Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 8. September 1899 in Sachen Flach.
Auslieferung wegen Beihülfe zu einem Abtreibungsversuch.
Art. 1 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 des schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrages. Art. 12 des Ausliefe
rungsgesetzes vom 22. Juni 1892.
A. In einem Haftbefehl des Untersuchungsrichters am groß
herzoglich badischen Landgericht Waldshut, vom 18. August 1899
wird Fritz Flach, geb. am 14. Januar 1873 zu Bonndorf, Be
zirksamts Überlingen, Friseurgehülfe in Basel, beschuldigt, daß
er im Spätjahr 1898 der damals schwangeren Olga Schmidt
von Säckingen zu dem von ihr in Säckingen begangenen Ver
brechen des Abtreibungsversuchs wissentlich durch Rath und That
Hülfe geleistet habe, indem er sich von der Pauline Hartmann,
Ehefrau in Basel, wiederholt eine Flasche voll Flüssigkeit ver
schaffte, welche zur Bewirkung der Fruchtabtreibung bestimmt
war, und diese durch Vermittlung des Leonhard Eckle der Schmidt
zukommen ließ, welche sodann diese Mittel einnahm, und indem
er ferner die Olga Schmidt behufs Anwendung von Abtreibungs
mitteln der Hartmann zuführte.
B. Unter Hinweis auf diesen Haftbefehl suchte das großherzog
lich badische Ministerium des Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten mit Zuschrift vom 22. August 1899 beim schwei
zerischen Bundesrat, gestützt auf den deutsch schweizerischen Aus
lieferungsvertrag vom 24. Januar 1874, um die Auslieferung
des Beschuldigten und dessen Überführung an das großherzoglich
badische Amtsgericht Waldshut nach.
C. Flach war schon am 18. August vorläufig festgenommen
und am 21. von dem Polizeidepartement Basel einvernommen
worden. Er gab zu, daß er im Oktober 1898 dem Leonhard
Eckle in Säckingen Mittel verschafft habe, die zur Abtreibung
der Leibesfrucht der Olga Schmidt in Säckingen bestimmt waren,
erklärte aber weiter, daß er sich der Auslieferung nach Waldshut
widersetze, da er sich die Mittel in Basel verschafft und dieselben
auch dort dem Leonhard Eckle übergeben habe, das Delikt somit
in Basel und nicht im Badischen begangen worden sei.
D. Angesichts dieses Einspruchs und mit Rücksicht auf Art. 3
Abs. 1 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages fragte
das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement das Polizei
departement von Basel Stadt an, ob nicht gegen Flach im Kan
ton Basel eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, bezw. ob die
Eröffnung und Durchführung einer solchen beabsichtigt sei, oder
ob die Verfolgung der That und des Beschuldigten den badischen
Behörden überlassen werden wolle. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel Stadt sprach sich in einer vom dortigen Polizei
departement dem eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement
übermittelten Erklärung vom 25. August dahin aus, daß der
Verfolgte nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages auszuliefern sei,
da das Basler Strafgesetzbuch die Mittelverschaffung als be
sonderes Delikt nur unter Strafe stelle, wenn die Abtreibung
Erfolg hatte, und bei versuchter Abtreibung die Mittelverschaffung
als Beihülfe zu dem, vorliegend in Säckingen begangenen, Ver
such aufzufassen sei.
E. Mit Zuschrift vom 28. August 1899 unterbreitet das eid
genössische Justiz und Polizeidepartement nach Maßgabe von
Art. 23 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Ja
nuar 1892 die Angelegenheit dem Bundesgericht zur Entscheidung.
Den Akten legt das Departement einen Bericht der schweizerischen
Bundesanwaltschaft bei, der die Einrede des Flach gegen seine
Auslieferung als unbegründet bezeichnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fritz Flach wird in Deutschland wegen Beihülfe zu einem
Abtreibungsversuch verfolgt. Die vorsätzliche Abtreibung der Lei
besfrucht ist nach Art, 1 Ziffer 2 des Auslieferungsvertrages
zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich, vom 24. Januar
1874, Auslieferungsdelikt. Sowohl nach deutschem als nach bas
lerischem Strafrecht ist auch der Versuch strafbar (vergl. 218
Abs. 1 und 43 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Straf
gesetzbuches für das deutsche Reich, 104 Abs. 1, 25 und 26
des Strafgesetzes für den Kanton Baselstadt). Gemäß Art. 1
rsten Satz des Auslieferungsvertrages besteht die Auslieferungs
pflicht für alle Personen, die als Urheber, Thäter oder Theil
nehmer wegen eines Auslieferungsdeliktes verfolgt worden. Theil
nehmer ist auch der Gehülfe. Die durch Art. 1 des Vertrages
aufgestellten Voraussetzungen zur Auslieferung sind somit vor
handen.
- Von den in den Art. 2 5 des deutsch schweizerischen Aus
lieferungsvertrages enthaltenen Ausnahmen trifft keine zu, speziell
nicht Art. 3 Abs. 1, da die basler Staatsanwaltschaft nach ihrer
Erklärung vom 25. August auf die Verfolgung des Flach in
Basel verzichtet.
- Dem Einwand des Flach, daß das Delikt, wegen dessen er
verfolgt wird, in Basel begangen und daß deshalb die Ausliefe
rung unbegründet sei, ist die Grundlage schon dadurch entzogen,
daß die basler Behörden das Vorhandensein eines dortigen Ge
richtsstandes verneinen. Ob Basel oder Säckingen als Begehungs
ort aufzufassen sei, ist bei dieser Sachlage gleichgültig. Die
Auslieferungspflicht gegenüber Deutschland besteht, wie das Bun
desgericht in Sachen Stübler (A. S., Bd. XVIII, S. 193
ausgeführt hat, nicht nur für die Fälle, wo die Strafthat im
Gebiete des ersuchenden Staates begangen worden ist, sondern
erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vor
behalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete des requirierten
Staates aufhalten und welche im ersuchenden Staate wegen eines
Auslieferungsdeliktes verfolgt werden, und es ist hieran, wie im
angeführten Urteil ebenfalls festgestellt ist, durch Art. 12 des
Auslieferungsgesetzes vom 22. Juni 1892 nichts geändert wor
den. Es könnte sich somit höchstens fragen, ob für den Ange
schuldigten überhaupt irgend ein Gerichtsstand in Waldshut be
gründet sei. Dies ist aber gar nicht bestritten und kann auch nach
13 der deutschen Strafprozeßordnung nicht zweifelhaft sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Fritz Flach von Bonndorf an das groß
herzoglich badische Amtsgericht Waldshut wird bewilligt.
Schlagwörter
extraditionaiding and abettingattempted abortiontreaty interpretationterritorial jurisdictionlocal prosecution waiver