- Urteil vom 8. Dezember 1898 in Sachen
Nordostbahngesellschaft gegen Mechanische Ziegelei
Albishof.
Art. 35 eidg. Expr.-Ges.; ein Anschlussrekurs ist nach Ablauf
der hier vorgesehenen Frist unzulässig.
A. Durch Entscheid vom 6. Juli 1896 hat die eidgenös
sische Schätzungskommission für die Bahnhoferweiterung Zürich
die Schweizerische Nordostbahngesellschaft verpflichtet, der Mecha
nischen Ziegelei Albishof für Expropriation eines ihr ge
hörenden Stückes Land von 645 Quadratmeter 1548 Fr. (den
Quadratmeter zu 2 Fr. 40 Cts. berechnet) zu bezahlen, nebs
Zins zu 5 % vom Tage der Erteilung der Baubewilligung an
(4. Juli 1895). Dieser Entscheid wurde den Parteien am 2. Sep
tember 1896 zugestellt. Innert der gesetzlichen Frist hat allein
die Nordostbahngesellschaft gegen denselben rekurriert, indem sie
am 28. September 1896 beim Bundesgericht den Antrag auf
Reduktion der gesprochenen Entschädigung auf 2 Fr. per Quadrat
meter stellte. Nachdem der Expropriatin der Rekurs der Nordost
bahngesellschaft mitgeteilt worden war, beantragte sie mit Eingabe
vom 25. Oktober 1896 Abweisung dieses Rekurses und Gut
heißung ihres anmit erfolgenden Anschlußrekurses in dem
Sinne der Erhöhung der Landentschädigung auf 10 Fr. per
Quadratmeter.
Die bundesgerichtlichen Experten schätzten das abzutretende Land
zu 3 Fr. a Cts. per Quadratmeter. Gleichwohl ging die In
struktionskommission in ihrem Urteilsantrag nicht über den Ansatz
der Schätzungskommission hinaus, sondern bestätigte denselben in
allen Teilen, indem sie den sogenannten Anschlußrekurs der Expro
priatin, d. h. die erst nach Ablauf der in Art. 35 des Expro
priationsgesetzes bestimmten Frist erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid der Schätzungskommission als unzulässig bezeichnete.
B. Dieser Urteilsantrag der Instruktionskommission ist von
der Nordostbahngesellschaft angenommen worden. Dagegen hat die
Expropriatin das Gesuch gestellt:
- Dem Entscheid in der Hauptsache vorangehend sei die Ver
fügung der Instruktionskommission, wodurch der Anschlußrekurs
der Expropriatin ausgeschlossen worden sei, aufzuheben, und
- es sei sodann die Entschädigung von 2 Fr. 40 Cts. auf
Fr. a Cts. per Quadratmeter zu erhöhen.
In prozessualer Beziehung wird beantragt, die Frage über die
Zulässigkeit eines Anschlußrekurses ohne mündliche Parteiverhand
lung zu entscheiden, da die Expropriatin bei Verneinung der Zu
lässigkeit selbstverständlich die Weiterziehung betreffend Erhöhung
der Landentschädigung auf 3 Fr. a Cts. per Quadratmeter
zurückziehen werde.
Mit Eingabe vom 7. November 1898 widersetzt sich der Ver
treter der Nordostbahngesellschaft dem Gesuch der Gegenpartei,
da die Frage der Möglichkeit eines Anschlußrekurses nicht als
Vorfrage behandelt werden könne, sondern die eigentliche Streit
frage fei, die in der stets mündlichen Hauptverhandlung erörtert
werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht richtig, wenn der Anwalt der Nordostbahn
gesellschaft behauptet hat, daß die Frage nach der Möglichkeit
eines Anschlußrekurses die eigentliche Streitfrage bedeute. Vielmehr
handelt es sich dabei gerade um eine Voraussetzung für die Mög
lichkeit eines Entscheides in der Hauptsache, nämlich um die Zu
lässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Hierüber braucht nach dem
deutlich ausgesprochenen Willen des Organisationsgesetzes über
die Bundesrechtspflege nicht erst nach Anhörung der Partei
vorträge entschieden zu werden. Denn das Bundesgericht hat von
Amteswegen die Zulässigkeit der bei ihm eingelegten Rechtsmittel
zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ausdrücklich ist dies gesagt
in Art. 79 O. G. betreffend die Berufung gegenüber Entschei
dungen kantonaler Gerichtsbehörden in Civilsachen eidgenössischen
Rechts und in Art. 71 ist bezüglich dieses Rechtsmittels festge
setzt, daß, wenn sich von vornherein die Unzulässigkeit desselben
ergiebt, das Gericht ohne Parteiverhandlung beschließt, auf die
Sache nicht einzutreten; das gleiche muß aber auch gelten für die
Stellung des Bundesgerichtes als Beschwerdeinstanz gegenüber den
Entscheidungen und Verfügungen eidgenössischer Behörden; denn
es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesen Beschwerdefällen
bezüglich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
ein anderes Verfahren gelten sollte.
- In casu erscheint nun aber das von der Expropriatin ein
gelegte Rechtsmittel von vorneherein als unzulässig. Die Expro
priatin giebt selber zu, daß sie die in Art. 35 des Expropria
tionsgesetzes festgesetzte Beschwerdefrist unbenutzt hat verstreichen
lassen. Dagegen behauptet sie, auch nach Verfluß dieser Frist noch
zum Anschluß an die von der Gegenpartei erklärte Weiterziehung
berechtigt gewesen zu sein, und beruft sich hiefür darauf, daß nach
gemeinem Prozeßrecht und auch nach dem Organisationsgesetz über
die Bundesrechtspflege bezüglich der Berufungen gegenüber Ent
scheidungen kantonaler Gerichtsbehörden, das Recht zum Anschluß
an das vom Gegner ergriffene Rechtsmittel bestehe. Allein weder
das gemeine Prozeßrecht, noch die von der Expropriatin ange
rufene Bestimmung des Organisationsgesetzes können hier maß
gebend sein, da die Beschwerdefrist gegenüber Entscheiden der
Schatzungskommission durch ein Spezialgesetz (Art. 35 Expr. Ges.
geregelt ist, welches die Einhaltung einer Rekursfrist unbedingt
vorschreibt, und zwar mit der Bestimmung, daß denjenigen gegen
über, welche binnen der Frist eine Beschwerde beim Bundesgericht
nicht eingelegt haben, der Entscheid der Schatzungskommission
gleich einem rechtskräftigen Urteil anzusehen sei. Damit ist mit
aller Deutlichkeit gesagt, daß eine Anfechtung des Schatzungs
entscheides seitens derjenigen Partei, welche die dreißigtägige Re
kursfrist unbenutzt hat verstreichen lassen, absolut ausgeschlossen
sei; denn gleich einem rechtskräftigen Urteil wäre der Schatzungs
entscheid nicht anzusehen, so lange er noch mittelst eines ordent
lichen Rechtsmittels angefochten werden könnte. Eine nachträgliche
Anfechtung des Schatzungsentscheides seitens derjenigen Partei,
welche innerhalb 30 Tagen nicht rekurriert hat, wäre (nach der
bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Reber vom 21. Mai
1875, Amtl. Samml., I, S. 451) nur insofern statthaft, als
betreffend ein und dasselbe Grundstück Bodenpreis und Minder
wertentschädigung gleichzeitig in Frage lägen und sich annehmen
ließe, daß die Wertung des einen Faktors auf den andern von
Einfluß gewesen sei, oder (wie das Bundesgericht in andern Ent
scheidungen erklärt hat) wenn es sich um eine von einer Partei
angenommene Gesamtschatzung handelte, wobei der betreffenden
Partei das Recht gewahrt werden müßte, im Rahmen dieser Ge
samtschatzung einzelne Posten derselben anzufechten. Keiner dieser
Fälle trifft jedoch hier zu; sondern es handelt sich einzig um den
Bodenpreis eines und desselben Grundstückes.
3. Da somit das von der Expropriatin eingelegte Rechtsmittel
wegen Verspätung als unzulässig erscheint, der Rekurs der Bahn
gesellschaft aber durch Annahme des Urteilsantrages erledigt ist,
so ist auf die Sache materiell überhaupt nicht mehr einzutreten,
sondern einfach der Urteilsantrag zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird in allen
Teilen bestätigt.