Gesamter Gesetzestext
- Beschluß vom 7. Dezember 1899 in Sachen
Roos und Konsorten.
Beschwerde belr. kantonale Wahlen und Abstimmungen; Kom
petenz des Bundesgerichts oder des Bundesrates? Art. 189
Abs. 3 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat, nachdem über die Frage der Kompe
tenz, die von den Rekursparteien selbst aufgeworfen worden ist,
gemäß Art. 194 Organis. Ges. ein Meinungsaustausch zwischen
dem Bundesrat und dem Bundesgericht stattgefunden hat, der
Übereinstimmung darüber ergab, daß die Beschwerde der Rekur
renten in die Kompetenz der politischen Bundesbehörden falle,
beschlossen:
- Der Rekurs wird nebst der Vernehmlassung und den übri
gen Akten dem Bundesrate überwiesen.
- Damit wird die Angelegenheit hierorts als erledigt erklärt.
Gründe:
Die Beschwerde der Rekurrenten geht dahin: Ein von den
Beschwerdeführern an den Regierungsrat des Kantons Luzern
gerichtetes Gesuch, es möchte für Wahlen und Abstimmungen
mittelst der Urne künftig nicht mehr die Kirche, sondern ein Lokal
im Schul bezw. Gemeindehaus für den Urnenbezirk Flühli ver
wendet werden, habe der Regierungsrat laut Erkenntnis vom
- Mai 1899 ablehnend beschieden. Mit diesem Entscheid habe
der Regierungsrat den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
verletzt. Die Rekurrenten stellen deshalb das Gesuch, es sei das
angefochtene Erkenntnis, soweit es verfüge, daß Wahlen und
Abstimmungen mittelst der Urne im Urnenkreis Flühli in der
Kirche und nicht im dortigen Gemeinde und Schulhaus vorge
nommen werden, aufzuheben.
Nun sind durch Art. 189 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 alle
Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bür
ger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen den
politischen Bundesbehörden zugewiesen worden, und es wurde, um
jedem Zweifel und jedem Dualismus in der Rechtssprechung vor
zubeugen, wie sie unter der Herrschaft des frühern Organisations
gesetzes bestanden hatten, ausdrücklich beigefügt, daß die genannten
Behörden auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen
des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts zu ent
scheiden haben. Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß man es mit einer Beschwerde betreffend kantonale Wahlen
und Abstimmungen zu thun hat, wenngleich nicht die Gültigkeit
eines bestimmten Wahl oder Abstimmungsaktes, sondern die
Frage des Wahl und Abstimmungsverfahrens im allgemei
nen bezw. der äußern Anordnungen für die Stimmabgabe den
Gegenstand der Beschwerde bildet. Daraus folgt denn aber, daß
zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern
der Bundesrat kompetent ist.
Schlagwörter
electoral competencevoting procedurepolling placefederal jurisdictioncantonal elections