Art. 189 Abs. 3 OG; Beschwerden über politische Stimmberechtigung und kantonale Wahlen und Abstimmungen fallen in die Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden. Der Begriff erfasst nicht nur Anfechtungen der Gültigkeit eines bestimmten Wahl- oder Abstimmungsvorgangs, sondern auch Rügen betreffend das Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die äußeren Anordnungen der Stimmabgabe. Das Bundesgericht ist insoweit unzuständig; die Beschwerde ist dem Bundesrat zu überweisen (vgl. Art. 194 OG).