Art. 1 Ziff. 5 Militärstrafgerichtsordnung; Abgrenzung der militärischen Disziplinargewalt gegenüber der bürgerlichen Gerichtsbarkeit; staatsrechtlicher Rekurs gegen einen kantonalen militärischen Disziplinarentscheid ist zulässig, wenn die Zuständigkeitsfrage selbst streitig ist. Die Frage, ob militärpflichtige Personen außerhalb des Dienstes mit Bezug auf dienstliche Obliegenheiten und im dienstlichen Verkehr mit militärischen Behörden der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, ist als Kompetenzfrage selbständig zu prüfen (consid. 2). Ein besonderer bundesrechtlicher Instanzenzug schließt die staatsrechtliche Beschwerde nicht aus, solange die materielle Zuständigkeit der erlassenden kantonalen Behörde gerade bestritten wird. Trifft Art. 1 Ziff. 5 zu, so dürfen die militärischen Disziplinarstrafen auch bei off-duty-Kommunikation im dienstlichen Zusammenhang angewendet werden; die materielle Angemessenheit der Strafe ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen (consid. 3).
eidg. Militärdepartement angeschlagen hatte, wurde dem Vorstand ferner ein Verweis erteilt. Ihrerseits erließ die zürcherische Mili tärdirektion am 22. November 1898 eine Verfügung, wonach sie den Infanteriewachtmeister Heinrich Huber, Präsidenten des Unter offtziersvereins Winterthur, wegen unanständigen und belei digenden Schreibens an die Militärdirektion vom 9. Oktober mit zwei Tagen Arrest bestrafte. Mit der Verfügung kreuzte sich ein Schreiben des Vorstandes des Unteroffiziersvereins an die Mili tärdirektion vom 21. November, worin diese mit Rücksicht auf die bevorstehende Erneuerung des Vorstandes eingeladen wurde, falls sie in der Sache noch etwas vorzukehren gedenke, dies be förderlichst zu thun, und worin zum Schlusse bemerkt war, daß sich der Verein auch heute noch auf den alten Standpunkt stelle. Nach Empfang des Arrestbefehls vom 22. November schrieb sodann Wachtmeister Huber namens des Vereins auf einer Post karte an die Militärdirektion, daß wir quest. Schreiben (vom 21. November) nur bestätigen können und die uns auferlegte Buße niemals anerkennen und bezahlen werden. B. Mit Eingabe vom 24. November 1898 erhob Wachtmeister Huber gegen die Arrestverfügung vom 22. November 1898 einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte, mit dem Antrage, es sei dieselbe als unzulässig aufzuheben. Die Begründung geht dahin: Der Rekurrent sei, als er den Brief vom 9. Oktober schrieb, nicht im Militärdienst und auch sonst nicht dem Militär strafrecht unterstellt gewesen. Es könne höchstens Ziff. 5 von Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 in Frage kommen. Das hier vorausgesetzte Verhältnis liege aber in casu nicht vor; denn der Rekurrent habe in durchaus privater Eigenschaft als Präsident eines Vereins gehandelt, der sich aller dings militärische Aufgaben stelle, aber auch andere Interessen verfolge, in deren Vordergrund die Pflege der Geselligkeit stehe. Die Korrespondenz zwischen der Militärdirektion und dem Ver einsvorstand habe sich denn auch nicht auf die Dienstpflicht der Vereinsmitglieder oder der Mitglieder des Vorstandes, sondern auf eine nicht militärische Angelegenheit bezogen. Nur ein Dienst pflichtiger könne in den in Ziff. 5 erwähnten Verhältnissen stehen, während es ganz gut möglich gewesen wäre, daß ein nicht dienst pflichtiger oder ein nicht mehr dienstpflichtiger als Präsident an der Spitze des Vereines stünde und die fragliche Korrespondenz mit der Behörde gewechselt hätte. Die Ordnungsbuße sei nicht wegen Verletzung einer Dienstpflicht verhängt worden, sondern wegen Nichtbeachtung der im Verkehr mit Behörden vorgeschrie benen Anstands und Höflichkeitsformen. Der Fall liege in dieser Beziehung günstiger als der vom Bundesgericht s. Z. zu Gunsten des Rekurrenten beurteilte Fall Monod, da sich damals der an stößige Brief auf die persönliche Dienst bezw. Militärpflichtersatz Steuerpflicht des Rekurrenten bezogen habe. Es existiere auch kein kantonales Gesetz, das die Militärdirektion zur Verhängung der fraglichen Arreststrafe berechtigen würde. Es werde nicht be stritten, daß die Militärbehörde so gut wie jede andere Behörde den Verfasser einer beleidigenden Angabe zur Verantwortung ziehen könne. Die Frage sei nur die, ob sie sich mit einer Ord nungsstrafe nach dem zürch. Gesetze über Ordnungsstrafen be gnügen müsse, oder ob sie eine rein militärische Strafe verhängen irfe, was zu verneinen sei. Fehle danach eine gesetzliche Basis für die Belegung des Rekurrenten mit einer militärischen Strafe, so sei ohne weiteres liquid, daß dieselbe eine Verfassungsverletzung involviere. Als verletzt erschienen die Art. 4 und 58 der Bundes verfassung und Art. 2, 3 und 7 der Kantonsverfassung. C. Die Militärdirektion des Kantons Zürich protestiert in ihrer Vernehmlassung vorab gegen die Behandlung des Falles durch das Bundesgericht, da die Angelegenheit rein militärischer Natur sei und Rekurse gegen die Verfügungen der genannten Behörde in erster Linie beim schweizerischen Militärdepartemente anzubringen seien. Auch materiell sei der Rekurs unbegründet, wofür insbesondere auf Art. 166 Ziff. 9 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 und Ziffer 19 des neuen Dienstregle mentes abgestellt und weiterhin geltend gemacht wird, daß sich die Korrespondenz des Unteroffiziersvereins, eines Vereins, der ausschließlich militärische Interessen verfolge und von der Mili tärdirektion finanziell unterstützt werde, mit der Militärdirektion auf eine militärische Angelegenheit, das Tragen der Uniform, bezogen habe, und daß die erwähnten Vorschriften nicht nur auf den Wehrmann im Dienstkleide, sondern, was den Verkehr mit
den Militärbehörden und Militärbeamten betrifft, auch auf den Wehrmann in Civil sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verkehr, Anwendung finden. D. Der Kompetenzeinrede gegenüber verweist der Rekurrent in der Replik auf Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, sowie auf den Fall Monod und bemerkt ferner, es treffen im vorliegenden Falle weder Art. 182 leg. cit., noch Art. 8 der Militärstrafgerichtsord nung zu. E. Das eidg. Militärdepartement, das vom Instruktionsrichter ersucht wurde, sich über die Kompetenzfrage zu äußern, führt aus, konstanter Praxis gemäß stehe gegen die Verfügung einer kantonalen Militärbehörde, die diese gestützt auf Art. 1 Ziff. 5 und Art. 3 der Militärstrafgerichtsordnung und in Anwendung von Art. 166 Ziff. 9 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 getroffen habe, der Rekurs an die übergeordnete Bundesbehörde, d. h. das eidg. Militärdepartement, offen. Mit Rücksicht auf die zulässige Weiterziehung und mit Rücksicht auch auf Art. 182 Abs. 1 Organis. Ges. erscheine ein staatsrechtlicher Rekurs beim Bundesgerichte als ausgeschlossen; und das Präjudiz Monod aus dem Jahre 1887 sei angesichts des veränderten Standes der Gesetzgebung nicht mehr verwendbar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fall der militärischen Jurisdiktion vorliege, ist eine selbständige und eine so wichtige Frage, daß sie ohne positive Anhaltspunkte nicht einfach der Entscheidung derjenigen Behörden überlassen werden darf, denen die Handhabung jener Gewalt übertragen ist. Vielmehr ist zu sagen, daß, sofern nicht ein besonderes Ver fahren gesetzlich vorgeschrieben ist, die Lösung der Frage durch alle Mittel erstrebt werden kann, welche überhaupt zur Exledi gung derartiger Anstände gegeben sind, somit unter Umständen auch durch Erhebung eines sstaatsrechtlichen Rekurses beim Bun desgericht. Ein besonderes Verfahren zur Abgrenzung des Ge bietes der militärischen Disziplinargewalt ist nun im Bundesrecht nicht vorgesehen. Art. 8 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 handelt nur von Kompetenzanständen, zwischen bürgerlichen und militärischen Grrichtsbehörden, die dem Bundes rate zum endgültigen Entscheide zugewiesen werden. Wenn ferner Art. 182 Organis. Ges. bestimmt, daß wegen Verletzung privat rechtlicher oder strafrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts durch Entscheide von Kantonsbehörden eine staatsrechtliche Be schwerde nicht erhoben werden kann, so sind darunter offenbar bloß die materiellen Vorschriften des eidgenössischen Privat und Strafrechtes, nicht aber auch die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Abgrenzung zwischen zwei verschiedenen Juris diktionsgebieten gemeint. An sich ist somit die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof zur Erledigung des vor liegenden Anstandes weder dadurch, daß die angefochtene Ver fügung von einer Militärbehörde ausgeht und sich als eine mili tärische Disziplinarmaßnahme darstellt, noch dadurch, daß dagegen ein Rekurs an die eidgenössischen Militärbehörden zulässig sein mag, ausgeschlossen; und es frägt sich bloß, ob die gewöhnlichen Voraussetzungen eines staatsrechtlichen Rekurses gegeben seien. Dies ist zu bejahen. Die angefochtene Verfügung ist eine kan tonale. Dadurch, daß die kantonalen Militärbehörden in gewissen Beziehungen nur als ausführende Organe des Bundes erscheinen, werden sie nicht zu Bundesbehörden (vergl. Art. 20 B. V.), und deshalb, weil gegen sie an die eidgenössischen Militärbehörden rekurriert werden kann, werden Disziplinarverfügungen kanto naler Militärbehörden nicht zu Verfügungen unterer eidgenössi scher Instanzen. Da ferner behauptet wird, daß durch die Ver fügung einer kantonalen Behörde verfassungsmäßige Rechte eines Bürgers verletzt seien, so sind damit alle sachlichen Erfordernisse zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben und muß dieses materiell auf die Beschwerde eintreten. Es ist denn auch im Falle Monod (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIII, Nr. 67), der in formaler Beziehung gleich lag, wie der vorliegende, die Kompetenzfrage vom Bundesgerichte ohne Bedenken im gleichen Sinne entschieden worden, und daß durch neue oder abgeänderte Gesetzesbestimmungen eine andere Lösung dieser Frage gefordert werde, ist nicht erfindlich. 3. Die Beschwerde ist aber sachlich zu verwerfen. Von vorn herein ist klar, daß der Anrufung der Art. 3 und 7 der Kan tonsverfassung, von denen der erste das Recht der freien Meinungs äußerung, das Vereins und Versammlungsrecht, der letztere die persönliche Freiheit gewährleistet, in casu eine selbständige Be deutung nicht zukommt. Wenn die zürcherische Militärdirektion nicht berechtigt war, über den Rekurrenten eine militärische Strafe zu verhängen, so ist aus diesem Grunde die Verfügung auf zuheben. War sie aber zu der Maßnahme berechtigt, so kann da durch, daß sie von einer ihr übertragenen Befugniß Gebrauch gemacht hat, keines der genannten Rechte verletzt sein; und daß etwa die Art der Ausübung der Strafgewalt eine Verletzung jener Rechte herbeigeführt habe, ist nicht einmal behauptet. Was dann die Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze betrifft (Art. 4 der B. V. und Art. 2 der K. V.), so deckt sich dieselbe im vorliegenden Falle mit der jenigen betreffend Verletzung von Art. 58, Abs. 1 B. V. Denn nur insofern kann die Verfügung der zürcherischen Militärdirektion mit der Gleichheit vor dem Gesetze im Widerspruch stehen, als die Behörde eine Jurisdiktion ausgeübt haben sollte, die ihr nicht zustand und durch deren Ausübung sie somit auch gegen das Verbot der Ausnahmegerichte verstoßen hätte. Ob nun der Re kurrent der militärischen Strafgerichtsbarkeit und damit der mili tärischen Disziplinargewalt unterworfen gewesen sei, hängt von der Auslegung des Art. 1, Ziffer 5 der Militärstrafgerichts ordnung vom 28. Juni 1889 ab, wonach jener Jurisdiktion
militärpflichtige Personen außerhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten unterstellt sind. Daß Huber militär pflichtig ist, steht außer Frage. Dagegen macht der Rekurrent geltend, er habe in der Angelegenheit, die zu der Verhängung der Arreststrafe führte, nicht in einem dienstlichen Pflichtverhält nis zu der zürcherischen Militärdirektion gestanden. Dies ist un zutreffend. Das Gesuch zum Tragen der Uniform betraf zweifel los einen Gegenstand militärischer Natur, und die Vereinsmit glieder traten damit durch Vermittlung des Vorstandes in eine dienstliche Beziehung zu ihrer militärischen Oberbehörde. Die Organe, die für den Verein handelten, hatten deshalb die Ange legenheit auch als dienstliche abzuwandeln und gegenüber der Militärdirektion die Regeln des dienstlichen Verkehrs zu beob achten. Infolgedessen standen sie nach Art. 1, Ziff. 5 der Mili tärstrafgerichtsordnung in allem, was sich auf das ursprüngliche Gesuch und die Folgen bezieht, die aus dem Mißbrauch der von ihnen nachgesuchten Bewilligung des Tragens der Uniform ent standen, unter der militärischen Disziplinargewalt der ihnen vor gesetzten Behörde. Im bundesrätlichen Entwurf zur Militärstraf gerichtsordnung war der Fall expressis verbis erwähnt, indem Ziff. 5 des Art. 1 bestimmte, daß Wehrpflichtige außerhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Obliegenheiten und im dienstlichen Verkehr mit militärischen Vorgesetzten und mit militärischen Behörden der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt seien. Die letztere Stelle wurde dann zwar in der Vorberatung des Entwurfes durch die nationalrätliche Kommission gestrichen, allein es geschah dies, wie im Protokoll der Kommission aus drücklich vermerkt ist, in der Meinung, daß unter dienstlichen Obliegenheiten auch der dienstliche Verkehr mit militärischen Vor gesetzten und Behörden zu verstehen sei. Die Bestimmung von Ziffer 5 des Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung von 1889 war in dem Gesetze über die Militärstrafrechtspflege von 1851 nicht enthalten. Der Fall Monod, der unter der Herrschaft des Gesetzes von 1851 beurteilt wurde, kann deshalb in diesem Punkte heute nicht als Präjudiz angeführt werden. Unterstand aber der Rekurrent bei dem Briefwechsel mit der Zürcher Militär direktion der Militärstrafgerichts und Disziplinarordnung, so war die zürcherische Militärdirektion berechtigt, gegen ihn wegen allfälliger Verstöße gegen die militärische Disziplin, die er sich dabei zu Schulden kommen ließ, die materiellen Vorschriften der Disziplinarverordnung anzuwenden, und muß der Rekurs abge wiesen werden. Denn ob die Bestrafung materiell gerechtfertigt war, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.