Art. 71, 73 OR; Rückforderung von Prämien nach Irrtumsanfechtung eines Versicherungsvertrags. Ein wegen wesentlichen Irrtums angefochtener Vertrag ist als von Anfang an ungültig zu behandeln; der Empfänger hat die aus dem nicht verwirklichten Rechtsgrund erhaltenen Leistungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die Rückforderung setzt weder Verschulden noch Bösgläubigkeit des Empfängers voraus, sofern sie sich auf die blosse Bereicherung beschränkt. Eine Teilgeltung des Vertrages in vermindertem Umfang, entsprechend einem hypothetischen, nicht vereinbarten Vertragsinhalt, ist ausgeschlossen (consid. 3 f.). Auf die vor Klageanhebung bezogenen Prämien sind Zins und Zinseszins geschuldet; die nach Klageeinreichung laufenden Zinsen sind Prozesszinsen und tragen keinen Zinseszins (consid. 4).
angegeben. Der Versicherungsagent Löffler, welcher den Antrag der Beklagten zu übermitteln hatte, fälschte jedoch dieses Datum, indem er die Jahreszahl 1819 in 1830 umänderte. Der Be klagten scheint die Anderung nicht aufgefallen zu sein. Sie fertigte, gestützt auf die Angaben des verfälschten Versicherungsantrages, am 19. Juni 1885 den Versicherungsvertrag in Doppel aus, wobei, konform diesen Angaben, als Geburtsdatum des Ver sicherten der 3. November 1830 bezeichnet und demnach das Alter desselben auf 54 ¾ Jahre angegeben war. Der Agent Löffler ließ beide Vertragsdoppel durch den Kläger unterzeichnen, nachdem er auf demjenigen, welches er in Händen des Klägers ließ, wieder das richtige Geburtsdatum und die richtige Alters angabe hergestellt hatte. Ein Zufall deckte später die Fälschungen Löfflers auf, und veranlaßte den Kläger, am 15. September 1896 beim Amtsgericht Olten Gösgen gegenüber der Beklagten folgende Klagsbegehren zu stellen: Das Gericht solle erkennen, daß der zwischen den Litiganten am 10. Juni 1885 abgeschlossene Versicherungsvertrag zu Recht bestehe, eventuell: a. Die Beklagte solle dem Kläger bezahlen 8520 Fr. 55 Cis., berechnet auf den 18. September 1896 mit Zins à 5% vom 18. September 1896 an, und b. sie solle dem Kläger diejenigen Prämienbeträge, die der Kläger der Beklagten noch einbezahlen werde, samt Zins und Zinseszins zurückerstatten. Die Beklagte erklärte sich mit dem Fortbestand des genannten Versicherungsvertrages unter der Bedingung einverstanden, daß die Gesellschaft gegen Bezahlung einer Jahresprämie von 565 Fr. beginnend am 18. September 1896, in Trimesterraten entrichtbar, den Rechtsnachfolgern des Versicherten nach dessen Ableben Summe von 5407 Fr. ausbezahlen werde, eventuell beantragte der unter den Litiganten abgeschlossene Versicherungsvertrag zu annullieren, wogegen sich die Beklagte zur Rückerstattung ganzen, auf die Versicherung des Klägers entfallenden Deckungs kapitals (Reserve) im Betrage von 3794 Fr. val. 18. September 1896 verpflichte. Weiter eventuell offerierte die Beklagte dem Kläger einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Schaden ersatz zu leisten. Das Amtsgericht Olten Gösgen wies die Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Versicherungsvertrages ge richtete Klage als unbegründet ab, hieß dagegen die eventuellen Rechtsbegehren des Klägers gut. Gegen dieses Urteil appellierte einzig die Beklagte; die Vorinstanz bestätigte dasselbe durch die eingangs (Fakt. A) mitgeteilte Entscheidung, mit der Abänderung daß sie an den zurückzuerstattenden Prämien samt Zins und Zinseszins einen vom Kläger bezogenen Gewinnanteil von 326 Fr. 30 Cts. in Abzug brachte, und Zins und Zinseszins von diesen Prämien bis zur Klagranhebung zu 4 % berechnete. 2. Nachdem die erste Instanz die gegen das erste Rechtsbe gehren erhobene Einwendung, daß der mit dem Kläger abge schlossene Versicherungsvertrag für die Beklagte wegen wesentlichen Irrtums unverbindlich sei, für begründet erklärt, und der Kläger diese Entscheidung seinerseits hat gelten lassen, besteht zwischen den Parteien darüber kein Streit mehr, daß dem Kläger gegen über der Beklagten ein Anspruch auf Erfüllung der von ihr ab gegebenen vertraglichen Willenserklärung nicht erwachsen ist, und bleibt daher lediglich die, durch das eventuelle Klagebegehren auf geworfene Frage zu entscheiden, welche anderen Rechtsfolgen durch diese Willenserklärung hervorgerufen worden seien. Gemäß dem genannten eventuellen Klagebegehren sollen diese Rechtsfolgen in der Verpflichtung der Beklagten bestehen, dem Kläger diejenige Summe zurückzubezahlen, welche sie durch seine Prämienzahlungen lukriert hat, berechnet auf den Tag der Klageerhebung, nebst Zins zu 5 %, sowie in der Verpflichtung zur Rückerstattung der seither einbezahlten Prämien samt Zins und Zinseszins; m. a. W. der Kläger fordert von der Beklagten dasjenige zurück, was dieser durch die Leistungen zugekommen ist, welche er ihr gegenüber im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des, wegen Irrtums der Beklagten für sie unverbindlichen, Versicherungsvertrages gemacht hat, und noch weiter gemacht haben wird. Es handelt sich also um die Pflicht zur Rückerstattung von Zuwendungen, welche eine Partei aus einem nicht verwirklichten Grunde erhalten hat. So sern nun die Rückforderung sich auf den Betrag, um welchen die Beklagte zur Zeit der Klage durch die grundlose Zuwendung be reichert ist, beschränkt, ist dieselbe, abgesehen von der Sachlegiti
mation des Klägers, nach Art. 71 und 73 O. R. an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, als an den bezeichneten ob jektiven Thatbestand, nämlich an die Thatsache, daß die Beklagte ohne Grund, oder aus einem nicht verwirklichten, oder nachträg lich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten habe. Von dem Nachweis eines Verschuldens des Empfängers der Zuwen dung ist diese Rückforderungsklage, welche der gemeinrechtlichen condictio ob causam entspricht, so wenig, wie die letztere, ab hängig. Daß die Beklagte die Zuwendung nicht in gutem Glauben empfangen habe, oder daran schuld trage, daß der Kläger ihr eine Zuwendung machte, die sich als grundlos herausgestellt hat, ist vom Kläger nur dann darzuthun, wenn seine Forderung weiter greift, als auf die Herausgabe der Bereicherung und damit den Charakter einer eigentlichen Schadenersatzklage annimmt. 3. Nun geht die Klage, soweit sie vor der zweiten kantonalen Instanz noch aufrecht erhalten worden ist, nicht weiter als auf Rückerstattung derjenigen Summen, um welche die Beklagte nach der Behauptung der Klage aus dem Vermögen des Klägers grundlos bereichert worden ist, und was die Frage anbetrifft, ob die Bereicherung bis zur Rückforderung fortgedauert habe, herrscht unter den Parteien hierüber eventuell kein Streit. Da gegen bestreitet die Beklagte, daß eine Bereicherung in dem Um fange, wie die Klage behauptet, überhaupt eingetreten sei, indem sie geltend macht, die Annullierung des Versicherungsvertrages könne nicht zur Folge haben, daß dieser Vertrag ab initio auf gelöst werde; denn derselbe sei für die Beklagte trotz ihrem Irrtum wenn auch nicht für den gesamten Betrag von 10,000 Fr., so doch für die dem wirklichen Alter des Versicherten entsprechende Versicherungssumme, im Betrage von 5407 Fr., verbindlich wesen. Sie habe somit bis zu diesem Betrage vom Tage des Vertragsschlusses an das Risiko getragen und insoweit dem Kläger für dessen vertragsmäßige Leistung eine Gegenleistung gewährt, deren nachträgliche Zurückziehung unmöglich sei. Dieser Argu mentation ist in erster Linie entgegenzuhalten, daß nach eidge genössischem Obligationenrecht der von der Beklagten geltend ge machte Mangel beim Vertragsschluß das Zustandekommen eines für den Anfechtungsberechtigten verbindlichen Vertrages überhaupt hindert, so daß akso, wenn die Anfechtung begründet ist, und auf derselben beharrt wird, der Vertrag als von Anfang an ungültig zu betrachten ist (von Tuhr, Mängel des Vertragsschlusses, Zeit schrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII, S. 42 45). Demnach könnte die Behauptung der Beklagten, daß sie auf Grund des mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Risiko getragen und somit für die bezogenen Prämien eine Gegenleistung gemacht habe, nur dann richtig sein, wenn es sich bei der An rufung des bezeichneten Mangels beim Vertragsschlusse nicht so wohl um die Ungültigerklärung des Vertrages in seiner Gesamt heit, sondern nur rücksichtlich einzelner Bestimmungen desselben handelte. Allein dies ist nicht der Fall. Die Behauptung der Be klagten, daß der Versicherungsvertrag für eine reduzierte, dem wirklichen Alter des Versicherten entsprechende Versicherungssumme in Kraft geblieben sei, würde dazu führen, daß der Kläger an einen Vertrag wesentlich anderen Inhalts gebunden wäre, als denjenigen, zu welchem er seine Zustimmung erteilt hatte. Für eine derartige Wirkung der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Mängel beim Vertragsschluß bietet das Gesetz keinen Anhalt. Der Beklagten blieb daher nur die Wahl, entweder ihre Anfechtung gegen das Rechtsgeschäft als Ganzes zu richten, und damit die Ungültigkeit desselben in seinem ganzen Inhalte herbeizuführen, oder dann auf die Anfechtung überhaupt zu ver zichten. 4. Besteht nach dem Gesagten die Wirkung der Anfechtung darin, daß der Versicherungsvertrag als von Anfang an ungültig betrachtet werden muß, so erweist sich auch die Behauptung der Beklagten, daß sie für die Prämienzahlungen des Klägers eine Gegenleistung gemacht habe, als unhaltbar. Denn das Risiko, welches den Gegenstand des Versicherungsvertrages bildete, be rührte sie in diesem Falle überhaupt nicht, weil sie eben dasselbe durch den für sie unverbindlichen Vertrag nicht übernommen hatte; und wenn es in einem Zeitpunkt zur Auszahlung der Versicherungssumme gekommen wäre, zu welchem der Irrtum der Beklagten noch fortgedauert hätte, so wäre sie wegen dieser Leistung in gleicher Weise zur Rückforderung wegen Mangels eines rechts mäßigen Grundes befugt gewesen, wie der Kläger wegen seiner
Prämienzahlungen. Hieraus folgt, daß die Beklagte den gesamten Betrag der vom Kläger empfangenen Prämien als Bereicherung herauszugeben hat, und zwar mit Zins und Zinseszins bis zum Zeitpunkt der Klageanhebung; denn bei der Natur ihres Geschäftes ist ohne weiteres davon auszugehen, daß die eingegangenen Prä mien zinsbar angelegt worden seien, und die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Die vom Tage der Klageanhebung an geforderten Zinse stellen sich rechtlich als Prozeßzinsen dar; von diesen letztern sind keine Zinsen zu entrichten, und ist daher das angefochtene Urteil insoweit abzu ändern, als von den seit der Klageerhebung einbezahlten Prämien nicht nur Zins, sondern auch Zinseszins verlangt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird in der Hauptsache als un begründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kan tons Solothurn bestätigt, mit der Abänderung, daß Zinseszinse für die seit der Anhebung der Klage bezahlten Prämien nicht zu gesprochen werden.