Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrags; Art. 12 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Juni 1892: Die Auslieferung ist auch für den Gehilfen eines versuchten Auslieferungsdelikts zulässig, sofern der Versuch nach beiden Rechtsordnungen strafbar ist. Der Gehilfe gilt als Teilnehmer im Sinn des Vertrags. Verzichtet die zuständige schweizerische Behörde auf eigene Verfolgung, so greift die Ausnahme des Art. 3 Abs. 1 nicht ein. Die Auslieferungspflicht hängt nicht davon ab, dass die Tat im ersuchenden Staat begangen wurde; der behauptete inländische Begehungsort steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die Vertragsvoraussetzungen sonst erfüllt sind (vgl. Erw. 1-3).
Art. 23 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Ja nuar 1892 die Angelegenheit dem Bundesgericht zur Entscheidung. Den Akten legt das Departement einen Bericht der schweizerischen Bundesanwaltschaft bei, der die Einrede des Flach gegen seine Auslieferung als unbegründet bezeichnet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: