- Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen
Schellenberg.
Klage eines Offiziers gegen den Bund auf Schadenersatz wegen
Verletzung des dem Kläger gehörenden Dienstpferdes, Nicht
eintreten auf die Klage seitens des kantonalen obersten Ge
richtes wegen sachlicher Unzuständigkeit. Staatsrechtl. Re
kurs hiegegen. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 6
Abs. 1 B.-Ges. betr. Civilklagen vom 20. Nov. 1850; Art. 189,
Unterabsatz von Abs. 2, Org.-Ges. Rechtsverhältnis des be
rittenen Offiziers, der sein Pferd selbst stellt, zum Bund;
Art. 182, erster Satz, 190 u. 220 Mil.-Org.
A. Mit Schriftsatz vom 21. Februar /1. März 1897 erhob
Karl Schellenberg, Artillerie Oberlieutenant in Winterthur, gegen
die schweizerische Eidgenossenschaft vor dem Amtsgericht Bern
Klage mit folgenden Begehren:
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Scha
den zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß sein Dienst
pferd am 19. Juli 1895 auf der Straße zwischen Cham und
Rothkreuz stürzte und sich verletzte, unter Kostenfolge.
- Es sei dieser vom Gerichte zu bestimmende Schadenersatz
betrag als vom 28. Februar 1896 an zu 5% verzinslich zu
erklären."
Zur Klagebegründung wurde im wesentlichen angebracht: Klä
ger, damals Lieutenant bei der Parkkolonne 8, habe am 22. Juli
1895, Vormittags 10 Uhr, beritten in Bern zum Wiederholungs
kurs der Parkkolonne 6 einrücken müssen. Mit einem Kameraden,
Lieutenant Hauser in Frauenfeld, habe er sich entschlossen, den Weg
von Winterthur nach Bern zu Pferd zurückzulegen auf der Route
Zürich Zug Luzern Langnau. Am 19. Juli vormittags habe er
sein Pferd in Winterthur von der dortigen Schatzungskommission
einschätzen lassen. Die Kommission habe die Einschatzung ohne
Anstand vorgenommen, trotzdem sie Zeit und Ort des Einrückens
gekannt und um die Absicht des Klägers, den Weg zu Pferd zu
rückzulegen, gewußt habe. Das Pferd seines Kameraden sei an
jenem Morgen unter gleichen Umständen in Frauenfeld eingeschätzt
worden. Um 11 Uhr seien beide von Winterthur abgeritten und
über Zürich, wo eine Stunde gerastet wurde, um 4 Uhr 15 nach
Zug gelangt. Zwischen Zug, das sie um 6 Uhr verlassen, und
Cham sei das Pferd des Klägers gestürzt und habe sich dabei
vorn beidseitig couronniert. Am 20. Juli sei dasselbe per Bahn
nach Bern transportiert worden, und der Kläger habe es per
sönlich der eidgenössischen Kuranstalt (Tierspital Bern) abgegeben,
Die erforderliche Eintrittskarte sei ihm, nachdem er dem Kom
mandanten der Parkkolonne 6 beim Einrücken Bericht über den
Unfall erstattet habe, am 22. Juli vom Veterinärlieutenant der
Kolonne ausgestellt worden, und der Leiter des Wiederholungs
kurses habe dieselbe unterschrieben. Die Reiseentschädigung für das
Pferd und das Mietgeld für den ersten Diensttag seien ihm aus
bezahlt worden. Am 24. August 1895 habe Kläger von der
Kuranstalt die Mitteilung erhalten, daß er das Pferd, das wieder
gebrauchsfähig sei, abholen könne. Am 27. August habe er das
selbe infolgedessen nach Winterthur gebracht und die dortige
Schatzungskommission um Abschatzung desselben ersucht. Diese
habe dem Ansuchen, wohl gemäß Weisung der Oberbehörde, nicht
entsprochen. Schon vorher, am 12. August, habe nämlich Kläger
vom eidgenössischen Oberpferdearzt die Mitteilung erhalten, daß
die Kurkosten für das auf seinen Namen im Tierspital Bern in
Behandlung stehende Pferd von der Militärverwaltung nicht über
nommen werden, weil er nicht berechtigt gewesen sei, die Ein
schatzung für den am 22. Juli beginnenden Dienst schon am
19. Juli vornehmen zu lassen (Art. 68 des Verwaltungsregle
ments), und daß ihm unter solchen Umständen für das Pferd
auch kein Kurmietgeld verabfolgt werde. Er habe sich nun an
das Militärdepartement gewendet und in seinem Schreiben bemerkt,
daß er nach Art. 68 des Verwaltungsreglements sich für berech
tigt gehalten habe, das Pferd am 19. Juli in Winterthur ein
schätzen zu lassen, daß er dasselbe nach der Verweigerung der
Schatzungskommission, dasselbe abzuschätzen, noch als im eidge
nössischen Dienste stehend betrachte und deshalb glaube, da
rüber nicht verfügen zu können, daß er dagegen auf Aus
zahlung des ganzen Mietgeldes seit dem Austrittstage aus
der Kuranstalt Anspruch erhebe; das Departement werde dem
nach ersucht, in dieser Angelegenheit Recht zu sprechen und
seine endgültigen Weisungen zu erteilen. Hierauf sei ein ab
weisender Bescheid erfolgt, indem das Departement die Auffassung
des Oberpferdearzies zu der seinigen gemacht habe. Kläger habe
an den Bundesrat rekurriert, der sich zuerst bereit erklärt habe,
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte des Schadens
zu übernehmen, dann aber, nachdem der Kläger diesen Vorschlag
angenommen und eine Rechnung (im Betrage von 2062 Fr.
20 Cts.) eingereicht, ihm am 14. Juli 1896 mitgeteilt habe, daß
seine Forderungen unmöglich zum Ausgangspunkt weiterer Ver
handlungen gemacht werden können, weshalb er es unter Wah
rung aller Rechte demselben überlassen müsse, seine vermeintlichen
Ansprüche auf dem Rechtswege geltend zu machen. Bezüglich
der Schadensberechnung verweist der Kläger auf die Bestimmungen
des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee, vom
27. März 1885, und des Regulativs betreffend die Mietung von
Dienstpferden vom 26. Dezember 1886, speziell die Art. 27, a und 81 des Reglements und die 13 und 14 des Regulativs,
wobei er, unter Hinzurechnung verschiedener Unkosten im Belaufe
von 100 Fr. und eines Betrages von 300 Fr. für Minderwert
des Pferdes, auf einen Schadensbetrag von 1400 Fr. 70 Cts.
gelangt. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung findet sich in der
Klage, abgesehen von der Bezeichnung des Streitgegenstandes als
eines persönlichen Anspruches, lediglich ein Hinweis auf das
Verwaltungsreglement und das erwähnte Regulativ.
B. Die Eidgenossenschaft schloß in der Hauptverteidigung auf
Abweisung der Klagebegehren, weil der Kläger nicht berechtigt
gewesen sei, sein Pferd schon am 19. Juli einschätzen zu lassen,
der Unfall und dessen Folgen somit nicht einem im Dienste ste
henden Pferde zugestoßen seien; überdies habe der Kläger den
Infall durch Mutwillen selbst verschuldet und könne auch aus
diesem Grunde nach Art. 77 des Verwaltungsreglementes keine
Entschädigung verlangen; endlich habe der Kläger das Pferd,
wenn er es benutzte, um von Winterthur nach Bern zu seinem
Corps zu gelangen, nicht zu militärischen Zwecken, sondern zu
seinem Privatdienst verwendet, was nach Art. 58 des Verwal
tungsreglementes eine Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft für den
daraus entstandenen Schaden ausschließe.
C. Bei der mündlichen Verhandlung vor Amtsgericht Bern warf
der Vertreter der Beklagten die Frage auf, ob die Civilgerichte
ur Beurteilung der Streitsache kompetent seien. Das Gericht
trat, trotzdem eine förmliche Kompetenzeinrede nicht erhoben wurde,
auf die Frage von Amtes wegen ein, erklärte sich aber für kom
petent, indem es ausführte, daß das Rechtsverhältnis, aus dem
der Kläger seinen Anspruch herleite, ein privatrechtlicher Miet
vertrag sei. In der Sache wurde die Klage abgewiesen mit der
Begründung, daß die Einschätzung der Pferde der berittenen Of
fiziere nach Art. 68 Abs. 2 des Verwaltungsreglements nicht
früher als am Tage vor dem Einrückungstage erfolgen dürfe und
weil die vorschriftswidrige Einschatzung nicht habe bewirken kön
nen, daß die Gefahr für das Pferd auf die Eidgenossenschaft
überging.
D. Auf Appellation des Klägers hin gelangte der Rechtsstreit
am 25. Mai 1899 zur Verhandlung vor den Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern. Auch diese Behörde untersuchte
zunächst, ohne daß ein bezüglicher, förmlicher Antrag vom Ver
treter der beklagten Partei gestellt war, die Kompetenzfrage und
kam dabei zu dem Schluß, daß man es nicht mit einem Civil
anspruch und nicht mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im
Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 zu
thun habe und daß deshalb auch von einer nur hinsichtlich der
örtlichen Zuständigkeit zulässigen Prorogation nicht die Rede sein
könne. Allerdings stehe, wurde in der Urteilsbegründung ausge
führt, ein Mietverhältnis in Frage, aber ein Mietverhältnis be
sonderer Art, indem dasselbe durch einen administrativen Erlaß,
einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluß, speziell geordnet sei;
und zwar in Ausführung der schweizerischen Militärorganisation
vom 13. November 1874 (Art. 181 ff., insbesondere Art. 182).
Art. 190 daselbst schreibe ausdrücklich vor, das Verwaltungsreg
lement bestimme die Entschädigung, welche für den täglichen Ge
brauch, den allfälligen Minderwert und den Verlust der im Dienst
gestandenen Pferde zu leisten sei; es werde also dort einer admi
nistrativen Erledigung bezüglicher Streitigkeiten geradezu gerufen,
wozu auch die Art. 191 204, speziell Art. 203 das., zu ver
gleichen seien. Gemäß Art. 60 des Verwaltungsreglementes
schehe denn auch die Ein und Abschatzung der Pferde, sowie die
Festsetzung der in Art. 190 der Militärorganisation vorgesehenen
Minderwerte ausschließlich durch die Schatzungskommissionen, ge
gen deren Entscheidung der Rekurs an den Oberpferdearzt, bezw.
an das Militärdepartement und den Bundesrat also nicht an
die Gerichte zulässig sei (vgl. Art. 84 des Reglements, sowie
Art. 201 der Militärorganisation). Danach erkannte der Appel
lationshof: Auf die Behandlung und Beurteilung der vorliegen
den Streitsache wird wegen sachlicher Inkompetenz nicht einge
treten.
E. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 24. Juli 1899
stellt Schellenberg beim Bundesgericht das Begehren, es sei der
Beschluß des bernischen Appellationshofes vom 25. Mai 1899
aufzuheben und dieser Gerichtshof anzuweisen, der von Schellen
berg in seinem Prozeß gegen den Bund gegen das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts von Bern vom 21. Januar 1899 er
klärten Appellation Folge zu geben und den daherigen Streit zu
beurteilen. Der Rekurs stützt sich auf folgende wesentliche Mo
mente: Der Bund habe selbst den Kläger auf den Rechtsweg
verwiesen; im Prozesse sodann habe er nicht etwa vorfragsweise
die sachliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte bestritten, wie
er dies nach bernischem Prozeßrecht hätte thun sollen, vielmehr habe
er vom Kläger Sicherheit für die Prozeßkosten verlangt und sich
durch Abgabe der Verteidigung auf die Klage eingelassen; auch habe
er sich beim erstinstanzlichen Entscheid über die Kompetenzfrage
beruhigt und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Dieses Verhalten
beweise, daß der Bund selbst davon ausgegangen sei, die Sache
gehöre vor die Gerichte. Die Frage der Prorogation werde zwar
bei Seite gelassen, schon aus dem Grunde, weil sich der Kläger
vor dem Appellationshofe nicht darauf gestützt habe; dagegen sei
es rechtlich nicht belanglos, daß der Bund den Kläger an die
Gerichte gewiesen habe; hierauf könne sich dieser mit Recht berufen.
In der Sache sei zu betonen, daß auch der Appellationshof ein
Mietverhältnis annehme, wobei Rekurrent zugebe, daß dasselbe
durch das Verwaltungsreglement und das mehrerwähnte Regulativ
wesentlich normiert werde. Man wolle auch nicht darüber streiten,
ob ein solches Verwaltungsreglement als ein allgemein verbindli
cher Bundesbeschluß angesehen werden könne. Denn dadurch, daß
das Mietverhältnis durch das Verwaltungsreglement normiert sei,
werde an der innern Natur des Rechtsverhältnisses nichts geän
dert und die Zuständigkeitsfrage nicht präjudiziert. Die Art. 190
der Militärganisation und 60 und 84 des Verwaltungsreglemen
tes könnten nicht beigezogen werden. Die ersterwähnte Vorschrift
besage nur, das Verwaltungsreglement werde die Entschädigung dem
Betrage nach normieren, und die Art. 60 und 84 des Verwaltungs
reglementes bezögen sich auch nur auf die Art und Weise, wie die Ein
und Abschatzung vorgenommen werden solle; aber alle diese Vorschrif
ten beruhten auf der Voraussetzung, daß die Parteien grundsätzlich
über die Entschädigungspflicht einverstanden seien, während hier
die Abschatzung als solche und die Entschädigungspflicht grund
ätzlich abgelehnt werde. Damit werde der Anstand zu einer Frage
des Mein und Dein, die von den Gerichten zu entscheiden sei.
Daß das Mietverhältnis in gültiger Weise zu Stande gekomme
sei, könne an Hand von Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsregle
menis nicht bezweifelt werden; denn danach liege die Verantwort
lichkeit für die Einschatzung einzig der Schatzungskommission ob,
die in dieser Beziehung für den Bund handle und ihn vertrete,
so daß der Offizier vom Momente der Einschatzung an, auch
wenn diese zu frühe vorgenommen worden sein sollte, allen Schutz
genieße, den dieselbe gewähre. Rekurrent halte demnach dafür, daß
der Appellationshof auf seine Appellationserklärung hätte eintreten
und den Prozeß oberinstanzlich hätte beurteilen sollen und daß er
durch seine Inkompetenzerklärung eine Rechtsverweigerung began
gen habe, welche eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte
involviere (Art, 50 ff. der bern. Kantonsverfassung und 1
und 6 des bern. Civilprozesses).
F.....
G. Die schweizerische Eidgenossenschaft trägt auf Abweisung des
Rekurses an, von folgenden Gesichtspunkten, die des nähern
ausgeführt werden, ausgehend: Dadurch, daß ein Offizier sein
Dienstpferd selbst stelle, entstehe nicht ein Mietverhältnis, sondern
er erfülle damit nur seine Militärpflicht. Das Verhältnis sei
ausschließlich durch die Militärgesetze beherrscht, und die Ansprüche
des Rekurrenten könnten sich nur auf diese stützen. Das Verwal
tungsreglement normiere die ganze Entschädigungsfrage, auch die
Kompetenzfrage und löse diese im Sinne der Zuständigkeit der
Administrativbehörden. Der Rekurrent habe denn auch seine An
sprüche selbst vor diesen hängig gemacht. Die Behauptung, der
Bundesrat habe selbst angenommen, die Sache gehöre an die Ge
richte, sei unrichtig und die Berufung darauf, derselbe habe den
Kläger auf den Rechtsweg verwiesen, belanglos, weil die Bemer
kung sich auf eine bezügliche Drohung des Rekurrenten bezogen
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung, daß der Rekurs nicht verspätet sei.)
- Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß es der bernische
Appellationshof ablehnte, den prozeßordnungsmäßig vor denselben
gebrachten Rechtsstreit über den von ihm, dem Rekurrenten, gegen
den Bund erhobenen Anspruch zu entscheiden. Das Bundesgericht
ist zur Beurteilung dieser Beschwerde kompetent, nicht sowohl aus
dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung, d. h. der willkürlichen
Anwendung der kantonalrechtlichen Normen über die Kompetenz
abgrenzung zwischen Civilgerichten und Administrativbehörden, als
vielmehr aus folgenden Gründen: Nach Art. 6 Abs. 1 des Ge
setzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche von dem
Bunde oder gegen denselben erhoben werden, vom 20. November
1850, hat, wenn der Bundesrat die Zuständigkeit der Gerichte
überhaupt oder die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nicht
anerkennt, die Bundesversammlung die Kompetenzfrage zu ent
scheiden. An die Stelle der Bundesversammlung ist in dieser Be
ziehung seit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874
VI
das Bundesgericht getreten (vgl. Amtl. Samml. Bd. AXV
- Teil, S. 15 f.). Auch im vorliegenden Falle handelt es sich
um einen solchen Anstand, indem streitig ist, ob der Bund be
züglich des eingeklagten Anspruches überhaupt der Jurisdiktion
der Civilgerichte unterstehe. Und wie nun der Bundesrat befugt
ist, sogar ohne daß es eines vorherigen Entscheides des ange
gangenen Gerichtes bedarf, die Kompetenzfrage dem Bundesgerichte
zu unterbreiten, muß es auch der Partei, der ein kantonales Ge
richt von Amtes wegen in einem Rechtsstreit gegen den Bund
sein Forum verschließt, freistehen, den Entscheid des Bundesgerichts
hiegegen anzurufen. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist aber
auch noch nach einer andern gerichtsorganisatorischen Vorschrift
begründet. Ob der eingeklagte Anspruch der Kognition der Ge
richte unterstellt sei oder nicht, bestimmt sich danach, ob man es
mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zu thun habe oder nicht.
Und diese Frage muß sich offenbar nach Bundesrecht, speziell da
nach beantworten, was das Bundesgesetz vom 20. November 1850
darunter versteht. Der Bund kann nicht in einem Kantone in
weiterem Umfange der Gerichtsbarkeit der dortigen Civilgerichte
unterworfen sein, als in einem andern; es können deshalb in
den Fällen, in denen der Bund belangt wird, für die Entschei
dung der Frage, ob die Gerichte zuständig feien oder ob die An
gelegenheit den eidgenössischen Verwaltungsbehörden anheimfalle,
nicht die kantonalen Kompetenznormen maßgebend sein, vielmehr
muß sich die Frage für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft
einheitlich beantworten. Nun fallen Gerichtsstandsfragen, die nach
eidg. Rechte zu beurteilen sind, gemäß Art. 189, Unterabsatz von
Abs. 2 O. G., in die Kompetenz des Bundesgerichts, das somit
auch aus diesem Gesichtspunkte zu prüfen hat, ob der bernische
Appellationshof im vorliegenden Falle die Kompetenzfrage richtig
entschieden habe oder nicht.
- Der Rekurrent erklärt ausdrücklich, daß er sich auf Proro
gation nicht berufe. Da übrigens nach allgemeinen Prozeßgrund
sätzen die zum Entscheide über einen Rechtsstreit angegangene
Behörde ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prü
fen und eine solche amtliche Prüfung der Kompetenz wohl auch
in den Fällen des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 statt
zufinden hat, so könnte auch aus diesem Grunde darauf, daß der
Bund sich auf die Klage eingelassen und eine förmliche Kompe
tenzeinrede weder vor der untern noch vor der obern kantonalen
Instanz erhoben hal, für den vorliegenden Entscheid nichts an
kommen. Ebensowenig kann selbstverständlich bei dieser Sachlage
das außergerichtliche Verhalten des Bundesrates, speziell der
Umstand, daß er selbst den Rekurrenten auf den Rechtsweg ver
wiesen hat, für die Entscheidung der Frage in Betracht fallen, ob
der bernische Appellationshof verpflichtet sei, die Sache an die
Hand zu nehmen oder nicht.
4. Eine positive bundesrechtliche Bestimmung, die die streitige
Frage in liquider Weise im einen oder andern Sinne lösen würde,
besteht nicht. Es ist daher auf die Natur des Anspruches, sowie
darauf zurückzugehen, wie in ähnlichen Fällen im Bundesrecht
die Kompetenzgrenze zwischen Gerichts und Verwaltungsbehörden
gezogen ist, und demnach zu bestimmen, ob man es mit einer
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit zu thun habe oder nicht. Nach all
gemeiner Rechtslehre liegt nämlich eine solche nur dann vor,
wenn den Gegenstand des Streites ein privatrechtlicher Anspruch
bildet, und zwar ist für die Bestimmung der Natur des Anspruchs
maßgebend die Formulierung und Begründung des Klagebegehrens.
Im vorliegenden Falle wird der Anspruch, den der Rekurrent an
den Bund erhebt, daraus hergeleitet, daß er zu dem Militärdienst
zu dem er als Offizier beritten einzurücken hatte, sein Pferd selbst
gestellt und daß er nach dem Verwaltungsreglement für die
schweiz. Armee und dem lediglich einen Auszug aus dem ge
nannten Reglement darstellenden Regulativ betreffend
Mietung von Dienstpferden dem Bund gegenüber berechtigt
vom Momente der Einschatzung an die daselbst vorgesehenen
Leistungen zu verlangen. Wenn nach der Klage angenommen
werden könnte, daß eventuell auch auf die vom Bundesrate ge
machte Offerte abgestellt werde, so ist jedenfalls später dieser
Standpunkt nicht aufrecht erhalten worden, wie denn auch im
Rekurs ausdrücklich zugegeben ist, daß das Verwaltungsreglement
die einzige Grundlage des Anspruchs bilde. Um nun die Natur
dieses Anspruches zu bestimmen, ist es erforderlich, das Verhält
nis zwischen dem Offizier, der sein Pferd selbst stellt, und dem
Bund näher ins Auge zu fassen. Dasselbe wurzelt in den
Art. 182, erstem Satz, 190 und 220 der Militärorganisation
der schweiz. Eidgenossenschaft, vom 13. Wintermonat 1874, welch
lauten: Art. 182, erster Satz: Die Offiziere haben sich gegen
eine besondere Entschädigung selbst beritten zu machen. Art. 190:
Das Verwaltungsreglement bestimmt die Entschädigung, welche
für den täglichen Gebrauch, den allfälligen Minderwert und den
Verlust der im Dienste gestandenen Pferde zu leisten ist, und
Art. 220: Die berittenen Offiziere erhalten außer dem Sold
eine durch das Verwaltungsreglement zu bestimmende Entschädi
gung für die Offiziersbedienten und effektiv gehaltenen Reit
pferde. In Ausführung dieser Vorschriften regelt das Verwal
tungsreglement die Anforderungen, die an ein Offizierspferd zu
stellen sind (Art. 31 ff.); es bestimmt die Höhe der Entschädi
gung für den Gebrauch (Art. 46) und während der Behandlung
in der Kuranstalt (Art. 85), sowie die Art der Ein und Ab
schatzung, bezw. der Festsetzung der Entschädigung für Minder
wert (Art. 57 ff.); in Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 werden
speziell verschiedene Fälle angeführt, in denen eine solche Entschä
digung nicht geleistet wird. Danach erfüllt der Offizier, der sein
Pferd in den Dienst mitbringt, lediglich einen Teil seiner Mili
tärpflicht. Derselbe steht dabei dem Bund nicht als gleichgeordne
tes, privates Rechtssubjekt gegenüber, sondern als ein Glied des
Staates, das der Gesamtheit als höherer Macht im Interesse der
Erfüllung eines Staatszweckes zu gewissen Diensten und Leistun
gen verpflichtet ist. Wie die persönliche Dienstpflicht ist somit auch
die Pflicht zur Stellung des Pferdes durch den berittenen Offi
zier eine solche öffentlich rechtlichen Charakters. Es wird dann
auch das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Offizier mit
Bezug auf das von ihm in den Dienst gebrachte Pferd in allen
seinen Beziehungen durch verwaltungsrechtliche Normen beherrscht.
Dem Offizier ist jeder Einfluß auf die rechtliche Gestaltung des
Verhältnisses abgeschnitten, und privatrechtliche Gesichtspunkte
können bei der Beurteilung desselben in keiner Weise maßgebend
sein. Insbesondere kann das Verhältnis nicht als eine privatrechtliche
Miete angesehen werden. Im Verwaltungsreglement werden zwar
in verschiedenen Beziehungen die Offizierspferde den sog. Miet
pferden gleichgestellt, d. h. den Pferden, die der Bund zu militä
rischen Zwecken von Privaten mietet. Allein die beiden Kategorien
werden doch im Reglement selbst in der Bezeichnung stets aus
einander gehalten (vgl. z. B. die Überschrift von Art. 57, ferner
Art. 81, 84, 85), und überhaupt ist die Gleichstellung keineswegs
durchgeführt (vgl. z. B. die Art. 46, 47, 49, 57). Es ist ferner
zu beachten, daß der Offizier, der sein Pferd mit in den Dienst
bringt, dieses, ähnlich wie seine Bewaffnung und Ausrüstung, zu
seinem eigenen Gebrauche behält und es nicht den Militärbehörden
zur Verfügung überläßt. Ausschlaggebend aber fällt in Betracht,
daß das Verhältnis eben auf einer eigenartigen Grundlage beruht,
die dasselbe von vornherein zu einem öffentlich rechtlichen stempelt.
Hienach muß denn aber auch die Verpflichtung des Bundes, für
den Gebrauch und den Minderwert des vom Offizier gestellten
Pferdes Entschädigung zu leisten, als eine solche öffentlich recht
licher Natur bezeichnet werden. Der Offizier hat auf diese Ge
genleistungen nicht deshalb Anspruch, weil er mit dem Bunde
einen Vertrag abgeschlossen hätte oder von ihm an seinem Ver
mögen geschädigt worden wäre, sondern deshalb, weil er seiner
Militärpflicht Genüge geleistet hat, und weil der Staat es für
geboten erachtet, ihm die besondere, im allgemeinen Interesse ge
forderte Aufwendung wenigstens teilweise zu ersetzen, die mit
Vermögensopfern verbundenene, außerordentliche Last zu mildern
und auszugleichen. Die Entschädigung, auf die der Offizier für
das von ihm gestellte Pferd Anspruch hat, ist rechtlich durchaus
den Leistungen gleichzustellen, die den Wehrpflichtigen persönlich
gewährt werden, wenn sie ihre Dienstpflicht erfüllen (vgl. auch
Art. 220 der Militärorganisation). Daß aber mit Bezug auf
diese nicht von einem privatrechtlichen Anspruch gesprochen wer
den kann, ist ohne anderes klar und allgemein anerkannt (vgl.
Laband, das Staatsrecht des deutschen Reichs, Bd. II, S. 621 f.;
Wach, Civilprozeß, Bd. I, S. 96). Sind aber nach diesen Erör
terungen die Ansprüche, die ein Offizier gegenüber dem Bund
deshalb erhebt, weil er sein Pferd mit in den Dienst gebracht
hat, nicht privatrechtlicher Natur, so können sie auch nicht zum
Gegenstand eines durch die Gerichte zu erledigenden Civilprozesses
gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn, wie im vor
liegenden Falle, die Frage bestritten ist, ob das Pferd im Dienste
Schaden genommen habe oder außerhalb des Dienstes. Denn es
handelt sich hiebei einfach darum, ob die Voraussetzungen zur
Entstehung des geltend gemachten Anspruchs vorhanden seien, eine
Frage, die von der, der Natur des Anspruchs nach kompetenten
Behörde zu entscheiden ist. Offenbar beruht denn auch das Ver
waltungsreglement auf dem Gedanken, daßsolche Streitigkeiten
nicht auf dem Rechtswege, sondern durch Rekurs an die Admi
nistrativbehörden zum Entscheid zu bringen sind. Es ist diesbezüg
lich zunächst auf Art. 60 des Reglements zu verweisen, welcher
bestimmt, daß die Ein und Abschatzung der Pferde, sowie die
Feststellung des in Art. 190 der Militärorganisation vorgesehenen
Minderwertes ausschließlich durch die Schatzungskommission er
folgen, gegen deren Entscheidungen Rekurs an den Oberpferdearzt,
bezw. an das Militärdepartement und den Bundesrat zulässig ist.
Es kann zwar gesagt werden, daß die Bestimmung ihrem Wort
laut nach sich nur auf die Taxationen beziehe und die Kompetenz
frage mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Entschädigungs
pflicht nicht löse. Allein schon Art. 84 des Reglements, auf den
in Art. 60 verwiesen wird und der seinerseits auf letzteren ver
weist, lautet allgemeiner dahin, daß über Beschwerden der Pferde
eigentümer und Pferdevermieter gegen die Abschatzung ihrer Pferde
und die zu leistende Abschatzungsvergütung der Oberpferdearzt
entscheide, vorbehältlich des Rekurses an das Militärdepartement,
bezw. den Bundesrat. Unter diesen Wortlaut aber lassen sich An
stände über den Grundsatz der Entschädigungspflicht ohne Zwang
subsumieren. Dazu kommt, daß nach Art. 203 der Militärorgani
sation, der in Art. 84 des Verwaltungsreglementes angeführt
wird, alle Anstände über die dem Kavalleristen bezüglich seines
Dienstpferdes obliegenden Verpflichtungen und zustehenden An
sprüche gegenüber dem Bund in letzter Instanz dem Bundesrat
zur Entscheidung zugewiesen sind. Damit ist den Administrativ
behörden u. a. auch die Anwendung der Vorschriften in Art. 198
und 201 der Militärorganisation übertragen, die lauten: Art. 198:
Geht ein Pferd im eidg. Dienste zu Grunde, so hat der Bund
den noch nicht getilgten Teil des Amortisationsbetrages zu be
zahlen. Geht das Pferd außer Dienst ab, so bezahlt der Bund
keine Entschädigung; und Art. 201: Kavalleristen, welche sich
böswilliger Beschädigungen, grober Vernachlässigung in Ernäh
rung und Besorgung oder nachteiligen Gebrauches ihrer Pferde
schuldig machen, können vom Bundesrate ihrer Ansprüche auf
Amortisation und Entschädigung ganz oder teilweise verlustig
erklärt werden und sind überdies dem Bunde für den erlittenen
Schaden haftbar. Es ist nun nicht einzusehen, wieso der Of
fizier, der sein Pferd selbst stellt, einer andern Rechtsprechung
unterstehen sollte, wenn zwischen ihm und den Militärbehörden
darüber ein Anstand sich erhebt, ob das von ihm gestellte Pferd
im Dienst verunglückt sei und ob ihm deshalb ein Entschädigungs
anspruch zustehe oder nicht. Endlich mag erwähnt werden, daß der
Entscheid über Ansprüche, die aus Art. 18, Abs. 2 der Bundes
verfassung und dem Gesetz über die Militärpensionen und Ent
schädigungen vom 21. Weinmonat 1874 hergeleitet werden, nach
den Art. 11 ff. dieses Gesetzes ebenfalls den administrativen Be
hörden Übertragen ist. Auch hieraus ist zu schließen, daß die
Frage der Zuständigkeit auf dem rechtlich verwandten Gebiete der
Leistungen des Bundes für im Dienste beschädigte Offizierspferde
nicht in die Kompetenz der Gerichte fallen kann, sondern den
Administrativbehörden überlassen werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.