Art. 231 Abs. 1 OR; qualification of a side declaration connected with a land sale; jurisdiction of the Federal Court. A written declaration issued in connection with a real-estate purchase, which by its wording and contextual reference to the purchase deed stipulates an ancillary performance of the buyer, is to be treated as part of the land-sale transaction and not as an independent brokerage commission promise. Even if the declaration was allegedly antedated, this does not alter its legal nature where its content is clearly tied to the conveyance. Claims founded on such an ancillary undertaking are governed by cantonal law; the Federal Court lacks competence to review the substantive merits of the claim (consid. 1-3).
Reverses lasse keinen Zweifel darüber entstehen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, dem Kläger seine Hälfte an dem Mehrerlös über 3 Fr. per hinaus in irgend einer Art, durch Geltend machung bezahlter Kapitalzinse oder sonstiger mit dem Eigentum an jenem Grundstücke verbundener Lasten zu kürzen. Was den Verkauf an Güntert anbelange, so sei der betreffende Kaufvertrag, weil schriftlich abgeschlossen, nach 414 privatrechtl. Ges. B. gültig gewesen und sei auch nicht zu bezweifeln, daß der Beklagte die Absicht gehabt habe, diesen Vertrag zur Erfüllung zu brin gen. Allein die zur Übertragung des Eigentums erforderliche kanzleiische Fertigung habe nicht stattgefunden. So lange dies nicht geschehen sei, habe der Kläger keine Veranlassung gehabt, eventuell seinen Gewinnanteil einzuklagen, zumal derselbe nach dem Reverse erst mit der kanzleiischen Fertigung zahlfällig gewor den sei. Schon wegen der Unterlassung der kanzleiischen Ferti gung könne daher der Beklagte aus dem Verkaufe an Günter keinen Einwand gegen die Klage herleiten. Selbst wenn übrigens Preisig und Güntert die Fertigung und mehr oder weniger un mittelbar daran anschließend eine Rückfertigung an Preisig vor genommen hätten, so wäre deswegen Preisig doch vom Kläger mit Recht als primärer Eigentümer behandelt worden, weil ein solches Gebahren nichts als Simulation und Dolus gewesen wäre. Die 15,000 Fr., die Preisig dem Güntert gegeben habe, damit er von der Fertigung abstehe, seien einfach ein Reugeld dafür, daß Preisig vom Kaufe zurückgetreten sei, weil er günsti ger zu fahren geglaubt habe, das Land erst später mit bedeutend mehr Gewinn zu verkaufen. Die Hauptforderung der Klage sei daher begründet und es sei die Klagsumme, da der Beklagte sich seit 23. Oktober 1897, dem Tage der Fertigung, im Verzuge befunden habe, von diesem Tage an zu verzinsen. Auf Appella tion des Beklagten hin hat die Appellationskammer des Ober gerichts des Kantons Zürich dieses Urteil durch ihre Entscheidung vom 29. März 1898 in allen Teilen bestätigt. Die Appellations kammer adoptiert im wesentlichen die Entscheidungsgründe der ersten Instanz und fügt denselben bei: Was den eventuellen Standpunkt des Klägers um Reduktion der Klagesumme anbe lange, so sei derselbe ebenfalls zu verwerfen. Der strikte Wortlaut des Reverses, der nicht etwa von einem Reingewinn, sondern von einem Mehrerlös spreche, deute darauf hin, daß man zur Zeit, da die Vereinbarung getroffen worden sei, gar nicht an allfällige Spesen gedacht, sondern vorausgesetzt habe, es werde der Beklagte in kürzester Zeit das Objekt wieder verkaufen kön nen. Auf keinen Fall könnte von einer Verrechnung der an Güntert bezahlten 15,000 Fr. die Rede sein, da diese Leistung ohne Einwilligung des Klägers erfolgt sei. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht, indem er in erster Linie den Antrag stellte, die Klage des Heß sei gänzlich abzuweisen, gestützt auf die jetzi gen Akten, und eventuell um Rückweisung der Akten an die Vor instanz behufs Aktenvervollständigung in verschiedenen Punkten ersuchte. Eventuell seien von der Klagesumme die verwendeten Spesen, Zinsen, ec., im Gesamtbetrage von 44,453 Fr. 12 Cts., nach Maßgabe der bei den Akten befindlichen speziellen Äufstel lung in Abzug zu bringen und nur die Hälfte des Restes dem Heß zuzusprechen, wobei die Akten an die Vorinstanz zu Durch führung des Beweisverfahrens rücksichtlich dieses Abzuges zurück zusenden wären. Eventuell seien Zinsen erst vom Tage der Wei sung an gutzuheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ein durch den Revers abgeschlossenes oder verbrieftes besonderes. selbständiges Rechtsgeschäft behauptet, sondern daß vielmehr gel tend gemacht wird, der Revers stipuliere eine (im Kaufbriefe aus irgendwelchen Gründen nicht erwähnte) Nebenleistung des Käufers aus dem Liegenschaftskaufe. Dem gegenüber behauptet nun der Beklagte, der vom 18. August 1894 datierte Revers enthalte nicht die Vereinbarung einer Nebenleistung des Käufers aus dem Liegenschaftskaufe, sondern ein selbständiges Versprechen, das Versprechen einer Mäklerprovision für den Fall, daß durch die vermittelnde Thätigkeit des Klägers ein Kauf zu einem 3 Fr. per ' übersteigenden Preise zu Stande kommen sollte. Der Klä er stützt somit, da nach Art. 231 Abs. 1 O. R. für Kauf verträge über Liegenschaften das kantonale Recht gilt, seinen An spruch auf einen Thatbestand des kantonalen Rechtes, während der Beklagte gegenteils behauptet, der Revers, auf welchen sich die Klageforderung gründet, enthalte ein dem eidgenössischen Rechte unterstehendes Versprechen einer Mäcklerprovision. Die Kompe tenz des Bundesgerichts hängt somit davon ab, ob dem Reverse vom 18. August 1894 die eine oder die andere Bedeutung bei zumessen und demgemäß in That und Wahrheit kantonales oder aber eidgenössisches Recht anwendbar ist. 2. Diese Frage ist unbedenklich im Sinne der Anwendbarkeit des kantonalen Rechtes zu beantworten. Der Beklagte hat zur Begründung seiner Auffassung geltend gemacht (und zum Beweise verstellt), der Schein vom 18. August 1894 sei antedatiert; er sei in Wirklichkeit viel später, erst im Oktober 1894, ausgestellt worden. Allein auch wenn diese Behauptung richtig wäre, so würde sie nichts zu Gunsten des Beklagten beweisen. Der Schein vom 18. August 1894 enthält, seinem klaren Wortlaute nach, nicht das Versprechen einer Mäklerprovision, sondern eine von Entwicklung irgendwelcher Mäklerthätigkeit des Klägers un abhängige, durch die Bezeichnung des Scheins als Revers zu dem Liegenschaftskaufe vom 18. August 1894 in Beziehung ge setzte Zusage; er qualifiziert sich deutlich als Revers, als Bei brief zu dem über den Liegenschaftskauf errichteten Kaufbriefe. Sollte nun auch richtig sein, daß dieser Schein erst einige Zeit nach Errichtung des Kaufbriefes vom 18. August 1894 unter zeichnet wurde, so würde dies doch an seiner Bedeutung als Ver einbarung einer Nebenleistung aus dem Liegenschaftskaufe nichts ändern; im Gegenteil würde die (angebliche) Thatsache der Ante datierung des Scheins auf den Zeitpunkt der Errichtung des Kaufbriefes eher dafür sprechen, daß der Wille der Parteien bei seiner Ausstellung dahin gieng, seinen Inhalt als Bestandteil des Liegenschaftskaufes gelten zu lassen. Im übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt für die vom Beklagten vertretene Auf fassung, welche nicht nur dem Wortlaute des Scheines vom 18. August 1894 vollständig widerspricht, sondern welcher auch die Erwägung entgegensteht, daß der Beklagte, welcher ebensowohl wie der Kläger Geschäftsmann und Grundstücksspekulant ist, wenn er lediglich eine Mäklerprovision hätte versprechen wollen, niemals einen Schein, wie den vorliegenden, unterzeichnet, sondern auf einer Fassung, wie sie für Mäklerprovisionsversprechen üblich ist und ihm gewiß bekannt war, bestanden hätte. Die persönliche Befragung des Klägers, welche vom Beklagten noch angerufen worden war, ist von der Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit dieses Beweismittels, also aus prozessualen, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogenen Gründen abgelehnt worden. 3. Ist aber danach davon auszugehen, daß der Revers vom 18. August 1894 eine Nebenleistung aus dem von den Parteien am gleichen Tage errichteten Liegenschaftskaufe stipuliere, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, zu prüfen, ob der aus diesem Reverse vom Kläger abgeleitete Anspruch begründet sei oder nicht; dasselbe kann, da es sich um einen nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Anspruch handelt, weder untersuchen, ob die Bedin gung, von welcher der Anspruch abhängig gemacht war, in Er füllung gegangen, oder (wegen des Verkaufs an Güntert oder aus andern Gründen) ausgefallen sei, noch auch, ob die Vor instanz den im Schein gebrauchten Ausdruck Mehrerlös richtig ausgelegt habe, u. s. w. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.