Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 13. Juli 1899 in Sachen
Simon gegen Zürich.
Ein Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht nur für die
Ehefrau und die Kinder des Bürgers ist unzuldssig.
A. Dem Alfred Simon, Kaufmann, von München, wohnhaft
in Zürich, ist durch Urkunde vom 24. Februar 1899 vom
Regierungsrat des Kantons Zürich, gestützt auf bundesrätliche
Bewilligung vom 23. November 1898, für sich, seine Ehefrau
und seine zwei minderjährigen Kinder das Bürgerrecht des Kan
tons Zürich und der Gemeinde Elsau erteilt worden. Unterm
5, Mai 1899 stellte Simon an den Regierungsrat des Kantons
Zürich das Gesuch, es sei die Einbürgerung seiner Ehefrau und
seiner beiden Kinder aufzuheben bezw. das schweizerische Indi
genat lediglich auf seine Person zu beschränken, indem er namens
der übrigen genannten Personen den ausdrücklichen Verzicht
hiedurch erkläre. Er begründete dieses Gesuch damit, daß die
Ehefrau mit den Kindern in Berlin wohne und sich weigere,
nach Zürich zu kommen, weshalb die Einbürgerung für sie keinen
Wert habe, zumal da sich die Frau der Fortsetzung des ehelichen
Zusammenlebens widersetze. Das Gesuch stützt sich auf Art. 6
des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876, dessen Bedingungen
erfüllt seien, weil sowohl die Ehefrau als die Kinder in der
Schweiz kein Domizil und weil dieselben bis zur Stunde die
deutsche Reichsangehörigkeit nicht verloren hätten, da der Petent
bis jetzt keine Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande be
antragt habe.
B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sandte, nachdem
er hatte feststellen lassen, daß wirklich die Ehefrau und die Kinder
Simon nicht in Zürich sich befinden, das Gesuch des Alfred
Simon, unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 des erwähnten
Bundesgesetzes, an das Bundesgericht, indem er bemerkte, er halte
es nicht für zulässig, daß ein Ehemann, der nicht in gemein
samer Haushaltung mit seiner Frau und seinen minderjährigen
Kindern lebe, nur für letztere auf das Schweizerbürgerrecht ver
zichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn das Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schwei
zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat
1876 in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, daß sich die Entlassung aus
dem Schweizerbürgerrecht auch auf die Ehefrau und die minder
jährigen Kinder des Entlassenen erstrecke, falls dieselben mit ihm
in gemeinsamer Haushaltung leben, und nicht ausdrückliche Aus
nahmen gemacht werden, so setzt dies voraus, daß das Familien
haupt selbst seine Entlassung aus dem hiesigen Indigenat be
gehre und daß für ihn die in Art. 6 leg. cit. aufgestellten
Voraussetzungen zutreffen. Dagegen kennt das Gesetz eine selb
ständige Entlassung der Frau und der minderjährigen Kinder
aus dem schweizerischen Bürgerrecht nicht. Eine solche könnte
höchstens dann als zulässig betrachtet werden, wenn der aus
wärtige Staat, in dem die Ehefrau und die minderjährigen
Kinder domiziliert sind, deren bürgerrechtliche Selbständigkeit an
erkennen würde. In diesem Falle müßte aber, abgesehen von
einem Ausweis hierüber, auch eine selbständige Verzichterklärung
der Ehefrau verlangt und es könnte eine Vertretungsbefugnis des
Ehemannes nicht anerkannt werden.
- Übrigens handelt es sich vorliegend nicht sowohl um einen
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht als vielmehr um eine Be
schränkung der erfolgten Naturalisation auf den Petenten. Ob
eine solche Beschränkung, angesichts des Art. 3 des mehrerwähn
ten Bundesgesetzes zulässig, und ob eine solche auch noch nach
träglich, nach vollzogener Einbürgerung, möglich sei, darüber hat
nicht das Bundesgericht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Gesuch des A. Simon um Entlassung seiner Frau und
seiner zwei minderjährigen Kinder aus dem Schweizerbürgerrecht
wird abgewiesen.
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