Art. 1 Ziff. 3 Pat.-Ges.; Art. 7, Art. 10 Pat.-Ges.; patent nullity for lack of novelty and declaratory non-infringement: standing exists where the claimant shows a concrete business interest in the contested patent field. For novelty, only the features actually claimed as the essence of the invention are decisive; a general technical idea already known in the art is not patentable, but a new concrete realization of that idea may be. Partial anticipation invalidates only the affected claims. An auxiliary patent is admissible for a genuine improvement. For a non-infringement declaration, only the features expressly claimed by the claimant are relevant; similarity of function alone does not establish infringement where the construction and technical means differ (consid. 2-11).
Aktenvervollständigung habe sich zu beziehen auf alle von der Klägerin erheblich gemachten Thatsachen, insbesondere
klagten als Cessionar und Eigentümer des Patentes Nr. 9407 und des Zusatzpatentes Nr. 9407/189 zustehen könnten. Sie behauptete, die in Art. 10 Ziff. 1, 3 und 4 aufgezählten Nichtigkeitsgründe treffen bei dem Patent des Beklagten zu. Even tuell sei doch jedenfalls die Erfindung der Klägerin unabhängig von der Erfindung Köhli, und bilde das Patent Macquat daher keinen Eingriff in die Rechte des Beklagten. Der Beklagte bestritt, daß die angegebenen Nichtigkeitsgründe zutreffen. Zudem machte er geltend, daß nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann Urheber der unter Nr. 9861 patentierten Erfindung sei. Der mit dem zweiten Rechtsbegehren erhobene Anspruch stelle sich als eine anti zipierte Einrede auf eine vom Beklagten noch gar nicht erhobene Patentnachahmungsklage dar, und könne derselbe gegenwärtig noch gar nicht Gegenstand gerichtlicher Erörterungen sein. 2. Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Nich tigkeitsklage ist vorhanden; denn es steht fest, daß dieselbe die Fabrikation von Uhrenschalen betreibt, also ein Geschäft, für welches die Verwendung der vom Beklagten zu seiner ausschließlichen Ausbeutung vindizierten Erfindung von Interesse sein kann, und nach Art. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 1893 genügt dieses Interesse für die Legitimation zu der genannten Klage. 3. Fragt es sich in erster Linie, ob der in Art. 10 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1888 bezeichnete und von der Klägerin geliend gemachte Nichtigkeitsgrund weil die Erfin dung nicht neu sei zutreffe, so ist zu bemerken: Die wesent lichen Merkmale der Erfindung, welche gemäß Art. 14 Abs. 4, Ziff. 1 in einer besondern Abteilung des Patentgesuches als Pa tentansprüche revendications aufzuführen sind, und welche allein den Gegenstand des Patentschutzes bilden, sind bei dem Patent Köhli in fünf Kategorien aufgezählt, von welchen die erste den eigentlichen Kern der Erfindung, die Kombination Köhlis, enthält, während die übrigen vier lediglich einzelne Bestandteile, die bei dieser Kombination zur Verwendung kommen, betreffen, und für welche ein Patentanspruch auch nur in Verbindung mit der letz tern erhoben wird. In der ersten Kategorie (Patentanspruch Nr. 1) wird als wesentliches Merkmal der Köhlischen Erfindung zunächst ganz allgemein die Verbindung der aus einem Stück bestehenden Schale mit einem beliebigen Werke, das mit einer Glaslünette versehen ist, bezeichnet ( une montre hermétique, caractérisée par la combinaison d'une boîte dont le fond et la carrure ne font qu'un, avec un mouvement quelconque muni d'une lunette de glace ), und im Anschluß hieran wird des nähern auf die Art und Weise eingetreten, wie diese Verbindung bewerkstelligt wird. Was nun die allgemeine Idee dieser Verbindung, abgesehen von ihrer Verwirklichung im System Köhli, anbetrifft, so ist die selbe ebensowenig neu, als die Konstruktion von Schalen aus einem Stück und von Werken (mouvements) mit Glaslünetten. Solche Schalen sind laut den Aussagen der Experten schon längst, seit 60 und 70 Jahren fabriziert worden, und die Anbringung einer Glaslünette am Werk (mouvement) findet sich ebenfalls schon an frühern Modellen, z. B. an der zu den Akten gebrachten Uhr des François Borgel. Und die Grundidee, auf welcher die Verbindung dieser beiden Stücke beruht, nämlich die Idee, die Schale konstruktiv vom Werke zu trennen, bezw. die Verbindung beider so zu gestalten, daß sie auf möglichst einfache Weise herbei geführt und wieder gelöst werden kann, ist, wie aus den Zeugen aussagen hervorgeht, als Merkmal des emboltage américain, ebenfalls vor Köhli bekannt gewesen, und es beruhen denn auch eine Reihe von Erfindungen, die vor derjenigen Köhlis patentiert worden waren, auf derselben, so die Erfindung des Frangois Borgel in Genf (patentiert 1891), von Simard und Tripet in La Chaux de Fonds (patentiert 1893) und Gustave Tidche Grand jean in Biel (pat. 1893), welche alle eine derartige Kombination von Schale und Werk aufweisen, daß beide Teile ein selbständiges Ganzes bilden, und wobei die Glaslünette am Werk selbst ange bracht ist. Kann daher Köhli die bezeichnete Grundidee nicht als seine Erfindung beanspruchen, so ist dagegen die Art und Weise, wie er derselben konkrete Gestalt gegeben hat, gegenüber den bis herigen Anwendungsarten neu. Während bei Borgel die Verbin dung hergestellt wird durch Einschrauben des Werkes in die Schale, bei Simard und Tripet durch einen réhaut encageur, und bei Tièche Grandjean durch ein Häkchen (goupille) in Verbindung mit dem angeschraubten Kronenstift (tige de couronne), geschieht
die Verbindung bei Köhli (wie in der revendication Nr. 1 wei ter gesagt ist) hermetisch durch einen oder mehrere Fixpunkte (fixes), wodurch die Stellung des Werkes (insbesondere die auf rechte Stellung des Zifferblattes) zum Henkel bestimmt, und das selbe in der Schale festgehalten wird, in Verbindung mit einem auf Feder gestellten Verschluß (fermoir à ressort). Nach der Expertise und den Ergebnissen des Zeugenbeweises ist nicht zu bezweifeln, daß diese Art der Verbindung von Schale und Werk nach mehreren Richtungen hin eine neue Erfindung darstellt, in dem sie einerseits den gleichen technischen Effekt, die Befestigung des Werkes in der Schale, durch einfachere Mittel (das Zusam menwirken des genannten Fixpunktes mit dem fermoir à ressort) herbeiführt, und anderseits eine Reihe technischer Effekte in origi neller Weise mit einander verbindet, nämlich die Festhaltung des Werkes in senkrechter Stellung zum Henkel, die leichte Zusammen setzbarkeit von Schale und Werk, und die Dichtigkeit des An schlusses, welch letztere nach der Expertise hauptsächlich dadurch erzielt wird, daß das mouvement hermetisch in den umgebogenen Rand der Schale sich anpaßt. Daß in der That diese Modifika tionen Köhlis nicht nur industriell verwendbar, sondern auch sehr praktisch sind, wird durch verschiedene Zeugen bestätigt. Wenn daher Köhli auch nicht der Erfinder der Idee selbst ist, auf welcher sein System beruht, so hat er doch unzweifelhaft das Verdienst, hinsichtlich der Verwirklichung derselben Verbesserungen mit neuen technischen Nutzeffekten erfunden zu haben; die gegen seinen ersten Patentanspruch gerichtete Nichtigkeitsklage kann daher nur teilweise, d. h. nur insoweit gutgeheißen werden, als von ihm auch jene Idee als wesentliches Merkmal seiner Erfindung bezeichnet worden ist, während sie abgewiesen werden muß, insoweit als die Erfin dung sich charakterisiert durch das ajustement hermétique du mouvement dans la boîte au moyen d un ou de plusieurs fixes déterminant la position du mouvement dans la boîte et d un fermoir à ressort diamétralement ou à peu près diamé tralement opposé aux dits fixes 4. Der zweite Patentanspruch bezieht sich auf die Verwendung eines fermoir formé par la tige de couronne disposé à ressort in der im Patentanspruch Nr. 1 bezeichneten Konstruktion. Nun haben zwei Zeugen, Jakob Wyß und Maurice Verdan, erklärt, daß dieser Verschluß schon früher bekannt gewesen, und namentlich von François Borgel verwendet worden sei, während die Experten über die Neuheit desselben keine bestimmte Auskunft geben, indem sie erklären, sie wissen nicht, ob Fr. Borgel diesen Verschluß schon früher verwendet habe, immerhin aber einen wesentlichen Unter schied gegenüber dem Borgelschen Verschluß darin erblicken, daß bei diesem die tige angeschraubt, und nur zum Aufziehen bestimmt, bei Köhli dagegen an einer Feder befestigt sei, und zugleich zum Aufziehen und zur Fixierung des Werkes in der Schale diene. Allein die Bemerkung, daß die tige bei Borgel nur dem einen Zwecke des Aufziehens diene, ist offenbar irrtümlich. Wie das bei den Akten befindliche Modell Borgel zeigt, kommt bei demselben der tige de couronne auch die Bedeutung zu, daß sie das einmal eingeschraubte Werk in der gegebenen Position festhält, einer Ver schiebung desselben aus seiner senkrechten Lage zum Henkel vor beugt, und überdies ist bei demselben die tige ebenfalls durch eine Feder, und nicht eine Schraube befestigt, so daß auch in dieser Beziehung der von den Experten hervorgehobene Unterschied weg fällt. Auch bei andern Uhren findet sich, laut den Aussagen ein zelner Zeugen, diese tige à ressort vor, und war beim emboîtage américain allgemein bekannt, wofür das bei den Akten befindliche Modell Tidche Grandjean ein Beispiel liefert; auch bei diesem Modell dient die zum Aufziehen bestimmte tige zugleich als Ver schluß und weist jene doppelte Funktion auf, welche die Experten als Besonderheit des Systems Köhli bezeichnen. Was sodann die Feder (ressort unique) betrifft, an welcher der Verschluß bei Köhli befestigt ist, so bildet dieselbe den Gegenstand eines beson deren Patentanspruchs desselben (Nr. 5), wird also von ihm selbst nicht als Besonderheit des Verschlusses angesehen, und ist daher bei der Frage, ob dieser Verschluß sich als eine neue Erfindung darstelle, nicht weiter in Betracht zu ziehen. Danach ist die Nich tigkeitsklage bezüglich des zweiten Patentanspruchs gutzuheißen. 5. Dasselbe ist der Fall bezüglich des dritten Patentanspruchs (cran d'arrêt permettant de maintenir la tige de couronne tirée en dehors lorsqu'on veut enlever le mouvement de la boite), denn dieser cran d arrêt findet sich bereits bei den
Modellen Borgel vor, und bezüglich des vierten Patent anspruchs (cercle cache-poussière avec glace formant cuvette). Die Experten haben auf die Frage, ob dieser cercle cache-pous sière (Staubring) mit Glas bereits vor der Erteilung des Pa tents an Köhli bekannt gewesen sei, eine bestimmte Antwort nicht gegeben, sondern einfach erklärt, derselbe sei für die Benutzung der Erfindung Köhli fakultativ. Allein aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Borgel und Verdan geht mit Bestimmtheit hervor, daß nicht nur der Staubring mit einer glace formant cuvette schon längst bekannt war, sondern auch bereits in der Kombination eines Werkes mit einer Schale aus einem Stück verwendet worden sei. 6. Als unbegründet erscheint dagegen die Nichtigkeitsklage gegenüber dem Patentanspruch Nr. 5 von Köhli, sowie gegenüber dem Zusatzpatent des Beklagten Flotron. Die im Patentanspruch 5 bezeichnete Feder, welche in den innern Rand der Schale gelegt ist, und mit dem einen Ende die tige de couronne, mit dem andern die poussette de mise à l heure stellt, ist nach der Erklä rung der Experten, sowie des Zeugen Golay, von Köhli zuerst verwendet worden, und die Experten erblicken darin sogar einen der wesentlichsten Bestandteile seiner Erfindung. Daß sodann die zum Aufziehen eines im Werk vorhandenen Chronographen be stimmte, in der Längsaxe der tige de couronne angebrachte zweite tige, welche den Gegenstand des Zusatzpatentes bildet, eine neue Erfindung darstellt, bestreitet auch die Klägerin nicht. Sie behaup tet die Nichtigkeit vielmehr einzig aus dem Grunde, weil das Zusatzpatent mit der Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres hinfällig werde, also gestützt auf eine Voraussetzung, die nach den vorstehenden Ausführungen in casu überhaupt nicht besteht, und sodann, weil es sich eventuell um eine Erfindung handle, für welche nicht ein Zusatz , sondern ein Hauptpatent hätte gelöst werden müssen. Dieser letztere Punkt ist jedoch rein administrati ver Natur, der nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes gemacht werden kann; abgesehen da von liegt hier in der That eine Verbesserung vor, welche an der durch das Hauptpatent geschützten Erfindung angebracht wird, und welche nach Art. 7 des Bundesgesetzes in Form eines Zu satzpatentes geschützt werden kann. 7. Auf dem in Art. 10 Ziff. 3 des Bundesgesetzes genannten Nichtigkeitsgrund wird laut der in der heutigen Verhandlung ab gegebenen Erklärung des klägerischen Anwalts nicht mehr beharrt, so daß eine Erörterung desselben nicht mehr nötig ist. 8. In letzter Linie endlich wird die Nichtigkeitsklage gestützt auf Art. 10 Ziff. 4 des Bundesgesetzes, mit der Behauptung, daß die mit dem Patentgesuche eingereichte Darlegung der Erfin dung Köhlis nicht genüge, um Sachverständigen die Ausführung der Erfindung möglich zu machen, und weil diese Darlegung mit dem Modell nicht übereinstimme. Die erstere Behauptung wird jedoch durch das Gutachten der Experten widerlegt, welche dieselbe als unrichtig bezeichnen und erklären, daß die Uhr an Hand der gegebenen Zeichnung ausgeführt werden könne, indem, wenn auch einige Details vielleicht nicht exakt seien, man die Grundidee doch immer herausfinde. Die Differenzen sodann, welche die Klägerin zwischen der Beschreibung und dem Modell erblickt, sind teils nicht vorhanden, teils so untergeordneter Natur, daß sie für die Rechtsbeständigkeit des Patentes nicht in Frage kommen können. (Folgen nähere Ausführungen hierüber.) 9. Was nun das zweite Klagsbegehren anbelangt, so sind die gegen dasselbe erhobenen formellen Einreden heute nicht mehr aufrecht gehalten worden, so daß ohne weiteres auf die materielle Seite desselben einzutreten ist. Dieses Begehren geht dahin, es sei zu erkennen, daß die Erfindung der Klägerin, patentiert unter Nr. 9861, in keiner Weise in die Rechte eingreife, welche der Beklagte als Inhaber des Patentes Köhli und seines eigenen Zusatzpatentes erworben habe. Ist zunächst festzustellen, worin die patentierte Erfindung der Klägerin bestehe, so kommen hierfür lediglich diejenigen Momente in Betracht, welche in dem besondern Teil des Patentgesuches als wesentliche Merkmale aufgeführt und als Patentansprüche (revendications) geltend gemacht sind. Nun enthält zwar das Patentgesuch der Klägerin in seinem ersten, be schreibenden Teil eine detaillierte Darlegung einer Uhr, die aus der Verbindung eines Werkes mit einer Schale aus einem Stück besteht, allein im besondern Teil des Patentgesuches ist von dieser Kombination nicht die Rede, sondern es werden die Patent ansprüche folgendermaßen zusammengefaßt: en résumé je re vendique comme mon invention une boîte de montre caracté
risée par la portée b de la lunette B et par le ressort J, en substance comme décrit et représenté. Demnach kann es sich bei dem zweiten Rechtsbegehren nicht etwa darum handeln, ob das System, welches der Verbindung von Schale und Werk bei der zu den Akten gebrachten Uhr der Klägerin zu Grunde liegt, irgendwie eine Nachahmung der Köhlischen Erfindung enthalte, sondern es steht vielmehr einzig und allein die Frage zur Ent scheidung, ob die beiden genannten Bestandteile der Uhr, d. h. die portée de la lunette und der ressort in das Patent des Beklagten übergreifen oder nicht; denn lediglich diese beiden Be standteile werden von der Klägerin als ihre Erfindung geltend gemacht. 10. Ein solcher Eingriff liegt zunächst bezüglich der angegebe nen portée de la lunette nicht vor; denn nach der Expertise besteht kein Zweifel, daß diese portée in der Erfindung Köhlis nicht vorhanden ist. Die Experten bestätigen die Behauptung der Klägerin, daß ihre Verwendung der portée von der Erfindung Köhlis unabhängig sei, indem sie sich in dieser gar nicht vorfinde. Sie setzen zwar hinzu, daß dieser Umstand der Erfindung Köhlis keinen Eintrag thue; allein hierauf kommt es gar nicht an, da bei dem zweiten Rechtsbegehren der Klage die Rechtsbeständigkeit des Patentes Köhli nicht in Frage steht, sondern gerade voraus gesetzt wird, und es sich nur darum handelt, ob das Patent Mac quat neben der Erfindung Köhlis bestehen könne. 11. Fragt es sich endlich, ob das Patent der Klägerin hin sichtlich der Feder, auf welche es sich bezieht, in die Erfinderrechte Köhlis, bezw. des Beklagten, eingreife oder nicht, so ist zu bemer ken: Während vor der Erfindung Köhlis die aus einem Stück bestehenden Schalen mit Federverschluß mit zwei getrennten Federn versehen waren, wovon die eine die tige de couronne herunter die andere die poussette de mise à l heure hinaufdrückte, und von welchen jede besonders am Schalenkörper befestigt werden mußte, hat Köhli zu dem Zweck ein Metallband verwendet, welches, ohne einer weitern Befestigung zu bedürfen, einfach in den innern Schalenrand eingelegt wird, und dessen beide Enden als Federn einerseits für den Verschluß (tige de couronne), anderseits für die poussette de mise à l heure dienen. Köhli hat also durch die Verwendung dieses Metallbandes, dessen Enden als Federn dienen, unzweifelhaft einen neuen technischen Nutzeffekt erreicht, indem er dadurch das Anschrauben der Federn entbehrlich machte. Der gleiche Effekt wird auch bei der Konstruktion der Klägerin erreicht. Hier dient als Feder für die beiden Vorrichtungen eben falls ein Metallband, das aber nicht, wie bei Köhli, im Schalen rand um das Werk herum zu liegen kommt, und mit seinen Enden in die genannten Vorrichtungen eingreift, sondern welches so angebracht ist, das es in der Mitte von dem mit Kehle ver sehenen Fuß der tige de couronne leicht angezogen wird und infolgedessen mit seinen Enden gegen den Schalenrand anstemmt, Da das eine Ende mit der poussette de mise à l heure ver bunden ist, drückt es diese gleichzeitig nach oben. Die Experten haben nun diese Feder Macquat als eine Nachahmung der Feder Köhli bezeichnet, indem sie erklärten, wenn dieselbe auch eine an dere Form habe, so übe sie doch genau die gleichen Funktionen aus. Allein um Nachahmung anzunehmen, genügt es offenbar nicht, daß zwei Vorrichtungen die gleichen Funktionen ausüben, indem eine selbständige Erfindung auch darin bestehen kann, daß eine bereits bekannte Funktion durch neue Mittel und auf neue Weise herbeigeführt wird. Bestünde nun die Bedeutung der Erfindung Köhlis darin, die beiden Funktionen, welche bisher durch verschiedene Federn ausge übt worden waren, durch eine einzige Feder ausüben zu lassen, so läge bei der Klägerin offenbar eine Nachahmung vor, denn ihre Erfindung beruht gerade auf dieser Idee. Allein die Vorrichtung Köhlis kann nun eben unmöglich als einheitliche Feder angesehen werden. Sie besteht allerdings nur aus einem Stück, aber dieses Stück weist zwei verschiedene Federn auf. Das eine Ende des Metallbandes hat das Bestreben, nach außen, gegen den Schalen rand, zu drücken, während das andere nach der entgegengesetzten Seite, d. h. gegen den Mittelpunkt der Schale, tendiert, so daß einerseits die poussette de mise à l heure nach außen gedrückt, die tige de couronne nach innen, gegen das Werk zu gezogen wird. Diese beiden Funktionen werden also in That und Wahr heit durch zwei Federn, und nicht durch eine einzige, ausgeübt, und die Erfindung Köhlis besteht daher nicht sowohl in der Ver
wendung einer einheitlichen Feder, anstatt der bisherigen zwei Federn, sondern darin, daß er ein einfacheres Mittel für die Be festigung gefunden hat, indem das Stahlband, welches in den Schalenrand eingelegt wird, die Federn an ihrem Platze festhält, ohne daß noch ein Anschrauben derselben nötig wäre. Hat aber Köhli bezüglich der Funktionen der Federn eine Neuerung nicht eingeführt, so kann auch ein Eingriff in sein Patentrecht nicht, wie es seitens der Experten geschehen ist, darin erblickt werden, daß die Funktionen bei der Erfindung der Klägerin die gleichen seien. Um eine Nachahmung könnte es sich nur handeln, wenn die Art und Weise, wie die Feder Macquat in der Schale ange bracht ist, der gleichen Idee entnommen wäre, auf welcher die Erfindung Köhlis beruht; allein dies ist, angesichts der oben hervorgehobenen Verschiedenheiten, zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutge heißen, daß a) Der Patentanspruch Nr. 1 des Patentes Nr. 9407 nur in folgender Fassung aufrecht erhalten wird: Une montre hermétique composée d une boîte dont le fond et la carrure ne font qu un et d un mouvement quel conque muni d une lunette de glace, caractérisée par l ajustage hermétique d un mouvement dans le bord inté rieur de la boîte avec un ou plusieurs fixes déterminant la position du mouvement par rapport au pendant et rete nant le dit mouvement avec un fermoir à ressort diamé tralement ou à peu près diamétralement opposé aux dits fixes. b) die Patentansprüche Nr. 2, 3 und 4 des genannten Paten tes als unbegründet erklärt werden. Im übrigen wird dagegen, in Bestätigung des angefochtenen Urteils, Patentanspruch Nr. 5 des Patentes Köhli und das Zusatzpatent des Beklagten aufrecht erhalten. Das zweite Klagsbegehren wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.