- Urteil vom 1. Februar 1899 in Sachen Bernhard
gegen Bezirksgerichtsausschuß Unterlandquart.
Unterlassung der Einvernahme eines zu Bevogtenden.
A. Crispin Bernhard, von Untervaz, ist im Frühjahr 1865
nach Amerika ausgewandert. In Thusis, wo er sich vor der
Abreise aufgehalten hatte, ließ er eine Braut zurück, die im Herbst
1865 einen Knaben gebar. Dieser wurde gerichtlich dem Crispin
Bernhard zugesprochen. Der Vater hat sich weder um die Mutter,
die bald darauf starb, noch um das Kind jemals bekümmert. Der
Knabe mußte von der Gemeinde unterstützt werden; er wandert
im Jahre 1888 ebenfalls aus. Crispin Bernhard hat sich im
Jahre 1868 in Amerika mit Anna Krättli verheiratet. Ungefähr
im Jahre 1874 verließ er jedoch seine Frau und die aus der
Ehe vorhandenen zwei Kinder und hat seither seine Angehörigen
nichts mehr von sich wissen lassen. Seine Frau ist gestorben; die
beiden Kinder scheinen in dürftigen Verhältnissen zu leben.
B. Im Jahre 1892 starb in Untervaz die Mutter des Crispin
Bernhard. Ihr Nachlaß wurde von den anwesenden Kindern
Johann Luzi, Maria Bernhard und Margreth Plattner geb. Bern
hard behändigt, ohne daß auf den Bruder Crispin Rücksicht ge
nommen wurde. Als dann im Jahre 1897 auch die ledige Schwester
Maria gestorben war, wurde dem Crispin Bernhard im Interesse
seiner in Amerika lebenden Kinder ein curator absentis in der
Person des Johann Luzi Allemann beigeordnet. Dieser verlangte
und erhielt die amtliche Inventarisation des Nachlasses der Maria
Bernhard und die Rechtswohlthat des Inventars. Er verlangte
ferner von den Geschwistern Johann Luzi Bernhard und Mar
greth Plattner geb. Bernhard das dem Crispin Bernhard von
seiner Mutter angefallene Erbbetreffnis heraus. Beim Vermitt
lungsvorstand legte nun aber Johann Luzi Bernhard eine von
Crispin Bernhard am 16. April 1898 in Alturas, Bezirk Modoc,
Kalifornien, ausgestellte Vollmacht ein, wonach Johann Luzi zur
Vertretung des Crispin Bernhard in allen Angelegenheiten bestellt
wurde. Die cura absentis wurde infolgedessen hinfällig. Dagegen
stellte nunmehr die Vormundschaftsbehörde der V Dörfer, nachdem
sie zuvor den Kleinen Rat des Kantons Graubünden um Rat
gefragt hatte, gestützt auf 100 Ziff. 3 und 68 des bünd
nerischen Privatrechts den Crispin Bernhard unterm 10. Juni
1898 unter definitive Vogtei. Eine von Johann Luzi Bernhard
als Vertreter seines Bruders hiegegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bezirksgerichtsausschuß Unterlandquart unterm 5. Oktober /12.
November 1898 abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich ein staatsrechtlicher Re
furs, den Johann Luzi Bernhard, als Bevollmächtigter seines
Bruders, am 24. Dezember 1898 dem Bundesgericht eingereicht
hat. Es wird darin ausgeführt: Es sei bei der Bevogtung des
Crispin Bernhard 110 des Privatrechts außer acht gelassen
worden, wonach derselbe über das Begehren hätte einvernommen
werden sollen. Diese Vorschrift gestatte keine Ausnahme, es sei
denn, daß Abwesende durch einen Stellvertreter einzuvernehmen
wären. Vorliegend sei aber auch eine Einvernahme des Vertreters
des Crispin Bernhard unterblieben. Und der Einwand, daß Jo
hann Luzi Bernhard quasi als Part nur sehr bedingten
Glauben verdiene, habe von der Beobachtung der Förmlichkeit
nicht entbinden können. Es habe aber auch an einem materiellen
Bevogtungsgrunde gefehlt; es seien willkürlicher Weise die Voraus
setzungen von 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privatrechts als
vorhanden angenommen worden, worin eine Verletzung des Art. 5
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
liege. Endlich widerspreche die Bevogtung den Grundsätzen des
internationalen Privatrechts, wonach sich die Handlungsfähigkeit
des Crispin Bernhard, der amerikanischer Bürger und in Amerika
domiziliert sei, nach dortigen Rechten richte. Es wird deshalb
beantragt, es sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses
Unterlandquart vom 5. Oktober /12. November 1898 aufzuheben
und gleichzeitig die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises der
V Dörfer verfügte Entmündigung des Crispin Bernhard als un
zulässig zu erklären.
D. Die Vormundschaftsbehörde der V Dörfer ließ sich über
den formellen Beschwerdepunkt folgendermaßen vernehmen: Crispin
Bernhard habe, weil landesabwesend, nicht persönlich einvernom
men werden können. Sein Bruder habe aber deshalb nicht als
Vertreter seiner Interessen anerkannt werden dürfen, weil dessen
eigene Interessen mit denjenigen des Vertretenen kollidiert hätten.
Derselbe befinde sich mit seiner Schwester seit 5 Jahren im wider
rechtlichen Besitze des dem Crispin Bernhard, bezw. seinen Kin
dern gehörenden Erbanteils aus dem Nachlasse seiner Mutter und
habe trotz amtlicher Aufforderung noch immer nicht daran gedacht,
denselben der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Verwaltung
herauszugeben. Es habe deshalb gerichtlich gegen Johann Luzi
Bernhard und dessen Schwester vorgegangen werden müssen; und
unter solchen Umständen wäre es geradezu lächerlich gewesen,
wenn die Behörde handkehrum den zur Rechenschaft gezogenen als
Fertreter des gleichen Crispin Bernhard anerkannt hätte. An
schließend hieran werden auch die materiellen Rekursgründe bestritten.
E. Der Bezirksgerichtsausschuß meint ebenfalls in seiner Ver
nehmlassung, es wäre zu viel, und mehr, als das Gesetz vor
schreibt, verlangt, wenn unter den Umständen, wie sie hier vorliegen,
angenommen werden sollte, daß von der Einvernahme des Johann
Luzi Bernhard nicht habe Umgang genommen werden dürfen.
Auch materiell wird am angefochtenen Entscheide festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet es als einen Ausfluß
des verfassungsmäßigen Rechts auf rechtliches Gehör, daß eine
volljährige Person, der die Handlungsfähigkeit entzogen werden
will, sofern dies nach der Lage der Dinge überhaupt möglich ist,
darüber einvernommen werde. Im bündnerischen Recht ist zudem
eine solche Einvernahme ausdrücklich durch das Gesetz vorgeschrie
ben, indem 110 Abs. 3 des Privatrechts bestimmt, daß voll
jährige, bezw. mündige Personen, wenn es nicht unbekannt Ab
wesende oder Geisteskranke sind, bevor die Bevormundung über
sie verhängt wird, darüber und wo möglich persönlich einver
nommen werden sollen. Im vorliegenden Falle war eine per
sönliche Einvernahme des zu Bevogtenden, dessen Aufenthaltsort
bei Einleitung des Bevogtungsverfahrens bekannt und der nicht
geisteskrank war, möglich, sei es, daß er zu einer schriftlichen.
Vernehmlassung eingeladen oder daß seine Abhörung auf diploma
tischem Wege erwirkt wurde. Man durfte die persönliche Einver
nahme um so weniger unterlassen, als man, was begreiflich
erscheint, davon absehen zu sollen glaubte, den von Crispin Bern
hard bestellten Vertreter über das Bevogtungsbegehren anzuhören.
Dadurch, daß die Einvernahme unterblieb, ist sonach einmal eine
klare Vorschrift des kantonalen Rechts, sodann aber auch der
bundesrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ver
letzt worden, und es ist deshalb die in Mißachtung der gesetzlichen
Formen und der verfassungsmäßigen Garantien des Rekurrierenden
erlassene Bevogtungsverfügung aufzuheben. Auf die weitern An
fechtungsgründe braucht unter solchen Umständen nicht näher ein
getreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides des Bezirks
gerichtsausschusses Unterlandquart vom 5. Oktober 1898, die von
der Vormundschaftsbehörde des Kreises der V Dörfer gegen den
Rekurrenten Crispin Bernhard unterm 17. Dezember 1897 ver
fügte Bevogtung als ungültig erklärt.