Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen Wehrli.
Pfändbarkeit eines zürcherischen Wirtschaftspatentes?
I. Hermann Wehrli, Weinhändler in Zürich, verlangte in
einer Betreibung gegen A. Rusterholz, Wirt daselbst, Pfändung
des Wirtschaftspatentes des Schuldners in der Meinung, daß der
Betriebene angehalten werde, auf Ausübung des Wirtschafts
berufes zu verzichten und daß sodann die danach rückzahlbar
werdende Quote der Patentgebühr zu Gunsten des GläubigersFin
die Pfändung einbezogen werde. Das Betreibungsamt Zürich III
hat dieses Ansinnen abgelehnt und eine Beschwerde des Gläu
bigers an die beiden kantonalen Aufsichtsinstanzen blieb erfolglos.
II. Gegen den oberinstanzlichen Entscheid hat Wehrli den Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen. Er hebt hervor, daß nach
29 des zürcherischen Wirtschaftsgesetzes das Patent jederzeit
der Finanzdirektion gegen Rückvergütung des zu viel bezahlten
Betrages der Patenttaxe zurückgestellt werden könne, daß dasselbe
somit ein Vermögensobjekt sei und als solches gepfändet und ver
wertet werden könne. Er fügt bei, es liege auch im Sinne des
Wirtschaftsgesetzes, daß Personen, die ihre Verpflichtungen nicht
erfüllen, nicht weiter wirten sollen, was ebenfalls für die Be
gründetheit des Rekurses spreche.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Daß das Wirtschaftspatent als solches nicht ein der Beschlag
nahme der Gläubiger unterliegender Gegenstand ist, kann nach
den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein und
scheint vom Rekurrenten selbst anerkannt zu werden. In der That
ergibt sich dessen Unpfändbarkeit daraus, daß es nach zürcherischem
Rechte lediglich die behördliche Erlaubnis zur Ausübung eines
aus Gründen der Volkswirtschaft und der Volksmoral dem Pa
tentzwang unterworfenen Gewerbes darstellt und mit der Person
des Inhabers derart verknüpft ist, daß es nicht auf einen Dritten
übertragen werden kann. Das Begehren des Rekurrenten geht
denn auch im Grunde nicht auf Pfändung des Patentes, sondern
auf Beschlagnahme der Quote, die dem Schuldner bei Rückstellung
des Patentes zu erstatten wäre. Es soll also ein eveniueller An
spruch an den Staat gepfändet werden. Allein es liegt nichts
dafür vor, daß der Schuldner auf die Ausübung des Wirtschafts
gewerbes verzichten wolle. Und für die Annahme, daß derselbe
hiezu gezwungen werden könne, wie der Rekurrent meint, mangelt
es an jeder gesetzlichen Handhabe. Im Gegenteil setzt ja das
Betreibungsgesetz gerade, um dem Schuldner die weitere Aus
übung seines Berufes zu ermöglichen, dem Beschlagsrecht der
Gläubiger gewisse Schranken. Mit Recht wurde daher das
Pfändungsbegehren abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde
abgewiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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