ganz bedeutendes Mitverschulden zur Last fällt, indem sie ihren Knaben gänzlich ungenügend beaufsich tigte und an den das Fenstergericht tragenden Steinen herum manipulieren ließ, ohne einen Blick auf ihn zu werfen, obschon ihr die Baufälligkeit des Fenstergerichtes und die drohende Gefahr
augenscheinlich sein mußten. Nicht dagegen könnte ein Mitver schulden schon darin erblickt werden, daß sie überhaupt in jenen Garten getreten, wie der Beklagte meint; denn unzweifelhaft war es nicht das erste Mal, daß sie das that, und hat der Beklagte dieses Betreten immer geduldet. Zu um so größerer Achtsamkeit war sie dann aber verpflichtet. Dieses Verschulden der Mutter nun ist bei der Ausmessung des Schadenersatzes in Anrechnung zu bringen, analog der Praxis, wonach bei der Schadenersatzklage der Hinterlassenen wegen Tötung ihres Versorgers auch das selbst bezw. Mitverschulden des letztern berücksichtigt wird. Es folgt dies daraus, daß das Verschulden der Mutter ein weiteres, zum Verschulden des Beklagten hinzukommendes, kausales Moment für den Eintritt des Unfalles bildet, die Schuld des Beklagten somit nicht die alleinige rechtlich in Betracht kommende Ursache des Unfalls ist. Dazu kommt, daß nach Art. 61 O. N. derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die häusliche Aufsicht über eine Per son zu führen und das trifft in casu für die Mutter Hor lacher ohne Zweifel zu für den von dieser Person verursachten Schaden haftet; diesem Rechtssatz aber liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Mangel der Beaufsichtigung, ein Verschulden in dieser Beziehung, als hauptsächlichstes kausales Moment für den Eintritt des Schadens angesehen wird, und aus diesem Grund gedanken folgt, daß das Verschulden des zur Aufsicht Verpflichte ten auch dann von rechtlicher Bedeutung sein muß, wenn sich das selbe als Mitschuld bei Verursachung eines Schadens darstellt. Für diese Anrechnung des Mitverschuldens der Eltern bezw. der Mutter spricht endlich noch der rein praktische Gesichtspunkt, daß es in erster Linie die Eltern sind, welchen die zu zahlende Ent schädigung, wenigstens mittelbar, zu gut kommt (vgl. Revue des Bundescivilrechts IV, Nr. 46). In Anbetracht dieses ganz erheb lichen Mitverschuldens der Mutter Horlacher nun rechtfertigt sich, noch unter den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag zu gehen und den Beklagten aus dem Titel verminderte Erwerbsfähigkeit zur Bezahlung von 2500 Fr. zu verpflichten; diese Summe ist, in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, zu 5 % seit 9. Juli 1894 zu verzinsen. 6. Die Forderung von 1500 Fr. für Heilungskosten 2c. ist von der Vorinstanz als übersetzt befunden worden, weil das Kost geld für den Aufenthalt in der Anstalt Biberstein als zu hoch und als tarifwidrig zu bezeichnen sei, und diese Ausführung ent spricht der Aktenlage. Der nach Abzug dieser Überforderung ver bleibende Betrag ven 944 Fr. 50 Cts. ist mit der Vorinstanz in Anbetracht des oben besprochenen Mitverschuldens der Mutter Horlacher auf 900 Fr. zu reduzieren, wobei es bei den Be stimmungen des Vorderrichters betreffend Verzinsung sein Bewen den hat. 7. Der Vorbehalt der Nachklage dagegen kann nicht gutgeheißen werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein derartiger nach Analogie der Bestimmungen der Haftpflichtgesetze gedachter Vorbe halt nach dem Sinne und Geiste der Art. 50 ff. O. R. überhaupt zulässig ist. Jedenfalls wäre Voraussetzung eines solchen Vorbe haltes der Umstand, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer spätern Verschlimmerung vorläge. Diese Voraus setzung ist in casu nich gegeben; denn der Vorbehalt ist lediglich verlangt für eventuell später auftretende Nerven oder Geistes krankheit, und hierüber ein Urteil abgeben zu können, erklären die Experten als unmöglich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. De zember 1897 wird in Abweisung der Berufung des Klägers und teilweiser Gutheißung der Berufung des Beklagten dahin abgeän dert, daß die dem Kläger unter dem Titel Entschädigung Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlende Summe auf 2500 Fr. reduziert und der Nachklagevorbehalt abgewiesen wird; im übrigen wird das angefochtene Urteil in allen Teilen (Haupt und Neben punkten) bestätigt.