Art. 658 OR; retention of shares deposited by members of the board; connection under Art. 224 OR; Arts. 106 and 109 SchKG; the statutory duty to deposit shares serves primarily proof of shareholder status and participation in the company’s affairs, not per se security for corporate claims. A special retention right for damages claims arising from management cannot be inferred from Art. 658 OR alone. A retention right under Art. 224 OR requires retentable objects, control of the object, a sufficient causal connection between claim and object, and maturity of the claim; where the factual basis is incomplete, the court must not reserve the issue for a later action but must proceed under the debt-enforcement rules governing opposition and action periods. A garnishing creditor’s claim against a third debtor is defeated by a matured counterclaim capable of set-off.
in der Pfändungsurkunde heißt, für ihr Guthaben in Konto korrent deponiert hat; b. den Gehalt des Hämmerli als Direk tor für ein Jahr im Betrage von 3000 Fr. Die Klägerin machte an den sub a genannten 25 Aktien ein Faustpfandrecht geltend und Hämmerli widersetzte sich auch der Pfändung einer Quote seines Gehaltes, mit der Begründung, die Klägerin besitze ihm gegenüber eine seinen Gehalt übersteigende Forderung. Die Klä gerin leitete hierauf vor Friedensrichteramt Trimmis im Juli 1896 Klage ein auf Anerkennung der Faustpfandrechte betref fend die 25 Aktien. Der Beklagte machte geltend, die Klage sei verfrüht und erhob eventuell Widerklage mit verschiedenen Rechts begehren, wovon heute noch folgende im Streite liegen:
Zweck, die Gesellschaft für Ansprüche an die Verwaltungsmit glieder aus der Geschäftsführung sicher zu stellen. Wäre diese Auffassung der Klägerin richtig, so könnte keinem Zweifel unter liegen, daß ihr ein auf besonderer Gesetzesbestimmung beruhendes Spezialretentionsrecht zustünde. Es ist danach der Sinn des Art. 658 O. R. zu untersuchen. Hierüber ist zu sagen: Gemäß Art. 649 O. R. kann die Verwaltung der Aktiengesellschaft nur von Aktionären ausgeübt werden, und nach Art. 616 Ziff. 7 eod. haben die Statuten die Anzahl der Aktien, welche von den Mit gliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind, zu bestimmen. Dar aus geht hervor, daß der nächste und erste Zweck der Notwendig keit der Hinterlegung der Aktien der ist, daß sich die Mitglieder der Verwaltung über ihre Eigenschaft als Aktionäre ausweisen. Diesem Zwecke würde indessen schon genügt durch Hinterlegung einer einzigen Aktie, und es muß daher da, wo (wie hier) die Statuten die Hinterlegung mehrerer Aktien verlangen, und zwar abgestuft je nach dem Maße des Einflusses, den ein Mitglied der Verwaltung auf den Gang des Geschäftes hat, noch ein weiterer Zweck hinzukommen: und das ist offenbar der, die Verwaltungs mitglieder am Gang der Geschäfte zu interessieren. Diese beiden Zwecke ergeben sich klar und unzweideutig aus den angeführten Bestimmungen des Obligationenrechtes. Frägt es sich dagegen, ob der Aktienhinterlegung nach Gesetz noch die weitere Bedeutung einer Sicherstellung der Gesellschaft zukomme, so fällt vorerst der Unterschied im Wortlaute des Art. 658 gegenüber der analogen Vorschrift über die Pflicht der Vorstandsmitglieder der Kom manditaktiengesellschaft zur Hinterlegung von Aktien, Art. 676 ziff. 4, ins Auge: während Art. 658 vorschreibt, die Aktien seien für die Dauer der Verrichtungen der Mitglieder der Ver waltung zu hinterlegen, statuiert Art. 676 Ziff. 4, die Mit glieder des Vorstandes der Kommanditaktiengesellschaft dürfen die hinterlegten Aktien nicht veräußern, so lange sie der Gesellschaft verantwortlich bleiben. Bei letzterer Bestimmung kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Aktienhinterlegung die Bedeutung der Sicherstellung der Gesellschaft hat. Da die Verantwortlichkeit der Vorstands und Verwaltungsmitglieder sowohl der Aktiengesell schaft als der Kommanditaktiengesellschaft die gleiche ist, so daß die Gleichstellung beider von der Logik gefordert wird, prüfen, ob der hervorgehobene Unterschied ein bewußter und gewollter ist, und nicht etwa auf Versehen beruht. Wird zur Lösung dieser Frage die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmungen des Obligationenrechtes herangezogen, so ergiebt sich: Art. 676 Ziff. 4 wurde dem Art. 181 des D. H. G. B. über die Kommanditaktiengesellschaft entnommen, und zwar erst im Schlußentwurfe des eidgenössischen Justizdepartementes, wäh rend sich eine dem Art. 658 analoge Bestimmung weder im D. H. G. B. noch in den Entwürfen fand, da diese nicht for derten, daß die Verwaltungsmitglieder Aktionäre sein müssen; das Erfordernis des Besitzes von Aktien, und zwar von unveräußer lichen, für die Mitglieder der Verwaltung der Aktiengesellschaft wurde erst von der nationalrätlichen Kommission am 7. November 1880 vorgeschlagen (als Art. 668 bis); der Entwurf des Bun desrates über den Titel Aktiengesellschaft vom 29. Januar 1881 fah von diesem Erfordernis ab, die Kommission des Ständerates dagegen stellte (5. Februar 1881) den Antrag, die Verwaltung habe aus Mitgliedern der Aktiengesellschaft zu be stehen, und schlug einen Art. 664 vor, der dem jetzigen Art. 658 im wesentlichen völlig gleich lautet, und in dieser Gestalt blieb die Vorschrift von da an. Aus dieser Entstehungsgeschichte nun kann nicht gefolgert werden, daß der Aktienhinterlegung die Bedeutung der Sicherstellung habe gegeben werden wollen, gegenteils spricht die Entstehungsgeschichte eher für ein bewußtes Abweichen von den analogen Bestimmungen über die Kommanditaktiengesell schaft. Zu demselben Resultate gelangt man überdies auch auf Grund folgender Erwägungen: Zunächst hätte dann, wenn die Aktien zur Sicherstellung hinterlegt werden sollten, wohl auch ihre Unveräußerlichkeit vorgeschrieben werden müssen (vgl. das franz. Gesetz über die Aktiengesellschaften vom 24. Juli 1867 Art. 22; Ital. H. G. B., Art. 123), und sodann müßte die Hinterlegung nicht nur für die Dauer der Verrichtungen der Ver waltungsmitglieder, sondern bis zu ihrer Decharge gefordert sein; endlich hätte der Zweck überhaupt deutlich ausgesprochen werden sollen; dies um so mehr, als das Gesetz kaum ein großes Interesse an einer derartigen Vorschrift hat, indem es den Sta
tuten der Aktiengesellschaften freisteht, der Hinterlegung diesen weitergehenden Zweck zu verleihen. (Dieser Ansicht auch Rossel, Manuel du droit féd. des obligations, Nr. 870, S. 750; Haberstich, II, S. 559; Hafner, Komm., Art. 616, Anm. 11, Art. 658, Anm. 1, Art. 676, Anm. 11; a. A. Schneider u. Fick, Komm. z. O. R., Art. 658, Anm. 2). Hat aber die Aktien hinterlegung nicht die Bedeutung der Sicherstellung der Gesell schaft, so kann auch keine Rede davon sein, daß dieser ein Spezialretentionsrecht an den hinterlegten Aktien für die Schaden ersatzansprüche aus der Verwaltung zustehe, und kann es sich daher nur noch fragen, ob das beanspruchte Retentionsrecht nicht nach Art. 224 O. R. zu schützen sei. 4. Bei der Beantwortung dieser Frage ist nun vorerst das Requisit, daß die fraglichen Aktien eine retentionsfähige Sache seien, gegeben, da sie als Wertpapiere anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesger. in Sachen Banque populaire suisse c. Crédit gruyérien et cons., Amtl. Samml., Bd. XX, S. 928, Erw. 10). Ebenso ist erfüllt das Erfordernis der Verfügungsgewalt der Klägerin über diese Aktien, und zwar der Verfügungsgewalt mit dem Willen des Direktors Hämmerli; denn die Bank in Grau bünden, bei der die Aktien deponiert sind, übt den Gewahrsam lediglich als Stellvertreterin der Klägerin aus und letztere kann über sie verfügen. Fraglicher erscheint, ob die Forderung der Klägerin und der Gegenstand der Retention in einem Zusammen hange stehen. Von einer Anwendung des Art. 224 Abs. 2 O. R. kann keine Rede sein, da der Direktor einer Aktiengesellschaft nicht als Kaufmann anzusehen ist, sofern er nicht etwa sonst schon den Beruf eines Kaufmannes betreibt (vgl. R. G. Entsch. in Civilsachen, Bd. XIX, S. 123 f.). Die Frage ist danach zu entscheiden auf Grund des Abs. 1 des Art. 224 l. c., und hier st nicht gesagt, was unter Zusammenhang zu verstehen ist. Einen Anhaltspunkt zur Entscheidung darüber giebt indeß die Gegenüberstellung des ersten und zweiten Absatzes: daraus ist jedenfalls zu entnehmen, daß der Zusammenhang des Abs. 1 enger, näher sein muß, als derjenige des Abs. 2. Ein solch näherer Zusammenhang ist nun unzweifelhaft und unbestrittener maßen vor allem dann vorhanden, wenn die Sache, die der Retinent in Gewahrsam hat, das passive Objekt ist, auf welches der Retinent Verwendungen macht, die eine Forderung gegenüber dem Eigentümer der Sache begründen, oder wenn die Sache selbst die Urheberin der Forderung ist, indem sie Schaden verursacht hat (vgl. Sträuli, Das Retentionsrecht nach dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht, S. 60; Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 224, Anm. 8). Allein hiemit sind die Fälle des Zusammen hangs noch nicht erschöpft. Vielmehr ist ein Zusammenhang auch da gegeben, wo Forderung und Gegenstand der Retention auf einem und demselben Rechtsverhältnisse in der Weise beruhen, daß der Retentionsgegenstand kraft einer aus dem gleichen Verhältnisse, aus welchem die Forderung hervorgeht, entspringenden gesetzlichen Verpflichtung in den Gewahrsam des Gläubigers gelangt ist. Dies trifft aber hier zu; die Pflicht des Direktors Hämmerli zur Deposition der Aktien, bezw. der Gewahrsam der Klägerin, beruht auf dem Dienstvertrag der letzteren mit ersterem, gemäß Art. 658 O. R. und 23 der Statuten; auf denselben Dienstvertrag wird aber auch die Forderung der Klägerin gegen Hämmerli gestützt. Dagegen ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, ob das letzte Requisit: die Fälligkeit der Forderung der Klägerin, in casu gegeben ist. Die kantonalen Instanzen haben die Vorbringen der Parteien dahin aufgefaßt, die Klägerin mache eventuell ein Re tentionsrecht im Sinne des Art. 224 O. R. geltend, und darin kann eine Verletzung eidgenössischen Rechts nicht erblickt werden; vielmehr liegt darin eine Würdigung der prozessualen Stellung nahme der Parteien, an welche das Bundesgericht gebunden ist. Dagegen enthält allerdings das angefochtene Urteil in diesem ersten Punkte insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als es den Nachweis der Forderung und deren Fälligkeit einem zweiten Prozeß vorbehält und im angefochtenen Entscheide lediglich ein bedingtes Endurteil zu Gunsten des Beklagten ausfällt. Denn zur Anwendung hätten hier Art. 106 u. 109 Schuldbetr. u. Konk. Gesetz gelangen müssen, wonach dem Beklagten eine 10tägige Frist zur Klaganstellung hätte angesetzt werden sollen; schon daß dies nicht geschehen, involviert eine Verletzung eidgenössischen Rechtes; und zudem kann nach den genannten Gesetzesbestimmungen dar über kein Zweifel bestehen, daß die dort vorgesehenen Klagen in
einem einzigen Prozesse erledigt werden müssen und für einen zweiten Prozeß kein Raum bleibt; dies geht schon daraus hervor, daß für einen zweiten Prozeß jedenfalls wiederum eine Frist hätte angesetzt werden müssen, eine solche nun aber nicht vorgesehen ist. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil in diesem Punkte das Retentionsrecht an den 25 Aktien betreffend aufzuheben; und da dem Bundesgericht die Möglichkeit fehlt, mangels genügenden Thatbestandes über das Retentionsrecht der Klägerin definitiv zu entscheiden, muß die Sache an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen werden und es hat die Klägerin vor diesen Instanzen das Fundament ihrer Klage auf Anerkennung des Retentionsrechtes zu behaupten und herzustellen, worauf erst über die im Streite liegenden Rechtsbegehren definitiv entschieden werden kann. 5. Übergehend zum zweiten noch streitigen Punkte: dem An spruche des Beklagten auf Pfändung einer Gehaltsquote des Direktors Hämmerli, ist bezüglich der rechtlichen Natur des Widerklagebegehrens zu bemerken, daß dasselbe aufzufassen ist als Anspruch des pfändenden Gläubigers (des Beklagten) auf Aner kennung der gepfändeten Gehaltsforderung seines Schuldners (des Hämmerli) gegenüber dem Drittschuldner (der Klägerin). Es mag nun dahingestellt bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch des pfändenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner nach dem Bundesgesetze betreffend Schuldbetreibung und Konkurs aus den Wirkungen der Pfändung herleiten läßt oder ihm kraft eigenen Rechtes zusteht. Denn gesetzt, dies wäre zu bejahen, so kann doch in casu von einer Gutheißung des zweiten Widerklagebegehrens so, wie es auch heute noch aufrecht erhalten wird, keine Rede sein. Denn die Klägerin hat die Existenz einer größeren Gegen forderung die sie mit der Gehaltsforderung Hämmerlis ver rechnen will erwiesen; daß diese Forderung fällig ist, ist vom Kantonsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden, und an der Zulässigkeit der Verrechnung könnte selbstverständlich der Um stand, daß der Gehaltsanspruch Hämmerlis erst später fällig würde, nichts ändern. Beigefügt sei nur noch, daß die Auffassung der Vorinstanz, der Klägerin stehe am Gehaltsanspruch des Hämmerli ein Retentionsrecht nach Art. 224 O. R. zu, offen sichtlich eine durchaus rechtsirrtümliche ist: Der Gehaltsanspruch des Hämmerli stellt sich als ihre Schuld dar und nun kann der Schuldner an seiner Schuld ein Retentionsrecht nach Art. 224 O. R. natürlich nicht haben, da die vertragsmäßig geschuldete Leistung keine fremde Sache ist (vgl. auch Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 224, Anm. 6 a). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung über das behauptete Retentionsrecht der Klägerin an den 25 Aktien im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird; im übrigen wird die Berufung definitiv abgewiesen und das angefochtene Urteil definitiv bestätigt.