Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 4. Oktober 1899 in Sachen Surdez.
Gerichtsstand der civilistisch verantwortlichen Person in einem
Straf- und Civilprozesse wegen Körperverletzung.
A. Am 20. Dezember 1897 wurde Emma Hiltbrand, Brief
trägerin in Bellmund von einem durch Emil Huguenin, von
Locle, bedienten, mit zwei Pferden bespannten Fuhrwerke über
fahren und erlitt dadurch eine bleibende Benachteiligung ihrer
Arbeitsfähigkeit. Huguenin war damals Knecht bei Henri Surdez,
welch letzterer in Biel die Fuhrhalterei betrieb, anfangs 1898
aber nach Genf übersiedelte.
Infolge Strafanzeige vom 22. Dezember 1897 wurde Huguenin
wegen fahrläßiger Körperverletzung, begangen an Emma Hilt
brand, und Widerhandlung gegen das Straßenpolizeigesetz
Untersuchung gezogen und am 17. Mai 1899 dem Gerichts
präsidenten von Nidau als korrektionellem Richter überwiesen. Zu
der auf 8. Juni 1899 angesetzten Hauptverhandlung erhielt auch
Surdez als civilrechtlich verantwortliche Partei eine Vorladung
gab derselben jedoch keine Folge. Huguenin wurde in genannter
Audienz der eingeklagten Vergehen für schuldig erklärt und ver
urteilt:
- Polizeilich zu 50 Fr. und 5 Fr. Buße.
- Zu Bezahlung von 1316 Fr. Stellvertretungskosten (wegen
Dienstverhinderung) an Emma Hiltbrand.
- Zu Bezahlung von 212 Fr. 75 Cts. Heilungskosten an
dieselbe.
- Zur Bezahlung einer Entschädigung für bleibenden Nachteil
von 4000 Fr. an Gleiche.
- Zu Bezahlung von 50 Fr. Interventionskosten und 126 Fr.
Staatskosten.
Hieran anschließend bestimmt sodann sub Ziffer 6 das Urteils
dispositiv: Für die der Geschädigten auszubezahlenden Entschädi
gungen und Interventionskosten wird der Geschäftsherr H. Surdez,
nun in Genf, gegenüber der Civilpartei haftbar erklärt.
B. Gegen dieses ihm am 3. Juli 1899 zugestellte Erkenntnis
rekurrierte H. Surdez mit Eingabe vom 14. Juli 1899 an das
Bundesgericht, indem er die Aufhebung desselben, soweit es ihn
in der soeben angegebenen Weise als haftbar erklärte, mit nach
folgender Begründung beantragte:
Das Urteil verletze Art. 59 B. V. Nach bundesrechtlicher
Praxis seien Personen, welche für das von einem andern be
gangene Vergehen civilrechtlich in Anspruch genommen werden,
des Schutzes genannten Artikels teilhaftig und müßten also für
die betreffende persönliche Ansprache beim Richter ihres Wohn
ortes in casu in Genf belangt werden. Rekurrent sei ein
aufrecht stehender Schuldner, sei niemals in die gegen Huguenin
angehobene Strafuntersuchung eingezogen worden und habe bei
der erstmaligen Ladung bereits über ein Jahr festen Wohnsitz
in Genf gehabt. Daß er der Ladung nicht Folge leistete, bedeute
keine Anerkennung des bernischen Gerichtsstandes; ebenso sei
gleichgültig, daß die Strafuntersuchung gegen Huguenin noch
während seines (des Rekurrenten) Aufenthaltes in Biel eingeleitet
wurde. Übrigens bestreite Rekurrent auch materiell jegliche Haft
pflicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht aktenmäßig fest, daß die bernischen Strafbehörden den
Rekurrenten nicht als Mitangeklagten in die gegen Huguenin
eingeleitete Strafuntersuchung einbezogen haben. Dagegen erklärt
das Strafurteil vom 8. Juni 1899 denselben nach den civilrecht
lichen Vorschriften über die Haftbarkeit des Geschäftsherrn ver
antwortlich für den von seinem frühern Knechte, dem verurteilten
Huguenin, verursachten Schaden. Im weitern hatte der Rekurrent
zugestandenermaßen zur Zeit, als er durch die Ladung des Ge
richtspräsidenten zum ersten Male von dem hängigen Strafver
fahren Kenntnis erhielt, seinen festen Wohnsitz seit mehr als
Jahresfrist in Genf und es wird endlich nicht bestritten, daß er
aufrechtstehend ist.
Bei dieser Sachlage ruft Surdez mit Recht den Schutz des
Art. 59 der B. V. an. Dieser Artikel steht in der That nach
bundesrechtlicher Praxis (vergl. das vom Rekurrenten angerufene
Bundesgerichtsurteil, Bd. XIII, Nr. 64, i. S. Teissier) der ad
häsionsweisen Verfolgung von Civilansprüchen gegen Dritte, von
der Strafklage nicht betroffene Personen entgegen und zwar inso
fern, als solche Personen für Ansprachen im Sinne des Artikels
wie eine derartige hier unzweifelhaft vorliegt, vor dem
Richter ihres Wohnsitzes zu belangen sind. Mit Grund hält
ferner Rekurrent für bedeutungslos, daß das fragliche Strafver
fahren bereits während seiner Niederlassung in Biel hängig war,
da es ihn damals in keiner Weise berührte; und ebenso kann
daraus, daß Rekurrent der Vorladung vor den verfassungsmäßig
unzuständigen Richter keine Folge gab, nicht auf eine Aner
kennung des bernischen Gerichtsstandes geschlossen werden (vergl.
Entscheidung des Bundesgerichtes, Band X, Nr. 7 Erw. 2 i. S.
Kopp).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des kor
rektionellen Richters von Nidau d. d. 8. Juni 1899, soweit es
den Beklagten betrifft, aufgehoben.
Schlagwörter
jurisdictiondomicile forumcivil liabilitycriminal adhesion proceedingsconstitutional protectionwaiverthird party liability