- Urteil vom 23. April 1898 in Sachen
Trachsel gegen Bohny.
Berufung; eidgenössisches oder kantonales Recht? Gewährleistung
beim Viehhandel, Art. 890 O.-R.; Vorschriften kantonaler Gesetze,
welche die Gewährspflicht des Verkäufers von einem schriftlichen
Gewährsversprechen abhängig machen, verstossen nicht gegen Bun
desrecht
A. Durch Urteil vom 5. Februar 1898 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Gebrüder
Christian und Gottlieb Trachsel sind mit ihren sämtlichen Klags
begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger rechtzeitig die Be
rufung eventuell Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht, indem
sie die Anträge stellten, es seien in Abänderung des erstinstanz
lichen Urteils die Klagsbegehren der Gebrüder Trachsel denselben
zuzusprechen. Die Schadensersatzansprüche seien nach gerichtlichem
Ermessen festzusetzen. Eventuell für den Fall das Gericht an
nehmen sollte, die Berufung sei nicht zulässig, werde Kassation
des kantonalen Urteils verlangt, indem statt eidgenössischen Rechts
kantonales Recht angewendet worden sei. Zur Begründung machen
sie, indem sie auf ihre Anträge vor der kantonalen Instanz ver
weisen, geltend: Das kantonale Gesetz vom 30. Oktober 1881
mache allerdings beim Handel mit Tieren aus dem Pferdegeschlecht
und mit Rindvieh die Gewährspflicht von einer schriftlichen Ver
einbarung abhängig. Allein zu einer solchen Bestimmung über
die Form des Vertrages sei die kantonale Gesetzgebung nicht be
fugt, da Art. 890 O. R. das kantonale Recht in dieser Hinsicht
nicht vorbehalte. Die Verträge seien formlos und das kantonale
Recht könne nur bestimmen, ob bei einzelnen Mängeln die Wan
delungs oder Minderungsklage Platz greife oder nicht. Es sei
daher zu Unrecht kantonales Recht angewendet worden. Hinsicht
lich des Streitwertes führen die Kläger aus: Derselbe belaufe
sich nach den gemäß Art. 12, Ziff. 6, 15, 16, 17, 18, 19, 20
und 21 der Klageschrift geforderten Beträgen auf 3227 Fr.
50 Cts., das Bundesgericht sei also als Berufungsinstanz kom
petent; eventuell wäre jedenfalls die Kassationsbeschwerde statthaft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Am 24. Dezember 1895 hatte der Beklagte den
Klägern geschrieben, er habe vernommen, sie beabsichtigen ein
junges Pferd zu kaufen, er besitze nun ein solches Tier, das
ihnen passen könnte und sei bereit, es zu ihrer Besichtigung nach
Thun zu bringen; er bemerkte, das Pferd sei 3jährig, kastanien
braun, Wallach, groß gewachsen, in jeder Beziehung fromm, wo
für Garantie gegeben werde. Nachdem hierauf die Kläger mit
dem Beklagten am 4. Januar 1896 in Thun zusammengetroffen
waren und das Pferd besichtigt hatten, kauften sie dasselbe zum
Preise von 650 Fr. und nahmen es, unter Bezahlung des Kauf
preises, sofort zur Hand. Am 10. Januar 1896 ließen sie es
durch zwei Tierärzte untersuchen, welche in einem Zeugnis vom
- Juli 1896 konstatierten, daß das Pferd an einer ausgespro
chenen Harnblasenentzündung (Cystitis), wahrscheinlich chronischer
Natur, leide. Die Kläger verlangten hierauf vom Beklagten
Rücknahme des Pferdes gegen Rückerstattung des Kaufpreises,
und da der Beklagte darauf nicht eingehen wollte, erhoben sie
Klage mit den Anträgen: 1. Es sei der zwischen Parteien im
Januar 1896 abgeschlossene Kaufvertrag um ein Pferd gerichtlich
aufzuheben. 2. Es sei demnach der Beklagte schuldig, gegen Zu
rücknahme des den Klägern verkauften Pferdes den letztern den
dafür bezahlten Kaufpreis mit 650 Fr., samt Zins à 5 % seit
dem Tage des Kaufabschlusses, zurückzuerstatten. 3. Der Beklagte
sei schuldig, den Klägern auf richterliche Bestimmung hin den
Schaden zu ersetzen, welcher denselben durch die Lieferung eines
mit Mängeln behafteten, die zugesicherten Eigenschaften nicht
besitzenden Pferdes entstanden ist. 4. Eventuell für den Fall der
Abweisung des ersten und zweiten Begehrens: Der Beklagte sei
schuldig, den Klägern den Minderwert des denselben verkauften
Pferdes zu vergüten. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hat
der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern diese
Klage nach seinem Fakt. A angeführten Urteile abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Nach 2 des gemäß
Art. 890 O. R. hier maßgebenden kantonalen Gesetzes vom
- Oktober 1881 sei beim Handel mit Tieren aus dem Pferde
geschlecht und mit Rindvieh die Gewährleistung dadurch bedingt,
daß solche zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sei.
Die Kläger behaupten nun, der Beklagte habe anläßlich der
Kaufsunterhandlungen vom 4. Januar 1896 das in der Ver
kaufsofferte vom 24. Dezember 1895 (schriftlich) abgegebene
Garantieversprechen in verschiedener Weise mündlich bestätigt. Allein
selbst angenommen, eine derartige mündliche Bestätigung eines
frühern schriftlichen Garantieversprechens qualifiziere sich als
schriftliche Vereinbarung der Gewährleistung im Sinne des ge
dachten Gesetzes, so stehe in casu zufolge der eidlichen Aussage
des Beklagten fest, daß am 4. Januar 1896 von dem schrift
lichen Garantieversprechen, sowie überhaupt von der Verkaufs
offerte vom 24. Dezember 1895 gar nicht die Rede gewesen sei
und liege somit ein schriftliches Garantieversprechen des Beklagten
mit Bezug auf den Kaufvertrag vom 4. Januar 1896 nicht vor.
Die Wandelungs oder Preisminderungsklage sei also ausge
schlossen und es bleibe bloß noch zu prüfen, ob, wie eventuell
behauptet werde, die Klage nicht als actio doli begründet sei.
Dies sei aber, wie des nähern auf Grund des Beweisverfahrens
ausgeführt wird, schon mangels der subjektiven Voraussetzungen
derselben zu verneinen.
- Der zur Berufung an das Bundesgericht erforderliche
Streitwert von 2000 Fr. muß mit Rücksicht auf die in den
Art. 15 21 der Klageschrift gegebene Bezifferung der klägeri
schen Schadenersatzansprüche als gegeben erachtet werden. Dagegen
ist das Bundesgericht zur Beurteilung der klägerischen Berufung
deshalb nicht kompetent, weil in der Sache nicht eidgenössisches,
sondern kantonales Recht anwendbar ist. Nach den Ausführungen
der klägerischen Berufungsschrift, welche sich lediglich damit be
schäftigt, ob die Vorschrift des bernischen Gesetzes vom 30. Okto
ber 1881, wonach im Handel mit Tieren aus dem Pferde
geschlecht und mit Rindvieh die Gewährspflicht nur bei schrift
licher Vereinbarung derselben besteht, mit dem Bundesrechte ver
einbar sei, ist anzunehmen, daß die Berufung sich lediglich auf
die Gewährleistungsklage bezieht, nicht auch auf die vor der kan
tonalen Instanz eventuell erhobene actio doli. Es ist dies übri
gens auch begreiflich, denn es liegt auf der Hand, daß nach den
thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, welche die
Berufungskläger in keiner Weise als aktenwidrig angefochten
haben oder anfechten könnten und die daher für das Bundes
gericht verbindlich sind, die actio doli jeder thatsächlichen Unter
lage entbehren würde. Hinsichtlich der Gewährleistungsklage nun
aber hat die kantonale Instanz mit Recht kantonales und nicht
eidgenössisches Recht angewendet. Die Meinung der Berufungs
kläger, daß die in Rede stehende Vorschrift des kantonalen Ge
setzes vom 30. Oktober 1881 mit dem Bundesrechte unvereinbar
sei, ist unrichtig. Art. 890 O. R. behält bis zum Erlasse eines
eidgenössischen Gesetzes die Vorschriften der kantonalen Gesetz
gebungen hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel beim
Viehhandel ganz allgemein vor. Der kantonalen Gesetzgebung ist
danach ohne Einschränkung anheimgegeben, zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen eine solche Gewährleistung Platz greife,
ste kann dieselbe also auch vom Vorhandensein eines schriftlichen
Gewährsversprechens abhängig machen. Freilich ist nach dem eidg.
O. R. der Mobiliarkauf formlos gültig und kann die kantonale
Gesetzgebung auch für den Viehhandel nicht das Gegenteil bestim
men, die Gültigkeit des Kaufes nicht von Beobachtung einer
bestimmten Form, insbesondere der Schriftform, abhängig machen.
Denn in dieser Hinsicht ist das kantonale Recht im eidg. O. R.
nirgends vorbehalten. Allein um die Aufstellung einer zur Gül
tigkeit des Vertrages erforderlichen Solennitätsform handelt es
sich nun bei Gesetzesbestimmungen, welche die kaufrechtliche Ge
währspflicht des Verkaufes von einem schriftlichen Gewährs
versprechen abhängig machen, nicht. Auch insoweit derartige kan
tonale Gesetzesvorschriften bestehen, ist der Kauf an sich formlos
gültig, und nur eine einzelne bestimmte Verpflichtung des Ver
käufers, die Gewähr für Sachmängel, von deren schriftlichen Ver
einbarung abhängig. Hinsichtlich der Regelung der Gewähr für
Sachmängel nun aber ist ja in Art. 890 O. R. das kantonale
Recht vorbehalten. Es ist denn auch nach dem Stande der kan
konalen Gesetzgebungen zur Zeit des Erlasses des Obligationen
rechts wohl ohne weiteres klar, daß der eidgenössische Gesetzgeber,
indem er den Vorbehalt des Art. 890 O. R. aufstellte, gerade
die Frage nicht entscheiden, sondern einstweilen der Lösung durch
die kantonalen Gesetze vorbehalten wollte, ob die Gewähr für
Sachmängel beim Viehhandel von einem schriftlichen Gewährs
versprechen abhängig zu machen sei oder nicht und es hat dem
gemäß auch das Bundesgericht in verschiedenen Entscheidungen
(vgl. u. a. Urteil i. S. Vernet c. Ziegler vom 12. Juni 189
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 813 ff.) kantonale Gesetzes
bestimmungen gleichen Inhalts wie diejenigen des bernischen Ge
setzes vom 30. Oktober 1881 ohne weiteres als gültig aner
kannt. Hat danach die kantonale Instanz auf die Gewährleistungs
klage mit Recht kantonales und nicht eidgenössisches Recht ange
wandt, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung der Berufung
nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird wegen Inkompetenz des
Gerichts nicht eingetreten.