- Urteil vom 13. Mai 1898 in Sachen Wohler
gegen Meier.
Anfechtung eines Testamentes durch den Gläubiger des Enterbten,
Streitwert; Aktivlegitimation nach dem Schuldbetr. u. Konk.-Ges.
A. Durch Urteil vom 20. Januar 1898 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Dem Kläger ist der Schluß
seiner Klage zugesprochen. Dem
nach ist das Testament des Johann Wohler, Weberlis, von
Wohlen, vom 30. Januar 1893 aufgehoben, soweit dem Sohne
Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen wird,
und es haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burkhard Wohler
einen Dritteil des Gesamtnachlasses des Johann Wohler, Weber
lis, geerbt hat.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung
desselben die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt in seiner
Anwortschrift, es sei auf die Berufung wegen mangelnder Zu
ständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei die
Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Burkhard Wohler in Wohlen war im Jahre 1890 in
Geltstag gefallen, wobei der Kläger S. J. Meier auf einer For
derung an denselben im Betrage von 1642 Fr. 50 Cts. mit
72 Fr. 85 Cts. zu Verlust kam. Durch Testament vom 30. Ja
nuar 1893 enterbte ihn sein Vater (Johannes Wohler, Weberlis)
zu Gunsten seiner beiden Söhne, der heutigen Beklagten Jakob
und Jean Wohler. Diese letztwillige Willensverordnung wurde
von dem Enterbten nicht angefochten. Nachdem der Testator im
Jahre 1896 gestorben war, erwirkte der Kläger am 25. Februar
1897 gegen Burkhard Wohler für die angegebene Verlustforderung
sammt Zins zu 4 % seit 16. September 1890 einen Arrest auf
dessen Erbteil aus dem Nachlasse seines Vaters, der am darauf
folgenden 4. März vollzogen wurde; am 11. März 1897 ließ er
ihm einen Zahlungsbefehl für die gleiche Forderung samt 6 Fr.
60 Cts. Arrestkosten zustellen, woraufhin für einen Teil der For
derung Recht vorgeschlagen wurde, und stellte sodann mit Klage
schrift vom 10. Mai 1897 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen
die Beklagten das Rechtsbegehren:
- Das Testament des Johannes Wohler, Weberlis, von
Wohlen, vom 30. Januar 1893 sei aufzuheben, soweit dem Sohne
Burkhard Wohler ein Dritteil des Gesamtnachlasses entzogen
werde.
- Demgemäß haben die Beklagten anzuerkennen, daß Burk
hard Wohler einen Dritteil des Gesammtnachlasses des Johann
Wohler, Weberlis geerbt habe.
Zur Begründung dieser Klage führte er aus, die Enterbung
seines Schuldners Burkhard Wohler sei ungültig; denn es treffe
keiner der gesetzlichen Enterbungsgründe zu, wie auch keiner im
Testament angeführt worden sei. Die Enterbung müsse daher,
soweit sie den dem Burkhard Wohler zugefallenen Erbteil betreffe,
auf Begehren eines Berechtigten aufgehoben werden. Zu diesem
Begehren sei der Kläger berechtigt; denn zur Klageberechtigung
genüge der Nachweis eines rechtlichen Interesses, und dieses liege
beim Kläger darin, daß der Testator das Testament errichtet habe,
um die Gläubiger seines Sohnes zu schädigen, und daß der
Sohn in derselben Absicht das Testament nicht angreife, der Klä
ger mithin einen erheblichen Schaden erleiden würde, falls er
dieses Testament in Kraft erwachsen ließe. Die Rechtsansprüche
eines Falliten kommen dessen verlustigen Gläubigern zu, sie kön
nen dieselben auch ohne Mithilfe des Cridaren sichern. Die Be
klagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie dem Kläger
die Legitimation zur Erhebung des geltend gemachten Anspruchs
bestritten. Während die erste Instanz diesem Standpunkte beitrat,
führte das Obergericht des Kantons Aargau zur Begründung
seines eingangs mitgeteilten Urteils im Wesentlichen aus: Der
Pflichtteilsanspruch, welcher den Gegenstand der vorliegenden Klage
bilde, sei kein höchst persönlicher, sondern ein vermögensrechtlicher
Anspruch, mit der Eigenschaft der Vererblichkeit und Veräußer
lichkeit. Derselbe müsse daher auch als Gegenstand der Zwangs
vollstreckung angesehen werden. Da nun weder das Erbrecht des
Kantons Aargau, noch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs eine gegenteilige Bestimmung enthalte, wonach
dieser Vermögensbestandteil des Pflichtteilsberechtigten von der
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen wäre, so müssen die Gläubiger
dieses letztern als befugt angesehen werden, zur Befriedigung ihrer
Forderungen gegen denselben auf seinen Pflichtteilsanspruch zu
greifen, und zur Erreichung dieses Zweckes müsse den genannten
Gläubigern auch das Recht zustehen, die Aufhebung des Testa
mentes, ohne welche die Durchführung der Zwangsvollstreckung
nicht möglich wäre, zu verlangen.
- Der Kläger hat die Kompetenz des Bundesgerichts aus dem
doppelten Grunde bestritten, weil weder eidgenössisches Recht zur
Anwendung komme, noch der gesetzliche Streitwert vorhanden sei.
Allein die Streitsache ist, wie unten näher darzuthun sein wird,
wenigstens teilweise nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden.
Ebenso ist ein Streitwert von 2000 Fr. gegeben. Für die Be
stimmung desselben ist nicht, wie der Kläger in der schriftlichen
Beantwortung der Berufung meint, der Betrag seiner Forderung
an Burkhardt Wohler maßgebend; denn nicht diese Forderung
bildet den Gegenstand der Klage, sondern die Anfechtung des vom
Vater des Burkhard Wohler errichteten Testamentes; entscheidend
für den Streitwert ist demnach der Wert des Erbrechtes, um
welches bei dieser Anfechtung gestritten wird. Nun sind die vom
Testator hinterlassenen Liegenschaften anläßlich des vom Kläger
ausgewirkten Arrestes auf 6200 Fr. amtlich geschätzt worden, und
da der Kläger einen Dritteil des Nachlasses als Erbteil des Burk
hard Wohler geltend macht, beträgt somit der Streitwert über
2000 Fr.
3. In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob der
Kläger zur Anhebung der vorliegenden Klage legitimiert sei. Es
handelt sich um die Geltendmachung eines in der Person eines
Dritten, des Burkhard Wohler, entstandenen Anspruchs, und der
Kläger hat nicht behauptet, daß dieser Anspruch auf Grund eines
mit Burkhard Wohler abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, oder von
Todeswegen auf ihn übergegangen sei. Die Legitimation zur
Klage stützt der Kläger vielmehr einzig auf seine Gläubigerquali
tät, d. h. auf die Thatsache, daß ihm vom Konkurs des Burkhard
Wohler her eine Verlustforderung auf diesen zustehe. Eine nähere
Begründung dafür, wieso dieses Schuldverhältnis ihm die Befug
nis gewähre, an Stelle seines Schuldners einen Anspruch des
selben gegen Dritte zu erheben, hat der Kläger nicht versucht.
Nun gehört die Frage, welche Mittel dem Gläubiger behufs
Realisierung seiner Rechtsansprüche zustehen, unter welchen Vor
aussetzungen und in welcher Weise er zu dem Zwecke auf das
Vermögen des Schuldners greifen und Rechte desselben gegenübe.
Dritten geltend machen kann, dem Rechte der Schuldexekution an.
Die Berechtigung des Klägers, kraft seiner Eigenschaft als Gläu
biger des pflichtteilsberechtigten Burkhard Wohler dessen Pflicht
teilsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen, beurteilt
sich demnach nach den für die Zwangsvollstreckung maßgebenden
Rechtsnormen, also nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs. An der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ändert
der Umstand nichts, daß der Konkurs, aus welchem die Verlust
forderung des Klägers herrührt, noch vor dem Inkrafttreten des
selben durchgeführt wurde; denn nach Art. 328 des citierten
Bundesgesetzes regeln sich die Rechte, welche sich an die aus jenem
Konkurs herrührende Verlustforderung knüpfen, nach diesem Gesetz.
4. Es ist ohne weiteres klar, daß nach dem genannten Bun
desgesetze die Legitimation des Gläubigers, einen Anspruch seines
Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, aus
der bloßen Thatsache, daß ihm ein Anspruch auf jenen zusteht,
unmöglich hergeleitet werden kann. Die Legitimation zu einer,
solchen Klage setzt vielmehr eine Einweisung des Gläubigers in
die Rechte des Schuldners, auf Grund der gegen diesen gerichteten
Zwangsvollstreckung voraus. Ob nun eine derartige, die Legiti
mation des Gläubigers zur Klage gegen den Drittschuldner
begründende Einweisung schon durch die Pfändung des Anspruchs
auf diesen, oder erst dadurch stattfinde, daß der Gläubiger diesen
Anspruch im Verwertungsverfahren ersteigert, bezw. sich unter den
in Art. 131 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen an
Zahlungsstatt anweisen läßt, bleibt sich für die Entscheidung des
vorliegenden Falles gleich; denn hier ist es überhaupt nicht ein
mal zu einer Pfändung des Pflichtteilsrechts des Burkhard Woh
ler gekommen, indem der Kläger zwar am 11. März 1897 gegen
diesen die Betreibung angehoben, dieselbe aber nicht fortgesetzt hat.
Durch die Anlegung des Zahlungsbefehles werden aber noch
keinerlei Rechte des betreibenden Gläubigers an dem Vermögen
des Betriebenen begründet. Es könnte von einer Berechtigung des
erstern, Rechtsansprüche des Schuldners gegenüber Drittschuldnern
geltend zu machen, jedenfalls erst von dem Momente an die Rede
sein, wo diese Ansprüche von der Zwangsvollstreckung ergriffen
werden, d. h. frühestens vom Momente der Pfändung an.
5. Auf den Arrest, welchen der Kläger, der Betreibung vor
gängig, ausgewirkt hat, könnte sich derselbe zur Begründung seiner
Legitimation zur vorliegenden Klage schon deswegen nicht stützen,
weil dieser Arrest gar nicht auf den Pflichtteil, sondern auf ein
zelne Nachlaßgegenstände, nämlich auf den ideellen Viertelsanteil
der vom Testator hinterlassenen Liegenschaften, gelegt worden ist.
Der Kläger hat demselben denn auch keine weitere Folge gegeben,
indem er die ihm nach Art. 275 bezw. 109 des Betreibungsgesetzes
angesetzte Frist zur Klage auf Aberkennung des von den Kindern
des Burkhard Wohler beanspruchten Eigentumsrechtes an diesen
Liegenschaften nicht benutzte, sondern an deren Stelle die vorlie
gende Klage auf Aufhebung des Testamentes, und Anerkennung
des Pflichtteilsrechts des Burkhard Wohler erhob. Abgesehen
hiervon, hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, daß dieser
Arrest erloschen sei, mit keinem Wort zu widerlegen versucht, so
daß angenommen werden muß, er habe denselben selbst als dahin
gefallen betrachtet.
6. Wenn endlich der Kläger zur Begründung seiner Legitima
tion zur vorliegenden Klage von der schädigenden Absicht gesprochen
hat, welche der Testamentserrichtung und der Unterlassung der
Testamentsanfechtung zu Grunde liege, so ist hierzu zu bemerken,
daß der Testator, der dem Kläger nichts schuldig war, keinerlei
rechtliche Verpflichtungen hatte, bei der Disposition über sein
Vermögen Interessen des Klägers wahrzunehmen, und dem letztern
daher unmöglich aus dem Grunde ein Klagerecht auf Aufhebung
des Testamentes zustehen kann, weil der Testator dasselbe in der
Absicht errichtet habe, um seinen Nachlaß dem Zugriff des Klä
gers zu entziehen. Von Verletzung von Gläubigerrechten des Klägers
kann daher mit Bezug auf die Testamentserrichtung gar nicht ge
prochen werden; eine Anfechtungsklage wegen Verletzung solcher
Rechte ist selbstverständlich nur gegenüber Rechtshandlungen des
Schuldners möglich und hätte daher in casu nur gegen einen
Verzicht des Burkhard Wohler auf seinen Pflichtteil, also nur
gegen die Unterlassung der Testamentsanfechtung, bezw. gegen die
Überlassung des Nachlasses an die Testamentserben seitens desselben
gerichtet werden können. In diesem Sinne ist jedoch die Klage
von der Vorinstanz nicht aufgefaßt worden, und kann dieselbe
nach ihrer Begründung auch nicht aufgefaßt werden, indem sich
der Kläger darauf stützt, daß er als Gläubiger des Burkhard
Wohler berechtigt sei, in dessen Rechtsansprüche einzutreten, und
somit gerade davon ausgeht, daß der fragliche Pflichtteilsanspruch
demselben noch zustehe, ein Verzicht auf denselben also nicht statt
gefunden habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Ja
nuar 1898 die Klage abgewiesen.