Art. 26 et 27 OR; anfechtung eines Vergleichs wegen Furchterregung. Die blosse Erregung von Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts genügt nicht; erforderlich ist, dass die Furcht durch Drohung oder Nötigung hervorgerufen wurde. Der Begriff der Drohung setzt ein auf Willensbeeinflussung gerichtetes Verhalten voraus; blosse Aufklärung der Sachlage oder warnende Hinweise genügen nicht, auch wenn sie beim Betroffenen Furcht auslösen. Ferner verlangt Art. 27 Abs. 2 OR den Nachweis, dass dem Gegner übermässige Vorteile abgenötigt wurden; dieser Beweis trifft den Anfechtenden. Fehlt es an Drohung und an bewiesener Übermässigkeit, bleibt der Vergleich gültig (vgl. Erwägung 2).
Beklagte mit Rudolf Moser in Madretsch zum Zwecke der Uhren fabrikation und des Uhrenhandels eine Kollektivgesellschaft mit der Firma R. Moser Cie.; diese exportierte Uhren mit der Gravur R. Moser Cie. nach Rußland. Da der Kläger hierin eine Verletzung des Vergleiches vom März 1893 erblickte, beauftragte er den Fürsprecher Hofer in Bern mit der Einleitung gericht licher Schritte gegen den Beklagten, und dieser Anwalt erhob im September 1894 Klage auf Unterlassung der Eingravierung des Namens Moser auf die vom Beklagten fabrizierten und von ihm in den Handel zu bringenden Uhren, und zwar sowohl als Kol lektivgesellschafter der Firma C. Kappeler Cie., wie als solcher der Firma R. Moser Cie., sowie auf angemessene Entschädi gung für die aus den bisherigen Widerhandlungen gegen die Vereinbarung vom März 1893 dem Kläger erwachsenen Nach teile. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Es kam zum Beweisverfahren, in welchem unter anderm Schiedseid des Beklagten und Sachverständige als Beweismittel verwendet wur den. Der Beklagte erklärte als Eidesdelat unter anderm, die Firma C. Kappeler Cie. habe der Firma R. Moser Cie. keine Uhren geliefert, welche die Marke R. Moser Cie. trugen, und leistete zu dieser Aussage auf Verlangen des Klägers den Eid. Die Experten ihrerseits entdeckten bei der Untersuchung der Ge schäftsbücher der Firma C. Kappeler Cie. und R. Moser Cie. in einem Kopierbuche Unregelmäßigkeiten, indem gewisse Blätter entfernt und durch andere ersetzt waren. Hierüber machte der Experte Bachschmid dem Beklagten Vorwürfe, und durch seine Vermittlung kam es zwischen den Parteien am 24. Januar 1896 zu einem in Schrift abgefaßten Vergleiche, der folgenden Wort laut hat:
Hofer im Betrage von 349 Fr., derjenigen des jetzigen Anwaltes in der Höhe von 1403 Fr. 25 Cts., bezahlten Gerichtsgebühren 34 Fr. 40 Cts., des Klägers eigener Zeitversäumnis und Reise auslagen 571 Fr., plus der in Ziffer 4 genannten Entschädigung von 150 Fr.; von den so sich ergebenden 2507 Fr. 65 Cts, brachte er in Abzug schon erhaltene 230 Fr. Der Beklagte bean tragte Abweisung der Klage, und erhob eine Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Vergleich vom 24. Januar 1896 sei als nichtig zu erklären. Er behauptete, von Bachschmid durch Erregung begründeter Furcht zur Eingehung und teilweise auch zum Voll zuge des Vergleiches bestimmt worden zu sein. Bachschmid habe ihm nämlich nach Entdeckung jener Unregelmäßigkeiten in seinen (des Beklagten) Büchern die Folgen seiner Handlungsweise in schwärzestem Lichte dargestellt und ihn aufgefordert, sich mit dem Kläger unter allen Umständen zu verständigen, da dieser sonst gegen ihn Strafanzeige wegen Meineids und Urkundenfälschung einreichen würde. Durch diese Vorstellungen sei ihm, der im Greisenalter stehe und krank sei, Furcht eingeflößt worden, und unter dem Einflusse dieser Furcht habe er jenen Vergleich abge geschlossen und insofern vollzogen, als er die Firma R. Moser Cie. habe löschen lassen und die Expertenkosten bezahlt habe. Eventuell bestritt er das Quantitativ der gestützt auf Ziffer 5 des Vergleiches geforderten Beträge. Der Kläger bestritt in seiner Antwort auf die Widerklage, daß der Thatbestand der Art. 26 und 27 O. R. vorliege. Die Begründung des sub Fakt. A wiedergegebenen vorinstanzlichen Urteils ist aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. 2. Zum Entscheide steht einzig die Frage, ob der Thatbestand der Art. 26 und 27 Absatz 2 O. R. gegeben sei. Daß nämlich die Furcht, durch welche der Beklagte zur Eingehung des Ver gleiches vom 24. Januar 1896 bestimmt worden sein will, Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes im Sinne der letztgenann ten Gesetzesstelle war, kann keinem Zweifel unterliegen; denn die Möglichkeit einer Person, gegen eine andere auf dem Wege der Strafanzeige vorzugehen, ist als Recht im Sinne des hier in Betracht kommenden Gesetzestextes aufzufassen (vgl. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XV, S. 860). Mit der Vorinstanz ist nun davon auszugehen, daß die Furcht, welche dem Beklagten durch die Worte Bachschmids eingeflößt wurde, eine gegründete war. Entgegen der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, daß auch der Kausalzusammenhang zwischen der Furcht und der Eingehung des Vergleiches vorhanden ist; denn wenn schon Bachschmid dem Beklagten erst, nachdem dieser sich für den Vergleichsabschluß schon entschlossen hatte, Mitteilung von der Absicht des Klägers, Straf anzeige gegen den Beklagten wegen Meineids zu erstatten, gemacht hat, so hat er doch anderseits zugegeben, schon bei der ersten Unterredung mit dem Beklagten die Machenschaften im Kopier buch als Fälschungen bezeichnet und dem Beklagten bemerkt zu haben, er habe das schlimmste zu gewärtigen, wenn das Kopier buch vor Gericht komme; hierunter konnte der Beklagte nur die Einleitung strafrechtlicher Schritte verstehen, und offenbar bewog die Furcht hievor den Beklagten sofort zum Eintreten auf Ver gleichsvorschläge. Zum Thatbestande des Art. 26 O. R. ist nun aber weiterhin notwendig, daß die Furcht durch Drohung erregt ist, wie schon aus dem Wortlaute des Art. 27 eod. hervorgeht (vgl. v. Tuhr in Zeitschrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII S. 31; Regelsberger, Pand. I, S. 529). Dieses Requisit mangelt hier völlig; Bachschmid, der der Vertrauensmann des Klägers war, hat nach den aktengemäßen Feststellungen der Vorinstanz in keiner Weise gedroht oder genötigt, sondern dem Beklagten die Sachlage auseinandergesetzt, wenn auch vielleicht mit Ausdrücken, die beim Beklagten Furcht erregen konnten, und die im weiter von ihm dann selbst angestellten Reflexionen waren wohl für den Beklagten das bestimmende und ausschlaggebende Motiv zum Ab schlusse des Vergleiches. Es fehlt aber auch weiterhin an der nach Art. 27 Absatz 2 ferner erforderlichen Voraussetzung der über mäßigen Vorteile, die abgenötigt worden wären. Daß solche in der Überbindung der Parteikosten nicht liegen können, ist klar, und für die Entschädigung von 150 Fr. war ein bestimmtes Aquivalent vereinbart; danach könnten übermäßige Vorteile für den Kläger nur noch im Verzichte des Beklagten auf die Firma und die Marke R. Moser Cie. liegen, übermäßig deshalb, weil der Kläger auf einen solchen Verzicht an und für sich kein Recht gehabt hätte. Allein diese letztere Frage bildete zum Teil wenig
stens gerade den Gegenstand des durch den nun vom Beklagten angefochtenen Vergleich erledigten Prozesses; wie die Vorinstanz richtig bemerkt, konnte man nicht wissen, wie jener Prozeß aus gefallen wäre, da die Instruktion und Beweisführung in dem selben nicht beendet war; unter diesen Umständen wäre es jeden falls Sache des Beklagten gewesen, im heutigen Prozesse den genauen Nachweis für die Übermäßigkeit der Vorteile zu führen; dieser Beweis ist nun nach den Akten nicht erbracht, gegenteils erscheint der Verzicht des Beklagten mit den Gesetzen der Ge rechtigkeit und Loyalität im Einklange zu stehen. Die Widerklage ist daher abzuweisen. 3. Seinen eventuellen Antrag auf Reduktion der Kostenforde rungen des Klägers hat der Beklagte in der Berufungserklärung nicht mehr aufrecht erhalten, und es muß daher angenommen werden, er verlange keine weitere Reduktion, als sie schon durch die Vorinstanz vorgenommen worden ist. Auch der Zinszuspruch ist vom Beklagten nicht angefochten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Urteil demgemäß in allen Teilen bestätigt.