Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 7. Oktober 1899 in Sachen
Olivier Stucki.
Betreibbarkeit der Ehefrau, die Handelsfrau ist. Art. 34 und
35 O.-R., Art. 47 Abs. 3 Betr.-Ges. Voraussetzungen. Die Be
stimmung eines kant. Einf.-Ges., die Ehefrau könne für
persönliche Schulden erst betrieben werden, wenn Gütertren
nung eingetreten sei, ist hiernach ungültig.
I. Frau Olivier Stucki in Langnau, die thatsächlich von ihrem
Ehemanne getrennt lebt, ohne daß jedoch eine güterrechtliche Tren
nung stattgefunden hat, wurde für verschiedene von ihr kontrahierte
Schulden persönlich betrieben, indem sich die Gläubiger auf Art. 35
des Obligationenrechtes und Art. 47 Abs. 3 des Betreibungs
gesetzes beriefen. Die Zahlungsbefehle blieben unwidersprochen und
auch gegen die vorgenommenen Pfändungen erhob Frau Olivier
keinen Einspruch; im Gegenteil gab sie jeweilen verschiedenes
Mobiliar freiwillig zu Pfand. Als dann am 3. Juni 1899 die
Steigerung ausgeschrieben wurde, beschwerte sich der Ehemann
Olivier für sich und seine Ehefrau gegen das Betreibungsamt
Signau und stellte den Antrag: Die sämtlichen beim Betreibungs
amt Signau hängigen Betreibungen gegen Frau Olivier Stucki
seien zu kassieren. Dieses Begehren stützte sich auf 84 des
bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs, und es wurde beigefügt, daß die Vor
aussetzungen der Art. 34 und 35 des Obligationenrechts und 47
Alinea 3 des Betreibungsgesetzes hier nicht zutreffen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
Sie stellte an Hand des Ergebnisses einer von ihr angeordneten
Untersuchung fest, daß Frau Olivier einen kleinen Handel betreibe
und ihren Unterhalt namentlich auch dadurch zu verdienen suche,
daß sie in einer größern, von ihr gemieteten und mit Möbeln
ausgestatteten Wohnung Kost und Schlafgänger halte. Danach
betreibe sie zweifellos ein selbstständiges Gewerbe; auch sei anzu
nehmen, daß der Ehemann zu dem Geschäftsbetrieb wenigstens
stillschweigend seine Einwilligung (gegeben habe. Ferner handle es
sich zweifellos um Geschäftsschulden, weshalb die Voraussetzungen
zur Einleitung selbständiger Betreibungen gegen die Ehefrau vor
handen gewesen seien.
III. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Olivier den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Kraft eidgenössischen Rechts (Art. 34 und 35 des Obliga
tionenrechts) haftet die Handelsfrau, d. h. die Ehefrau, die mit
ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung ihres Ehemannes
einen Beruf oder ein Gewerbe selbständig betreibt, für Geschäfts
schulden, d. h. für Schulden, die aus den zum regelmäßigen Be
trieb des Berufs oder Gewerbes gehörenden Geschäften herrühren,
persönlich mit ihrem ganzen Vermögen; und nach eidgenössischem
Rechte (Art. 47, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes) ist für derartige
Schulden die Betreibung nicht gegen den gesetzlichen Vertreter der
Ehefrau, sondern gegen sie selbst am Orte des Geschäftsbetriebes
zu führen. Diesen Bestimmungen gegenüber hält die kantonalrecht
liche Vorschrift des 84 des bernischen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, daß eine Ehe
frau für persönliche Schulden nicht belangt werden könne, ehe
zwischen ihr und ihrem Ehemanne Gütertrennung eingetreten ist
mit Ausnahme der Fälle in Satzung 91 des bernischen Civil
gesetzbuches nicht Stand; es muß dieselbe, insoweit sie mit
eidgenössischem Recht in Widerspruch steht, weichen, d. h. es kann
eine bernische Ehefrau, trotzdem sie güterrechtlich von ihrem Ehe
mann nicht getrennt ist, für solche Schulden selbständig betrieben
werden, die sie als Handelsfrau in Ausübung ihres Berufs oder
Gewerbes kontrahiert hat. Da nun die Voraussetzungen der selb
ständigen Betreibbarkeit zugleich auch diejenigen der persönlichen
Haftbarkeit sind, über letztere Frage aber der Entscheid den Ge
richten zusteht, so haben die Betreibungsorgane, wenn die Anhe
bung einer Betreibung gegen eine Ehefrau anbegehrt wird, nur
eine provisorische und summarische Prüfung darüber vorzunehmen,
ob man es mit einer Handelsfrau und mit einer Geschäftsschuld
derselben zu thun habe und nur dann die Betreibung zu verwei
gern, wenn eines dieser Erfordernisse liquidermaßen nicht vorhan
den ist, sonst aber das Verfahren einzuleiten und es der Betrie
benen oder ihrem gesetzlichen Vertreter zu überlassen, ob sie mittelst
Rechtsvorschlags geltend machen wolle, daß sie für die fragliche
Forderung nicht hafte. Vorliegend nun wurde die Betreibung
gegen die Ehefrau angehoben, ohne daß sie sich dagegen durch
Beschwerde auflehnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hätte
auch in der That die Einleitung des Verfahrens vom Betreibungs
amt nicht abgelehnt werden können, da nicht etwa von vornherein
gesagt werden konnte, daß Frau Olivier nicht Handelsfrau und
die betriebene Schuld keine Geschäftsschuld sei. Bei dieser Sachlage
aber kann weder sie noch der Ehemann nachträglich auf dem Be
schwerdewege gegen die einmal angehobenen Betreibungen auftreten
und ist ihr erstes Begehren mit Recht von der kantonalen Auf
sichtsbehörde abgewiesen worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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