Art. 234 OR; fixed transactions in commercial sales and waiver of rescission rights for late delivery: In commercial traffic, an agreed delivery date gives rise to a presumption of a fix transaction. The buyer may then rescind immediately upon delay or insist on performance, but must exercise the corresponding right without delay once aware of non-performance. If, instead, the buyer negotiates concessions or otherwise behaves inconsistently with an immediate rescission, the right to withdraw is forfeited. A damages claim premised solely on the seller's alleged delay falls away with the unjustified rescission. Where the goods are resold, the proceeds belong to the buyer as substitute for the goods, while amounts already received by the seller must be credited in the settlement (consid. 3-8).
telegraphische Antwort des Klägers vom selben Tage lautete; Waggon rollt Donnerstag. Mit Brief vom 7. Dezember be schwerten sich die Beklagten darüber, daß sie noch nicht einmal im Besitze der Faktur seien, betonten die Verlegenheit, in der sie sich befänden, und bemerkten, sie müßten sich vorbehalten, die Faktura des Klägers auf Ende des nächsten Jahres zu übertragen falls der Waggon später als Donnerstag den 3. Dezember abge sandt sein sollte. Der Kläger antwortete am 9. Dezember, unter Donnerstag in seinem Telegramm sei der 10. Dezember ver standen gewesen, und bestritt den Beklagten das Recht, einen Teil der Faktur auf Ende des nächsten Jahres zu übertragen; dieser Brief kreuzte sich mit einem solchen der Beklagten vom 10. De zember, worin sie postwendend Faktura oder Bericht verlangten. Auf das Schreiben des Klägers vom 9. Dezember erwiderten die Beklagten am 11. gl. Mts., unter Donnerstag im Telegramm könne nur der 3. Dezember verstanden sein, und annullierten die Bestellung definitiv wegen Nichteinhaltens der Lieferungsfrist; fügten jedoch bei: Sollte die Ware dennoch abgegangen sein, so könnten wir uns nur unter der Bedingung zur Annahme des Waggons herbeilassen, wenn Sie uns für den unverkauft bleibenden Teil dieser 500 Stück annehmbare Konzessionen machen, Ihre bestimmten, formell verbindlichen Propositionen müßten aber umgehend, d. h. vor Ankunft des Waggons, hier in unsern Händen sein; sollte dies nicht der Fall sein, so bleibt der Waggon auf hiesiger Station und sind alle und jegliche Kosten, die dadurch entstehen, zu Ihren Lasten. Mit diesem rief kreuzte sich die Faktur des Klägers, die auf 7107 Mark 50 Pf., zahlbar 30 Tage mit 2 % in Mark auf Berlin, lautet. Der Kläger erwiderte unterm 14. Dezember, er habe die offerierte Lieferzeit von drei Wochen genau innegehalten, und bestritt den Beklagten das Recht zur Annahmeverweigerung. Auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember, worin sie ihm neue Propositionen machten und Erklärung darüber verlangten, ant wortete der Kläger ablehnend. Der Waggon, dessen Verladung am 11. Dezember begonnen und am 12. vollendet war, langte am 30. Dezember 1896 in Luzern an, nachdem er noch einige Zeit von der eidgenössischen Zollverwaltung in Basel zurückge halten worden war. Die Beklagten zeigten dem Kläger sofort telegraphisch an, sie verweigern die Annahme, der Waggon liege im Lagerhaus auf Kosten des Klägers, und sie haben ihn für eine Schadensersatzforderung von 1776 Fr. wegen verspäteter Lieferung mit Arrest belegt. Am 20. Januar 1897 folgte die Versteigerung des Waggons, welche einen Bruttoerlös von 6900 Fr. ergab. Im Januar 1897 leitete sodann der Kläger gegen die Beklagten Klage ein auf Annahme der verkauften Ware und Zahlung der Faktura. Die Beklagten trugen auf Ab weisung der Klage und Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Entschädigung von 1776 Fr. nebst Verzugszinsen zu 5( seit 30. Dezember 1896 an. Sie nahmen den Standpunkt ein, es liege ein Firgeschäft mit Stichtag auf ultimo November, nach späterer Vereinbarung auf 3. Dezember 1896, vor, und sie seien ur Annahme nicht verpflichtet, nachdem die Lieferungsfrist nicht innegehalten worden sei; ferner erhoben sie die Einrede der Arg list, die sie darauf gründeten, der Kläger habe die vereinbarte Lieferungsfrist nachträglich abstreiten wollen. Die Schadensersatz forderung stützten sie auf Art. 118 ff. O. R. und bemerkten, die 1776 Fr. stellen 20% des Fakturawertes dar, was als mäßige Berechnung des entgangenen Gewinnes zu betrachten sei endlich brachten sie vor, die Saison für die verkaufte Ware sei im Dezember vorbei gewesen. Die erste Instanz das Bezirks gericht Luzern teilte prinzipiell den Standpunkt der Beklagten und wies demgemäß die Klage ab, sprach jedoch den Beklagten nur eine Entschädigung von 250 Fr. zu. Die zweite Instanz ist dagegen in ihrem sub. Fakt. A mitgeteilten Urteile davon aus gegangen, ein Fixgeschäft liege nicht vor, weshalb die Beklagten nicht ohne weiteres hätten vom Vertrage zurücktreten dürfen; eventuell, die Beklagten hätten nach Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Fixgeschäfte nach Ablauf des Stichtages verzichtet. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes die nur zweifelhaft sein könnte bezüglich des anzuwendenden Rechts ist auch in diesem Punkte gegeben. Zwar ist als Erfüllungsort Berlin anzu sehen, so daß das Geschäft nach bekannten Grundsätzen des inter nationalen Privatrechtes dem deutschen Recht, insbesondere also dem deutschen H. G. B., zu unterstellen wäre, da keine Umstände
vorliegen, die darauf schließen lassen könnten, daß nicht der Er Frage der Rechtsan füllungsort maßgebend sein solle für wendung; allein die Parteien haben sich übereinstimmend auf das eidg. O. R. berufen, nach diesem ist die Streitsache von den kantonalen Instanzen entschieden worden; es ist daher anzunehmen, 23 habe im Willen der Parteien gelegen, auf das streitige Rechts geschäft das eidgen. Obligationenrecht anzuwenden, und unter diesen Umständen ist das Bundesgericht nach feststehender Praxis die übrigen Erfordernisse seiner Zuständigkeit vorausgesetzt kompetent. 3. In der Sache selbst ist über die erste hier vorliegende Frage: Ob das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft als Firgeschäft anzusehen und demnach die Beklagten berechtigt ge wesen seien, bei Verzug des Klägers ohne weiteres (ohne An setzung einer Nachfrist zur Erfüllung) vom Vertrage zurückzu treten, zu bemerken: Im kaufmännischen Verkehr und ein solcher liegt hier unzweifelhaft vor, da beide Kontrahenten Kauf leute im Sinne des eidg. O. R. (wie auch des deutschen H. G. B.) sind wird ein Fixgeschäft nach Art. 234 O. R. dann ver mutet, wenn ein bestimmter Lieferungstermin vereinbart worden ist; alsdann hat der Käufer das Recht, beim Verzug des Ver käufers entweder ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten, wozu es keiner Anzeige an den Verkäufer bedarf oder auf der Erfüllung zu beharren, in welchem Falle er dies jedoch dem Ver käufer unverzüglich nach Ablauf des Termins anzuzeigen hat. Nach eidg. O. R. begründet also im kaufmännischen Verkehre die Vereinbarung eines bestimmten Lieferungstermines, entgegen dem deutschen H. G. B. Art. 357, eine Vermutungfür das Vor handensein eines Fixgeschäftes: danach liegt die Beweislast dafür, daß ein bestimmter Lieferungstermin verabredet sei, demjenigen ob, der sich auf den Charakter des Geschäftes als Fixgeschäftes beruft in casu also den Beklagten, dafür hingegen, daß trotz Beweises dieser Verabredung das Geschäft nicht als Firge schäft gemeint sei, dem andern Teile, hier dem Kläger. 4. Fragt es sich nun, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für die Verabredung eines bestimmten Lieferungstermins geleistet haben, so erscheint dies zweifelhaft; es kann aber auch füglich dahingestellt bleiben, ob der Beweis der Verabredung eines Fixgeschäftes erstellt ist. Denn auch wenn dies bejaht wird, so muß gesagt werden, daß die Beklagen selber durch ihr nachheriges Verhalten ihre aus dem Verzuge des Klägers folgenden Rechte verwirkt hatten. Denn angenommen, als Stichtag sei durch spä tere Vereinbarung der 3. Dezember 1896 festgesetzt worden, der Meinung, daß der Kläger an diesem Tage die Ware Berlin abzusenden gehabt hätte, so hatten die Beklagten das Recht, sofort vom Vertrage zurückzutreten, und zwar sogar ohne Anzeige an den Kläger, oder, unter Anzeige an den Kläger, auf der Erfüllung zu beharren, sobald sie Kenntnis davon hatten, daß der Kläger am Stichtage nicht erfüllt hatte. Diese Kenntnis nun hatten die Beklagten schon am 7. Dezember, da sie an diesem Tage selber schrieben, sie müßten im Besitze der Faktur des Klä gers sein, wenn der Waggon am 3. Dezember abgerollt wäre,- und jedenfalls spätestens am 10. Dezember. Sie haben aber trotz dieser Kenntnis von den ihnen nach ihrer im Prozesse ein genommenen Haltung zustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich vom Kläger Konzessionen verlangt, und zwar zunächst (im Briefe vom 7. Dezember) betreffend den Zah lungsmodus, so daß der Kläger unbedingt auf Annahme der Ware schließen mußte; und sodann war die spätere Annahme verweigerung mit Brief vom 11. und 16. Dezember - nur eine bedingte. Aus diesem ganzen Verhalten der Beklagten muß der Verzicht auf die ihnen immer bei Annahme eines Fixge schäftes zustehenden Rechte gefolgert werden, und durften sie daher nunmehr vom Vertrage nicht ohne Ansetzung einer Nachfr zur Erfüllung zurücktreten. Da sie dies nicht gethan, sind sie zur Annahme der Ware und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und ist die Klage somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gutzuheißen. 5. Auch der weitere Standpunkt der Beklagten, die Lieferung der Ofen sei zu der Zeit, da sie wirklich erfolgt sei, für sie nutz los gewesen, weil die Saison für diese Ware damals schon vor über gewesen sei, ist unhaltbar; zunächst schon deshalb, weil er im Widerspruche steht mit den eigenen Erklärungen der Beklagten, die Ofen allerdings gegen gewisse Konzessionen anzu
nehmen, und sodann, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nach dem Ergebnisse der Expertise, welche diese Behauptung der Be klagten zurückweist. 6. Endlich kann die von den Beklagten erhobene Einrede der Arglist nicht geschützt werden, da alles, was die Beklagten Begründung derselben vorbringen, offensichtlich ohne Einfluß auf den Vertragsabschluß gewesen ist, wie nicht weiter ausgeführt werden braucht. 7. Nachdem, wie in Erw. 4 ausgeführt, der Rücktritt der Be klagten als ein unberechtigter anzusehen ist, fällt auch die von den Beklagten an denselben geknüpfte Schadensersatzforderung da hin, da sie nicht etwa einen selbständigen Anspruch wegen ver späteter Erfüllung geltend machen, sondern ihre Schadensersatz forderung an die Nichterfüllung des Vertrages durch Schuld des Klägers knüpfen. 8. Die Berufung des Klägers betreffend ist zu sagen, daß allerdings nicht ganz klar ist, was der Vorderrichter mit seiner Erwägung 9 in fine meint, wo es heißt: Freilich wird dann bei der Abrechnung unter den Parteien der Erlös von 6900 Fr. aus der erfolgten Versteigerung in Abzug gebracht werden müssen. Sollte damit gemeint sein, der Kläger müsse sich diesen Erlös abziehen lassen, so wäre das rechtsirrtümlich; der Erlös kommt vielmehr den Beklagten, an Stelle der Ware, zu. Dagegen ist anderseits klar, daß der Kläger sich das schon empfangene an rechnen lassen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und es wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt, in dem Sinne, daß der Kläger die schon empfangenen Summen an seiner For derung abzuziehen hat.