Art. 19 des Finanzgesetzes des Kantons Wallis vom 28. Mai 1874; Doppelbesteuerungsverbot und Qualifikation einer Gewerbesteuer: Eine Abgabe, die nach der mutmaßlichen Ertragsfähigkeit von Gewerbe und Beruf erhoben wird, ist als persönliche Erwerbssteuer und nicht als blosse Bewilligungsgebühr zu behandeln. Für den Erwerb aus einer in einem andern Kanton ausgeübten Geschäftstätigkeit darf eine Gesellschaft mit schweizerischer Geschäftsniederlassung nur am Ort ihres steuerrechtlichen Domizils veranlagt werden; eine kantonale Besteuerung am Ort der Tätigkeit verstößt gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung (vgl. Erw. 2 f.). Die Verwendung eines kantonalen Gesetzeswortlauts, der auswärts Wohnende erfassen will, vermag diesen Vorrang des Bundesrechts nicht zu durchbrechen.
zustellen, daß der Kanton Wallis ihr gegenüber nicht steuerberechtigt und daß speziell die geforderte Steuer pro 1898 unzulässig sei. Rekurrentin weist zur Begründung auf das obgenannte frühere Urteil des Bundesgerichtes vom 22. September 1898 und auf ein ferneres am 22. Dezember 1898 ebenfalls in eigener Sache gegen den Kanton Uri ergangenes Urteil (Bundesgerichtl. Entsch. 1898, I. Teil, Nr. 121). Sie macht sodann im wesentlichen geltend, daß sie im Kanton Wallis keine Vertretung und keine ständigen unter besonderer Leitung stehenden Einrichtungen und Anstalten besitze, vermittelst deren ein Teil des Erwerbes erzielt würde. Die ganze technische und kaufmännische Leitung erfolge von Basel aus. C. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrat des Kantons Wallis auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Es handle sich um die Gewerbssteuer, d. h. um eine der indi rekten Steuern im Sinne von Art. 18 ff. des Finanzgesetzes vom 28. Mai 1874. Der Gewerbssteuer seien in Gemäßheit der vom Gesetze aufgestellten Skala und Klasseneinteilung jede im Lande betriebene Art von Handwerk, Beruf, Gewerbe und Handel unterworfen. Auf den Wohnsitz der ausübenden Person komme es nicht an; außer Kantons domizilierte Personen hätten sich nach Art. 22 des Gesetzes auf dem Finanzdepartement eintragen zu lassen und müßten die Taxe d. h. die Gewerbssteuer für Aus übung ihres Gewerbes ebenfalls bezahlen. Ohne Zweifel übe nun die Rekurrentin im Kanton Wallis ein Gewerbe aus, indem sie während der Zeit vom 1. Juni bis
pflichtigen nicht stattfindet, sondern bloß eine Einschätzung unter ein approximatives Schema, so kann dies für die Natur der fraglichen Steuer als einer persönlichen Erwerbssteuer nicht in Betracht kommen; dies um so weniger, als der Art. 19 cit. das Gewerbskapital und den Ertrag der betreffenden Berufe sogar ausdrücklich als Objekte der Steuer bezeichnet. 3. Nun ist im weitern nach den Akten erstellt und übrigens unter den Parteien offenbar nicht streitig, daß Nekurrentin in Basel für das Gebiet der Schweiz eine Geschäftsniederlassung be sitzt, während vom Kanton Wallis aus in keiner Weise eine selbständige Leitung ihres Geschäftsbetriebes, auch nur soweit sich derselbe in diesem Kantone abspielt, stattfindet. Hinsichtlich ihres Sitzes in Basel aber ist Rekurreniin, wie das Bundesgericht be reits anläßlich ihres Rekurses gegen den Kanton Uri (Bundes gerichtl. Entsch., Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 121) erkannte, einer schweizerischen Gesellschaft mit Sitz in Basel gleichzustellen. Sie kann daher, entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen Praxis (vergl. z. B. genannte Urteile Rekurrentin gegen Uri und Dampf schifffahrtsgesellschaft gegen Luzern) für den Erwerb, der ihr aus ihrer Geschäftsthätigkeit in einem andern Kantone zufließt, nicht in diesem Kantone, sondern nur in ihrem Domizile Basel zur Steuer herangezogen werden. Gegen diesen aus dem bundesrecht lichen Verbot der Doppelbesteuerung herrührenden Satz ist natür lich die Berufung auf den Wortlaut eines kantonalen Gesetzes, das die Besteuerung des Erwerbes auswärts Wohnender zuläßt, nicht statthaft (vergl. erwähntes Urteil i. S. Dampfschifffahrts gesellschaft Erw. 3). Da sich aber, wie ausgeführt, die in Frage stehende Steuer als Erwerbssteuer qualifiziert, muß also der Re kurs gutgeheißen werden, womit selstverständlich die Möglichkeit der Erhebung einer Patenttaxe von der Rekurrentin unpräjudiziert bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit die Besteuerung der Rekurrentin auf Grund von Art. 19 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 28. Mai 1874 als unstatthaft erklärt.