Satz. 380 bern. C.C.; neighboring property law; compensable extraordinary interference by hazardous industrial activity. The owner of a neighboring plot need not tolerate effects that exceed the ordinary burdens of coexistence and objectively impair the normal use and economic exploitation of the land. Such interference may consist not only in physical immissions but also in a present, objectively ascertainable fear of danger affecting the use and marketability of the property. A present depreciation caused by a latent, objectively established explosion risk is compensable even if a further accident is only possible, not probable, provided the damage is already concrete and measurable (consid. 2-5).
stock, einer Scheune, einer Kegelbahn nebst Garten und Umschwung und einigem Wiesland besteht. Im Hauptgebäude, an das ein Flügel mit einem Tanzsaal erst in neuerer Zeit angebaut worden ist, wird seit Jahrhunderten eine Wirtschaft, heute zur Papier mühle genannt, betrieben. Schon früher, und wohl so lange wie die Wirtschaft zur Papiermühle, hatte im Worblentale, westlich der letztern, eine Pulvermühle bestanden, die früher von der ber nischen Regierung betrieben worden, im Jahre 1850 aber infolge der Einführung des eidgenössischen Pulverregals an die Eidgenos senschaft übergegangen ist. Unter dieser erweiterte sich der Betrieb beständig und es rückten die Grenzen des Komplexes, auf dem das Pulver in verschiedenen Gebäulichkeiten fabriziert wird, mit der Zeit bis an die Suttersche Liegenschaft heran. Die Einführung des rauchlosen Pulvers im Jahre 1889 bedingte wesentliche Ab änderungen bezw. die Neuerstellung der Fabrikationsräumlichkeiten und Einrichtungen, die in den nächsten Jahren ausgeführt wur den. Gegen die diesbezügliche Baupublikation, die erst erlassen wurde, als die Gebäude zum Teil schon erstellt waren, erhob Witwe Sutter, gestützt auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetz buches, das bernische Gesetz über das Gewerbewesen vom 7. No vember 1849 und das Fabrikgesetz Einsprache. Die erforderliche administrative Baubewilligung wurde trotzdem erteilt, immerhin unter Wahrung von Drittmannsrechten. Die Eidgenossenschaft hatte überdies begonnen, auch in dem östlich der Straße gelegenen, von ihr erworbenen Gebäude der alten Papierfabrik einen Teil der Pulverfabrikation auszuüben; sie stand jedoch hievon in der Folge wieder ab. Die Reklamationen, die von daher der damalige Eigentümer der Wirtschaft zur Papiermühle, Friedrich Sutter, erhoben hatte, fanden im Februar 1891 ihre Erledigung durch eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten. B. Am 4. Januar 1893, früh 4 Uhr, fand in einem der zur Pulverfabrikation dienenden Gebäude der Eidgenossenschaft aus nicht näher aufgeklärten Gründen eine Explosion statt, durch die das Gebäude zerstört und der darin befindliche Arbeiter getötet wurde. Der Knall und die plötzliche Helle erschreckte die Nach barschaft, insbesondere die Bewohner der angrenzenden Sutterschen Besitzung, welch letztere zudem auch äußerlich durch die Erschütte rung beschädigt wurde. Dieses Ereignis veranlaßte die Witwe Sutter, der Eidgenossenschaft ihre Besitzung zum Kaufe anzubie ten. Der Bundesrat ging auf den Vorschlag nicht ein, ermächtigte jedoch das Militärdepartement, mit Frau Sutter über die Aus zahlung einer angemessenen Aversalentschädigung für den ihren Liegenschaften durch die Nähe der Pulverfabrik erwachsenden Schaden zu unterhandeln. Es wurden demzufolge im gegenseitigen Einverständnis drei Experten ernannt, die sich darüber aussprechen sollten, welche Entschädigungen gerechtfertigt seien a. für den Fall, daß Frau Sutter für sich und ihre Rechtsnachfolger auf allen indirekten Schaden (Entwertung der Gebäude, Verminderung der Frequenz der Wirtschaft 2c.) verzichte, der ihr aus der Nähe der der Pulverfabrikation dienenden Gebäude und Einrichtungen der Eidgenossenschaft in Zukunft erwachsen mag und bis jetzt erwach sen ist, mit Inbegriff der Folgen der Explosion vom 4. Januar 1893; b. für den Fall, daß Frau Sutter endgültig auf allen und jeden bisherigen und zukünftigen, direkten und indirekten Schaden verzichte. Die Experten, Nationalrat Gisi in Solothurn Professor Rossel in Bern und Baumeister Baumann daselbst, er klärten in ihrem am 2. Februar 1894 abgegebenen Befinden, nachdem sie zunächst den Wert der Sutterschen Gebäude mit Um schwung auf 90,000 bis 95,000 Fr. angeschlagen haben, gestützt auf ein Spezialgutachten von Professor Rossel, das zwar die Wahrscheinlichkeit einer bedeutenden Explosion, die die Nachbar schaft an Leben, Gesundheit oder Vermögen schädigen könnte, zu mal nach den seit dem 4. Januar 1893 vorgenommenen Ande rungen im Betrieb der Pulverfabrik, nicht vorhanden, daß aber doch immerhin die Möglichkeit einer solchen Explosion nicht zu bestreiten sei. In freier Würdigung aller Verhältnisse gelangten die Experten dann für den ersten Fall Verzicht auf fernere Ansprüche wegen Entwertung auf einen Betrag von 15,000 Fr., worin der durch die Explosion vom 4. Januar 1893 angerichtete Schaden inbegriffen sein sollte, für den zweiten Fall Verzicht auf alle Ansprüche auch für die direkten künftigen Schädigungen auf eine solche von 35,000 Fr. Auch auf dieser Grundlage kam jedoch eine Einigung nicht zu stande, und mit Schreiben vom 20. März 1894 ließ der Bundesrat der Witwe Sutter er
öffnen, daß er die Verhandlungen als abgebrochen betrachte und es ihr anheimstelle, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf dem Prozeßwege geltend zu machen. Immerhin sei der Bund bereit, ihr den nachweisbaren Schaden, den die Explosion vom 4. Ja nuar 1893 veranlaßt habe, zu vergüten. C. Mit Klage vom 30. Mai 1894 stellte nun Witwe Sutter beim Bundesgericht gegen die schweizerische Eidgenossenschaft die Begehren: Es sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für all den Nachteil, der ihr und ihrer Besitzung in Worblaufen durch die in unmittelbarer Nähe befindliche eidgenössische Pulverfabrik, resp. deren Betrieb, erwachsen und noch erwachsen wird, angemes sene Entschädigung zu leisten. Der Schaden wird in der Klage folgendermaßen spezifiziert: a. Schaden an den Gebäulichkeiten infolge der Explosion vom 4. Januar 1893. Fr. 2,650 b. Minderwert der ganzen Besitzung samt Mo biliar und Vorräten, geschätzt auf 153,230 Fr. 20,000 - im Minimum c. Ausfall der jährlichen Einnahmen in Zu kunft. 15,000 Zum Beweise für diese Posten berief sich die Klägerin nament lich auf eine Expertise; den ersten Posten betreffend wurde über dies auf die Zeugnisse von Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi einerseits, Baumeister Kästli und Bauführer Widmer anderseits abgestellt, die am 11. Januar bezw. am 20. Juli 1893 auf Ansuchen der Frau Sutter eine Lokalbesichtigung vor genommen hatten. Anschließend an ihre Schadensaufstellung erklärte die Klägerin immerhin, ihren Anspruch noch weiter redu zieren zu wollen und zwar auf 20,000 Fr. Zur Begründung der Klage wurde im wesentlichen, abgesehen von den bereits relevier ten Thatsachen, geltend gemacht: Wenn auch zugegeben werde, daß durch das im Gutachten vom 2. Februar 1894 angeführte, neue Verfahren die Explosionsgefahr sich in etwas vermindert habe, so sei doch zum mindesten die Möglichkeit einer Explosion noch immer da. Jedenfalls sei noch keineswegs erwiesen, daß die die drei Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle einer größern Explosion genügend Schutz bieten würden. Diese stete Gefahr habe eine ganz erhebliche Entwertung der Liegenschaft zur Folge. Die Besorgnis um Leben und Gesundheit ihrer Familie zwinge die Klägerin geradezu, sich nach einem andern Geschäfte umzusehen. Diesen Umstand würde sich aber ein Käufer der Papiermühle zu Nutze machen, und es werde der Klägerin schwer fallen, einen nur annähernd günstigen Preis zu erzielen. Die Entwertung der Besitzung sei aber auch faktisch vorhanden, indem das Wirtschafts wesen infolge verminderter Frequenz, namentlich seit der Explosion vom 4. Januar 1893, erheblich gelitten habe. Dafür, daß auch Drittpersonen von der beständigen Gefahr beeinflußt seien, werde auf folgende Beispiele verwiesen: Im Herbst 1892 sei eine Guidenkompagnie, die für die Dauer ihres Dienstes in der Pa piermühle hätte untergebracht werden sollen, wegen der gefährlichen Nähe der Pulverfabrik anderswohin disloziert worden. Am 9. Mai 1893 hätten zwei Damen aus Marseille sich bei der Klägerin einmieten wollen; aus dem nämlichen Grunde seien sie aber davon abgestanden. Früher seien viele Gesellschaften, besonders Schulen und Familien mit Kindern in die Papiermühle gekommen; das sei jetzt anders geworden; weshalb, ergebe sich aus der Außerung eines Mitgliedes der Berner Liedertafel, der am 2. Januar 1893, anläßlich eines Ausfluges dieser Gesellschaft, bemerkt habe, er gehe nicht mehr gerne nach der Papiermühle und zwar der Pul verfabrikation wegen. Dem Projekt des Verkaufs der Liegenschaft sei es denn auch zuzuschreiben, daß eine Konkurrenzwirtschaft in der Nähe entstanden sei. Der Konsum und damit der Ertrag der Wirtschaft habe sich, zumal seit der Exploston vom 4. Januar 1893, bedeutend reduziert: während früher die Bruttoeinnahmen sich auf 48,000 bis 50,000 Fr. im Jahre belaufen hätten, seien dieselben im Jahre 1893 auf die Hälfte zurückgegangen. Die Wareneinkäufe hätten noch im Jahre 1892 Fr. 54,600 betragen, im Jahre 1893 bis Ende Juni bloß noch 18,000 Fr. oder bis Ende des Jahres 36,000 Fr. Infolgedessen seien nicht nur die Immobilien im Werte zurückgegangen, sondern auch das Mobiliar und die Vorräte. D. Die beklagte Partei schloß in ihrer Antwort auf Abweisung der Klage, soweit mit derselben mehr verlangt werde, als die Ersetzung des nachweisbar durch die Exploston vom 4. Januar
1893 entstandenen Schadens, bezüglich dessen sich der Bund der Klage grundsätzlich unterziehe. Immerhin wurde auch in letzterer Beziehung der Anspruch der Klägerin der Höhe nach bestritten und selbständig geltend gemacht, daß die Gebäulichkeiten der Klä gerin sich überhaupt in reparaturbedürftigem Zustande befänden und daß eine Untersuchung derselben durch die Beamten des eid genössischen Baubüreaus, die im Frühjahr 1893, als es sich um den Ankauf der Liegenschaft durch den Bund gehandelt habe, vor genommen worden sei, keine erheblichen Schädigungen erzeigt habe, die von der Explosion hätten herrühren können. In der Hauptsache wurde bestritten, daß die klägerische Besitzung durch die Pulverfabrikation einer steten und großen Gefahr ausgesetzt sei, namentlich nicht seit der infolge der Explosion vom 4. Januar 1893 getroffenen Maßnahmen. Alles, was über eine Entwertun der Liegenschaft und eine Abnahme der Frequenz behauptet werde, werde bestritten; jedenfalls sei am Rückgang in der Frequenz dem Konsum oder Gewinn, nicht die Pulverfabrikation oder die Explosion vom 4. Januar 1893 schuld. Speziell die angeführten Beispiele seien unrichtig. E. Die Beweisführung beschlug im wesentlichen die zwei be strittenen Thatsachen des Vorhandenseins einer beständigen Explo sionsgefahr und der Schädigung und Entwertung der klägerischen Liegenschaft bezw. des Rückgangs der Frequenz der Wirtschaft in folge der Explosion vom 4. Januar 1893. In ersterer Richtung hatte die Klägerin auf eine Expertise abgestellt, die denn auch zugelassen wurde. Die Experten, Professor Dr. E. Drechsel in Bern und Kantonschemiker Dr. Schumacher Kopp in Luzern haben die ihnen gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet: Die Gefahr einer Explosion in der Pulverfabrik in Worblaufen sei trotz der nach der Explosion vom 4. Januar 1893 eingeführ ten Neuerungen nicht absolut ausgeschlossen. Zur Begründung dieser Antwort gehen die Experten zunächst auf die Eigenschaften der Schießbaumwolle und die Herstellungsweise des Pulvers daraus ein und bemerken in ersterer Beziehung: Außer den be kannten Ursachen der explosiven Zersetzung der Schießbaumwolle starke Erschütterung, Stoß, Schlag, Erhitzung über eine ge wisse Temperatur schienen auch noch andere jetzt noch nicht erkannte zu existieren, die dieselbe Wirkung auszuüben im stande seien. Es sei hier namentlich auf die Möglichkeit einer Entzündung durch Selbstzersetzung hinzuweisen, in welcher Hin sicht die Beobachtung von Interesse sei, daß die feuchte Schieß baumwolle unter Umständen schimmle, was allerdings wohl nur bei längerem Liegen in feuchtem Zustande und beim Vorhanden sein von Unreinigkeiten eintrete. Ferner sei von Bedeutung die Möglichkeit eines Verschuldens eines oder mehrerer Arbeiter, das sich aber meist nicht werde nachweisen lassen. Nachdem dann die Experten die einzelnen Operationen, aus denen die Pulverfabrika tion sich zusammensetzt, durchgangen und dabei die Gefahrsmomente namhaft gemacht, auch die Vorsichtsmaßregeln gegen die Gefahren evaluiert haben, schließen sie dahin, daß keine der beschriebenen Operationen an sich mit der Gefahr einer Explosion verknüpft sei; damit eine solche eintrete, sei vielmehr das Hinzutreten eines neuen Faktors notwendig, wozu namentlich gehörten: plötzliche Einwirkung einer starken mechanischen Gewalt, plötzliche sehr starke Erhitzung und der elektrische Funke. Diesen Gefahren sei durch die Vorschriften der Fabrikordnung, durch die Art und Weise, wie die Gebäulichkeiten und Einrichtungen angelegt und ausgeführt und der Betrieb organisiert sei, sowie durch besondere Sicher heitsanstalten und Vorkehren thunlichst vorgebeugt: es seien bis auf die Anbringung von Vorrichtungen zur Ableitung der Elektrizität im Innern der Trockenhäuser und dem Funkenfänger auf dem großen Schornstein alle Maßregeln ergriffen worden, die nach dem jetzigen Stande unserer Kenntnisse für die Ver hütung einer Explosion von Bedeutung sind. Trotzdem, fahren Experten fort, müßten sie sich sagen, daß aus irgend welchen Gründen, wie z. B. Leichtsinn oder Nachlässigkeit oder Unvor sichtigkeit eines Arbeiters eine Explosion doch einmal eintreten kann und daß demgemäß die Gefahr beim Betriebe nicht absolut ausgeschlossen ist. Auf die zweite Frage, ob speziell die die drei vorhandenen Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle eine größern Explosion genügend Schutz für die klägerische Besitzung bieten oder ob nicht eher das Gegenteil der Fall sei, lautet die Antwort der Experten: Es ist nicht anzunehmen, daß die be treffenden Erdwälle im Falle einer größern Explosion genügend Schutz für die klägerische Besitzung gewähren, aber auch nicht, daß das Gegenteil der Fall sei, insofern als der Schutz, den sie
in der einen Hinsicht wirklich gewähren, die Vergrößerung der Gefahr durch sie in anderer Hinsicht ausgeglichen sein dürfte. Es komme hier eben, wird zur Begründung bemerkt und des nähern ausgeführt, auf die Stärke der Explosion an. Danach erklären die Experten auf die dritte Frage, eine Gefahr für die Besitzung Sutter, bei und infolge der Explosion eines der Fa brikgebäude beschädigt oder demoliert zu werden, da, gleichgültig durch welche Ursachen diese Explosion herbeigeführt werde. Alle Vorsichtsmaßregeln, die getroffen worden seien, und überhaupt getroffen werden könnten, könnten die Möglichkeit einer Explosion nur bis zu einem gewissen Grade vermindern, nicht aber völlig aufheben; dazu wäre nötig, daß man alle möglichen Ursachen einer Explosion kennte, voraussähe und auch völlig in seiner Ge walt hätte oder unwirksam machen könnte, und das sei eben unmöglich, namentlich insofern Naturereignisse oder gar Menschen mit ihren Schwächen und Fehlern in Betracht kämen. Die Ex perten fassen ihre Erhebungen und Betrachtungen dahin zusammen, daß in der Worblaufener Pulverfabrik zwar bis auf die be reits erwähnten Punkte alles gethan sei, um die Gefahr für den Betrieb und die Nachbarschaft auf ein Minimum zu beschrän ken, daß aber trotzdem diese Gefahr vorhanden sei und auch nicht absolut ausgeschlossen werden könne. Die Beweiserhebungen über den zweiten Punkt Schädigung und Entwertung der Besitzung der Klägerin bestanden in der Hauptsache ebenfalls in der Aufnahme einer Expertise. Das Resultat derselben ist in zwei Gutachten, vom 15. Oktober 1896 und vom 1. September 1897, niedergelegt; die Ergebnisse derselben sind in Erw. 5 mitgeteilt. Über die einzelnen Beispiele, die die Klägerin zum Belege für ihre Behauptung einer Einwirkung der Nähe der Pulverfabrik auf den Besuch ihrer Wirtschaft angeführt hatte, hat eine Beweis aufnahme durch Zeugen stattgefunden, die jedoch im wesentlichen ein negatives Resultat zu Tage förderte. G. Im heutigen Vorstande wiederholte Fürsprech Moser namens der Klägerin die Klagsbegehren. In rechtlicher Beziehung berief er sich auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches und legte ein Rechtsgutachten von Professor Baron in Bonn ein. Der Anwalt der beklagten Partei wiederholte die Erklärung und den Schluß der Antwort und bestritt namentlich, daß durch die Ex plosion eine dauernde Entwertung der klägerischen Liegenschaft ein getreten sei, da die Gefahr schon vorher bestanden habe und sich die Erinnerung an ein solches Ereignis und die damit verbundene Furcht bald verliere. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
cher in dieser Richtung durch den allerdings nicht gerichtlich ernannten, aber doch im Einverständnis beider Parteien bestellten Experten Baumann in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1893 bestätigt wird, die Gebäulichkeiten der Frau Sutter zum Teil sich nicht in gut erhaltenem Zustande befinden. Weniger Gewicht darf, da sie nicht von unparteiischer Seite bestätigt wird, der im näm lichen Bericht enthaltenen Bemerkung beigemessen werden, daß die Beamten der Abteilung Bauwesen des Departements des Innern bei der Untersuchung der fraglichen Objekte keine irgend erheblichen Schädigungen entdeckt haben wollen, die von der letzten Explosion herrühren könnten. Nach alle dem muß von der im Kostenanschlag des Gipsermeisters Sterchi ausgesetzten Summe ein gewisser Be trag abgestrichen und es mag so ex æquo et bono der durch die Explosion direkt verursachte Schaden auf 2000 Fr. angeschlagen werden. 2. Den weitern Anspruch auf Ersatz eines durch die Explosion rursachten indirekten Schadens, der in der Entwertung ihrer Liegenschaften und ihres Mobiliars bestehen soll, leitet die Kläge rin in rechtlicher Beziehung daraus ab, daß sie in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch die Gefahr, welche die Nähe der Pulverfabrik für Leben und Gefundheit der auf ihrer Liegenschaft wohnenden und verkehrenden Menschen, sowie für ihr Vermögen mit sich bringe, in rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Für die Beurteilung dieses Anspruchs sind die Regeln des Nach barrechts maßgebend, nach denen der Eigentümer eines Grund stücks, hinsichtlich der Ausübung jenes Rechts, im Interesse seines Nachbars in gewissem Umfange beschränkt ist. In der That kann sich der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich nach dem Interesse der Berechtigten bestimmen; vielmehr zwingt schon der natürliche Zusammenhang der Grundstücke und mehr noch die Rücksicht auf die sozialen Beziehungen der darauf lebenden und arbeitenden Menschen zu gewissen Einschränkungen im Interesse der Nachbarn. Dieser Gedanke liegt offenbar auch der Vorschrift in Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches zu Grunde, daß ein jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können. Wie weit der Eigentümer dem Nachbarn gegenüber in der freien Benutzung seines Grundstücks beschränkt sei, darüber fehlen nun freilich im bernischen Rechte positive Bestimmungen; denn wenn auch die Vorschrift in Satz. 380 unverkennbar einer rücksichtslosen Aus übung des Eigentums entgegentreten will, so ist doch damit die Lösung der zwischen Nachbarn entstehenden Konflikte im einzelnen Falle nicht gegeben, da als Schranke des Rechts des Eigen tümers lediglich das seinem Inhalte nach wiederum durch das Recht des erstern beschränkte Recht des Nachbarn genannt ist. Dagegen haben sich in Doktrin und Praxis für die Lösung der Interessenkonflikte zwischen Nachbarn und für die durch nachbar liche Verhältnisse gebotene Beschränkung der Befugnisse des Eigen tümers festere Regeln ausgebildet, welche bei der Übereinstimmung, in der sich die modernen Rechtssysteme im allgemeinen mit Bezug auf den Begriff und den Inhalt des Eigentums befinden, unbe denklich auch auf das Gebiet des bernischen Rechts angewen det werden dürfen und übrigens auch durch die bernischen Ge richte angewendet worden sind. Danach kann der Eigentümer nicht jeder Hemmung in der Benutzung eines Grundstücks, jeder, auch der geringsten Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen Aus beutung desselben durch den Nachbarn entgegentreten. Eine gewisse Einwirkung muß sich jeder gefallen lassen; schon das gewöhnliche Leben bringt es mit sich, daß gegenseitige Einwirkungen stattfin den, und ohne solche wäre eine freie Entfaltung gewerblicher und industrieller Thätigkeit unmöglich. So lange sich somit diese Ein wirkungen innerhalb einer gewissen Grenze bewegen, müssen sie als Folge der Freiheit in der Benutzung des Eigentums hinge nommen werden. Dagegen braucht sich der Nachbar solche Ein wirkungen nicht mehr gefallen zu lassen, die das Maß des Gewöhnlichen, dessen, was die Erfordernisse eines geordneten und gedeihlichen Zusammenlebens und Wirkens zu dulden zwingen, übersteigen, sei es, daß die Intensität oder die Häufigkeit der Ein wirkung eine besonders lästige oder schädigende oder daß die Benutzungsart selbst eine außergewöhnliche, die ordentliche Be nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigende sei. Es darf das Mittel der durch die gewöhnlichen Benutzungsarten der Liegenschaf ten bedingten gegenseitigen Einwirkungen nicht überschritten werden, und mit Erfolg kann der Eigentümer gegen eine übermäßige Inanspruchnahme seines Grundstücks bezw. eine außerordentliche Beeinträchtigung in der Benutzung desselben auftreten (vgl. hiezu
hering, in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. VI, S. 81 ff.; Dernburg, Pandekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 474; Keller, Pandekten, Bd. I, S. 249 ff.; Laurent, Principes de droit civ. français, Bd. VI, S. 181 ff.; Baudry-Lacantinerie, Droit civil des biens, S. 159 ff., und die von diesem Autor citierten Urteile französi scher Gerichte; Seuffert, Archiv, Bd. XI, Nr. 114, Bd. XII, Nr. 124, Bd. XV, Nr. 2, N. F., Bd. IV, Nr. 99, Bd. XIV, Nr. 6, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. VI, S. 217 ff., Bd. XI, S. 341 ff.; Entscheidungen des schweiz. Bundesgerichts, A. S., Bd. VIII, S. 379; speziell für das bernische Recht: König, Kommentar zu Satz. 380; Leuenberger, Bern. Privatrecht, Bd. II, S. 119, und die Urteile des bernischen Appellations und Kassationshofes in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XXVI, S. 245 und im Monatsblatt für bern. Rechtssprechung, Jahrg. 1890, S. 270; für das österreichi sche Recht, das in 364 des allg. bürgerl. Gesetzbuches eine mit der bern. Satz. 380 inhaltlich übereinstimmende Vorschrift besitzt: Unger, in Grünhuts Zeitschrift, Bd. XIII, S. 715 ff.; s. jetzt auch 906 des bürgerl. Gesetzbuches für das deutsche Reich). 3. Im vorliegenden Falle erblickt die Klägerin eine solche über mäßige Inanspruchnahme ihrer Besitzung, eine Einwirkung, die sie in der Benutzung derselben über Gebühr hemmt, darin, daß die Beklagte auf dem Nachbargrundstück ein Gewerbe betreibt, das sie und die ihrigen der steten Gefahr einer Beschädigung an Leib und Leben und am Vermögen aussetzt. Grundsätzlich muß nun zugegeben werden, daß der Nachbar nicht nur Einwirkungen auf die Substanz seines Eigentums, sondern auch solchen auf die Menschen, die dasselbe bewohnen und bewirtschaften, entgegentreten kann, vorausgesetzt immer, daß man es mit Einwirkungen zu thun habe, die das Maß des Gewöhnlichen übersteigen und sich als außerordentliche darstellen. Und zwar kann es keinen Unterschied machen, ob die Nachbarn durch die Art der Benutzung eines Grundstücks in ihrem körperlichen Befinden beeinträchtigt oder allzusehr belästigt werden, oder ob die Hemmung in der freien Benutzung und Verwertung des Eigentums mehr auf seelische Beeinflussungen, wie z. B. die Furcht vor einer mit dem Betrieb eines industriellen Unternehmens verbundenen Gefahr, zurückzu führen sei (vgl. Ihering, a. a. O., S. 121 und Laurent, a. a. O., S. 203 ff.). Nur muß es sich jeweilen um Einflüsse handeln, die allge mein als Hindernisse in der ordnungsmäßigen Benutzung einer Liegen schaft aufgefaßt werden und die objektiv nachweisbar sind, während bloß subjektive Ansichten und Auffassungen nicht in Betracht fallen dürfen. Es muß sich deshalb fragen, ob der Betrieb der Pulver fabrik der Beklagten wirklich mit solchen außerordentlichen Gefah ren für die Umgebung vorhanden sei, daß dadurch die wirtschaft liche Ausbeutung der benachbarten Liegenschaft der Klägerin nach objektivem Maßstabe gemessen gehemmt werden kann. Dies muß nun zweifellos bejaht werden. Zwar kann diesbezüglich die That sache der Explosion vom 4. Januar 1893 nicht schlechthin maß gebend sein, da seither, wie die Klägerin anerkennt, von der Be klagten vermehrte Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse getroffen worden sind. Allein nach dem Befinden der technischen Experten, dessen Inhalt dafür bürgt, daß man es mit einer gründlichen, alle Erkenntnismittel sorgfältig berücksich tigenden Arbeit zu thun hat, ist auch bei der jetzigen Gestaltung des Betriebs und trotz der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, die fast allen, vernünftiger Weise zu stellenden Anforderungen entsprechen, eine erneute Katastrophe nicht ausgeschlossen. bringt somit die Pulverfabrikation eine beständige Gefahr für eine Explosion mit sich, die die Klägerin in der ordentlichen Benutzung ihrer Liegenschaften zu ihrem Nachteil zu beeinflussen geeignet ist und die sich wegen der unheilvollen, zum voraus in ihrem Um fang nicht zu berechnenden Folgen eines solchen Ereignisses als eine außerordentliche darstellt. Mit Grund kann sich deshalb die Klägerin wegen dieser Gefahr beschweren; und es ändert hieran der Umstand nichts, daß eine weitere Explosion nicht wahrschein lich, sondern nur möglich, bezw. nicht ausgeschlossen ist. Die Befürchtungen, welche eine verminderte Benutzungsfähigkeit des klägerischen Grundstücks zur Folge haben, wurzeln nicht in Er wägungen über die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer neuen Explosion, sondern in der durch die Erfah rung ausgewiesenen Intensität der Gefahr in Verbindung mit der bestehenden Unsicherheit. Es muß somit anerkannt werden, daß die Klägerin sich die Pulverfabrikation der Beklagten aus nachbar rechtlichen Gründen nicht ohne anderes gefallen zu lassen braucht. 4. Nun ist aber die Klage nicht auf Einstellung des gefähr
lichen Betriebes gerichtet, sondern sie geht auf Ersatz des Nach
teils, der der Klägerin und ihrer Besitzung durch die in unmit
telbarer Nähe befindliche Pulverfabrik resp. deren Betrieb erwachsen
und noch erwachsen wird. Gegen diese Klagestellung hat die be
klagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben; sie scheint im
Gegenteil für den Fall, daß grundsätzlich der Anspruch der Klä
gerin gutgeheißen werden sollte, mit der Ausweisung derselben in
Geld einverstanden zu sein. Es entspricht dies denn auch der
Sachlage: Der auf Einstellung des Betriebs gerichteten Negato
rienklage hätte nämlich die Beklagte wohl mit Erfolg die Einrede
entgegenstellen können, daß der Bund die Pulverfabrikation im
öffentlichen Interesse, dem Interesse der Kriegsbereitschaft, betreibe,
und daß diesem private Berechtigungen weichen müßten. Es hätte
also wohl ein derartiges Klagsbegehren abgewiesen und erkannt
werden müssen, daß die Klägerin den in der Pulverfabrikation
liegenden Eingriff in ihr Eigentum dulden müsse. Allein die
Staatsverwaltung kann doch in dieser Weise in private Rechte
nur eingreifen, wenn sie für die daraus dem Berechtigten erwach
senden Nachteile Ersatz leistet. Es treffen hier ähnliche Gesichts
punkte zu, wie bei der Expropriation, bei der ebenfalls der im
öffentlichen Interesse erfolgte Entzug des Eigentums oder anderer
dinglicher Rechte nur gegen volle Entschädigung vor sich gehen
kann. Jedenfalls konnten sich hier die Parteien auf den Stand
mkt stellen, daß, wenn eine unzulässige Einwirkung auf die
Besitzung der Klägerin vorliegen sollte, nicht die Einstellung des
Betriebes der Beklagten verfügt, sondern der Nachteil, der daraus
der Klägerin entsteht, abgeschätzt und die Beklagte zum Ersatz
desselben verurteilt werden soll. Daraus geht denn auch ohne
weiteres hervor, daß zur Fundierung der Klage nicht noch der
Nachweis eines Verschuldens oder eines andern besondern Grundes
ür die Entschädigungspflicht der Beklagten erforderlich, daß viel
mehr eine Ausgleichung der Interessen auf dem Wege der Scha
densersatzleistung geboten ist, sobald einerseits feststeht, daß die
Beklagte in außergewöhnlicher Weise auf die Liegenschaft der Klä
gerin hinüberwirkt, und anderseits dargethan wird, daß für diese
hieraus wirklich ein Schaden erwachsen ist (vergl. hiezu Unger,
in Bd. VII, S. 266 ff. und Bd. XVII, S. 103 f.; s. auch Mayer,
Deutsches Vewaltungsrecht, Bd. II, 53 u. 54).
5. Da letzteres von der Beklagten ebenfalls bestritten wird, so
muß es sich nunmehr fragen, wie es sich hiemit verhalte. Dabei
ist zu bemerken, daß es sich in diesem Verfahren nur darum han
deln kann, zu prüfen, ob der Klägerin aus der Nähe der Pulver
fabrik und der damit verbundenen Gefahr ein konkreter abschätz
barer Schaden bereits entstanden sei, und daß es unmöglich ist,
zum voraus eine Abfindungssumme für allfällige Schädigungen
durch künftige Explosionen festzusetzen. Insoweit kann also von
dem Zuspruch einer Entschädigung für künftige Nachteile nicht die
Rede sein. Anderseits ist klar, daß, soweit die drohende Gefahr
schon jetzt eine präsente und bestimmbare Entwertung der Besitzung
der Klägerin herbeigeführt hat, die Beklagte dafür jetzt schon auf
kommen muß, daß dann aber damit der Ersatzpflicht für die Ge
fährdung, sofern nicht die thatsächlichen Verhältnisse sich ändern,
ein Genüge geleistet ist. Die Beklagte bestreitet nun eine solche
Ersatzpflicht von vornherein deshalb, weil die Gefahr für die
Besitzung der Klägerin schon früher bestanden habe, indem von
jeher in der Nähe derselben Pulver fabriziert worden sei, und
daß somit von einem daraus der erstern entstandenen Schaden
nicht gesprochen werden könne. Allein erstlich ist in der Fabrik
der Beklagten vor dem Jahre 1889 nicht Weißpulver, sondern
Schwarzpulver hergestellt worden, und es ist nicht behauptet wor
den, daß die Fabrikation dieses Pulvers die nämlichen Gefahren
geboten habe, wie diejenige des Weißpulvers. Zudem haben seit
der Einführung des letztern bedeutende Veränderungen in der
Situation und Anlage der Fabrikationsgebäude stattgefunden, die
sehr wohl auch eine Erhöhung der Gefahr im Gefolge haben
könnten. Ausschlaggebend aber fällt in Betracht, daß die Gefahr
erst durch die Explosion vom 4. Januar 1893 eine offenkundige
geworden ist, und daß erst jetzt von daher nachteilige Wirkungen
für die Liegenschaft der Klägerin thatsächlich eintreten konnten
und nun ist nicht einzusehen, warum die Schadenersatzpflicht des
halb cessieren sollte, weil vorher die vorhandene Gefahr nicht er
kannt wurde und daher ihren schädigenden Einfluß nicht ausüben
konnte (vgl. hiezu auch Ihering, a. a. O., S. 127, Laurent a. a.
O., S. 203 f.). In Wirklichkeit ist ferner der Klägerin auch aus der von der Nähe der Pulverfabrik herrührenden Gefährdung ihrer Besitzung ein Schaden erwachsen. Sie hat sich diesbezüglich na mentlich darauf berufen, daß die Frequenz ihrer Wirtschaft seit der Explosion erheblich zurückgegangen sei. Es ist dies auch nach gewiesen. Zwar hat die Beweisführung über die einzelnen von der Klägerin angeführten Beispiele nur ein sehr dürftiges Resultat geliefert. Dagegen haben die sogenannten ökonomischen Experten an Hand der allerdings mangelhaften Buchführung der Klägerin und anderer zweckdienlicher Hilfsmittel konstatiert, daß der Kon sum in der Wirtschaft derselben seit dem Jahre 1893 bedeutend zurückgegangen ist. Dies muß aber naturgemäß einen ungünstigen Einfluß auf die Verkäuflichkeit der Liegenschaft und der Wirt schaftsvorräte ausgeübt und damit eine Entwertung derselben bewirkt haben. Die Experten haben ferner auf bezügliche Erläute rungsfragen hin festgestellt, daß allerdings nicht die gesamte Fre quenzverminderung auf Rechnung der Explosion vom 4. Januar 1893 bezw. der Nähe der Pulverfabrik zu setzen sei, aber doch der größere Teil. Unter Berücksichtigung aller Umstände haben sie die ganze Entwertung auf 20,000 Fr., den auf die Explosions gefahr fallenden Teil auf 15,000 Fr. angesetzt. Von dieser auf richtiger Grundlage beruhenden Schätzung abzugehen liegt kein Grund vor, zumal da sich dieselbe von derjenigen der früher im Einverständnis beider Parteien zur Begutachtung dieser Frage be rufenen Experten nur insoweit entfernt, als diese den gesamten Schaden, mit Inbegriff des durch die Explosion direkt verursach ten, auf 15,000 Fr. anschlugen. Es muß deshalb der daherige Anspruch der Klägerin in einem Betrage von 15,000 Fr. geschützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Klägerin wird ihr Klagsbegehren in einem Betrage von 17,000 Fr. zugesprochen.