- Urteil vom 22. März 1899 in Sachen
Huber gegen Zürich.
Art. 58 Abs. 1 B.-V.; Abgrenzung der Disziplinarbefugnis der
Militärbehörden. Kompetenz des Bundesgerichtes. Mil.
Strafgerichtsordnung Art. 1 Ziffer 5.
A. Durch Verfügung der Militärdirektion des Kantons Zürich
vom 5. Juli 1898 ist den Mitgliedern des Unteroffiziersvereins
Winterthur auf Gesuch des Vereinsvorstandes hin gestattet wor
den, zum Zwecke der Aufnahme einer Vereinsphotographie die
Uniform zu tragen. In der Verfügung war bemerkt, daß sich die
Erlaubnis nur auf die Dauer der Aufnahme beziehe; überdies
wurde der Vereinsvorstand für alle Eventualitäten verantwortlich
erklärt und verhalten, der Militärdirektion die Tage zu bezeichnen,
an denen Aufnahmen gemacht werden, und jeweilen ein Ver
zeichnis einzusenden, welches die Namen der Mitglieder enthält,
die zu denselben zu erscheinen haben. Mehrere Mitglieder des
Vereins benutzten den Anlaß der photographischen Aufnahme, um
in Uniform Ausflüge zu machen, was zur Folge hatte, daß ein
dem Vereine angehörender Korporal von der Stadtpolizei Zürich
betrunken aufgegriffen und deshalb bestraft wurde. Davon aus
gehend, daß der Vereinsvorstand es unterlassen habe, den Mit
gliedern von den Bedingungen Kenntnis zu geben, unter denen
das Tragen der Uniform gestattet worden war und daß ihn des
halb eine Verantwortlichkeit treffe, belegte ferner die Militär
direktion mit Verfügung vom 10. September 1898 wegen Nicht
beachtung der Bestimmungen der Verfügung vom 5. Juli den
Vorstand mit einer Buße von 10 Franken. Nachdem ein Gesuch
um Zurückkommen auf diese Verfügung erfolglos geblieben war,
schrieb der Vorstand des Unteroffiziersvereins an die Militär
direktion des Kantons Zürich am 9. Oktober 1898 folgenden
Brief: .... Da Sie geruhen, an Ihrer Bußenverfügung
gegen unsern Vorstand festzuhalten, so sind auch wir so frei,
gegen dieselbe energisch zu protestieren, um Ihnen ausdrücklich
zu bedeuten, daß wir quest. Buße von 10 Fr. niemals bezahlen
werden. Unsere Vereinsversammlung hat sich den Intentionen
unseres Vorstandes vollständig angeschlossen und kann auch diese
niemals herausdüfteln, daß wir uns in irgendwelcher Weise ver
gangen hätten. Vielmehr konnte unsere Vereinsversammlung Ihr
willkürliches bureaukratisches Verhalten gegen unsern Vorstand
nur bedauern und giebt diesem den bestimmten Auftrag, gegen
Ihre Verfügung Front zu machen. Handeln Sie nun nach
Ihrem Gutfinden, wir sind's gefaßt und werden uns eventuell
an höherer Stelle gegen Ihr unbotmäßiges Verhalten zu schützen
wissen. Pedanterie zieht nicht! und ist auch nicht dazu angethan,
Vorstandsmitglieder zu weiterem Wirken auf freiwillig militäri
schem Gebiete zu animieren. Der Brief war vom Präsidenten
Heinrich Huber, Infanteriewachtmeister, und vom Vicepräsidenten
unterzeichnet. Gegen die Verfügung vom 10., September erhob
sodann der Vorstand Beschwerde beim eidgenössischen Militär
departement, das dieselbe jedoch laut Beschluß vom 3. November
1898 abwies; für den ungeziemenden Ton, in dem die Zuschrift
an die zürcher. Militärdirektion vom 9. Oktober abgefaßt war,
und den der Vereinsvorstand auch in der Beschwerde an das
eidg. Militärdepartement angeschlagen hatte, wurde dem Vorstand
ferner ein Verweis erteilt. Ihrerseits erließ die zürcherische Mili
tärdirektion am 22. November 1898 eine Verfügung, wonach sie
den Infanteriewachtmeister Heinrich Huber, Präsidenten des Unter
offtziersvereins Winterthur, wegen unanständigen und belei
digenden Schreibens an die Militärdirektion vom 9. Oktober mit
zwei Tagen Arrest bestrafte. Mit der Verfügung kreuzte sich ein
Schreiben des Vorstandes des Unteroffiziersvereins an die Mili
tärdirektion vom 21. November, worin diese mit Rücksicht auf
die bevorstehende Erneuerung des Vorstandes eingeladen wurde,
falls sie in der Sache noch etwas vorzukehren gedenke, dies be
förderlichst zu thun, und worin zum Schlusse bemerkt war, daß
sich der Verein auch heute noch auf den alten Standpunkt
stelle. Nach Empfang des Arrestbefehls vom 22. November schrieb
sodann Wachtmeister Huber namens des Vereins auf einer Post
karte an die Militärdirektion, daß wir quest. Schreiben (vom
21. November) nur bestätigen können und die uns auferlegte
Buße niemals anerkennen und bezahlen werden.
B. Mit Eingabe vom 24. November 1898 erhob Wachtmeister
Huber gegen die Arrestverfügung vom 22. November 1898 einen
staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte, mit dem Antrage,
es sei dieselbe als unzulässig aufzuheben. Die Begründung geht
dahin: Der Rekurrent sei, als er den Brief vom 9. Oktober
schrieb, nicht im Militärdienst und auch sonst nicht dem Militär
strafrecht unterstellt gewesen. Es könne höchstens Ziff. 5 von
Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 in
Frage kommen. Das hier vorausgesetzte Verhältnis liege aber in
casu nicht vor; denn der Rekurrent habe in durchaus privater
Eigenschaft als Präsident eines Vereins gehandelt, der sich aller
dings militärische Aufgaben stelle, aber auch andere Interessen
verfolge, in deren Vordergrund die Pflege der Geselligkeit stehe.
Die Korrespondenz zwischen der Militärdirektion und dem Ver
einsvorstand habe sich denn auch nicht auf die Dienstpflicht der
Vereinsmitglieder oder der Mitglieder des Vorstandes, sondern auf
eine nicht militärische Angelegenheit bezogen. Nur ein Dienst
pflichtiger könne in den in Ziff. 5 erwähnten Verhältnissen stehen,
während es ganz gut möglich gewesen wäre, daß ein nicht dienst
pflichtiger oder ein nicht mehr dienstpflichtiger als Präsident an
der Spitze des Vereines stünde und die fragliche Korrespondenz
mit der Behörde gewechselt hätte. Die Ordnungsbuße sei nicht
wegen Verletzung einer Dienstpflicht verhängt worden, sondern
wegen Nichtbeachtung der im Verkehr mit Behörden vorgeschrie
benen Anstands und Höflichkeitsformen. Der Fall liege in dieser
Beziehung günstiger als der vom Bundesgericht s. Z. zu Gunsten
des Rekurrenten beurteilte Fall Monod, da sich damals der an
stößige Brief auf die persönliche Dienst bezw. Militärpflichtersatz
Steuerpflicht des Rekurrenten bezogen habe. Es existiere auch
kein kantonales Gesetz, das die Militärdirektion zur Verhängung
der fraglichen Arreststrafe berechtigen würde. Es werde nicht be
stritten, daß die Militärbehörde so gut wie jede andere Behörde
den Verfasser einer beleidigenden Angabe zur Verantwortung
ziehen könne. Die Frage sei nur die, ob sie sich mit einer Ord
nungsstrafe nach dem zürch. Gesetze über Ordnungsstrafen be
gnügen müsse, oder ob sie eine rein militärische Strafe verhängen
irfe, was zu verneinen sei. Fehle danach eine gesetzliche Basis
für die Belegung des Rekurrenten mit einer militärischen Strafe,
so sei ohne weiteres liquid, daß dieselbe eine Verfassungsverletzung
involviere. Als verletzt erschienen die Art. 4 und 58 der Bundes
verfassung und Art. 2, 3 und 7 der Kantonsverfassung.
C. Die Militärdirektion des Kantons Zürich protestiert in
ihrer Vernehmlassung vorab gegen die Behandlung des Falles
durch das Bundesgericht, da die Angelegenheit rein militärischer
Natur sei und Rekurse gegen die Verfügungen der genannten
Behörde in erster Linie beim schweizerischen Militärdepartemente
anzubringen seien. Auch materiell sei der Rekurs unbegründet,
wofür insbesondere auf Art. 166 Ziff. 9 des Bundesgesetzes
vom 27. August 1851 und Ziffer 19 des neuen Dienstregle
mentes abgestellt und weiterhin geltend gemacht wird, daß sich
die Korrespondenz des Unteroffiziersvereins, eines Vereins, der
ausschließlich militärische Interessen verfolge und von der Mili
tärdirektion finanziell unterstützt werde, mit der Militärdirektion
auf eine militärische Angelegenheit, das Tragen der Uniform,
bezogen habe, und daß die erwähnten Vorschriften nicht nur auf
den Wehrmann im Dienstkleide, sondern, was den Verkehr mit
den Militärbehörden und Militärbeamten betrifft, auch auf den
Wehrmann in Civil sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen
Verkehr, Anwendung finden.
D. Der Kompetenzeinrede gegenüber verweist der Rekurrent
in der Replik auf Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege, sowie auf den Fall Monod
und bemerkt ferner, es treffen im vorliegenden Falle weder
Art. 182 leg. cit., noch Art. 8 der Militärstrafgerichtsord
nung zu.
E. Das eidg. Militärdepartement, das vom Instruktionsrichter
ersucht wurde, sich über die Kompetenzfrage zu äußern, führt
aus, konstanter Praxis gemäß stehe gegen die Verfügung einer
kantonalen Militärbehörde, die diese gestützt auf Art. 1 Ziff. 5
und Art. 3 der Militärstrafgerichtsordnung und in Anwendung
von Art. 166 Ziff. 9 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851
getroffen habe, der Rekurs an die übergeordnete Bundesbehörde,
d. h. das eidg. Militärdepartement, offen. Mit Rücksicht auf die
zulässige Weiterziehung und mit Rücksicht auch auf Art. 182
Abs. 1 Organis. Ges. erscheine ein staatsrechtlicher Rekurs beim
Bundesgerichte als ausgeschlossen; und das Präjudiz Monod
aus dem Jahre 1887 sei angesichts des veränderten Standes der
Gesetzgebung nicht mehr verwendbar.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs stellt die Frage zur Erörterung, ob der Re
kurrent mit Bezug auf die Handlung, wegen der ihm von der
zürcherischen Militärdirektion ein Arrest auferlegt wurde, der eid
genössischen Militärstrafgerichtsordnung und damit der militärischen
Disziplinarstrafgewalt der genannten Behörde unterstanden habe
oder nicht.
- Die Militärdirektion des Kantons Zürich erhebt in erster
Linie den Einwand, daß die Lösung der streitigen Frage nicht auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht
zu suchen sei, indem diesem die Kompetenz zur Beurteilung der
Beschwerde abgehe. Sie begründet diesen Einwand damit, daß
die Angelegenheit militärischer Natur sei und daß Rekurse gegen
Verfügungen einer kantonalen Militärdirektion bei deren Ober
behörde, dem schweizerischen Militärdepartement, anzubringen seien.
Diese Begründung geht fehl: Darum dreht sich ja gerade der
Rechtsstreit, ob die Angelegenheit als militärische zu behandeln
gewesen sei oder nicht; demnach liegt aber nicht eine rein mili
tärische, sondern eine staatsrechtliche Frage zur Entscheidung vor,
nämlich die Frage der Abgrenzung des Gebietes der Militär
jurisdiktion von demjenigen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Ab
gesehen ferner davon, daß eine gesetzliche Grundlage für eine
Weiterziehung der Disziplinarmaßnahmen kantonaler an die eid
genössischen Militärbehörden nicht angeführt worden ist, würde
das Bestehen eines solchen Instanzenzuges doch nicht ohne weiteres
in sich schließen, daß auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit
d. h. der militärstrafrechtlichen Kompetenz der kantonalen Mili
tärbehörden in jenem Verfahren zum Entscheid zu bringen sei.
Es löst sich auch auf anderen Gebieten der Bundesstaatsrechts
pflege, in denen die Verfügungs oder Entscheidungsbefugniß einer
kantonalen Behörde in Frage steht, die Beurteilung der Kompe
tenzfrage von derjenigen der materiellen Begründetheit der Ver
fügung oder Entscheidung in der Weise ab, daß die erstere Frage
selbständig in einem besonderen Verfahren zu erheben und von
einer andern Behörde zu erledigen ist, als die letztere. So be
stimmt Art. 189, Unterabsatz zu Absatz 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege, daß der Rechts
sprechung des Bundesgerichtes die Gerichtsstandsfragen auch da
vorbehalten bleiben, wo die materielle Entscheidungsbefugnis bei
den politischen Bundesbehörden steht. Es mag dahingestellt blei
ben, ob die Bestimmung direkt auf den vorliegenden Fall, wo es
sich nicht um den Gerichtsstand im engeren Sinne, sondern um
die Gerichtsbarkeit handelt, zutreffe. Jedenfalls aber zeigt sie, daß
nicht ohne anderes den Behörden, die zur materiellen Überprü
fung einer in Anwendung eines Bundesgesetzes getroffenen kanto
nalen Verfügung berufen sind, auch die Entscheidung über die
Frage der Zuständigkeit der Behörde, von welcher die Verfügung
ausgeht, zugewiesen werden darf. Hieran ist insbesondere da fest
zuhalten, wo es sich um die Abgrenzung des Gebietes der
Militärstrafgerichtsbarkeit handelt, eines Gebietes, auf dem der
persönlichen Freiheit viel engere Schranken gezogen sind, als
auf dem Gebiete des gewöhnlichen, bürgerlichen Rechts. Ob ein
Fall der militärischen Jurisdiktion vorliege, ist eine selbständige
und eine so wichtige Frage, daß sie ohne positive Anhaltspunkte
nicht einfach der Entscheidung derjenigen Behörden überlassen
werden darf, denen die Handhabung jener Gewalt übertragen
ist. Vielmehr ist zu sagen, daß, sofern nicht ein besonderes Ver
fahren gesetzlich vorgeschrieben ist, die Lösung der Frage durch
alle Mittel erstrebt werden kann, welche überhaupt zur Exledi
gung derartiger Anstände gegeben sind, somit unter Umständen
auch durch Erhebung eines sstaatsrechtlichen Rekurses beim Bun
desgericht. Ein besonderes Verfahren zur Abgrenzung des Ge
bietes der militärischen Disziplinargewalt ist nun im Bundesrecht
nicht vorgesehen. Art. 8 der Militärstrafgerichtsordnung vom
28. Juni 1889 handelt nur von Kompetenzanständen, zwischen
bürgerlichen und militärischen Grrichtsbehörden, die dem Bundes
rate zum endgültigen Entscheide zugewiesen werden. Wenn ferner
Art. 182 Organis. Ges. bestimmt, daß wegen Verletzung privat
rechtlicher oder strafrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts
durch Entscheide von Kantonsbehörden eine staatsrechtliche Be
schwerde nicht erhoben werden kann, so sind darunter offenbar
bloß die materiellen Vorschriften des eidgenössischen Privat und
Strafrechtes, nicht aber auch die bundesrechtlichen Vorschriften
betreffend die Abgrenzung zwischen zwei verschiedenen Juris
diktionsgebieten gemeint. An sich ist somit die Kompetenz des
Bundesgerichts als Staatsgerichtshof zur Erledigung des vor
liegenden Anstandes weder dadurch, daß die angefochtene Ver
fügung von einer Militärbehörde ausgeht und sich als eine mili
tärische Disziplinarmaßnahme darstellt, noch dadurch, daß dagegen
ein Rekurs an die eidgenössischen Militärbehörden zulässig sein
mag, ausgeschlossen; und es frägt sich bloß, ob die gewöhnlichen
Voraussetzungen eines staatsrechtlichen Rekurses gegeben seien.
Dies ist zu bejahen. Die angefochtene Verfügung ist eine kan
tonale. Dadurch, daß die kantonalen Militärbehörden in gewissen
Beziehungen nur als ausführende Organe des Bundes erscheinen,
werden sie nicht zu Bundesbehörden (vergl. Art. 20 B. V.),
und deshalb, weil gegen sie an die eidgenössischen Militärbehörden
rekurriert werden kann, werden Disziplinarverfügungen kanto
naler Militärbehörden nicht zu Verfügungen unterer eidgenössi
scher Instanzen. Da ferner behauptet wird, daß durch die Ver
fügung einer kantonalen Behörde verfassungsmäßige Rechte eines
Bürgers verletzt seien, so sind damit alle sachlichen Erfordernisse
zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben und
muß dieses materiell auf die Beschwerde eintreten. Es ist denn
auch im Falle Monod (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XIII, Nr. 67), der in formaler Beziehung gleich lag, wie
der vorliegende, die Kompetenzfrage vom Bundesgerichte ohne
Bedenken im gleichen Sinne entschieden worden, und daß durch
neue oder abgeänderte Gesetzesbestimmungen eine andere Lösung
dieser Frage gefordert werde, ist nicht erfindlich.
3. Die Beschwerde ist aber sachlich zu verwerfen. Von vorn
herein ist klar, daß der Anrufung der Art. 3 und 7 der Kan
tonsverfassung, von denen der erste das Recht der freien Meinungs
äußerung, das Vereins und Versammlungsrecht, der letztere die
persönliche Freiheit gewährleistet, in casu eine selbständige Be
deutung nicht zukommt. Wenn die zürcherische Militärdirektion
nicht berechtigt war, über den Rekurrenten eine militärische Strafe
zu verhängen, so ist aus diesem Grunde die Verfügung auf
zuheben. War sie aber zu der Maßnahme berechtigt, so kann da
durch, daß sie von einer ihr übertragenen Befugniß Gebrauch
gemacht hat, keines der genannten Rechte verletzt sein; und daß
etwa die Art der Ausübung der Strafgewalt eine Verletzung
jener Rechte herbeigeführt habe, ist nicht einmal behauptet. Was
dann die Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetze betrifft (Art. 4 der B. V. und Art. 2
der K. V.), so deckt sich dieselbe im vorliegenden Falle mit der
jenigen betreffend Verletzung von Art. 58, Abs. 1 B. V. Denn
nur insofern kann die Verfügung der zürcherischen Militärdirektion
mit der Gleichheit vor dem Gesetze im Widerspruch stehen, als
die Behörde eine Jurisdiktion ausgeübt haben sollte, die ihr nicht
zustand und durch deren Ausübung sie somit auch gegen das
Verbot der Ausnahmegerichte verstoßen hätte. Ob nun der Re
kurrent der militärischen Strafgerichtsbarkeit und damit der mili
tärischen Disziplinargewalt unterworfen gewesen sei, hängt von
der Auslegung des Art. 1, Ziffer 5 der Militärstrafgerichts
ordnung vom 28. Juni 1889 ab, wonach jener Jurisdiktion
militärpflichtige Personen außerhalb des Dienstes mit Bezug auf
ihre dienstlichen Pflichten unterstellt sind. Daß Huber militär
pflichtig ist, steht außer Frage. Dagegen macht der Rekurrent
geltend, er habe in der Angelegenheit, die zu der Verhängung
der Arreststrafe führte, nicht in einem dienstlichen Pflichtverhält
nis zu der zürcherischen Militärdirektion gestanden. Dies ist un
zutreffend. Das Gesuch zum Tragen der Uniform betraf zweifel
los einen Gegenstand militärischer Natur, und die Vereinsmit
glieder traten damit durch Vermittlung des Vorstandes in eine
dienstliche Beziehung zu ihrer militärischen Oberbehörde. Die
Organe, die für den Verein handelten, hatten deshalb die Ange
legenheit auch als dienstliche abzuwandeln und gegenüber der
Militärdirektion die Regeln des dienstlichen Verkehrs zu beob
achten. Infolgedessen standen sie nach Art. 1, Ziff. 5 der Mili
tärstrafgerichtsordnung in allem, was sich auf das ursprüngliche
Gesuch und die Folgen bezieht, die aus dem Mißbrauch der von
ihnen nachgesuchten Bewilligung des Tragens der Uniform ent
standen, unter der militärischen Disziplinargewalt der ihnen vor
gesetzten Behörde. Im bundesrätlichen Entwurf zur Militärstraf
gerichtsordnung war der Fall expressis verbis erwähnt, indem
Ziff. 5 des Art. 1 bestimmte, daß Wehrpflichtige außerhalb des
Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Obliegenheiten und im
dienstlichen Verkehr mit militärischen Vorgesetzten und mit
militärischen Behörden der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt
seien. Die letztere Stelle wurde dann zwar in der Vorberatung
des Entwurfes durch die nationalrätliche Kommission gestrichen,
allein es geschah dies, wie im Protokoll der Kommission aus
drücklich vermerkt ist, in der Meinung, daß unter dienstlichen
Obliegenheiten auch der dienstliche Verkehr mit militärischen Vor
gesetzten und Behörden zu verstehen sei. Die Bestimmung von
Ziffer 5 des Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung von 1889
war in dem Gesetze über die Militärstrafrechtspflege von 1851
nicht enthalten. Der Fall Monod, der unter der Herrschaft des
Gesetzes von 1851 beurteilt wurde, kann deshalb in diesem
Punkte heute nicht als Präjudiz angeführt werden. Unterstand
aber der Rekurrent bei dem Briefwechsel mit der Zürcher Militär
direktion der Militärstrafgerichts und Disziplinarordnung, so
war die zürcherische Militärdirektion berechtigt, gegen ihn wegen
allfälliger Verstöße gegen die militärische Disziplin, die er sich
dabei zu Schulden kommen ließ, die materiellen Vorschriften der
Disziplinarverordnung anzuwenden, und muß der Rekurs abge
wiesen werden. Denn ob die Bestrafung materiell gerechtfertigt
war, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.