Art. 160, 162, 163 OG; Art. 28 and Art. 24 lit. a, c Trademark Act: The criminal cassation complaint is admissible also against cantonal judgments on competence, provided the alleged error concerns a violation of federal law. The Federal Court freely reviews the interpretation of federal criminal law, but is bound by the cantonal findings of fact (consid. 1, 3). Art. 24 lit. a and lit. c establish distinct offenses: imitation/nachahmung and putting into circulation are not identical and may be committed by different persons; however, the mere shipment of goods as execution of a pre-existing intent does not by itself create a separate place of commission under lit. c. Venue under Art. 28 requires an actual place of commission of the federal offense.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts im Sinne der Art. 160 ff. Org. Ges. ergriffen, mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung des eidg. Markenschutzgesetzes und der Über einkunft zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. April 1892 betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Marken schutz, zu kassieren und behufs materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Kassationsbeklagten tragen auf Abweisung der Kassa tionsbeschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
beschwerde auch gegen Kompetenzurteile kantonaler Gerichte, immer unter der Voraussetzung des Art. 163 O. G., gegeben sein, und da letztere Voraussetzung in casu erfüllt ist, muß die Beschwerde als statthaft erklärt werden. 2... 3. Fragt es sich demnach weiterhin, ob dem angefochtenen Ur teil eine Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften zu Grunde liege, so ist zunächst zu unterscheiden zwischen den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen und ihren rechtlichen Aus führungen: an jene ist das Bundesgericht als Kassationsinstanz, wie sich das aus dem Wesen des Rechtsmittels der Kassation von selbst ergiebt, und wie daher nicht ausdrücklich im Gesetze hervor gehoben zu werden brauchte, gebunden; in der rechtlichen Über prüfung aber ist das Bundesgericht als Kassationshof in Straf sachen nach Maßgabe des Art. 171 O. G. frei, in dem Sinne, daß es nicht etwa nur dann kassieren könnte, wenn die kantonale Instanz einen offenbaren Widerspruch gegen eine klare Gesetzes bestimmung begangen hätte, sondern daß es das Gesetz selber frei anwendet und auslegt; dem Kassationshofe steht somit bei den Strafsachen eidgenössischen Rechts die Auslegung des eidg. Rechts als oberster Instanz zu, freilich nicht mit Urteilsbefugnis in der Sache selbst, sondern nur mit Kassationsbefugnis; in letzterm Punkte hauptsächlich unterscheidet sich das Rechtsmittel der Kassa tion in Strafsachen von demjenigen der sog. Berufung in Civil sachen. In casu nun ist von den kantonalen Instanzen thatsäch lich festgestellt, daß die Kassationsbeklagten ihre Waren in der Weise nach Basel verbrachten, daß sie dieselben in Chur der Transportanstalt übergaben. Die nun entstehenden Fragen: Ob hierin was die Vorinstanz verneint das Delikt des Art. 24 litt. c Markenschutzgesetz und somit Basel als Thatort zu betrach ten ist, und ob und inwiefern diesem Delikt überhaupt eine spe zielle Bedeutung gegenüber dem in litt. a eod. normierten zu komme, sind Rechtsfragen, und zwar solche des eidgenössischen Rechtes, die vom Kassationshofe frei zu prüfen sind. 4. Nach Art. 28 Markenschutzgesetz kann die Strafklage alter nativ am Domizil des Angeschuldigten oder am Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, angehoben werden. Fraglich ist heute nur, ob Basel als forum delicti commissi angesehen wer den könne. Und zwar kann dabei nicht etwa gefagt werden, die Frage, welcher Ort der Thatort sei, unterstehe, als strafpro zessuale Frage, dem kantonalen Prozeßrecht. Vielmehr ist der Be griff des Thatortes im Sinne des Markenschutzgesetzes ein Begriff des eidgenössischen Rechtes; das Bundesgesetz will für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft die Gerichtsstände für die Marken rechtsdelikte regeln. Zur Entscheidung jener Frage ist vorerst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgestellten Thatsachen unter den Begriff des in Art. 24 litt. c normierten Deliktes fallen, und welche Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung überhaupt zu komme. Denn daß das Delikt der Markennachahmung oder nach machung, Art. 24 litt. a, in Basel nicht verfolgt werden kann, ist klar, da dasselbe jedenfalls nicht dort begangen ist. 5. Die Vorinstanz hat nun die Anwendung des Art. 24 hitt. c auf die von ihr festgestellten Handlungen der Kassationsbeklagten in erster Linie aus dem Grunde verneint, daß der Nachahmer nicht deshalb auch aus Art. 24 litt. c verfolgt werden könne, weil seine Abnehmer die mit der nachgeahmten Marke versehenen Waren unter das Publikum bringen. Nun könnte dem Satze, das Delikt der litt. a absorbiere dasjenige der litt. c unter allen Um ständen (natürlich nur wenn von derselben Person begangen) wenn er in dieser Allgemeinheit aufgestellt werden wollte nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist gewiß klar, daß litt. a und litt. c des mehrfach genannten Art. 24 Markenschutzgesetz einen andern Thatbestand normieren: litt. a verbietet das Nachmachen und die Nachahmung, litt. c das in Verkehrbringen der mit nachgemachten oder nachgeahmten Marken versehenen Waren; beides ist verboten durch ganz verschiedene Normen, beide Vergehen können begangen werden von durchaus verschiedenen Personen; dieselbe Person kann ferner eine Marke nachgemacht haben ohne die Absicht, mit der selben versehene Waren in Verkehr zu bringen und dann gleich wohl nachher solche Waren in Verkehr bringen (vgl. bezüglich der Münzverbrechen 146 mit 147 deutsches Str. G. B.). So hat denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 26. Juni 1885 in Sachen Kaufmann, Amtl. Samml., Bd. XI, S. 136 Erw. 2, ausgesprochen, die Verfolgung des Anspruches
wegen Verkaufs u, s. w. rechtswidrig bezeichneter Waren in der Schweiz werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleichzeitig im Auslande der andere Anspruch wegen dort erfolgter Nachahmung oder Nachmachung der Marke geltend gemacht werde, eine Ver letzung des Grundsatzes ne bis in idem liege hierin offenbar nicht, da es sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das gleiche Delikt handle. An diesem Grundsatze ist für den interna tionalen Verkehr jedenfalls festzuhalten, da durch das in Verkehr bringen einer Ware, die mit einer ein schweizerisches Markenrecht verletzenden Marke versehen ist, unzweifelhaft ein inländisches Rechtsgut in selbständiger Weise verletzt wird. Wenn sich dagegen Nachahmung und Versendung im Inlande vollziehen, so ist zu bemerken: Das in Art. 24 litt. a mit Strafe bedrohte Delikt der Markennachmachung oder nachahmung wird unbestrittener maßen nur dann bestraft, wenn die Handlung zum Zwecke der Verbreitung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Ware vorgenommen wird. Dem Nachmachen oder Nachahmen der Marke in der Absicht des in Verkehrbringens gegenüber stellt sich nun das bloße Versenden der Ware nicht als selbständiges Delikt dar, sondern nur als die Ausführung jener Absicht. Die Strafandro hung für das Versenden ist daher schon als in derjenigen für das Nachahmen selbst inbegriffen anzusehen, und das Versenden, die Ausführung der Absicht des in Verkehrbringens, kann höchstens bei der Bemessung der Strafe in Betracht kommen. Es kaun daher in einem Falle, wie dem vorliegenden, auch nicht von einem selbständigen Thatorte dort, wo die Waren hingelangt sind, ge sprochen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.