Art. 59 Org.-Ges.; Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz: Die Nachklage wegen später feststellbarer Unfallfolgen bildet materiell zwar einen Teil der Gesamtentschädigung, prozessual jedoch einen selbständigen Anspruch. Für die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist daher ausschliesslich auf das Petitum der Nachklage bzw. die in Klage und Antwort gestellten Begehren abzustellen; der Streitwert des früheren Hauptprozesses darf nicht hinzugerechnet werden. Erreicht die Nachklage den für die Berufung erforderlichen Betrag nicht, so ist auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten (consid.).