- Urteil vom 6. Juli 1898 in Sachen
Seethalbahngesellschaft gegen Luzern.
Stempelsteuer; Klage auf Nichtanwendung derselben gegenüber der
Klägerin. Civilrechtliche Streitigkeit? Umfang des Steuerprivilegs.
Gegensatz von Gebühr und Steuer.
A. Am 13. Januar 1897 erklärte der Regierungsrat des
Kantons Luzern ein am 2. Dezember 1896 vom Großen Rate
erlassenes Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen über
die Stempelpflicht in Kraft. Durch 1 litt. a und b und 2
Abs. 1 dieses Gesetzes wurden interimistische oder definitive
lktientitel von Gesellschaften, welche ihren Sitz im Kanton
haben, und zur Ausgabe gelangende Schuldverschreibungen
(Obligationen) von im Handelsregister eingetragenen, im Kanton
domizilierten Firmen einer Wertstempelgebühr von 2 % des
Nennwertes unterworfen; nach 1 litt. c und 2 Abs. 2
unterliegen ferner Coupons zu bereits ausgegebenen oder noch
zur Ausgabe gelangenden Aktien und Obligationen, sofern der
Wert des Coupons 2 Fr. übersteigt, einer festen, jährlichen
Stempelgebühr von 10 Cts.; und es schreibt 2 Abs. 3 dies
bezüglich vor: Die Aussteller der Aktien und Obligationen
haben die Stempelgebühr bei Einlösung der Coupons zu beziehen
und gegen Abstempelung der letztern an das Stempelamt abzu
liefern. Bis jetzt hatte gemäß 17 litt. c des Finanzgesetzes
vom 9. März 1859 von Schuldverschreibungen, denen durch groß
rätliches Dekret vom 4. April 1872 die Aktien der im Kanion
Luzern domizilierten Gesellschaften gleichgestellt worden waren,
bloß ein Formatstempel entrichtet werden müssen und waren Cou
pons überhaupt keiner besonderen Taxe unterworfen gewesen.
B. Als die schweizerische Seethalbahngesellschaft in Hochdorf im
Jahre 1897 angehalten werden wollte, gemäß dem Gesetze vom
- Dezember 1896 die Couponsgebühr zu bezahlen, stellte sie mit
Klage vom 13./15. Dezember 1897 durch Fürsprech Dr. Schaller
in Luzern beim Bundesgericht gegenüber dem Regierungsrat, als
Vertreter des Kantons Luzern, die Begehren ans Recht, es sei
gerichtlich festzustellen:
- Daß das luzernische Gesetz vom 2. Dezember 1896 gegen
über der Klägerin unandwendbar und ungültig sei;
- Daß die Klägerin nicht gehalten sei, an den Fiskus des
Beklagten eine Stempelgebühr zu bezahlen, und zwar:
- weder für neu zu emittierende Aktien und Obligationen, noch
- für die Coupons ihrer Aktien und Obligationen.
Die neuen Stempelgebühren, wird ausgeführt, hätten, wie sich
aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe, einen rein
fiskalischen Zweck und den Charakter einer Steuer. Sie bildeten
nicht das Aquivalent für irgend eine spezielle staatliche Leistung
zu gunsten der Klägerin, welche von dieser veranlaßt wäre; als
solche könne man das Aufdrücken des Stempels nicht bezeichnen,
da dadurch kein besonderer rechtspolizeilicher Zweck verfolgt und
erreicht werde, und da bei Coupons die Abstempelung sogar unter
bleiben könne ( 5 litt. b der regierungsrätlichen Vollziehungs
verordnung zum Gesetz vom 2. Dezember 1896, vom 6. Dezem
ber 1897). Eine Steuer dürfe aber der Klägerin vom Kanton
Luzern nicht auferlegt werden, da sie laut 15 ihrer Konzession
vom 7. Juni 1871 von der Entrichtung aller Kantonal und
Gemeindesteuern für ihr Vermögen und für ihren Erwerb infolge
des Eisenbahnbetriebs befreit sei. Dieses Steuerprivileg sei ein
Privatrecht und gegenüber dem Versuch einer Einschränkung, wie
er im Gesetze vom 2. Dezember 1896 vorliege, zu schützen. Das
Interesse der Klägerin wird folgendermaßen ausgewiesen: Die
Seethalbahn beabsichtige demnächst ihr Aktienkapital um 500,000 Fr.
zu erhöhen; sie müßte nach dem neuen Gesetze hierfür dem Staate
eine Abgabe von 1000 Fr. bezahlen. Ihr Aktienkapital betrage
zur Zeit 1,000,000 Fr. und sei eingeteilt in 2000 Aktien
Fr.; die Couponssteuer würde sich danach jährlich
200 Fr. belaufen, nach Emission von weiteren 1000 Aktien auf
300 Fr. Es bestünden ferner 1000 Obligationen zu 1000
und verzinslich zu 3 ¾ % 700 zu 500 Fr. und verzinslich
4%, wofür eine Couponssteuer von 170 Fr. zu entrichten wäre.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, als Vertreter des
Kantons Luzern, schloß in der Antwort auf Abweisung der Klage,
Es wird zugegeben, daß die Klägerin nach dem neuen Gesetze
eine jährliche Couponsgebühr von 370 Fr. zu bezahlen habe und
daß bei einer allfälligen Emission neuer Aktien die Gebühr von
og zu entrichten wäre. Dem Anspruch, daß von der Entrich
tung dieser Gebühren die Klägerin kraft 15 der Konzession vom
Juni 1871 befreit sei, wird entgegengehalten: die Gesetzgebung
also auch die Steuergesetzgebung sei ein unveräußerliches Hoheits
recht des Staates, das durch ein Privilegium nicht aufgehoben
werden könne. Ein Privilegium in dem von der Klägerin in
Anspruch genommenen Umfange wäre überdies ungültig, weil es
mit der Verfassung in Widerspruch stünde. Nach 12 derselben
habe ein solches nur auf dem Wege der Gesetzgebung erteilt wer
den können; es hätte somit gemäß 39 der Verfassung der Er
laß bekannt gemacht, in den Gemeinderatskanzleien zur Einsicht
aufgelegt und dem Veto unterstellt werden sollen, was nicht ge
schehen sei. Gemäß 10 c des Steuergesetzes von 1867 könne
das Privilegium nur als Befreiung von der direkten Besteuerung
im Sinne des Steuergesetzes als vom Volke genehmigt gelten.
Dasselbe beziehe sich aber überhaupt nicht auf die Stempelabgabe.
Diese habe die Klägerin bis jetzt stets gemäß den bestehenden
Vorschriften anstandslos bezahlt. Zu der Stempelabgabe seien aber
auch die neu eingeführten Gebühren nach der allgemeinen Theorie
sowohl, als nach der Terminologie der einschlägigen luzernischen
Erlasse zu rechnen. Die Couponsgebühr sei nichts anderes, als
ein Quittungsstempel; und was den Stempel für Obligationen
und Aktien betreffe, so habe ein solcher bereits bestanden und durch
die Erhöhung sei dessen Charakter nicht verändert worden. Ferner
sei die Stempelgebühr nicht der Klägerin auferlegt, sondern den
Aktionären und Obligationären, wofür auf 2 Abs. 3 des
Gesetzes verwiesen wird. Die Einrede der Doppelbesteuerung aber
stehe jedenfalls der Klägerin nicht zu.
D. Auf diese Einwendungen wurde in der Replik erwidert: daß
das Steuerprivileg der Klägerin rechtsgültig sei, sei bisher noch
nie in Zweifel gezogen worden. Die Einrede sei auch unstichhaltig.
Im Kanton Luzern sei die Konzession als Vertrag aufgefaßt
worden, und es hätten die zur Vertretung des Staates berufenen
Organe auf diese Weise auf die Geltendmachung eines aus einem
Hoheitsrechte fließenden Rechts verzichten können. Der luzernische
Gesetzgeber habe zudem in 10 litt. c des Steuergesetzes von
1867 anerkannt, daß die Konzessionen die rechtliche Grundlage
der Steuerfreiheit der Eisenbahnen seien, daß aber die erwähnte
litt. c nicht konstitutiven, sondern bloß deklarativen Charakter habe,
ergebe sich aus einem Vergleich mit litt. b und daraus, daß im
neuen Steuergesetz vom 30. November 1892 die Steuerfreiheit
der Eisenbahnen nicht mehr erwähnt sei, ohne daß der Beklagte
behaupte, daß dieselbe nun aufgehoben sei. Das Bundesgericht
wäre überdies nicht kompetent, die Einrede der Verfassungswidrig
keit des Steuerprivilegs zu prüfen. Dieselbe widerspreche ferner
der bona fides, sofern der Staat aus dem Konzessionsakte Rechte
herleite, dagegen seine Verpflichtungen bestreite, und zwar wegen
eines Formfehlers, der seinen eigenen Organen zur Last fiele.
Weiterhin wird bestritten, daß das Steuerprivileg sich nicht auf
die Stempelabgabe beziehe; wenn bisher gewisse Stempelabgaben
entrichtet worden seien, so sei dies unerheblich, da dadurch eine
Verpflichtung für die Zukunft nicht begründet worden sei. Übri
gens wird daran festgehalten, daß man es hier nicht mehr mit
einer Stempelgebühr, sondern mit einer Steuer zu thun habe.
Dem Einwand gegenüber, daß die Gebühr nicht auf der Klägerin
laste, wird ausgeführt: Auch wenn der Klägerin das Rückgriffs
recht auf die eigentlich Steuerpflichtigen eingeräumt würde, so
widerspräche es ihrem Steuerprivileg, daß sie als in erster Linie
pflichtig erklärt und zwar zum Bezug der Gebühren verhal
ten werde. Dazu komme, daß ein Rückgriffsrecht der Klägerin
durch den Gesetzgeber des Kantons Luzern jedenfalls denjenigen
Aktionären und Obligationären gegenüber und dies sei die
überwiegende Mehrzahl nicht habe verliehen werden können,
die nicht im Kanton wohnten, da dieselben der Steuerhoheit des
Kantons Luzern nicht unterworfen seien und da sie sich mit
Grund auf das Verbot der Doppelbesteuerung berufen könnten.
Auch die Couponsstempelgebühr würde somit doch auf der Klägerin
lasten. Schließlich erhebt die Klägerin allgemein gegenüber den
Einwendungen des Beklagten die replicatio doli, die sie damit
begründet, daß es dem Grundsatze von Treu und Glauben wider
spreche, wenn ein Staatswefen ein von ihm verliehenes Steuer
privileg durch gesetzgeberische Manipulationen zu umgehen suche.
E. Die replikantischen Anbringen werden in der Duplik durch
wegs bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage bezweckt, feststellen zu lassen, daß ein luzernisches
Gesetz, das gewisse öffentliche Leistungen der Privaten an den
Staat vorschreibt, auf die Klägerin nicht Anwendung finde, weil
sie gemäß der ihr vom Staate Luzern erteilten Konzession von
derartigen Leistungen befreit sei. Den Streitgegenstand bildet also
ein auf besondere staatliche Verleihung sich stützendes Steuer
privileg. Wie nun das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat
(vgl. z. B. Amtl. Slg. Bd. VIII, S. 359, Bd. XII, S. 719), ist
ein solches Privileg als privates Vermögensrecht des Konzessio
närs und eine Streitigkeit über den Bestand oder Umfang des
selben als eine privatrechtliche, der Jurisdiktion der Civilgerichte
unterstellte Streitsache zu betrachten. Der Natur des erhobenen
Anspruches nach ist somit das Bundesgericht in der Eigenschaft,
in der es angerufen ist, als Civilgerichtshof, zur Beurteilung der
Klage kompetent. Aber auch die formalen Voraussetzungen seiner
Zuständigkeit sind gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit
zwischen einem Kanton einerseits und einer Korporation ander
seits, und beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt,
daß das Bundesgericht darüber urteile; der gesetzliche Streitwert
ist ebenfalls gegeben, da schon der bestrittene Couponstempel von
jährlich 270 Fr. nach Art. 54 O. G. einen Kapitalwert von
über 3000 Fr. darstellt. Nach Maßgabe von Art. 48 Ziff. 1
O. G. ist deshalb auf die Sache einzutreten.
- Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus 15 des vom
Großen Rate des Kantons Luzern am 7. Brachmonat 1871 er
lassenen Konzessionsaktes her, worin ihr in der That in gewissem
Umfange Steuerfreiheit zugesichert wurde. Der Beklagte macht
nun nicht geltend, daß die der Klägerin konzessionsgemäß zu
stehende Steuerfreiheit durch den luzernischen Gesetzgeber ganz oder
teilweise aufgehoben worden sei. Wohl scheint er, wenn er an
bringt, die Gesetzgebung sei ein unveräußerliches Hoheitsrecht der
Kantone, andeuten zu wollen, daß es dem Gesetzgeber freigestan
den wäre, das Privileg zu beseitigen. Allein, daß dies im vor
liegenden Falle thatsächlich geschehen sei, wird nicht behauptet. Es
ist denn auch weder in dem Gesetze vom 2. Dezember 1896 be
treffend Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des
Finanzgesetzes von 1859 über die Stempelpflicht, noch in einem
andern gesetzgeberischen Erlaß das Steuerprivileg der Klägerin
ganz oder teilweise als hinfällig erklärt worden. Dasselbe wurde
im Gegenteil von den luzernischen Steuerbehörden bisher stets
beachtet, indem sie die Klägerin zu keinerlei direkten Steuern
anhielten. Daß mit der Novelle vom 2. Dezember 1896 nicht
bezweckt wurde, das Steuerprivileg der Klägerin anzutasten, geht
übrigens mit aller Klarheit daraus hervor, daß von der vorbe
rathenden Behörde, dem Regierungsrate, die Frage einer besondern
Untersuchung unterstellt und verschiedenen Rechtskundigen zur
Begutachtung unterbreitet wurde, ob das Gesetz angesichts der
den Eisenbahnen erteilten Steuerprivilegien durchführbar, bezw. ob
die vorgesehenen Stempelgebühren mit jenen Privilegien vereinbar
seien. Nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnisse
geführt hatte, wurde der Gesetzesentwurf dem Großen Rate vor
gelegt und von diesem angenommen. In der regierungsrätlichen
Botschaft zum Gesetzesentwurf ist ausdrücklich bemerkt, daß die
Eisenbahngesellschaften nebstdem steuerfrei seien. Der Gesetzgeber
wollte also das Privileg bestehen lassen; er wollte den Eisenbahnen
nicht eine Last auferlegen, von der sie nach der Konzession befreit
wären, und das Gesetz sollte dieselben nur treffen, insofern das
Privileg nicht dadurch berührt würde. Daraus folgt, daß das
Gesetz nach der Absicht des Gesetzgebers selbst auf die mit dem
Privileg ausgestatteten Eisenbahnen keine Anwendung finden kann,
sofern und soweit die neu einzuführenden Gebühren unter das
Privileg fallen, und daß es sich heute nur darum handelt, festzu
stellen, ob sich die Steuerfreiheit, wie sie erteilt wurde, auch auf
die neuen Abgaben beziehe oder nicht, dagegen nicht darum, ob
der Gesetzgeber befugt gewesen wäre, das erteilte Privileg als hin
fällig zu erklären und eventuell, welche privatrechtlichen Folgen
dies gehabt hätte.
3. Mit der Thatsache, daß die Behörden des Kantons Luzern
das Steuerprivileg der Klägerin bis dahin stets als zu Recht
bestehend anerkannt haben und daß sogar der letzte gesetzgeberische
Erlaß vom 2. Dezember nicht darauf berechnet ist, dasselbe zu
schmälern, ist der Einwand des Beklagten unvereinbar, daß das
Privileg nicht in rechtsgültiger Weise begründet worden sei. Denn
es geht wider die bona fides, daß von einer Partei im Prozesse
eine Stellung eingenommen werde, der ihr ganzes Verhalten
außerhalb des Prozesses widerspricht. Der Einwand ist übri
gens offenbar unbegründet. Die Rechtsgültigkeit des Privilegs
wird aus dem Grunde angefochten, weil ein solches nur auf dem
Wege der Gesetzgebung habe erteilt werden können, und weil der
Konzessionsakt nicht nach Maßgabe von 39 der Verfassung
des Kantons Luzern von 1863 öffentlich bekannt gemacht und
dem Veto des Volks unterstellt worden sei. Der Natur der Sache
nach stellt sich indessen ein Steuerprivileg nicht als ein Gesetz,
als ein Erlaß, durch den obfektives, allgemein verbindliches Recht
geschaffen wird, dar; dasselbe ist vielmehr ein subjektive Rechte
begründender hoheitlicher Akt. Daß die Rechtsgültigkeit eines
solchen Aktes und der Bestand des dadurch verliehenen Rechts
nach luzernischem Staatsrecht von der Beobachtung der für gesetz
geberische Erlasse vorgesehenen Formen abhängig sei, ist in keiner
Weise dargethan. Insbesondere ist die Berufung auf 12 der
Luzerner Verfassung von 1863, der lautete: Alles Vermögen,
Einkommen und Erwerb ist nach den Bestimmungen des Gesetzes
steuerbar, in dieser Beziehung keineswegs schlüssig. Denn ihrem
Wortlaute nach bezweckt diese Bestimmung bloß, für eine Steuer
gesetzgebung die verfassungsmäßige Grundlage zu schaffen. Daß
Steuerprivilegien nur auf dem Wege der Gesetzgebung begründet
werden können, steht darin nicht. Es ist denn auch mit Recht
heute darauf aufmerksam gemacht worden, daß mit dem Steuer
privileg die ganze Konzession der Seethalbahngesellschaft als ver
fassungswidrig dahinfallen müßte. Nun sind aber sämtliche Eisen
bahnkonzessionen im Kanton Luzern auf gleichem Wege zu stande
gekommen, wie diejenige der Klägerin, und seither allseitig als
rechtsgültig angesehen und vollzogen worden. Unter solchen Um
ständen dürfte schon mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit ein in
einer Eisenbahn Konzession erteiltes Steuerprivileg nur aus
zwingenden Gründen als nicht rechtsgültig zu stande gekommen
erachtet werden; Gründe solcher Art aber sind in casu nicht er
sichtlich.
4. Fragt es sich somit, ob angesichts des als rechtsbeständig
anzusehenden Steuerprivilegs das Gesetz vom 2. Dezember 1896
auf die Klägerin angewendet werden könne, so ist zunächst festzu
stellen, daß für die Bestimmung des Umfangs der Steuerfreiheit
einzig die Konzession maßgebend ist und daß das Steuergesetz von
1867 nicht herbeigezogen werden kann, wie dies der beklagte
Staat will. Wenn das erwähnte Steuergesetz in 10 litt. c die
Eisenbahnunternehmungen innert der Schranken der bezüglichen
Konzessionen als von jeder Art der direkten Besteuerung be
freit erklärte, so wurde dadurch die Steuerfreiheit der Bahnen
nicht geschaffen, sondern bloß erwähnt, in gleicher Weise, wie in
litt. b die dem Bunde kraft Bundesgesetzes zustehende Steuer
freiheit für bestimmte Liegenschaften und Anstalten ebenfalls auf
geführt wurde. Die Bestimmung selbst verweist ja auf die Konzes
sionen, als die das Privileg begründenden Akte; und wie die
schon vorher erteilten Steuerbefreiungen einzig auf den Konzessio
nen beruhten, so bildete auch für die später gewährten Steuer
privilegien nicht das Gesetz, sondern die Konzession, die besondere
Verleihung, den Rechtsgrund. Wäre es anders, so müßte ange
nommen werden, daß alle Steuerprivilegien der Eisenbahnen mit
dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes vom 30. November
1892, d. h. mit dem 1. Januar 1894 dahingefallen seien; denn
dieses Gesetz erwähnt die Steuerfreiheit derselben nicht mehr. Die
luzernischen Staatsbehörden haben aber eine solche Schlußfolge
rung aus dem Stillschweigen des neuen Gesetzes nicht gezogen.
Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, daß sich die
Steuerfreiheit der Klägerin nur auf die im Steuergesetze von
167 vorgesehenen Steuern beziehe. Vielmehr ist der Umfang des
Privilegs aus dem Verleihungsakte selbst herauszubestimmen.
5. Die Steuerfreiheit der Klägerin bezieht sich nach 15 ihrer
Konzession auf alle Kantons und Gemeindesteuern, die ihr Ver
mögen oder ihren Erwerb infolge des Bahnbetriebs treffen wür
den. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob damit die Klägerin
von allen im öffentlichen Recht begründeten Vermögensauflagen
zu Gunsten des Staats und der Gemeinden habe befreit werden
wollen, oder ob das Privileg nur die eigentlichen Steuern, die
direkt vom Vermögen oder Erwerb der Staatsangehörigen zu
bezahlenden Beiträge an die allgemeinen Kosten des Staatshaus
haltes betreffe. Denn auch wenn man annimmt, es beziehe sich
das Privileg nur auf die eigentlichen Steuern, nicht auch auf
andere, wie z. B. die sogenannten indirekten Abgaben, und speziell
auch nicht auf die Stempelgebühr, die im Luzerner Finanzgesetz
von 1859 Stempelabgabe genannt ist, so muß doch gesagt wer
den, daß die Anwendung des Gesetzes vom 2. Dezember 1896
auf die Klägerin gegen die ihr zugesicherte Steuerfreiheit verstößt.
Das Gesetz führt sich zwar selbst nicht als Steuergesetz ein,
sondern will nach seinem Titel nur die Bestimmungen über die
Stempelpflicht abändern, wie es auch die Auflagen, die darin
normiert werden, als Stempelgebühren bezeichnet. Auch ist die Art
des Bezuges, wenigstens bei den auf Aktien und Obligationen
verlegten Gebühren, die nämliche wie bei dem Stempel. Dies sind
jedoch äußerliche Momente. Ihrem innern Wesen und Zweck nach
stellen sich die neuen Auflagen nicht als bloße Gebühren, speziell
nicht als Stempelgebühren, dar, sondern müssen als eigentliche
Steuern bezeichnet werden. Denn es hat eine Abgabe doch nur
dann den Charakter einer Gebühr, wenn sie als Gegenleistung für
irgend eine besondere Leistung des Gemeinwesens betrachtet werden
kann, wenn sie für eine besondere Thätigkeit öffentlicher Organe,
die der Einzelne, wenn auch vielleicht gezwungen, veranlaßt, er
hoben wird (vgl. Schall in Schönbergs Handbuch der politischen
Okonomie, 3. Aufl., Bd. III, S. 97 ff., und Helferich, ibidem,
S. 129 ff.; Seydel, Bayr. Staatsrecht, Bd. IV, S. 407 u. a.).
Nun mag, was zunächst den Stempel auf Aktien und Obligatio
nen betrifft, die Erhebung einer mäßigen Abgabe unter den Be
griff einer Gebühr fallen, insofern als gesagt werden kann, daß
die Verwendung von Stempelpapier bezw. das Aufdrücken des
Stempels dazu beiträgt, der Urkunde, dem Wertpapier hinsichtlich
seiner Echtheit und Beweiskraft thatsächlich einen gewissen höhern
Wert zu verleihen. Und es mag auch zugegeben werden, daß die
Gebühr nicht notwendig ganz genau das Aquivalent der Gegen
leistung des Staates bezw. der Gemeinde darzustellen hat. Im
vorliegenden Falle erscheint nun aber die Leistung des Staates
Luzern, der rechtspolizeiliche Schutz, der durch die Stempelung
den Aktien und Obligationen gewährt wird, denn doch als so
unbedeutend, daß die dafür erhobene Abgabe von 2 % des Nomi
nalwertes der Titel schlechterdings nicht mehr als ein Aquivalent
betrachtet werden kann. Damit entfällt aber auch der Charakter
der Gebühr und es stellt sich ihrem Wesen und Zwecke nach die
Auflage als eigentliche Steuer dar, als eine direkte Objektsteue
die ohne besondere Gegenleistung des Staates erhoben werden
will, und die nur äußerlich in das Gewand einer Stempelgebühr
gekleidet ist, thatsächlich aber eine der Steuerfreiheit widerstreitende
Belastung des Vermögens und Erwerbes der Seethalbahngesell
schaft bedeutet, wobei die Tendenz, auf diese Weise das der Kläge
rin erteilte Steuerprivileg zu umgehen, nicht zu verkennen ist.
In noch höherm Maße trifft dies zu in Ansehung der durch die
Novelle von 1896 eingeführte Couponstempelgebühr. Hier kann
von einer besondern Leistung des Staates, für welche die Gebühr
zu zahlen wäre, überhaupt keine Rede sein. Da die Gebühr von
den verfallenen Coupons zu bezahlen ist, so kann die Stempelung
derselben einen andern Zweck nicht haben, als den fiskalischen,
der darin besteht, dem Staate durch eine Objektsteuer eine neue
Einnahmequelle zu eröffnen. Selbstverständlich kommt es in der
Wirkung auf dasselbe hinaus, ob die Steuer als Subjektsteuer
auf das Vermögen oder den Erwerb einer Person gelegt, oder ob
sie von ihr durch Belastung eines in ihren Händen befindlichen
Objektes gefordert werde. Daß die luzernischen Staatsbehörden
selbst der sog. Couponstempelgebühr keinen andern Charakter bei
legen, haben sie dadurch bewiesen, daß sie auf die Abstempelung
der Coupons verzichteten und vorschrieben (siehe regierungsrätliche
Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 2. Dezember 1896)
daß bei Ablieferung des Betrages auf einer von dem Ausgeber
von Aktien und Obligationen zu führenden Couponskontrolle das
behördliche Visum beizusetzen sei. Daß dieses Visum lediglich ein
Kontrollzeichen ist und irgend eine Funktion rechtspolizeilicher
Natur nicht erfüllt oder anzeigt, dürfte ohne weiteres klar sein.
Die Gebühr kann auch nicht etwa dem Quittungsstempel gleich
gestellt werden, wie der Beklagte darthun zu können glaubt. Denn
der Coupon ist ein Wertpapier und keine Zahlungsbescheinigung
Auch die Couponstempelgebühr ist danach keine wirkliche Gebühr,
sondern eine das Vermögen bezw. den Erwerb des Betroffenen
direkt und ohne daß ihm eine Gegenleistung zu Teil würde, be
lastende Abgabe, d. h. eben eine Steuer, die der Klägerin nach
dem ihr eingeräumten Steuerprivileg nicht auferlegt werden kann.
6. Der beklagte Staat wendet nun aber noch ein, daß die
beiden in Frage liegenden Abgaben gar nicht die Klägerin treffen.
Mit Bezug auf die Stempelgebühr betreffend die Aktien und
Obligationen liegt die Unrichtigkeit dieser Einrede auf der Hand,
wie denn auch in dieser Richtung jegliche Begründung der Be
hauptung fehlt. Was die Couponstempelgebühr betrifft, so läßt
allerdings der Wortlaut des Gesetzes darüber im Zweifel, ob
die Klägerin und nicht vielmehr der jeweilige Besitzer (Gläubiger)
des Coupons steuerpflichtig sei, da in 2 Abs. 3 nur gesagt ist,
daß der Aussteller der Aktien und Obligationen die Stempel
gebühr bei Einlösung der Coupons zu beziehen habe, woraus
geschlossen werden könnte, daß die eigentlichen Steuerpflichtigen die
Couponsinhaber seien. Allein das Gesetz spricht diesen Satz nicht
aus, und dies gewiß mit Absicht, da ja nur die im Kanton
Luzern wohnhaften Inhaber von Aktien und Obligationen der
luzernischen Gesetzgebungshoheit unterstehen. Und wenn in dieser
Richtung durch den Gesetzestext ein Zweifel hervorgerufen wird,
so kann derselbe vor dem klaren Wortlaute der auf diesen Punkt
bezüglichen Bestimmung der regierungsrätlichen Vollziehungs
verordnung vom 6. Dezember 1897 nicht bestehen. Denn in 5
litt. b dieser Verordnung wird ausdrücklich gesagt, daß die Aus
steller der Aktien und Obligationen, die Schuldner der Werttitel
steuergebührenpflichtig seien, allerdings mit dem Beisatz, daß
ihnen das Recht zustehe, die Stempelgebühr vom Ertrag der
Coupons in Abzug zu bringen. Der Regierungsrat des Kantons
Luzern hat damit erklärt, daß diejenigen, von denen das Gesetz die
Ablieferung der Gebühr verlangt, nach der Meinung des Gesetzes
auch die Schuldner derselben seien. Der Streit dreht sich somit
allerdings um die Frage, ob der luzernische Gesetzgeber befugt
gewesen sei, gegenüber der Klägerin eine solche Schuldpflicht auf
zustellen, und die Streitfrage wird dadurch nicht verändert, daß
die kantonale Vollziehungsbehörde dem Schuldner ein Regreßrecht
auf einen Dritten einräumt, wozu jener Behörde offenbar die
konstitutionelle Befugnis mangelt und wobei ganz folgerichtig
darauf, ob der Regreß mit oder ohne Erfolg ausgeübt werde,
keinerlei Rücksicht genommen wird, indem eben der Aussteller der
Coupons dem Staate Luzern gegenüber stempelgebührenpflich
tig" ist.
Aus dem Gesagten folgt, daß der Klägerin, solange ihr
Steuerprivileg zu Recht besteht, weder der Wertstempel auf Aktien
und Obligationen, noch die Coupongebühr, wie sie durch das
Gesetz vom 2. Dezember 1896 eingeführt worden sind, auferlegt
werden dürfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage der Seethalbahngesellschaft wird in dem Sinne be
gründet erklärt, daß dem Staate Luzern, im Hinblick auf 15
der Konzession der Seethalbahngesellschaft vom 7. Juni 1871 das
Recht abgesprochen wird, die genannte Gesellschaft der Stempel
pflicht nach Maßgabe der 1 und 2 des luzernischen Gesetzes
vom 2. Dezember 1896 zu unterwerfen für interimistische oder
definitive Aktientitel, für Schuldverschreibungen (Obligationen)
und für Coupons zu bereits ausgegebenen oder noch zur Ausgabe
gelangenden Aktien und Obligationen.