Art. 18 and Art. 210 O.R.; simulation of a sale/security transaction and constitutum possessorium: a simulated legal act exists only where both parties intentionally limit themselves to outward appearance and do not intend the declared legal effects. A merely security-oriented purpose does not by itself exclude a genuine sale and transfer of ownership; however, where the factual circumstances show that neither party seriously intended a true transfer of title, the asserted purchase fails. For the seller's retention of possession, the court may infer sham character from price disparity, atypical lease-back clauses, absence of rent and bookkeeping treatment, and conduct inconsistent with an actual sale. The protection of a creditor cannot arise from a transaction lacking bilateral intent to create the declared legal consequences (consid. 3-6).
meter schlagfähiges Bauholz, der Kubikmeter à 22 Fr. ab Holz platz (Waldung im Lotzenbach), die schlagfähigen Tannen nach Wahl des Käufers, event. kann der Käufer auch 50 m3 Buchen à 60 Fr. nehmen, falls Tannen nicht reichen sollten, um den Preis von 10,500 Fr. val. dato und habe ich 5773 Fr. durch besonders erteilte Quittungen in bar empfangen, und das Rest guthaben von 3327 Fr. bleibt stehen für die nach Käpfnach regulierten 275 Fr. und für die den HH. Gebr. Matter einge gangene Garantie von 3000 Fr. für Parquetlieferungen. 1400 Fr. habe ich heute bar von Bernhard erhalten. Bestimmungen: Dieses Geschäft ist unabhängig von allen übrigen zwischen den Parteien bestehenden oder zukünftigen Rechtsverhältnissen. Das Holz hat der Käufer spätestens bis Februar 1897 abzuführen. Die Wagen und Geschirre werden dem Verkäufer einstweilen noch mietweise gegen wöchentlich zwanzig Franken Miete zur Benutzung überlassen, Herr Hagmann ist verpflichtet, dieselben in gutem Zustande zu erhalten, und eine eventuelle Abnützungs entschädigung wäre durch zwei fachkundige Experten zu bestim men, wovon jede Partei einen anruft. Eine Kündigung besteht nicht. Der Käufer kann sofort nach Bedarf und Gutfinden die Objekte einzeln oder in allem in Empfang nehmen. (Folgt Datum und Unterschrift.) Im April 1897 fiel Hagmann in Konkurs. In demselben vindizierte der Kläger die in diesen Verträgen bezeichneten Pferde, erdegeschirre und Fuhrwerke, und stellte eine Mietzinsforderung im Betrage von 1120 Fr., wofür er Faustpfandrecht an Schuld titeln beanspruchte, die Hagmann bei ihm hinterlegt habe. Even tuell machte er eine Forderung von 14,900 Fr. mit Faustpfand recht an den erwähnten Titeln geltend. Die Konkursverwaltung bestritt diese Ansprachen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, die beiden Verträge vom 11. und 17. August 1896 seien simuliert. Es könne nicht in der Absicht der Parteien gelegen haben, ein ernstgemeintes Kaufsgeschäft abzuschließen. Weder habe der Kläger die Pferde, Wagen u. s. f. zu Eigentum erwerben wollen, noch sei die Absicht Hagmanns dahin gegangen, sich diefer Gegenstände zu entäußern. Auch ein eigentliches Mietverhältnis liege nicht vor, vielmehr handle es sich um ein Pfandgeschäft, durch welches der Kläger für seine Forderungen an Hagmann hätte sicher gestellt werden sollen. Es werde bestritten, daß dem Hagmann bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen die betreffenden Kaufsummen ausbezahlt worden seien; der Kläger habe einfach für früher entstandene Guthaben gedeckt werden sollen. Deshalb seien die genannten Rechtsgeschäfte auch anfechtbar, gestützt auf t. 287 und 288 des Sch. u. Konk. Gesetzes; der Kläger habe von der damaligen prekären Lage Hagmanns Kenntnis gehabt. Durch Erkenntnis vom 20. April 1898 erklärte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Forderung von 14,900 Fr. gut, wies dagegen die übrigen Ansprachen des Klägers ab. Der Klä ger rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht und stellte hier diejenigen Rechtsbegehren, welche in seiner Berufungs erklärung an das Bundesgericht (Fakt. B oben) enthalten sind. Er bestritt, daß genügende Anhaltspunkte für die Annahme einer Simulation vorliegen, und anerbot den Beweis für mehrere That sachen, die in dieser Beziehung von Bedeutung seien, so dafür, daß er bezüglich der gekauften 200 Kubikmeter Holz den Hag mann wiederholt aufgefordert habe, die Stämme zu bezeichnen, welche er nach dem Kaufvertrage beanspruchen könne; ferner dafür, daß er wiederholt die Barzahlung des Mietzinses bei Hagmann verlangt, und denselben in seinen Büchern mit dieser Schuld belastet habe; endlich dafür, daß er selbst auch ausgedehnte Liegenschaften besitze, und für diese die fraglichen Kaufsobjekte sehr wohl hätte verwenden können. Im Anschlusse an diese Beweis anerbieten behauptete der Kläger, es habe sich im August 1896 allerdings um ein ernstgemeintes Deckungsgeschäft gehandelt, woraus indessen nicht gefolgert werden dürfe, daß der wirkliche Wille der Kontrahenten auf Pfandbestellung gegangen; die Meinung sei vielmehr auf Abschluß eines Kaufes mit Rückverkauf unter Eigentumsvorbehalt mittels constitutum possessorium gerichtet gewesen. 2. Die Vorinstanz bestätigte das angefochtene Urteil, indem sie ausführte: Auf das Beweisanerbieten des Klägers sei nicht ein zutreten. Denn angenommen auch, es könnten die bezeichneten Thatsachen als richtig nachgewiesen werden, so würde daraus mehr nicht folgen, als daß die fraglichen Rechtsgeschäfte von dem Klä
ger ernstlich genommen worden seien, nicht aber auch, daß der Mitkontrahent dieselben gleichfalls als ernstlich gemeinte angesehen habe. Nach der ganzen Lage der Akten müsse vielmehr gesagt werden, daß er die mit dem Kläger getroffenen Abmachungen für bloß simulierte gehalten habe. Es sei ganz unwahrscheinlich, daß er sich dazu habe verstehen wollen, Gegenstände, deren er zur Weiterbetreibung seines Berufes durchaus bedurfte, zu veräußern. Mit der Einstellung seiner geschäftlichen Thätigkeit hätte er aber gerade denjenigen Zustand erreicht, den er mit dem vom Kläger ihm verschafften Gelde habe vermeiden wollen. Bei seiner Einvernahme als Zeuge habe denn auch Hagmann ausdrücklich erklärt, zu dem im sogenannten Kaufvertrage genannten Preise hätte er speziell die Pferde dem Kläger nicht herausgegeben, wenn derselbe sie gefordert hätte. Der Kläger habe die Pferde einmal abholen wollen, sie seien ihm aber nicht verabfolgt worden. Und ein anderer Zeuge (Tschaggeni) habe sich dahin ausgesprochen: Als nach Abschluß des Kaufvertrages vom 11. August der Klä ger ihm bemerkt habe, die Pferde gehören nun ihm, habe er darauf aufmerksam gemacht, daß der für dieselben angesetzte Kauf preis viel zu niedrig sei, worauf die Anwort gegeben worden sei, das sei nicht so gemeint, vielmehr könne Hagmann seine Sachen wieder haben, wenn er die erhaltenen Geldvorschüsse zurückzahle. 3. Nach den Akten kann ein begründeter Zweifel nicht obwal ten, und es wird übrigens vom Kläger ausdrücklich anerkannt, daß es sich bei den beiden Verträgen vom 11. und 17. August 1896, aus welchen der Kläger sein Eigentumsrecht herleitet, um Deckungsgeschäfte handelte, daß es also den Parteien dabei einzig darum zu thun war, dem Kläger ein Recht an Vermö gensstücken Hagmanns einzuräumen, um diese zu seiner Schadlos haltung für das an Hagmann hingegebene Geld verwerten zu können, daß aber jene Verträge nicht um des Zweckes willen ab geschlossen worden sind, dem Kläger den Genuß an der Kauf sache zu verschaffen. Es liegt daher auf der Hand, daß die Par teien die beabsichtigte Deckung auf dem Wege eines Pfandvertrages herbeigeführt hätten, wenn nicht hiezu nach Art. 210 O. R. Übertragung des Gewahrsams an den Kläger erforderlich gewesen wäre. Allein der angegebene Deckungszweck schließt die Ernstlich keit des Kaufs und Übereignungswillens an sich nicht aus. Ob gleich es den Kontrahenten bloß um die Herbeiführung einer Deckung für den Käufer zu thun war, können sie die Rechts wirkungen eines Kaufes, die Übergabe der zur Deckung bestimm ten Gegenstände zu vollem Rechte und Genuß, und die Bezahlung eines Kaufpreises, durch Verrechnung mit der Forderung des Käufers, wirklich gewollt haben. 4. Fragt es sich nun, ob den angefochtenen Verträgen der ernstliche Wille der Parteien zu Grunde liege, die bezeichneten Rechtswirkungen eines Kaufsgeschäfts herbeizuführen, so ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß dieser Wille jedenfalls beim Verkäufer nicht vorhanden war. In Betracht fällt hier außer den von der Vorinstanz angeführten Momenten namentlich das von der ersten Instanz konstatierte Mißverhältnis zwischen dem Werte der im ersten Kaufvertrage genannten Pferde und dem dafür aus gesetzten Kaufpreise. Der Umstand, daß Hagmann sich in finan zieller Klemme befand, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, daß er im Ernste sich habe dazu entschließen können, seine sämt lichen Pferde, die er ja zur Betreibung seines Geschäftes nicht entbehren konnte, zu einem weit unter ihrem Werte stehenden Preise zu veräußern. Seine Einwilligung, für die ihm gewährte Summe diesen gesamten Pferdebestand in den Kaufvertrag auf zunehmen, ist vielmehr nur unter der Annahme erklärlich, daß er davon ausging, es handle sich um einen Kauf nur der Form halber, im Grunde sei es aber dem Kläger lediglich um die Erlangung enies Pfandes zu thun, und er habe nicht zu befürch ten, daß dieser aus dem zum Scheine abgeschlossenen Kaufe Ernst machen werde. Unter dieser Voraussetzung brauchte ihm allerdings das Mißverhältnis zwischen der hingegebenen Deckung und der empfangenen Summe nicht gerade erhebliche Bedenken einzuflößen, während von der Annahme eines ernstgemeinten Kaufes aus die Gleichgültigkeit bezüglich des Werthverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erklärlich wäre. Der Kläger hat nun allerdings dieser Argumentation die Grundlage dadurch zu ent ziehen gesucht, daß er geltend machte, die beiden Kaufverträge vom 11. und 17. August 1896 seien wirtschaftlich als ein zu sammengehöriges Ganzes betrachtet worden, und deshalb habe
man auf die Schätzung der Kaufsobjekte kein großes Gewicht gelegt; allen Kaufsobjekten zusammen habe der gesamte Preis von 14,900 Fr. durchaus entsprochen. Allein einer solchen Zu sammenfassung der beiden Verträge steht der klare Wortlaut des Vertrages vom 17. August entgegen, in welchem ausdrücklich gesagt ist, dieses Geschäft sei unabhängig von allen übrigen, zwi schen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen. 5. Um ein Rechtsgeschäft als simuliert zu bezeichnen, genügt es jedoch nicht, daß einer der beiden Kontrahenten dasselbe nicht ernst genommen habe, sondern es muß beidseitig so verstander gewesen sein, daß dasselbe nur zum Scheine erklärt sein solle. Ging der Vertragswille eines der Kontrahenten dahin, daß das Erklärte gelte, bestand also ein Einverständnis darüber, daß es sich um die Herbeiführung eines Scheingeschäftes handeln solle, nicht, so greift die Einrede der Simulation nicht Platz; das erklärte Geschäft besteht vielmehr alsdann nach Maßgabe der als übereinstimmender Willensausdruck abgegebenen Erklärungen zu Recht, sofern es nicht etwa aus andern Gründen der Anfechtung unterliegt. Die Einrede der Simulation kann also nur gutgeheißen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß, auch der Kläger in That und Wahrheit einen Kauf nicht habe abschließen wollen, und es muß sich somit fragen, ob in casu die Annahme gerecht fertigt sei, daß der Kläger den ernstlichen Willen, die zur Deckung seiner Forderung bestimmten Gegenstände kaufsweise zu erwerben, nicht gehabt, sondern sich dabei beruhigt habe, daß der Schein eines Kaufes erzeugt worden sei, der ihm vor andern Gläubigern den Zugriff auf jene Gegenstände sichere. Diese Willensmeinung ergiebt sich nun nicht schon daraus, daß der Kläger für die Kaufsobjekte keinen Bedarf und keine eigene Verwendung hatte indem es, wie bereits bemerkt, der Annahme eines ernstlich ge meinten Kaufvertrages an sich nicht entgegensteht, daß derselbe bloß um der damit zu bewirkenden Deckung willen abgeschlossen wird. Daß der Kauf auch von Seite des Klägers nicht ernst gemeint war, muß jedoch aus andern Gründen als zweifellos be trachtet werden. Fürs erste konnte dem Kläger nicht entgehen, daß sein Mitkontrahent den Kauf unmöglich anders, denn als bloßes Scheingeschäft auffasse, da ernstlich kaum daran zu denken war, daß dieser seine Pferde zu dem stipulierten Preise dem Klä ger wirklich habe zu Eigentum überlassen, und diesen habe in den Stand setzen wollen, die sämtlichen Objekte, wie im Vertrag bestimmt war, von einem Tag auf den andern, nach Belieben des Klägers an sich zu ziehen. Sodann zeigt gerade diese letztere Vertragsbestimmung, daß es den Parteien mit der Miete, welche den weitern Gewahrsam Hagmanns an den Kaufgegenständen rechtfertigen sollte, nicht ernst sein konnte, denn sonst wäre nicht neben der Vereinbarung eines wöchentlichen Mietzinses dem Klä ger das Recht eingeräumt worden, die gekauften Objekte ohne vorgängige Kündigung jeder Zeit, also auch mitten in der Woche, nach Belieben an sich zu nehmen. Dazu kommt, daß nach den vorliegenden Akten Hagmann einen Mietzins an den Kläger nicht nur niemals bezahlt hat, sondern daß er hierfür auch in dessen Büchern nicht belastet worden ist. Der Kläger hat zwar behauptet, daß eine solche Belastung stattgefunden habe, und sich hiefür auf seine Bücher berufen, allein das Gegenteil geht aus dem von ihm zu den Akten gebrachten beglaubigten Buchauszug hervor, in welchem sich eine Belastung Hagmanns mit Mietzinsen nicht vorfindet. Ferner steht fest, daß Hagmann dem Kläger die Pferde nicht herausgegeben hat, als dieser einmal den Versuch machte, sie wegzunehmen, und der Kläger hat weder behauptet, daß er auf diese Weigerung hin auf seinem Begehren beharrt sei, noch ist versucht worden, für sein passives Verhalten gegen über der Weigerung Hagmanns eine Erklärung zu geben, so daß auch hierin eine Bestätigung der Annahme gefunden werden muß, daß der Kläger den Kaufvertrag nicht als ernstgemeint betrachtet habe. 6. Den soeben hervorgehobenen Thatsachen gegenüber kann nicht ins Gewicht fallen, daß in den Verträgen vom 11. und 17. August 1896 dem Hagmann noch besonders Sorgfalt in der Benützung der in Rede stehenden Objekte anbedungen, und die Feststellung einer allfälligen Abnutzungsentschädigung durch Ex perten vorgesehen ist. Denn die Aufnahme dieser Bestimmung erklärt sich sehr wohl auch bei der Annahme, daß die Verträge simuliert seien, aus einem naheliegenden Bestreben, dadurch den Schein der Ernsthaftigkeit derselben zu erhöhen.