Art. 110 BV; Art. 49 Organis. Ges.; cantonal citizenship dispute and preliminary status question. The Federal Court is competent to decide a citizenship controversy between cantons even if its resolution depends on determining filiation or family status; the status question may be adjudicated incidentally as a prejudicial issue (consid. 1-2). Civil-status assertions supported only by non-official baptismal or family certificates do not constitute full proof where the documents are not shown to be extracts from the competent civil registers. Filiation may nevertheless be established by a concordant set of indicia and witness evidence. Where legitimate maternity is excluded on the evidence, the child’s citizenship follows the mother in the case of illegitimate birth (consid. 3-4).
geleistet wurde. Die Sache blieb dann vorläufig auf sich beruhen. Als jedoch die Luise Lutz nach Reute, Kantons Appenzell A. Rh. gezogen war, griff die Regierung des letztern Kantons die Ange legenheit auf Veranlassung der Gemeindebehörde von Reute wieder auf. Sie machte ihrerseits geltend, daß die Luise Lutz in Appenzell heimatberechtigt sei; die Standeskommission von Appenzell J. Rh. hielt jedoch an ihrem ablehnenden Standpunkt fest, woraufhin von Appenzell A. Rh. das Bundesgericht zum Entscheid angerufen wurde. B. Mit Klage vom 2. August 1897 nämlich stellten Landammann und Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. unter Beru fung auf Art. 110 B. V. und Art. 49 Organis. Ges. beim Bun desgericht das Begehren: Es sei der Kanton Appenzell J. Rh. zu verpflichten, die Marie Luise Josefina Lutz, geb. 1863, wohn haft zur Zeit in Reute, als Kantonsbürgerin und als Bürgerin der Gemeinde Appenzell anzuerkennen. Zur Begründung wurde angebracht: Die Luise Lutz sei die eheliche Tochter des Sebastian Lutz sel., der ursprünglich von Lutzenberg, Außer Rhoden, später nach seinem Übertritt zur katholischen Kirche Bürger von Appen zell geworden sei, und seiner Frau dritter Ehe, Josefina geb. Gmünder, mit der die Luise Lutz seit Jahren zusammengelebt habe und die erst kürzlich in Reute gestorben sei. Die klägerische Re gierung berief sich für ihre Behauptung auf folgende Belege:
auf unrichtigen Angaben des Sebastian Lutz und mißbräuchlicher Verwendung seines, auch auf den Namen seiner Ehefrau lauten den Heimatscheins. Thatsächlich sei die Luise Lutz ein uneheliches Kind der Frau Niederer Walt und folge als solches dem Bürger recht ihrer Mutter D. In der Replik wiederholten Landammann und Regierungs rat von Appenzell A. Rh., was schon bei den frühern Verhand lungen hervorgehoben worden war, daß es nicht in der Absicht der Gemeinde Lutzenberg liege, Bürger zu verleugnen, daß sie aber sich pflichtig erachte, für derartige Ansprüche, für die in ihren fürgerregistern jeder Anhalt fehle, stringenten Beweis zu verlan gen. Weiter wurde bemerkt, daß das Scheidungsurteil in Sachen der Eheleute Niederer Walt für die heutige Streitfrage nichts beweise, und daß überhaupt nicht rechtsgenüglich erstellt sei, daß Sebastian Lutz und Elisabetha Walt sich des Ehebruches schuldig gemacht und die Luise Lutz im Ehebruch erzeugt hätten. Amtliche Ausweise, wozu jedenfalls der von Pfarrer Knill gefertigte Familienschein gehöre, vermöchten durch bloße Vermutungen nicht entkräftet zu werden. E. In der Duplik verlangte die beklagtische Standeskommission von Appenzell J. Rh. noch die Beiziehung der Akten und des Urteils vom 21. April 1860 betreffend die Ehebruchsklage gegen Sebastian Lutz und Elisabetha Walt. Im übrigen hielt sie an ihrem in der Antwort eingenommenen Standpunkt fest, und bestritt insbesondere neuerdings die Beweiskraft des von Pfarrer Knill ausgestellten Familienscheines. F. Im Beweisverfahren wurden die angerufenen Urkunden, soweit sie nicht mit den Rechtsschriften eingegeben worden waren, zu den Akten gebracht. Ferner wurden an einem Rechtstag in Rorschach die Brüder Johann und Jakob Niederer, sowie die Luise Lutz als Zeugen abgehört und überdies im Einverständnis mit den Parteien amtliche Erhebungen über den Aufenthalt der Frau Lutz Gmünder im Spielberg in den 60ger Jahren durch die Bezirkskanzlei Oberegg veranstaltet. Das Ergebnis der Beweis führung ist, soweit erforderlich, in den Motiven erwähnt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beweiswert beigemessen werden, als derjenige bloßer Indizien Daß die Taufscheine von St. Ludwig und von Genf, in denen ja allerdings die Marie Luise Lutz als die am 22. (oder 23.) Juli 1863 geborene eheliche Tochter des Sebastian Lutz und der Marie Josefina Gmünder bezeichnet ist, als Bescheinigungen der jenigen Amtsstellen zu betrachten seien, denen die Verurkundung der für den Personenstand maßgebenden Vorgänge obliegt, hat die Klagspartei selbst nicht behauptet. Und auch inhaltlich stellen sich dieselben nicht als Auszüge aus den Standesregistern, sondern als Ausweise über die Aufnahme der Luise Lutz in eine kirchliche Gemeinschaft dar. Gänzlich bedeutungslos ist sodann selbstver ständlich das von der Klagspartei produzierte, am 30. September 1871 von der Kantonskanzlei von Appenzell J. Rh. dem Se bastian Lutz ausgestellte Leumundszeugnis. Was endlich den vom bischöflichen Kommissär in Appenzell, Pfarrer Knill, ausgestellten Familienschein betrifft, in dem die Marie Luise Josefina Lutz eben falls als eheliches Kind des Sebastian Lutz und der Maria Josesa Gmünder aufgeführt wird, so liegt dafür, daß dieser in amtlicher Ei genschaft ausgestellt sei, durchaus kein Beweis vor, indem in keiner Weise dargethan ist, daß das katholische Pfarramt Appenzell die mit der Führung der Familienregister betraute Amtsstelle gewesen und daß der fragliche Familienschein ein Auszug aus einem solchen Register sei, wie auch der Inhalt der Urkunde selbst für eine solche Annahme keinen Anhalt bietet. Alle diese Dokumente bilden somit für die Abstammung der Luise Lutz von der Josefa Lutz Gmünder nicht vollen Beweis, sondern eine bloße faktische Vermutung, die zudem durch das übrige Beweismaterial gänzlich entkräftet wird. Aus den Ehegaumer Akten vom 4. Januar 1861 betreffend Johannes Niederer und seine Ehefrau Elisabeth Walt und dem Urteil betreffend die Scheidung dieser Eheleute vom 10. Juni 1861 geht hervor, daß Sebastian Lutz, der schon seit längerer Zeit mit der Elisabeth Niederer Walt verdächtige Be ziehungen unterhalten hatte und schon im Jahre 1860 mit Frau Niederer wegen Ehebruchs in Strafuntersuchung gestanden, damals aber freilich mit seiner Mitangeschuldigten von der Instanz ent lassen worden war, sich vor jener Scheidung, unter Zurücklassung seiner Frau, mit der Niederer, ohne Angaben über das Ziel der Wanderung zu hinterlassen, aus dem Kanton Appenzell entfernt hat. Die Niederer hatte den einen ihrer ehelichen Söhne, Jakob Niederer, geb. 1858, mitgenommen, der als Zeuge berichtete, daß er mit seiner Mutter im Jahre 1862 in Lyon, vorher in Mar seille und St. Ludwig und nachher in Carouge und Genf gewesen sei und daß sich Dr. Lutz stets bei ihnen befunden habe bis zum Jahre 1866. Auch Johann Niederer, der im Jahre 1852 geborene Bruder des Jakob, bemerkte in einem schriftlichen Berichte, daß sich Lutz und seine Mutter vor der Scheidung der Ehe Niederer Walt ins Ausland geflüchtet hätten, und in der mündlichen Ein vernahme bestätigte er dies mit dem Beifügen, daß er seine Mutter erst im Jahre 1869 wieder gesehen habe. Inzwischen hatte sich das Paar wieder getrennt. Frau Niederer war mit ihrem Sohne Jakob von Genf nach Basel gezogen, um im Jahre 1869 nach Lutzenberg zurückzukehren. Sebastian Lutz war mit der Luise Lutz in Genf geblieben und hatte sich dort wieder mit seiner rechtmäßi gen Frau vereinigt. Die Luise Lutz selbst erinnert sich, daß Frau Lutz im Jahre 1868 zu ihrem Vater nach Genf gekommen ist und daß dann alle drei zusammen im Jahre 1871 in den Kanton Appenzell zurückgekehrt sind; auch an Frau Niederer, die ihren Sohn Jakob bei sich gehabt habe, weiß sich die Luise Lutz übri gens noch zu erinnern. Während sonach auf der einen Seite feststeht, daß sich Sebastian Lutz seit 1860 während mehre ren Jahren mit der Frau Niederer im Auslande bezw. im Kanton Genf aufhielt, ist anderseits durch eine Reihe von Zeugen erstelli, daß Frau Lutz in den Jahren 1860 bis 1868 bei einem gewissen Blatter im Spielberg zu Oberegg als Magd im Dienste gestanden ist und daß sie sich in diesen Jahren nie fortbegeben, auch nie den Besuch des Sebastian Lutz empfangen hat. Damit stimmt überein, was Frau Lutz nach der Deposition der Luise Lutz selbst über jene Vorgänge berichtet hat; dieselbe habe nämlich erzählt, im Jahre 1855 seien Sebastian Lutz und sie ausein andergegangen; fünf Jahre später sei ihr Mann mit der Elisa beth Walt fort und sei 8 Jahre fort gewesen. Es ist danach ausgeschlossen, daß Frau Lutz die Mutter der im Juli 1863 in St. Ludwig geborenen Luise Lutz sei, und es muß somit das Klagsbegehren abgewiesen werden.