Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen; Art. 113 Ziff. 1 und Art. 85 Ziff. 13 BV; Art. 280 ff. und Art. 293 des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee: Zuständigkeitsabgrenzung bei Entschädigungsansprüchen wegen militärisch verursachter Kultur- und Eigentumsbeschädigungen. Solche Ansprüche sind nach dem besonderen administrativen Verfahren der Militärverwaltung zu behandeln; die Taxation durch die dafür vorgesehenen Organe entzieht sich der Cognition der Civilgerichte. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist davon zu unterscheiden. Wird die Kantonsgerichtsbarkeit trotz erhobener Kompetenzbestreitung des Bundes angerufen, kann der Bundesrat die Kompetenzfrage dem Bundesgericht vorlegen; dieses hebt kantonale Verfahren auf, soweit ihnen die Jurisdiktion fehlt (consid. 2-3).
zur Vermittlung noch zur gerichtlichen Verhandlung. Dem Kreis gerichte erklärte er brieflich, daß die Angelegenheit nicht vor die Urner Gerichte gehöre, sondern vor die Militärverwaltungsbehör den. Am 3. August 1898 erließ das Kreisgericht Ursern gegen den Obersten von Tscharner in der genannten Eigenschaft ein Kontumazurteil, durch das den Klägern ihr Begehren zugesprochen wurde. Und am 5. Oktober 1898 wurde das Urteil mit der Be gründung, daß es dem Beklagten amtlich intimiert, seitens des selben aber innert nützlicher Frist eine Purgationscitation nicht erlassen worden sei, als in volle Rechtskraft erwachsen erklärt. In beiden Urteilen wurde Oberst von Tscharner zu den Gerichts kosten und zu einer Entschädigung an die Gegenparteien, im Ur teil vom 3. August überdies in eine Ordnungsbuße verfällt. Am 7. November hoben Regli und Renner für ihre Forderungen Betreibung an. Oberst von Tscharner schlug Recht vor, worauf hin er zur Rechtsöffnung vorgeladen wurde. Er leistete der Vor ladung, indem er neuerdings die Erklärung abgab, die Sache gehöre nicht vor die Gerichte, keine Folge. Mit Entscheid vom 1./2. Dezember 1898 erteilte die Gerichtskommission Ursern den Impetranten die definitive Rechtsöffnung. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 1899 stellte Fürsprech Dr. Bucher in Luzern für den Bundesrat beim Bundesgericht das Begehren, es sei das gegen Oberst von Tscharner eingeleitete Ver fahren für Erledigung von Ansprüchen aus Kulturschaden zu annullieren. Oberst von Tscharner schloß sich diesem Begehren auch für seine Person an. Unter Berufung auf Art. 4 der B. V. wird geltend gemacht, es habe nicht dadurch, daß man einen Funktionär der Eidgenossenschaft persönlich citierte, ein Gerichts stand gegen den Bund geschaffen werden können; überhaupt aber sei die Sache nicht der Kompetenz der Gerichte unterstellt, sondern in dem im VIII. Abschnitt des Verwaltungsreglementes vorgese henen Verfahren zu erledigen. C. Die Rekursbeklagten Regli und Renner führten in der Antwort zunächst aus, es sei die Abschätzung des Schadens durch die Expertenkommission, die man sofort verlangt habe, nicht recht zeitig erfolgt und dieselbe habe sich auch nicht auf den ganzen entstandenen Schaden erstreckt, weshalb das Protokoll der Kom mission nicht habe anerkannt werden können. Man habe, wird sodann geltend gemacht, das Gericht von Ursern als kompetentes Gericht betrachtet und den Obersten von Tscharner als gesetzlichen Vertreter vorgeladen. In der Folge sei man durchaus nach den Vorschriften des urnerischen Civilprozesses bezw. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verfahren. Hätte Oberst von Tscharner die Kompetenz der Urner Gerichte bestreiten wollen, so hätte er vor denselben eine bezügliche Vorfrage erheben müssen. Der Antwortschluß geht dahin, es sei den Rekursbeklagten der erlittene Kulturschaden voll und ganz aus dem Bundesfiskus zu vergüten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gen Gerichte beurteilt, bei welchem die Klage erhoben wird, mit Vorbehalt der nach den Gesetzen des betreffenden Kantons gegen seinen Entscheid zulässigen Rechtsmittel. In Streitigkeiten, in denen der Bund belangt wird, sind sonach Fragen über die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt, sowie solche über die Abgrenzung zwischen kantonaler und eidgenössischer Ju risdiktion, im Gegensatz zu den übrigen Kompetenzeinreden, z. B. denjenigen über die örtliche Zuständigkeit, nicht von den kantona len Behörden, vor denen der Anspruch geltend gemacht wird, zu beurteilen, sondern es werden Anstände darüber als selbständige Kompetenzstreitigkeiten (oder Kompetenzkonflikte) zwischen Bundes und Kantonalbehörden betrachtet, und dem Entscheide der zustän digen Bundesbehörde zugewiesen. Diese war unter der Herrschaft der früheren Bundesverfassung nach Vorschrift des zu Art. 6, lbs. 1 1. c citierten Art. 74 Ziff. 17 die Bundesversammlung, an deren Stelle bezüglich der in Frage stehenden Anstände nach r Verfassung von 1874 das Bundesgericht getreten ist (Art. 113 Ziff. 1 verglichen mit Art. 85 Ziff. 13 B. V.). Diesem ist somit in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 6 direkt und ohne daß ein kantonaler Entscheid vorauszugehen hätte, die Kompetenzfrage zu unterbreiten, und wenn das kantonale Gericht, vor dem der Anspruch erhoben wurde, über eine bezügliche Kompetenzbestreitung des Bundes hinweg die Sache beurteilt hat, so ist der Bundesrat auch noch im Vollstreckungsverfahren befugt, die Frage dem Bundesgerichte vorzulegen, ohne dabei an die Vorschriften über die Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (Art. 178 Organis. Ges.) gebunden zu sein. Auf den Rekurs des Bundesrates ist daher einzutreten. 3. Derselbe ist materiell begründet. Für die Erledigung von Schadensansprüchen wegen Kultur und Eigentumsbeschädigungen infolge militärischer Anordnungen ist in Abschnitt VIII, Art. 280 ff. des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, vom 27. März 1885, ein in der Natur der Sache begründetes, beson deres Verfahren vorgeschrieben, indem der Schaden durch speziell dazu bestellte oder zu bestellende Organe, in der Regel durch eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertenkommission abzuschätzen ist. Die Verbindlichkeit des Verwaltungsreglements, das allerdings nicht in Gesetzesform erlassen, aber doch von der Bundesversamm lung genehmigt wurde, ist nicht bestritten worden. Es kann sich nun freilich fragen, wie weit das Anwendungsgebiet der erwähn ten Vorschriften reiche und ob auch die grundsätzliche Frage der Schadensersatzpflicht, wenn sie bestritten ist, in dem daselbst nor mierten, besondern Verfahren zu erledigen sei. Im vorliegenden Falle ist jedoch, was die erste dieser Fragen betrifft, von den Re kursbeklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich um eine Schädigung handle, auf welche die angeführten Bestimmungen des Verwaltungsreglementes keine Anwendung finden, vielmehr haben dieselben, wie in der Rekursantwort angeführt ist, selbst die Ab schätzung des Kulturschadens durch die Expertenkommission ver langt. Die Eidgenossenschaft hat ferner keineswegs grundsätzlich ihre Schadensersatzpflicht bestritten; sondern es handelt sich nur um die Höhe der Entschädigung. Diese Frage ist nun aber zwei fellos durch die Vorschriften des Verwaltungsreglements der Ko gnition der Gerichte entzogen; es ist die Taxation des Schadens durch die besondern, daselbst vorgesehenen Organe vorzunehmen, und es kann deren Entscheid nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 293 des Reglements nicht weitergezogen, somit auch nicht vor das Forum der Civilgerichte gebracht werden. Den Geschädigten bleibt höch stens der Weg der Verwaltungsbeschwerde, eventuell der Verani wortlichkeitsklage offen. Dagegen ist der Bund nicht gehalten, für die Frage der quantitativen Festsetzung derartiger Entschädigungs ansprüche vor den Civilgerichten Recht zu nehmen. Daraus folgt, daß das Verfahren vor den Urner Gerichten, denen in dieser Sache keine Jurisdiktion zustand, aufgehoben werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und somit das vor den Urner Behörden eingeleitete Ver fahren aufgehoben.