Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 6. Juli 1899 in Sachen Binggeli
gegen Schmutz.
Rechtzeitigkeit eines staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver
letzung des Art. 59 B.-V. Anspruch aus Schiedsgerichts
klausel, persönlicher Anspruch. Prorogation im Schieds
vertrag?
A. Am 10. April 1890 schlossen Josef Schmutz in Hochstett
len zu Überstorf, Kantons Freiburg, und Christian Binggeli,
damals im Hinterried zu Überstorf, um das dem erstern gehörende,
in der genannten Gemeinde liegende Landgut einen Pachtvertrag
für die Zeit vom 11. November 1890 bis 11. November 1898.
Nach Art. 22 hatte der Pächter bei seinem Austritte so viel Heu
und Emd zurückzulassen, als er beim Antritt empfangen hatte.
In Art. 28 wurde vereinbart: Für den Fall, wo Streitigkeiten
in Betreff dieses Pachtvertrages entstehen würden, so werden
selbe einem Schiedsgerichte zum Urteil übertragen u. s. w.
Nitte November 1898 verließ Binggeli das Pachtgut und siedelte
in die Gemeinde Wahlern, Kantons Bern, über. Er ließ auf
dem Gute mehr Futter zurück, als er angetreten hatte; das
überschüssige Quantum wurde ihm vom Verpächter Schmutz ab
gekauft.
B. Mitte Februar 1899 erhielt Binggeli vom Friedensrichter
von Schmitten, Kantons Freiburg, eine Vorladung zur Vornahme
eines Aussöhnungsversuches mit Schmutz betreffend Reklamation
desselben wegen schlechter Qualität des zurückgelassenen Futters.
Binggeli blieb aus. Unterm 2. März erhielt er eine neue Vor
ladung auf den 14. gl. Mts. vor das Gericht des Sensebezirks
zur Ernennung von Schiedsrichtern gemäß Art. 625 ff. der frei
burgischen Civilprozeßordnung, die über den zwischen ihm und
Schmutz entstandenen Rechtsstreit in Bezug auf die Unannehm
barkeit des zurückgelassenen Heues und andere allfällig vorkom
mende Streitpunkte abzusprechen hätten. Auch dieser Vorladung
leistete Binggeli keine Folge. Mit Zuschrift vom 13. April teilte
ihm die Gerichtsschreiberei des Sensebezirks mit, daß das Gericht
am 14. März das Schiedsgericht bestellt habe. Dieses lud den
Binggeli auf den 20. April vor seine Audienz. Er erschien nicht.
Das Schiedsgericht verhandelte gleichwohl und verurteilte den
Binggeli wegen schlechter Qualität sowohl des nach Pachtvertrag
zurückgelassenen, als auch des an Schmutz verkauften Heues zu
Schadensersatz. Von dem Urteile erhielt Binggeli am 3. Mai
brieflich Kenntnis.
C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8./9. Mai 1899 stellt
Binggeli beim Bundesgericht das Begehren, es sei die Verfügung
des Civilgerichts des freiburgischen Sensebezirks vom 14. März
1899 aufzuheben. Der Rekurrent führt aus: Die Verpflichtung,
bei der Ernennung des Schiedsgerichts mitzuwirken, habe als
solche persönlicher Natur nach Art. 59 der B. V. beim Wohnsitz
richter des Binggeli geltend gemacht werden müssen. Dieser habe
über den Umfang der dem Schiedsgerichte vorzulegenden Fragen,
in casu also namentlich darüber zu entscheiden, ob dasselbe auch
die Entschädigungsforderung des Schmutz betreffend das verkaufte
Heu beurteilen solle; er werde auch, soweit nicht zwischen Parteien
eine Einigung stattfinde, die Schiedsrichter zu ernennen und das
von ihnen zu beobachtende Verfahren zu bestimmen haben. Aus
dem Umstande allein, daß der Pachtvertrag in Freiburg abge
schlossen worden sei, könne nicht auf einen Verzicht auf den
verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes geschlossen
werden.
D. Der Rekursbeklagte erhebt zunächst die Einrede der Ver
spätung, weil schon gegen die Vorladung vom 1./2. März hätte
rekurriert werden sollen. In der Sache wird auf Abweisung des
Rekurses angetragen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Daß der Anstand nach Ablauf der Pachtzeit entstanden sei, hin
dere nicht, daß derselbe nach der Vereinbarung der Parteien durch
das in Art. 28 des Pachtvertrages vorgesehene Schiedsgericht
beurteilen sei. Auch bezüglich des Futters, das über das s.
übernommene Quantum hinaus auf dem Gut belassen worden sei,
habe man es mit einem Streit aus dem Pachtverhältnis zu thun
(Art. 1602 des Code civil fribourgeois und Art. 319 O. R.).
Daraus folge, daß das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht
auch über letztern Streitpunkt zu entscheiden habe. Die Schieds
gerichtsklausel enthalte stets die Wahl eines Rechtsdomizils. Bei
Abschluß des Pachtvertrages und Aufstellung jener Klausel seien
Parteien davon ausgegangen, daß das Schiedsgericht nach Maß
gabe der Gesetze des Kantons Freiburg und durch den freiburgi
schen Richter zu bestellen sei, d. h. vorliegend gemäß Art. 627
des Code de procédure civile durch das Gericht des Sense
bezirks. Dieses sei also zur Ernennung des Schiedsgerichts zu
ständig gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis braucht derjenige,
welcher die Garantie des Art. 59 der B. V. für sich in Anspruch
nehmen zu können glaubt, nicht schon bei der Vorladung vor den
inkompetenten Richter den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen,
sondern er kann auch noch, sofern er sich nicht eingelassen hat,
gegen das von letzterm ausgefällte Urteil, ja sogar gegen die
Vollziehung desselben auftreten. Im vorliegenden Falle ist daher
der Rekurs, der innert 60 Tagen nach Mitteilung des Entscheides
vom 14. März 1899 ergriffen wurde, nicht verspätet.
- Der durch die Schiedsgerichtsklausel begründete Anspruch der
Parteien darauf, daß die Gegenpartei sich bezüglich der aus dem
Vertrage sich ergebenden Anstände einem Schiedsgericht zu unter
werfen und zur Ernennung des letztern Hand zu bieten habe, ist,
wie vom Bundesgericht schon oft ausgesprochen wurde, persön
licher Natur, und es kann der Beklagte, wenn die Verpflichtung
streitig wird, sofern er aufrechtstehend ist und seinen Wohnsitz
außerhalb des Kantons hat, in dem er belangt werden will, nach
Art. 59 der B. V. verlangen, daß der Richter seines Wohnsitz
kantons darüber entscheide (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. VII,
S. 706; Bd. XVIII, S. 618). Vorliegend lag ein solcher An
stand vor, indem Binggeli sich weigerte, bei der Ernennung von
Schiedsrichtern mitzuwirken, und indem er, wenigstens hinsichtlich
eines der von Schmutz erhobenen Ansprüche, bestritt, daß derselbe
schiedsgerichtlich zu erledigen sei. Da nicht bestritten ist, daß
Binggeli aufrechtstehend und im Kanton Bern domiziliert ist,
war somit der Streit darüber, ob ein Schiedsgericht zu bestellen
sei und in welchem Umfange sich der Rekurrent demselben zu
unterwerfen habe, vor dem Berner Richter einzuleiten, falls nicht,
wie der Rekursbeklagte meint, diesbezüglich eine Prorogation auf
den freiburgischen Richter stattgefunden hat. Dies kann jedoch nicht
angenommen werden. Von einer Prorogation könnte dann unter
Umständen gesprochen werden, wenn die Parteien im Vertrage,
der die Schiedsgerichtsklausel enthält, den Richter bestimmt hätten,
der das Schiedsgericht zu bestellen hat, oder wenn sonst darin in
unmißverständlicher Weise ein Rechtsdomizil bezeichnet worden
wäre. Etwas derartiges enthält aber der Vertrag, den Binggeli
und Schmutz abgeschlossen haben, nicht. Die Parteien vereinbar
ten bloß, daß Anstände aus dem Pachtvertrage nicht durch die
ordentlichen Gerichte, sondern schiedsgerichtlich zu erledigen seien,
ohne zu sagen, wer über den Bestand und Umfang dieser letztern
erpflichtung, vor einem Schiedsgericht Recht zu nehmen, zu ent
scheiden und wer das Schiedsgericht zu bestellen habe. Auch kann
darin allein, daß der Vertrag im Kanton Freiburg abgeschlossen
wurde und ein dort gelegenes Gut betraf, nicht die Bezeichnung
eines Rechtsdomizils erblickt werden. Liegt aber ein Verzicht auf
den ordentlichen verfassungsmäßigen Gerichtsstand und eine Pro
rogation auf das Gericht des Sensebezirks zur Lösung der aus
der Schiedsgerichtsklausel sich ergebenden Anstände nicht vor, so
muß die von letzterm getroffene Verfügung betreffend Bestellung
eines Schiedsgerichts, als von inkompetenter Stelle ausgehend,
aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Verfügung des
Civilgerichts des Sensebezirks vom 14. März 1899 mit allen
ihren Folgen aufgehoben.
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