§ 925 Zürch. P.G.B.; Art. 22 und 39 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter: Die gerichtliche Siegelung einer Verlassenschaft ist zulässig, wenn besondere zureichende Gründe dies rechtfertigen; die in der Norm genannten Fälle sind nicht abschließend. Die Sicherung des Nachlasses zur Wahrung der Ansprüche auswärtiger oder noch unbekannter Erben kann einen ausreichenden Grund bilden. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer solchen allgemeinen kantonalen Bestimmung, so liegt weder eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz noch eine bundesrechtswidrige Sonderbehandlung vor (consid. 3). Ob eine frühere Vollziehungsverordnung nach Bundesrecht ausser Kraft getreten ist, kann offenbleiben, wenn der Entscheid selbständig auf einer unanfechtbaren gesetzlichen Grundlage steht.
und sodann bemerkt: 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches hebe nur die wichtigsten Gründe hervor, aus denen die gerichtliche Siegelung einer Verlassenschaft erfolgen dürfe. Daraus folge, daß selbst dann, wenn die Verordnung des Regierungsrates von 1861 nicht bestände, der angefochtene Entscheid keinen Widerspruch gegen die fragliche Gesetzesstelle enthielte, insofern derselbe dem allgemei nen Zweck dieser Gesetzesbestimmung entspreche. Nun sei aber letzteres der Fall, wenn die gerichtliche Siegelung dazu dienen solle, die Ansprüche auswärtiger Erben zu sichern, die wegen der räumlichen Entfernung und der großen Schwierigkeit, vom Tode des Erblassers Kenntnis zu erlangen, weniger leicht in der Lage seien, ihre Ansprüche auf die Erbschaft geltend zu machen, als die im Inlande wohnenden. Es könne aber auch dem Regierungsrate als Oberbehörde der Waisenämter das Recht nicht bestritten wer den, auf dem Verordnungswege diesen letzteren genauere Anwei sungen darüber zu geben, in welchen Fällen sie, um dem Zwecke des 925 zu entsprechen, die gerichtliche Siegelung bei den Ge richten verlangen sollen, wenn nur dadurch kein Widerspruch gegen diese Gesetzesstelle entstehe, was hinsichtlich der Bestimmung in 2 der Verordnung von 1861 nicht der Fall sei. Auch sei die Ver ordnung im Einverständnis mit dem Obergericht erlassen worden, das seinerseits befugt sei, Anweisungen zur Ausübung der frei willigen Gerichtsbarkeit zu erteilen. Wenn man annehme, daß die Bestimmung des 2 sich im Einklang mit 925 des privat rechtlichen Gesetzbuches befinde, könne sie selbstredend auch den 922 und 928 des privatrechtlichen Gesetzbuches nicht wider sprechen. Auf die Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf enthalter trat das Kassationsgericht nicht ein. Dagegen erklärte es die Behauptung, daß die Voraussetzungen des 2 der Ver ordnung von 1861 nicht vorhanden seien, als unzutreffend. D. In der Rekursschrift an das Bundesgericht hebt der Anwalt er Witwe Rey unter Verweisung auf seine Eingaben an die Appellationskammer und das Kassationsgericht hervor: Die Ver ordnung von 1861 habe nach ihrem Ingreß nichts anderes sein wollen, als eine Ausführungsverordnung zu dem Konkordate von 1822 einerseits, den Bestimmungen des zürcherischen Privatrechts über interkantonales Vormundschaftsrecht und Erbrecht andrerseits. Durch das Bundesgesetz von 1891 seien nicht nur das Konkordat, sondern auch die widersprechenden Bestimmungen des zürcherischen Privatgesetzbuches über interkantonales Vormundschafts und Erb recht aufgehoben worden. Damit sei auch die Verordnung von 1861 dahingefallen. Dazu komme: Der Erblasser sei in Zürich verstorben. Sein Nachlaß sei somit nach dem mehrerwähnten Bundesgesetz sowohl materiell als formell nach Zürcher Recht zu behandeln gewesen. 2 der Verordnung von 1861 enthalte aber eine Ausnahmebestimmung zu Gunsten, event. zu Lasten, der in Zürich verstorbenen Nichtzürcher. Eine solche Ausnahmebestimmung widerspreche dem ganzen Prinzip des Abschnittes 6 der Abteilung B des ersten Titels (Art. 22 27) des citierten Bundesgesetzes und sei deshalb gemäß Art. 39 desselben aufgehoben. Außerdem wider spreche die Bestimmung dem Art. 4 der B. V., indem danach Nichtkantonsbürger anders behandelt würden als die Kantons bürger. Wenn es sich um die Verlassenschaft eines Zürchers han delte, hätte das Waisenamt nur dann das Recht einzuschreiten, wenn es als Vormundschaftsbehörde gesetzlich berufen wäre, die Rechte einer bestimmten Person zu wahren, was es selbst nicht behaupte. Frau Rey könne sich überdies nach Art. 22 des Bun desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse auch auf die 922 und 928 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches berufen. Zum Schlusse wird bemerkt, die Verordnung von 1861 sei ob solet geworden und werde nirgends mehr buchstäblich gehandhabt; sie sei deshalb als durch Gewohnheitsrecht aufgehoben zu betrach ten. Die Rekurrentin beantragt, es sei der Beschluß der Appella tionskammer vom 22. Oktober 1898 für nichtig zu erklären und dieselbe einzuladen, das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, das Begehren des Waisenamts Zürich um Siegelung und Inventari sation des Nachlasses Rey von der Hand zu weisen. E. Das Waisenamt der Stadt Zürich verweist auf die An bringen in seiner Eingabe an die Appellationskammer, die dahin gehen, daß 2 der Verordnung von 1861 allerdings veraltet sei, aber noch in Kraft bestehe. Die Appellationskammer ihrerseits hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der in Art. 39 leg. cit. ausgesprochenen Aufhebung des Konkordates von 1822 fielen natürlich auch die in Ausführung desselben erlassenen kantonalen Verordnungen dahin. Man kann aber weiter gute Gründe dafür anführen, daß auch 2, und, soweit er damit in Zusammenhang steht, 3 der Verordnung als allgemein verbindliche Normen nicht mehr gelten können. Wenn nämlich durch Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter mit Bezug auf die Erbfolge dem Rechte des letzten Domizils des Erblassers unterstellt worden sind, so dürfen auf dieselben doch wohl seit dem Inkrafttreten jenes Gesetzes auch nicht mehr besondere Vor schriften bezüglich der amtlichen Nachlaßbehandlung angewendet werden. Es würde sich fragen, ob die Erwägung, daß die Erben thatsächlich schwerer auffindbar seien, einen genügenden Grund abzugeben vermöchte, um gegenüber den Niedergelassenen und Auf enthaltern stets und in allen Fällen ein Verfahren einzuleiten, das auf Zürcher nicht allgemein Anwendung findet, und ob nicht in der Anwendung derartiger Spezialvorschriften auf diese Personen eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze erblickt werden müßte. 3. Es ist nun aber im vorliegenden Falle nicht erforderlich, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil die Appellationskammer nicht nur auf 2 der Verordnung von 1861, sondern auch auf den dem 1983 des frühern Gesetzes entsprechenden, im Eingang wörtlich mit diesem übereinstimmenden, 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches abstellt und kraft eigener Prüfung erklärt, daß ein zureichender Grund zur Siegelung des Nachlasses im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorliege. Insoweit beruht der Entscheid auf legaler, bundesrechtlich unanfechtbarer Grundlage. Es ergiebt sich aus dem Wortlaute der Bestimmung, daß die Fälle, in denen eine gerichtliche Siegelung stattfindet, daselbst nicht abschließend aufgezählt sind, und nun verstößt es gewiß weder gegen einen Verfassungsgrundsatz, noch gegen eine bundesgesetzliche Norm, wenn im Interesse auswärtiger unbekannter Erben eine Siegelung und amtliche Inventarisation angeordnet wird. Insbesondere kann, sobald die Maßnahmen auf 925 des privatrechtlichen Gesetz buches gegründet sind, von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr gesprochen werden. Denn 925 gilt für Zürcher ebenso wie für Angehörige anderer Kan tone; ja vor dem Bundesgesetze von 1891 galt die Bestimmung wohl nur oder doch in erster Linie für Zürcher. Diese werden also offenbar bei sonst gleichen Verhältnissen gleich behandelt wer den müssen, wie die schweizerischen Niedergelassenen und Aufent halter. Es führt denn auch das Kassationsgericht aus, daß, selbst wenn die Verordnung von 1861 nicht bestünde, der angefochtene Entscheid keinen Widerspruch mit 925 des privatrechtlichen Ge setzbuches enthalte, vielmehr dem allgemeinen Zwecke der Gesetzes bestimmung entspreche. Erweist sich derselbe aber vom Standpunkte des 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches aus weder als ver fassungs noch als bundesgesetzwidrig, so muß der Rekurs abge wiesen werden, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die lediglich auf 2 der Verordnung von 1861 abstellende Begrün dung des Bezirksgerichts und die diese gutheißenden Ausführungen der Appellationskammer, für sich allein betrachtet, haltbar wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.