Art. 873 und 876 OR; deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen von Aktiengesellschaften: Bei Sachfirmen ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil im Verkehr einzelne charakteristische Bestandteile stärker hervortreten als die Firma als Ganzes. Ein Bestandteil kann für bestimmte Verkehrskreise das Wesentliche der Firma bilden und die Übernahme in eine spätere Firma verbieten, wenn dadurch Verwechslungsgefahr entsteht. Dass die ältere Firma in gewissen Kreisen unter einem anderen Zusatz bekannter ist, beseitigt den Schutz nicht, sobald der prägende Bestandteil für andere Abnehmerkreise entscheidend bleibt. Eine frühere, persönlich abgegebene Verzichtserklärung bindet einen späteren Erwerber nur bei nachgewiesener Rechtsnachfolge im relevanten Sinn. Consid. 4-5.
Kanton Zürich und in der Schweiz als sachbezeichnender Haupt bestandteil verwendet worden. Dieselbe sei das Produkt des Nach denkens eines der Gründer der Gesellschaft und als durchaus eigenartig und originell zu betrachten, dies namentlich auch wegen der nicht naheliegenden Abkürzung des Wortes artistisch in , welche den Vorteil habe, fast in allen civilisierten leben den Sprachen, namentlich auch in den romanischen, verstanden zu werden. Diese Bezeichnung habe sich denn auch in Zürich und auf auswärtigen Plätzen, namentlich in kaufmännischen Kreisen, im Laufe der Jahre allgemein eingebürgert; sie sei von beson derem Wert für den Verkehr mit dem Auslande, wo die Per sonenbezeichnung Orell Füßli dem Publikum nicht mundgerecht sei. Rechtlich stützte sich die Klage auf Art. 873 und 876, sowie auf Art. 50 ff. O. R., letzteres, weil in der eingeklagten Ver wendung der Worte Art. Institut Zürich durch die Beklagte eine illoyale Konkurrenz liege. Zum Beweise dafür, daß durch diese unerlaubte Verwendung Verwechslungen möglich und auch schon vorgekommen seien, legte sie eine ganze Reihe von Ant worten schweizerischer Buchhändler und Buchdrucker auf eine dies bezügliche Anfrage ein. Dafür, daß die Beklagte mit der Absicht der Täuschung die streitigen Worte in ihre Firma aufgenommen habe, spreche insbesondere der Umstand, daß sie sich Art. Institut rich nenne, während sie ihren Sitz in Zürich II, der ehe maligen Gemeinde Enge, habe, und keinerlei artistische Einrich tungen besitze, sondern nur Verlagsbuchhandlung sei. Übrigens sei die Erklärung des Preuß vom Jahre 1894, die Worte Art. Institut nicht mehr zu verwenden, auch für die Beklagte ver bindlich. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an: Das wesentliche und charakteristische an der Firma der Klägerin seien die gesetzlich unzulässigen Worte Orell Füßli ; die beiden Firmen müssen als Ganzes aufgefaßt werden, und da sei eine Verwechslung nicht möglich; auch sei die Bezeichnung Art. In stitut keineswegs eigenartig und neu, sondern Gemeingut; auch die Abkürzung Art. enthalte nichts originelles. Die Richtigkeit und Zulässigkeit der Buchhändler und Buchdruckerzeugnisse, die Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, und die Verbindlichkeit der Erklärung des Preuß vom Jahre 1894 für die Beklagte werden bestritten. 2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Die Beklagte hat heute die Bestreitung der Aktivlegitimation der Klägerin, die vor erster Instanz damit begründet hatte, die Klägerin selber führe eine unzulässige Firma, nicht mehr aufrecht erhalten, und das mit Recht. Denn ganz abgesehen davon, daß (wie die Vorinstanz richtig bemerkt) ein Widerklagebegehren der Beklagten auf Löschung der Worte Orell Füßli in der Firma der Klägerin nicht vor liegt, und das Gericht sich daher mit der Zulässigkeit dieser Be zeichnung nicht zu befassen hat, ist nicht einzusehen, wieso denn die Klage, die Unzulässigkeit der klägerischen Firma vorausgesetzt abgewiesen werden müßte, da ja die Beklagte durch jenen Zusatz Orell Füßli in ihrer Firma oder in sonstigen Privatrechten nicht verletzt wird, gegenteils es im Interesse der Beklagten lag, auf jene Worte als auf das die beiden im Streite liegenden Fir men unterscheidende hinzuweisen. 3. Weiterhin hat die Vorinstanz mit Recht ausgeführt, daß der Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der von I. A. Preuß im Jahre 1894 abgegebenen Erklärung geschützt werden kann, da nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des Preuß in dem Sinne sei, daß sie Aktiven und Passiven der früheren Firma übernommen hätte. Ob auch die Ausführung, daß jene Verpflichtung offenbar einen rein persönlichen und nicht einen geschäftlichen Charakter gehabt habe, richtig sei, kann dahin gestellt bleiben. 4. Danach ist die Begründetheit des klägerischen Anspruches an Hand der Art. 876 und 873 O. R. zu prüfen, und zu untersuchen, ob sich die Firma der Beklagten von der der Klägerin im Sinne der letztgenannten Gesetzesbestimmung deutlich unter scheide. Bei der Frage, ob sich zwei Firmen von Aktiengesell schaften deutlich unterscheiden, ist von nachfolgenden Grundsätzen, die sich insbesondere in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelt haben, auszugehen. Zweck der Firma soll sein die Unterscheidung eines Gewerbetreibenden als solchen im Verkehr, seine Individuali sierung den Gewerbegenossen und sonstigen Gewerbetreibenden gegenüber. Zunächst sind nun allerdings zwei streitige Firmen als Ganzes ins Auge zu fassen, und ist die Frage der deutlichen Unterscheidbarkeit nach diesem Maßstabe zu beurteilen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Aktiengesellschaften (wie auch
die Genossenschaften), überhaupt die sog. Sachfirmen, im Gegen satz zu den Personenfirmen, in der Wahl ihrer Firma (mit den in Art. 873 O. R. gegebenen Einschränkungen) durchaus frei sind, und daher im Verkehre erfahrungsgemäß bei solchen Firmen nicht so genau auf einzelne unterscheidende Merkmale geachtet wird, wie bei Personenfirmen, daher auch bei Wahl einer ältern ähnlich lautenden Firma die Vermutung des bösen Glaubens nahe liegt; es ist deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine neue Firma von einer alten deutlich unterscheide, ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn es sich um Sachfirmen handelt, als wenn Personenfirmen im Streite liegen (s. Urteil des Bundes gerichtes vom 16. März 1895 i. S. Konsumverein Zürich Oberstraß gegen Konsumverein Zürich, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 230). Auch können gewisse Bestandteile einer Firma derart charakteristisch fein, daß sie allein oder doch vorzugsweise in Auge und Ohr des Publikums fallen und im Gedächtnis haften bleiben, so daß allein sie als das wesentliche erscheinen, und nur mit Rück sicht auf sie die Frage der deutlichen Unterscheidung zu entschei den ist. 5. Werden nun auf die beiden streitigen Firmen diese Grund sätze angewendet, so erscheint als die entscheidende Frage die, ob die Worte Art. Institut Zürich einen derart eigenartigen Charakter besitzen, daß sie als das wesentliche der Firma der Klägerin im entwickelten Sinne zu betrachten sind. Das wäre sofort zu verneinen, wenn es sich dabei, wie die Beklagte auszu führen versucht hat, lediglich um eine allgemein gebräuchliche oder doch allgemein zulässige Geschäftsbezeichnung, ähnlich wie litho raphische Anstalt , Verlagsanstalt , auch Etablissement Atelier u. dgl. handeln würde. Das ist nun aber keineswegs der Fall. Denn zunächst ist schon die Bezeichnung Institut für ein derartiges Unternehmen eine nicht sehr gebräuchliche, da unter Institut im allgemeinen vorzugsweise eine Unterrichtsanstalt oder eine Anstalt, die irgendwie mit dem Unterricht zusammen hängt (z. B. Institut de France) verstanden wird. Sodann ist aus dem Beiwort artistisch durchaus nicht auf den Charakter dieses Institutes als einer Anstalt für Herstellung von Werken der vervielfältigenden Künste zu schließen; die am nächsten liegende Annahme ist die, artistisches Institut sei eine Anstalt zur Aus bildung von Artisten. Wenn nun eine derartige Bezeichnung auf eine Anstalt, die Werke der vervielfältigenden Künste herstellt und verlegt, angewendet wird, so liegt darin gewiß eine charakteristische, originelle Anwendung dieser Bezeichnung, die sich dem Gedächt nisse der Kunden und des sonstigen Publikums einprägen muß. Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß durch die Klägerin selber die Worte Art. Institut zur allgemein gebräuchlichen Sachbezeichnung geworden seien. Die Verwendung der gleichen Bezeichnung in einer späteren Firma, derjenigen der Beklagten, ist daher allerdings geeignet, zu Verwechslungen zu führen, dies um so mehr, als auch in der Firma der Beklagten die Abkürzung Art. verwendet wird. Nun wendet allerdings die Beklagte ein, das charakteristische der klägerischen Firma, derjenige Bestandteil der Firma, unter dem sie allgemein bekannt sei, sei nicht die Be zeichnung Art. Institut , sondern diejenige Orell Füßli. So weit die Beklagte zum Beweise dieser Behauptung heute neue Thatsachen vorgelegt hat, können diese nach der strikten Vorschrift des Art. a Organis. Ges. keine Berücksichtigung finden; das Bundesgericht hat vielmehr seinem Urteil den Prozeßstoff zu Grunde zu legen, der der kantonalen letzten Instanz vorgelegen hat, und ist hiebei an die thatsächlichen Feststellungen der Vor instanz gebunden, mit den in Art. 81 Org. Ges. vorgesehenen Ausnahmen der Aktenwidrigkeit und der bundesgesetzliche Bestim mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses. Es ist nun zuzugeben, daß speziell auf dem Platze Zürich und vielleicht auch sonst in der Schweiz die Klägerin immer noch vorzugsweise unter dem Namen Orell Füßli bekannt sein mag, wie sie denn auch jedenfalls nicht ohne bestimmte Absicht diesen Zusatz in ihre Firma aufgenommen hat. Allein durch die Vorinstanz ist festge stellt, daß die Klägerin ihren Abnehmerkreis nicht nur in der was Schweiz, sondern auch im Auslande hat, und ferner - ebenfalls als nicht aktenwidrige thatsächliche Feststellung anzusehen ist daß für das Ausland die Personennamen Orell Füßli vor der sachlichen Bezeichnung Art. Institut gänzlich zurück treten. Diese Thatsache, daß ein bestimmter Bestandteil der Firma nicht bei allen Abnehmerkreisen, sondern nur bei gewissen, als
das allein charakteristische und wesentliche erscheint, genügt aber, um die Aufnahme einer gleich oder ähnlich lautenden Bezeich nung in eine andere Firma zu verbieten, jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, um Konkurrenzgeschäfte handelt, die am gleichen Platz in derselben Gesellschaftsform niedergelassen sind. Die An nahme liegt denn auch sehr nahe, daß die Aufnahme der streitigen Worte in die Firma der Beklagten, wenn nicht mit der Absicht, Verwechslungen mit der klägerischen Firma herbeizuführen, so doch jedenfalls mit dem Bewußtsein, daß solche Verwechslungs möglichkeit vorhanden sei, und wohl auch aus Chikane gegen die Klägerin erfolgt ist, wenn man bedenkt, daß die Auswahl der Beklagten für eine charakteristische, sie von derjenigen der Klä gerin deutlich unterscheidende Firma sehr groß war, und daß auf fallenderweise nicht z. B. die frühere Bezeichnung Artist. Etablis sement aufgenommen worden ist. Zur Gewißheit würde die Annahme der chikanösen Absicht dann, wenn erwiesen wäre, daß die Leiter der Beklagten von der früheren Erklärung des Preuß Kenntniß gehabt hätten. Das ist nun freilich nicht erstellt; aber auch ohne das hätten sie, da ihnen die Firma der Klägerin un bestrittenermaßen bekannt war (und sie wohl auch von den ge spannten Verhältnissen zwischen Preuß und der Klägerin Kennt nis hatten), auch den Schein einer Täuschungsabsicht vermeiden sollen. 6. Erscheint die Klage sonach aus dem Gesichtspunkte des Firmenrechts, speziell gemäß Art. 873 O. R., als begründet, so kann dahingestellt bleiben, ob auch die Grundsätze über die Unzu lässigkeit der concurrence déloyale hier gegeben seien, und in welchem Verhältnisse der Schutz von Firmen von Aktiengesell schaften zum Schutze gegen concurrence déloyale stehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. Ok tober 1898 in allen Teilen bestätigt.