Art. 1 Fabrikhaftpflichtgesetz vom 21. Juni 1881; Art. 2 Gesetz vom 26. April 1887; Art. 50, 62, 67 OR: Ein Unterakkordant, der einen Werkteil auf eigene Rechnung übernimmt, ist grundsätzlich weder Arbeiter noch Angestellter des Hauptunternehmers und kann aus der Fabrikhaftpflicht nicht gegen diesen vorgehen. Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes ordnet die Haftung des Hauptunternehmers nur im Verhältnis zu den Arbeitern des Unterakkordanten an, nicht aber im Innenverhältnis der beiden Unternehmer. Für eine deliktische Haftung bleibt der Kläger beweispflichtig für Unfallhergang, Verschulden bzw. Mangel der Anlage und Kausalzusammenhang; fehlt der Nachweis, dass der Sturz von der beanstandeten Anlage erfolgte, scheidet Ersatzpflicht aus (vgl. Erw. 1-2).
A. Mit Urteil vom 6./7. Dezember 1897 erkannte das Ober gericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald: Das klägerische Rechtsbegehren wird in dem Sinne gutge sprochen, daß der Beklagte verhalten ist, dem Kläger wegen dem von ihm am 4. Mai 1896 erlittenen Unfall und dessen Folgen eine Entschädigung im Gesamtbetrag von 3700 Fr. zu leisten, nebst Verzugszins seit dem 29. März 1897. Diesem Urteile liegt folgender Thatbestand zu Grunde: Der Beklagte, Josef Durrer, der eine Parqueteriefabrik und daneben in gewissem Umfange das Baugewerbe betreibt, hatte im Frühjahr 1896 die Ausführung einer größern baulichen Umänderung und Renovation im Hause des Gerichtspräsidenten Wirz in Sachseln, darunter die Erstellung eines Thürmchens, übernommen. Die Spenglerarbeit am Dache des Thürmchens und die Eindeckung desselben mit Zinkschuppen hatte Durrer dem Spengler Augustin Röthlin in Kerns, der schon seit Jahren bei ihm, bald im Tag lohn, bald im Akkord gearbeitet hatte, um eine Pauschalsumme von 150 Fr. übertragen. Am 4. Mai 1896 begann Röthlin mit einem Lehrling Albert Gander die Arbeiten am Thürmchen, wobei sie das von den Zimmerleuten bei der Aufrichtung des Holzwerkes des Daches erstellte Gerüste benutzten. Immerhin scheint ihnen dieses nicht vollständig gedient zu haben; abgesehen davon, daß sie mehr Laden auflegten, erstellten sie ein selbständiges Gerüste, über dessen Konstruktion und Anbringung freilich sichere Angaben fehlen. Als am Nachmittag jenes 4. Mai die Spengler sich wieder an die Arbeit begeben hatten, stürzten beide kurz darauf von der Höhe des Thürmchens herab, ihnen nach alles Gerüstmaterial, sowohl das von den Zimmerleuten, als das von ihnen angebrachte, mit Ausnahme einiger unbedeutender Bestand teile des sog. Spenglergerüstes. Der Lehrling Gander erhielt beim Sturze so erhebliche Verletzungen, daß er bald darauf starb. Augustin Röthlin hatte, abgesehen von kleinern Quetschungen und Verwundungen, einen Arm und ein Bein gebrochen; er war längere Zeit gänzlich arbeitsunfähig und hat für alle Zukunft einen Teil seiner Leistungsfähigkeit eingebüßt. Röthlin leitete von daher gegen Durrer einen Schadensersatzanspruch her, den er ge richtlich im Betrage von 4400 Fr., inklusive 400 Fr. Arztkosten einklagte und in rechtlicher Beziehung in doppelter Richtung gründete: einmal als Haftpflichtanspruch, der einerseits aus den Bestimmungen des Fabrikhaftpflichtgesetzes in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 1887, da die Arbeit des Klägers mit dem Fabrikbetrieb des Beklagten wenigstens mittelbarem Zusammenhang stehe, anderseits aus Art. 1, Ziff. litt. a des letzterwähnten Gesetzes, hergeleitet wurde, da der Be klagte als Bauunternehmer selbständig haftpflichtig sei, und dann als Deliktsanspruch gemäß Art. 50 ff., speziell Art. 62 O. R., da der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten und seiner Zimmerleute, die ein unsolides Gerüste erstellt hätten, zurückzuführen sei. Der Beklagte bestritt seine Haftpflicht grund sätzlich, weil die Übernahme der Bauten am betreffenden Hause eine Einzelunternehmung gewesen, die mit seinem Fabrikbetrieb in keinem Zusammenhange gestanden sei und weil ferner Röthlin weder als Arbeiter, noch als Angestellter, sondern als selbstän diger Professionist in einem außer dem Rayon der Gewerbs thätigkeit des Beklagten befindlichen Arbeitsfache und im Akkord auf eigene Rechnung, Gefahr und Wart funktioniert habe. Even tuell wurde die Einrede des Selbstverschuldens erhoben, die damit begründet wurde, daß das von dem Spengler selbst zu erstellende und erstellte Gerüst mit ihm eingebrochen sei und daß Röthlin das untere, das Zimmermannsgerüste, nicht øder doch erst nach
vorheriger Untersuchung habe benützen dürfen. Eventuell wäre konkurrierendes Verschulden anzunehmen, und unter allen Um ständen sei die Forderung übersetzt. Gänzlich unzutreffend sei end lich die Verweisung auf das O. R., da hinlänglich dargethan sei, daß das von den Zimmerleuten erstellte Gerüste stark genug wesen sei. Beide kantonale Instanzen schützten die Klage, obere mit folgender wesentlicher Begründung: Der Beklagte sei, wenn nicht als Fabrikant, so jedenfalls als Bauunternehmer haft pflichtig, da er im Zeitpunkte des Unfalls mehr als fünf Arbeiter beim Baugewerbe beschäftigt habe. Er werde seiner Haftpflicht auch dadurch nicht entbunden, daß er dem Kläger die Spengler arbeiten, bei deren Ausführung er verunglückte, im Akkord über geben habe; es würde eine solche Einschränkung dem Sinn und Zweck des Haftpflichtgesetzes und übrigens auch der ausdrück lichen Bestimmung in Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes widersprechen; entscheidend sei nicht, ob der Kläger, als er seinen Unfall erlitt, im Akkord oder im Taglohn gearbeitet habe, sondern vielmehr, daß er damals bei einer vom Beklagten übernommenen Baute und in Ausführung von Arbeiten, die ihm von demselben übertragen worden waren, sich zu beschäftigen gehabt habe. Ein eigenes Verschulden des Klägers sei nicht dargethan. Es sei keineswegs festgestellt, ob der Kläger von dem untern, von den Zimmerleuten errichteten, oder von dem obern, von den Speng lern selbst erstellten Gerüste abgestürzt sei, wie überhaupt die nähern Verumständungen, unter denen sich der Unfall ereignete, nicht klargestellt seien. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: es sei dasselbe im Sinne einer gänzlichen Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens aufzuheben, eventuell, es sei der dem Kläger gesprochene Entschädigungsbetrag auf 2000 Fr. zu reduzieren. In der heutigen Verhandlung wurden diese Anträge wieder holt. A. Röthlin trug auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ihrerseits fremder Kräfte bedienen, wobei sie zu bestimmen haben, wie dieselben ausgeführt und wie insoweit der Betrieb gestaltet werden soll. Die Unterakkordanten sind somit, für gewöhnlich wenigstens, nicht Angestellte oder Arbeiter im Sinne des Gesetzes, sondern selbst Unternehmer, die dem Hauptunternehmer gegenüber nicht haftpflichtberechtigt, vielmehr unter Umständen ihrerseits innerhalb ihres Betriebs ihren Angestellten und Arbeitern gegen über haftpflichtig sind. Aus Art. 2 des erweiterten Haftpflicht gesetzes kann etwas Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Wenn hier festgesetzt ist, daß der Hauptunternehmer trotz der Vergebung der Arbeiten an Unterakkordanten nach Haftpflichtrecht verant wortlich sei, so bezieht sich diese Bestimmung offenbar nur auf das Verhältniß des erstern zu den die Arbeiten ausführenden An gestellten und Arbeitern der letztern, nicht aber auch auf das der beiden Unternehmer unter sich. Da nun ferner dafür, daß Röthlin, trotzdem er die betreffenden Arbeiten im Akkord übernommen hatte, doch persönlich zur Ausführung derselben verpflichtet ge wesen sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, so muß seine Klage, soweit dieselbe auf die Haftpflichtgesetzgebung sich stützt, abgewiesen werden (vgl. hiezu die Urteile des Bundesgerichts in Sachen Egger gegen Scholter, Amtl. Samml., Bd. XVIII, 5. 912 ff. und in Sachen Tedeschi gegen Waadt, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 198 ff.). 2. Der Kläger stützt sich in zweiter Linie auf die Bestimmun gen der Art. 50 ff. O. R., gemäß denen ihm ein Schadenersatz anspruch an den Beklagten zustehe. Für das thatsächliche Funda ment eines solchen Anspruchs trifft nun die Beweislast aus schließlich den Kläger. Er hat darzuthun, daß der Beklagte oder seine Leute aus Absicht oder Fahrlässigkeit den Unfall verursacht haben (Art. 50 und 62 O. R.), bezw. daß dieser, wie heute ebenfalls geltend gemacht worden ist, auf die Mangelhaftigkeit einer dem Beklagten gehörenden Anlage zurückzuführen sei (Art. 67 O. R.). Der Kläger hat denn auch den ihm obliegenden Beweis damit angetreten, daß er behauptete, das sog. Zimmer mannsgerüst sei nicht solid genug gewesen und es sei dies dem Beklagten oder seinen Leuten zum Verschulden anzurechnen bezw. es habe jener nach Art. 67 dafür einzustehen. Hiebei geht der Kläger überall davon aus, daß der Absturz eben von jenem Zimmermannsgerüst erfolgt sei. Nun stellt aber die Vorinstanz fest, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von dem untern, von den Zimmerleuten errichteten Gerüste heruntergefallen sei, und an diese Würdigung des Beweisergebnisses, die vollständig den Akten konform ist, ist das Bundesgericht gebunden. Damit fällt aber die Grundlage, auf die der Kläger seinen Deliktsanspruch auf baut, dahin, und zwar nicht nur, soweit derselbe aus Art. 50 und 62, sondern auch soweit er aus Art. 67 O. R. hergeleitet werden will. Denn wenn der Beweis dafür fehlt, daß der Sturz vom sog. Zimmermannsgerüst erfolgte, so würde es, auch wenn man annehmen wollte, daß wirklich dieses Gerüst nicht solid genug erstellt war, und daß für die hieraus sich ergebenden Folgen der Beklagte aufzukommen habe, an dem erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der Fehlerhaftigkeit der Anlage bezw. dem Verschulden des Be klagten oder seiner Leute mangeln. Die Klage muß deshalb des gänzlichen abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird für begründet erklärt und der Kläger A. Röthlin mit seiner Klage, unter Aufhebung des Vorentscheides, abgewiesen.