Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 23. September 1899
in Sachen Wietlisbach.
Art. 79 ff. Betr.-Ges.Nachdem der betreibende Gläubiger gegen
den Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hatte, ein ob
siegendes Urteil erlangt hat, kann er in der Regel gestützt
auf dieses Urteil sofort Fortsetzung der Betreibung ver
langen und bedarf es einer vorgängigen Rechtsöffnung
nicht.
I. Am 28. Juli 1899 stellten L. und H. Wietlisbach in
Bremgarten, gestützt auf ein vom 15. Juli datiertes Urteil des
Friedensrichteramtes Zürich V, das Begehren um Fortsetzung
einer gegen Fritz Leeman, Buchbinder in Zürich V, angehobenen,
infolge Rechtsvorschlages s. Z. aber gehemmten Betreibung. Das
Betreibungsamt Zürich V verlangte die vorherige Auswirkung
eines Rechtsöffnungsentscheides, wogegen L. und H. Wietlisbach
Beschwerde einlegten. Die untere Aufsichtsbehörde verwarf dieselbe
als unbegründet.
Auf die seitens L. und H. Wietlisbach erfolgte Weiterziehung
hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 26. August
diesen Entscheid mit der Begründung, 67 der obergerichtlichen
Anweisung zum Betreibungsgesetz verlange ausdrücklich, daß in
Fällen wie dem vorliegenden vorerst eine Rechtsöffnungsverfügung
erwirkt werde und die Betreibung auf Grund eines wenn auch
rechtskräftigen Entscheides nicht einfach fortgesetzt werden könne.
Dies entspreche auch der Gerichtspraxis.
II. Daraufhin rekurrierten L. und H. Wietlisbach rechtzeitig
an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ein besonderer
Rechtsöffnungsentscheid nach Auswirkung eines rechtskräftigen
Urteiles des Friedensrichters sei völlig überflüssig und verursache
unnütze Kosten. Es handle sich eben um den Fall, wo erst
nach angehobener Betreibung und des auf Grund dieser er
folgten Rechtsvorschlages der Prozeßweg betreten wurde. Das
Bundesgericht habe im Falle Gamboni (Archiv IV, Nr. 10)
bereits im Sinne der Rekurrenten entschieden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 79 des Bundesgesetzes hat der Gläubiger, dessen
Betreibung infolge Rechtsvorschlages eingestellt ist, die Fälle des
Art. a ff. vorbehalten, zur Geltendmachung des Anspruches den
ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Hiebei handelt es sich zwar
vor allem um die Erledigung der materiellrechtlichen Fragen der
Existenz, des Umfanges, der Fälligkeit rc. des eingeklagten An
spruches. Immerhin ist anderseits zu beachten, daß, im Gegen
satze zu dem Falle, wo das gerichtliche Verfahren der Anhebung
der Betreibung vorangeht, hier der vom Gläubiger mit demselben
verfolgte Zweck eben nicht nur sein wird, den Anspruch vollstreck
bar zu gestalten, sondern auch die durch den Rechtsvorschlag be
wirkte Hemmung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens
zu beseitigen. Infolge dessen wird das gerichtliche Urteil für die
Regel auf die vorangehende Betreibung Bezug zu nehmen haben
und wird sich auch abgesehen hievon die Identität des betreibungs
weise und des gerichtlich geltend gemachten Anspruches ohne
Schwierigkeit konstatieren lassen. Unter diesen Umständen noch eine
besondere richterliche Behörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung
entscheiden zu lassen, erscheint, wie Rekurrent geltend macht, in
der That als überflüssig. Die Rücksicht auf eine rasche Erledigung
des Verfahrens und auf mögliche Verminderung von Unkosten
gebietet vielmehr, daß der Regel nach ein rechtskräftiges Urteil,
das in einem nach Erhebung des Rechtsvorschlages von dem be
treibenden Gläubiger gegen den betriebenen Schuldner eingeleiteten
Prozeß in Bezug auf eine Forderung von derselben Qualität und
Höhe, wie die betriebene, gefällt worden ist, in seinen Wirkungen
der definitiven Rechtsöffnung gleichzustellen ist. Von dieser Regel
sind selbstverständlich Fälle auszunehmen, in welchen sich für das
Amt Zweifel über die Frage ergeben, ob durch das betreffende
Urteil die gegen die Eintreibbarkeit geltend gemachten Einsprachen
rechtsgültig beseitigt worden seien, z. B. Zweifel hinsichtlich der
Identität der Judikatsforderung mit der betriebenen. Hier wird
das Amt berechtigt erklärt werden müssen, die Fortsetzung der
Betreibung zu verweigern, bis die bestehenden Zweifel von der
zuständigen Behörde gehoben worden sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Zürich V verhalten, dem von den Rekurrenten gestellten Fort
setzungsbegehren Folge zu geben.
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