- Urteil vom 2. Februar 1899 in Sachen
Gebrüder Zeller gegen Witwe Krieger und Konsorten.
Art. 2 F.-H.-G.: Betriebsunfall? Kausalzusammenhang
zwischen Betrieb und Unfall. Höhere Gewalt.
A. Wolfgang Krieger war bei den Gebrüdern Zeller in Basel,
die eine Bierbrauerei betreiben, als Fuhrknecht angestellt und hatte
als solcher die zum Biertransport nötigen Pferde zu besorgen.
Eines derselben wurde seit dem Herbst 1897, weil der Platz in
der bei der Brauerei befindlichen Stallung nicht mehr hinreichte,
bei Wirt Vogelbach im benachbarten Weiler Grenzacherhorn unter
gebracht. Krieger mußte dasselbe jeden Morgen von dort zur
Brauerei abholen und es abends wieder dorthin verbringen und
füttern. Als er am Abend des 24. November 1897 letztere Ver
richtung besorgt hatte und sich etwas nach 6 Uhr auf dem Rück
wege befand, wurde er auf der Straße durch ein Fuhrwerk, dessen
Pferd aus unbekannter Ursache scheu geworden war, überrannt
und so schwer verletzt, daß er kurze Zeit darauf starb.
B. Seine Hinterlassenen, Witwe Margaretha Krieger und 3
minderjährige Kinder, Karl Friedrich, Johann Georg und Louis,
erhoben wegen des Unfalles einen Haftpflichtanspruch an die Ge
brüder Zeller. Diese und die von ihnen in's Recht gerufene Un
fallversicherungsaktiengesellschaft Zürich schlossen auf Abweisung
der Klage, weil der Getötete zur Zeit des Unfalles seine Arbeit
im Betriebe der Beklagten schon vollendet gehabt habe und der
Unfall selbst mit dem Betriebe des beklagtischen Geschäftes in
keinem Zusammenhange stehe und weil ferner die unmittelbare
Ursache des Unfalles, das Scheuwerden des Pferdes, als höhere
Gewalt anzusehen sei. Das Civilgericht von Baselstadt verwarf
die Einwendungen der Beklagten und der Litisdenunziatin und
erkannte mit Urteil vom 25. Oktober 1898:
Die Beklagten werden zur Zahlung von 3500 Fr. an Witwe
Margaretha Krieger, von 600 Fr. an Karl Friedrich Krieger,
von 650 Fr. an Johann Georg Krieger, und von 750 Fr. an
Louis Krieger, samt Zins zu 5% von jedem dieser Beträge
seit 24. November 1897 verurteilt.
C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung
eingelegt, mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich abzuweisen;
die Kläger ließen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Verrichtungen, die der Verunglückte im Dienste der
Beklagten zu besorgen hatte, der Biertransport und die Besorgung
der dazu erforderlichen Pferde, bilden zweifellos einen Bestandteil
des Betriebes der Zellerschen Brauerei, und es stand daher Krieger
bei der Vornahme dieser Verrichtungen unter dem Schutze der
Haftpflichtgesetzgebung, der das beklagtische Gewerbe unbestrittener
maßen unterstellt ist. Die Vorinstanzen nehmen ferner an, daß
der Unfall des Krieger während seiner Dienstverrichtungen und
innerhalb des beklagtischen Geschäftsbetriebes sich ereignet habe,
da zu den erstern auch sein jeweiliger abendlicher Gang vom
Weiler Grenzacherhorn nach der Bierbrauerei zurück gehört habe,
wo noch weitere Pferde seiner Obhut anvertraut waren, und daß
er sich daher im Moment des Unfalles noch nicht außer Dienst,
auch noch nicht auf dem Heimwege befunden habe. Diese Annahme
ist weder aktenwidrig noch rechtsirrtümlich, und es ist deshalb
davon auszugehen, daß sich Krieger, als er überfahren wurde,
auf einem Dienstgang, bei einer zum ordentlichen Geschäftsbetrieb
des beklagtischen Unternehmens gehörenden Dienstverrichtung be
fand. Es kann sich nun aber fragen, ob mit dieser zeitlichen und
in gewissem Sinne örtlichen Coincidenz des Unfalles mit dem
Betriebe allein schon der zur Begründung der Haftpflicht erforder
liche Kausalzusammenhang gegeben sei, und ob nicht eine nähere
ursächliche Beziehung zwischen Betrieb und Unfall verlangt wer
den müsse. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 tritt nämlich die
darin festgesetzte besondere Haftung des Betriebsunternehmers nur
dann ein, wenn durch den Betrieb des Unternehmens eine
Körperverletzung oder der Tod eines Angestellten oder Arbeiters
herbeigeführt worden ist, und es kann daraus geschlossen werden,
daß zur Begründung der Haftpflicht eine engere, als die bloß
zeitliche und örtliche Beziehung des Betriebes zum Unfall erfor
derlich sei. Gewiß wirkte denn auch bei der Festsetzung einer
strengeren Haftung der Fabrikanten u. s. w. der Gedanke be
stimmend mit, daß die Unternehmer die Folgen der Unfälle zu
tragen haben, die aus den mit dem Betriebe zusammenhängenden,
besonderen Gefahren für die darin beschäftigten Angestellten und
Arbeiter sich ergeben, und es erscheint von diesem Gesichtspunkte
aus nicht als ungerechtfertigt, wenn das Kriterium des Betriebs
unfalles darin erblickt wird, daß die besondere Gefährlichkeit des
Betriebes den Unfall verursacht haben müsse. Allein dieser Ge
danke ist vom Gesetzgeber im Fabrikhaftpflichtgesetze selbst nicht
durchgeführt und im erweiterten Haftpflichtgesetze jedenfalls nur
in beschränktem Umfange festgehalten worden. Zunächst verlangt
das Fabrikhaftpflichtgesetz selbst nicht, daß der Betrieb die un
mittelbar wirkende Ursache des Unfalles sei, daß sich dieser aus
dem Betriebe heraus entwickelt haben müsse, und es erscheint die
Haftpflicht auch nach diesem Gesetze nicht schlechthin als ausge
schlossen, wenn eine äußere, dem Betriebe an sich fremde Ursache
hinzutreten mußte, um den Erfolg herbeizuführen. Es ergibt
sich dies ohne anderes daraus, daß höhere Gewalt und Ver
brechen und Vergehen dritter Personen als Haftbefreiungs
gründe aufgeführt sind. Seitdem ferner die Haftpflicht gesetzlich
auf bloß mittelbar mit dem Betrieb des Unternehmers stehende
Dienstverrichtungen und auf bloße Hülfsarbeiten (Art. 3 und 4
des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887) aus
gedehnt worden ist, kann dieselbe überhaupt nicht mehr davon
abhängig gemacht werden, daß die Gefahr als solche, aus der der
Unfall entstand, eine außergewöhnliche, nur eine in dem betref
fenden Gewerbebetriebe sich bietende sei, sondern es genügt unter
allen Umständen, um den Arbeiter des besondern Schutzes der
Haftpflichtgesetze teilhaftig werden zu lassen, wenn er infolge seiner
Dienstverrichtungen einer an sich gewöhnlichen, nicht außerordent
lichen Unfallsgefahr in höherem Maße ausgesetzt ist, als wenn
er nicht im Dienste des betreffenden Unternehmers stünde und
wenn sich dann während der Arbeit diese Gefahr verwirklicht.
Dieser Fall liegt hier vor. Krieger war für einen Teil seiner
Dienstverrichtungen auf die öffentliche Straße angewiesen. Er
war deshalb infolge seiner Anstellung im Geschäfte der Beklagten
den gewöhnlichen Gefahren der Straße, wozu namentlich auch
die Gefahr einer Kollision mit Fuhrwerken gehört, in höherem
Maße ausgesetzt, als die meisten andern Leute, die die Straße
benutzen. Der Unfall, der ihn auf seinem Dienstgange betroffen
hat, ist deshalb als Betriebsunfall anzusehen, auch wenn man
die bloß zeitliche und örtliche Coincidenz nicht genügen lassen,
sondern noch eine nähere Beziehung des Betriebes zu der Gefahr,
aus der der Unfall entstand, verlangen will.
2. Mit der Einrede der höhern Gewalt vermag der Anspruch
der Kläger auf Ersatz des ihnen durch den Unfall erwachsenen
Schadens nicht beseitigt zu werden. Wenn das Ereignis auch
für die Beklagten als schlechthin unabwendbar sich darstellt, so
lag es doch, wie die Vorinstanzen richtig ausführen, innerhalb
menschlicher Berechnung und Voraussicht. Die Gefahr, der Krieger
erlegen ist, war seiner Beschäftigung im Dienste der Beklagten
gleichsam inhärent, und es können sich deshalb letztere nicht mit
der Einrede der höhern Gewalt von der Haftung befreien (vgl.
den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Meuli gegen Grau
bünden, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 412 f.).
3. Im übrigen ist das Urteil der kantonalen Gerichte nicht
angefochten worden, speziell nicht in Bezug auf die Höhe der
Entschädigung. Dasselbe ist deshalb auch in dieser Beziehung zu
bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird verworfen und das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. De
zember 1898, soweit dasselbe angefochten wurde, bestätigt.