Art. 95 O.-R.; insurance contract and duty to perform first; sale as ground for termination of horse insurance. Where the policy validly provides that the insured must pay premiums before indemnities are due, the insurer may, in case of default, suspend its own performance while retaining the premium claim; such a clause is not contrary to good morals or good faith when it does not arbitrarily expose the insured to the insurer's will. A plea of non-performance therefore fails if the alleged undercompensation is not proven or if the loss occurred during a period for which the premium remained unpaid. Termination of the insurance by sale of the insured animals must be proven by the party invoking it; a mere notification of sale is insufficient, especially where the circumstances indicate a sham transfer.
nicht. Dagegen zeigten Danioth, Sohn und Sutermeister Danioth am 11. bezw. 12. Juli 1894 der Klägerin den Tod des zu 900 Fr. versicherten Pferdes Moro an; als Tag des Unfalles gab ersterer den 10., letzterer den 11. Juli 1894 an; das Sach verständigen Attest des Schmiedes Elsig in Fiesch (wo das Pferd umgestanden) verzeichnet den 10. quest. Monats. Am 20. Juli 1894 zeigte der Beklagte der Klägerin brieflich an, er habe seine Pferde (nebst Stallung und Wagen) an Karl Danioth, Gemeinde sekretär in Andermatt, abgetreten, und die Klägerin möge sich ür den Fall der Fortsetzung der Versicherung an den neuen Eigentümer wenden; zu bemerken ist, daß dieser der Sohn des Beklagten ist. Die Klägerin zeigte unter dem 21. Juli 1894 dem Beklagten an, sie werde dem Schadenfalle Moro nach Bezahlung des verfallenen Jahresbeitrages Folge geben; am 23. Juli gl. J. sandte sie ihm den in den Statuten, Art. 47, vorgesehenen Mahnbrief und machte ihn darauf aufmerksam, daß die Wirkungen der Police bis zum Tage nach der Bezahlung der (am 11. Juli 1894) verfallenen Prämie eingestellt werden, so fern letztere nicht spätestens bis 11. August 1894 bezahlt werde. Der Beklagte nahm fortwährend den Standpunkt ein, er habe die Prämie erst zu zahlen, wenn ihm die Entschädigung für Moro ausgerichtet sei. Mannigfache Verständigungsversuche schlugen fehl; zu bemerken ist, daß der Beklagte in zahlreichen Briefen vom September 1894 bis September 1896 von seinen Pferden spricht, als ob er sie nicht verkauft hätte. Am 5. Sep tember 1894 zeigten Danioth und Sohn an, daß ein zu 400 Fr. versicherter Fuchs dienstuntauglich geworden sei; die Klägerin antwortete mit Hinweis auf die Einstellung des Ver sicherungsvertrages. Am 18. November 1894 belangte der Be klagte die Klägerin vor Kreisgericht Uri auf Bezahlung der Ent schädigung für Moro im Betrage von 720 Fr. Das Kreisgericht fällte unter dem 8. Oktober 1895 ein Kontumazurteil zu Gunsten des Beklagten (des damaligen Klägers); die Klägerin (damalige Beklagte) erließ hiegegen Purgationscitation und stellte das Rechts begehren: Es sei die Beklagtschaft (Garantie fédérale) dem Kläger gegenüber nur unter der Bedingung entschädigungs pflichtig, daß dieser die schuldigen Prämien von 1894 und 1895 resp. die Aufhebungsentschädigung der Policen ..... bezahlt habe und daß die Forderung des Klägers Danioth auf 707 Fr. 50 Cts. zu reduzieren sei. Das Kreisgericht Uri erklärte mit Urteil vom 18. November 1895 diese Purgations Citation gemäß dem Antrage des Beklagten (des damaligen Klägers) als unstatt haft. Infolgedessen bezahlte die Klägerin die Entschädigung Moro am 29. Juni 1896 unter Wahrung aller Rechte. In zwischen hatte der Beklagte am 2. März 1895 der Klägerin gezeigt, daß ein Pferd umgestanden sei; ebenso meldete er mit Schreiben vom 18. Januar 1896, daß im Jahre 1895 zwei Pferde abgegangen seien. Sie stellte nunmehr gegen den Beklagten das Rechtsbegehren, er sei zur Bezahlung der Prämien für die Jahre 1894, 1895 und 1896 im Betrage von je 683 Fr., zusammen 2049 Fr., nebst 5 % Verzugszins vom jeweiligen Verfall an zu verpflichten. Die nähere Begründung der Klage, der Klagebeantwortung, sowie der die Klage abweisenden kanto nalen Urteile ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. 3. Bevor auf die vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einreden eingetreten wird, ist festzustellen, daß die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Versicherungsjahr jeweilen mit dem Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages beginne, oder aber mit dem Kalenderjahre zusammenfalle, nach Art. 23 der Statuten zweifellos im letztern (von der Klägerin vertretenen Sinne zu entscheiden ist. 4. Der Beklagte erhebt nun in erster Linie die Einrede, die Klägerin habe ihrerseits den Vertrag nicht, bezw. nicht gehörig, erfüllt und könne ihn daher nach Art. 95 O. R. nicht zur Prämienzahlung anhalten. Er begründet dies zunächst damit, daß die Klägerin für die versicherten umgestandenen Pferde entweder keine genügende oder gar keine Entschädigung geleistet habe. Bei Prüfung dieser Einrede ist vorerst zu untersuchen, ob nicht nach dem Inhalte oder der Natur des zwischen den Parteien abge schlossenen Vertrages der eine Teil vor dem andern zu erfüllen hatte. Dies ist nun in dem Sinne zu bejahen, daß nach Art. 47 der Statuten der Beklagte zweifelsohne seine Prämien vor Aus richtung der Entschädigungen für umgestandene Pferde zu zahlen hatte: Durch diese Vertragsbestimmung wird festgesetzt, daß im
Falle des Verzuges des Versicherungsnehmers der Versicherungs vertrag für den Versicherer stille steht, die Gesellschaft also die Entschädigung solcher Tiere, die in demjenigen Versicherungsjahr umstehen, für welches die Prämie aussteht, verweigern kann, aber trotzdem ihren Anspruch auf Zahlung der verfallenen Prämien behält. Frägt es sich sonach, ob diese Vertragsbestimmung über haupt als rechtsgültig und nicht vielmehr, als den guten Sitten und dem im Versicherungsvertrage ganz besonders zu beobachten den Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend, als un gültig anzusehen ist, so ist zu bemerken: Allerdings liegt in dieser Vorschrift für den Versicherungsnehmer eine gewisse Härte; allein sie ist doch nicht derart, daß der Versicherungsnehmer dadurch gänzlich der Willkür des Versicherers überliefert würde; insbe sondere kann nicht gesagt werden, daß der Versicherer sich durch Ausübung des ihm dadurch zugestandenen Rechts auf Kosten des Versicherungsnehmers ungehörig bereichere; vielmehr liegt darin ein im wohlverstandenen Interesse des Versicherungswesens auf gestellter Ansporn für den Versicherungsnehmer, seine Pflichten pünktlich zu erfüllen, ein Ansporn, der ganz besonders bei Ver sicherungen auf Gegenseitigkeit von Bedeutung wird; und endlich tritt dieser Zustand der Einstellung des Vertrages für den Ver sicherer erst ein infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Ver sicherten, so daß nicht gesagt werden kann, es werden von vorn herein für den Versicherer nur Rechte, für den Versicherten nur Pflichten geschaffen. (Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bun desgerichtes vom 18. Oktober 1895 in Sachen Le Soleil c. Zini, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1110 Erw. 4.) Fiel sonach ein Unfall, für den die Klägerin Entschädigung nicht geleistet hat, in ein Versicherungsjahr, für welches die Prämie ausstand, so war die Klägerin zur Entschädigung nicht verpflichtet und kann ihr der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht entgegenhalten; und dies ist nun der Fall mit dem Pferde Moro", für welches übrigens die Entschädigung bezahlt worden ist, sowie mit den zwei im Jahre 1895 umgestandenen Pferden. Anders verhält es sich freilich mit dem im November 1893 umgestandenen Fuchs; allein hier ist zu sagen: Die Ent schädigungen werden von der Klägerin gemäß Art. 4 der Sta tuten geleistet nach Maßgabe der einbezahlten Prämien und der in einem Jahre stattfindenden Unfälle, so daß es sehr wohl vor kommen kann, daß nicht die vollen 1 des versicherten Wertes von ihr auszuzahlen sind; und nun hat der Beklagte die statuten gemäße Richtigkeit der Berechnung der Entschädigung für das ge nannte Pferd nie angefochten, weder in seiner Korrespondenz mit der Klägerin noch im Prozesse, sondern lediglich allgemein hauptet, die Klägerin habe zu wenig bezahlt; der Beweis des nicht erfüllten Vertrages hätte aber ihm obgelegen, und da er, wie gesagt, in diesem Punkte nicht einmal angetreten worden ist, erscheint die erste Einrede auch hier als unbegründet. Sie wird endlich noch damit zu stützen versucht, daß die Klägerin trotz An zeige des Abganges der erwähnten Pferde den vertragsmäßig vor gesehenen Abzug von der Prämie nicht gemacht habe. Allein diesem Standpunkt hält die Klägerin mit Recht entgegen, es wäre Sache des Beklagten gewesen, nicht nur den Abgang, sondern auch den Zuwachs anzuzeigen, und da der Beklagte diese Anzeige verweigert habe, sei es nach Art. 27 der Statuten zu halten ge wesen, als ob alles beim Alten geblieben wäre. Damit ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages überall zurückzuweisen. 5. Die zweite vom Beklagten erhobene Einrede geht dahin: Der Versicherungsvertrag sei durch den Verkauf der versicherten Pferde an Karl Danioth, gemäß Anzeige vom 20. Juli 1894, laut Art. 26 der Statuten aufgelöst worden. Auch diese Einrede wäre vom Beklagten zu beweisen gewesen, da mit ihr die Auf hebung des von den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäftes behauptet wird. Dieser Einrede hält nun die Klägerin zunächst ohne Grund entgegen, zur Auflösung hätte nach der angeführten Statutenbestimmung der Verkauf allein nicht genügt, sondern es hätte noch die Bezahlung der dort vorgesehenen Aufhebungsent schädigung erfolgen müssen; denn nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung das Aufhören der Versicherung vor dem bestimm ten Datum habe die Bezahlung einer Summe zur Folge," französisch entraine le paiement kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bezahlung dieser Entschädigung nicht Voraus setzung der Auflösung ist, sondern daß der Anspruch der Gesell schaft auf diese Entschädigung erst entsteht nach der Auflösung,
die herbeigeführt wird durch gewisse Thatsachen. Dagegen ist nun allerdings, entgegen der Annahme der Vorinstanz, zu sagen, daß dem Beklagten der Beweis des stattgehabten Verkaufs nicht gelungen ist. Zu diesem Beweise genügte die bloße Thatsache der Anzeige selbstverständlich nicht. Nun läßt die ganze Aktenlage, zumal der Umstand, daß der angebliche Käufer der Sohn des Beklagten ist, darauf schließen, daß der Verkauf nur ein Schein manöver des Beklagten war, um sich der Versicherung zu ent ziehen. In ausschlaggebender Weise wird diese Auffassung unter stützt durch die Thatsache, daß der Beklagte zwar hie und da noch von dem Verkaufe sprach, jedoch in vielen Korrespondenzen in den Jahren 1895 und 1896 stetsfort von seinen Pferden redet und sich überhaupt so benimmt, als ob ein Verkauf nicht stattgefunden hätte. Auch diese Einrede erweist sich danach als unstichhaltig, und da eine weitere Einrede nicht erhoben ist, muß die Klage, in Abänderung des angefochtenen Urteils, im ganzen Umfange gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prämien von je 683 Fr. für die Jahre 1894, 1895 und 1896 nebst 5 % Verzugszins seit jeweiligem Verfall zu bezahlen.