- Urteil vom 29. September 1899 in Sachen
Weber Pfeiffer und Konsorten gegen Vogelsanger.
Art. 50 ff. O.-R. Klage aus unerlaubter Handlung. Mahnverfahren
des schweiz. Verbandes Kreditreform; Aufnahme des Na
mens eines Schuldners eines Verbandsmitgliedes auf der
Liste der säumigen Zahler. Widerrechtlichkeit?
A. Durch Urteil vom 11. April 1899 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Die Beklagten sind gerichtlich angehalten, dem Kläger unter
solidarischer Haftbarkeit als Genugthuung im Sinne des Art. 55
O. R. den Betrag von 200 Fr. zu bezahlen.
- Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrage, die Klage des gänzlichen abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Jeklagten diesen Antrag. Der Vertreter des Klägers trägt auf
Abweisung der Berufung an, eventuell auf Rückweisung der Akten
an die Vorinstanz zur Vervollständigung über den dem Kläger
erwachsenen Schaden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten sind Mitglieder, und zwar ist Weber Pfeiffer
Sektionsgeschäftsführer, der Sektion Schaffhaufen des Schweize
rischen Verbandes Kreditreform. Dieser Verband, eine Genossen
schaft im Sinne des 27. Titels des O. R., bezweckt nach 1
seiner Statuten: c. Die Mitglieder der Sektionen durch ver
trauliche Mitteilungen und Informationen vor geschäftlichen
Verlusten zu schützen. d. Durch den Druck der Vereinigung
mittelst des Mahnverfahrens zweifelhafte Ausstände einzubringen.
e. Durch die Herausgabe von Listen, die durch das Mahnver
fahren ermittelten saumseligen oder böswilligen, sowie der rechtlich
fruchtlos betriebenen Schuldner (mit ungedeckten Pfandscheinen)
den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Nach 10 sind
die Mitglieder dem Verbande für die Richtigkeit der dem Bureau
zur Einleitung des Mahnverfahrens überwiesenen Forderungen
verantwortlich und haften sie für die Folgen unrichtiger Angaben,
sowie der durch ihr Verschulden entstandenen Irrtümer. 11
bestimmt über die in 1 litt. e vorgesehenen Listen: Die Mit
glieder haften der Sektion bezw. dem Verbande auch für alle
Folgen, die durch ihr Verschulden aus dem Verluste der Listen
oder aus deren Mißbrauch entstehen. Die Liste ist nur zum per
sönlichen Gebrauche der Mitglieder bestimmt und darf von dem
Inhalte derselben weder Nichtmitgliedern noch den in ihr auf
geführten Personen Mitteilung gemacht werden. Die Mit
glieder sind auch dem Geschäftsführer gegenüber verantwortlich
für alle Folgen aus Indiskretion oder Mißbrauch in Bezug auf
erteilte Auskünfte. Nach 27 litt. c fällt die Zusammenstel
lung der Listen und deren Versendung an die Sektionen in den
Geschäftskreis des Centralgeschäftsführers, während zu den Ob
liegenheiten des Sektionsgeschäftsführers nach 41 gehören:
a. Die Ausführung der von den Mitgliedern seiner Sektion
sowohl als durch die andern Sektionsbureaux ihm übergebenen
Mahnaufträge gegen säumige Zahler, e. Die Verteilung der
Listen in geschlossenem Couvert an die Mitglieder. Aus der
Geschäftsordnung" sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
1.... Das Mahnverfahren soll der Anwendung des Rechts
triebes, welch letzteres nicht Aufgabe des Geschäftsführers als
solche ist, vorangehen. 8. Schuldner, welche eine zweimalige
Mahnung des Bureaus unbeachtet lassen oder die Schuld nicht
mit Begründung bestreiten, werden in die Liste der säumigen
Zahler (Abt. A) aufgenommen. Erscheint die Begründung der
Bestreitung dem Sektionsvorstande nicht genügend, so kann
die Aufnahme in die Liste verfügen. Unverschuldetem Unglück
gegenüber soll Humanität nicht aus dem Auge gelassen werden,
gegen Schwindel, Chikane und Böswilligkeit aber rücksichtslos
und mit aller Strenge vorgegangen werden. 13. Auf Antrag
eines Mitgliedes können Schuldner, über deren erfolglose Be
treibung der Ausweis durch Vorlage der ungedeckten Pfän
dungsurkunde geleistet wird, auf die Liste (Abt. B) genommen
werden. Der heutige Kläger Vogelsanger schuldete nun dem
Beklagten Stierlin aus dem Jahre 1895 den Betrag von
163 Fr. 30 Cts. Am 20. November 1896 ließ ihm der Be
klagte Weber Pfeiffer als Sektionsgeschäftsführer des Schweiz. Ver
bandes Kreditreform im Auftrage des Beklagten Stierlin eine
erste Mahnung zugehen, er möge diese Schuld innerhalb 8 Tagen
an den Gläubiger berichtigen oder innert der gleichen Frist seine
Einwendungen beim Verbande vorbringen; gleichzeitig erklärte sich
der Verband zur unentgeltlichen Vermittlung einer Verständigung
bereit. Als diese Mahnung fruchtlos blieb, erfolgte unterm 3. De
zember 1896 eine zweite, worin der Kläger aufgefordert wurde,
seine Schuld innerhalb 8 Tagen zu bezahlen oder sich in anderer
Weise mit seinem Gläubiger zu verständigen. Die Mahnung ent
hält im Anschlusse hieran folgenden (gedruckten) Passus: Da
Sie unser Schreiben unberücksichtigt gelassen, machen wir Sie
auf die Bestimmung unserer Statuten aufmerksam, wonach der
Schuldner eines Vereinsmitgliedes, der eine zweimalige Auffor
derung zur Bezahlung oder Verständigung unbeachtet gelassen
hat, in die Liste der säumigen Bezahler geschrieben und
allen Mitgliedern als solcher kundgegeben wird. Diese
Liste erhalten nicht nur alle hiesigen Mitglieder, sondern auch
alle unsere Vereine in der Schweiz, Deutschland, Osterreich
Belgien und Holland. Auch dieser Mahnung leistete der Kläger
keine Folge, und er wurde deshalb in der auf Ende Dezember
1896 herausgegebenen sog. roten Liste sub A publiziert. Im
Januar 1897 erhob dann der Gläubiger Stierlin Betreibung
auf Bezahlung seiner Forderung und erhielt im Verlaufe Bezah
lung. Der Kläger, der sich ein Exemplar der roten Liste zu ver
schaffen gewußt hatte, erblickte nun im Vorgehen der Beklagten
eine widerrechtliche Handlung und trat (nachdem eine gegen den
Verband als solchen gerichtete Klage vom Bezirksgericht Zürich
wegen Deliktsunfähigkeit desselben abgewiesen worden war) gegen
dieselben klagend auf mit den Rechtsbegehren, sie seien solidarisch
verpflichtet zu erklären, ihm wegen Kreditschädigung und ernstli
cher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse die Summe von
10,000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 1. März 1897 an zu be
zahlen. Beide kantonalen Instanzen haben in dem sub Fakt. A
ersichtlichen Sinne erkannt, indem sie grundsätzlich im Vorgehen
der Beklagten eine widerrechtliche Handlung erblickten und auch
annahmen, daß dieselbe eine etwelche Schädigung des Kredites des
Klägers herbeigeführt habe; dagegen hielten sie den Nachweis
eines weiteren Schadens nicht für erbracht.
2.
3. Der Thatbestand, auf welchen sich die Klage gründet,
nicht bestritten. Dagegen frägt sich in erster Linie, ob in diesem
Thatbestande auf Seite der Beklagten eine Widerrechtlichkeit zu
erblicken sei. Das Obligationenrecht giebt in seinem den Grundsatz
der Schadenersatzpflicht aus widerrechtlichen Handlungen aufstel
lenden Art. 50 eine Definition der Widerrechtlichkeit nicht. Nach
der in der Wissenschaft herrschenden und auch vom Bundesgerichte
in konstanter Praxis angewandten Lehre ist eine Handlung dann
widerrechtlich, wenn sie gegen eine bestimmte (gesetzte oder unge
setzte) allgemein verbindliche Rechtsnorm verstößt oder in die
Rechtssphäre eines andern in der Weise eingreift, daß sie eine
Verletzung eines privaten Rechtes desselben oder eines rechtlich
geschützten Interesses, eines Rechtsgutes, enthält (vgl. Urteil vom
30. März 1896 i. S. Vögtlin gegen Geißbühler und Konsorten,
Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 183, Erw. 6), ohne daß im
letztern Falle eine Einwilligung des Verletzten vorläge. In casu
kann es sich fragen, ob eine Widerrechtlichkeit zu finden sei in
dem vom Verbande Kreditreform verfolgten Zwecke, oder in den
zu diesem Zwecke angewandten Mitteln, oder in beiden zusammen.
Was den Zweck betrifft, ist zu bemerken: Der nächstliegende
besteht im Schutz vor geschäftlichen Verlusten, im Eintreiben von
Forderungen, und im Bekanntmachen säumiger und zahlungsun
fähiger Schuldner; dadurch soll eine Reform des Kreditwesens
im allgemeinen hervorgerufen werden. Dieser letztere, höhere, all
gemeine Zweck verstößt jedenfalls in keiner Weise gegen die Rechts
ordnung, ist gegenteils vom wirtschaftlichen Standpunkte aus zu
begrüßen. Allein auch jene näher liegenden Zwecke sind rechtlich
durchaus erlaubt: Daß die Bewahrung vor geschäftlichen Ver
lusten gesetzlich erlaubt ist, ist klar; das Eintreiben von Forde
rungen ist an sich nur die Ausübung eines Gläubigerrechtes
und die gegenseitige Warnung vor fäumigen oder zahlungsun
fähigen Schuldnern ist, sofern sie im Rahmen der privaten Mit
teilung unter den Verbandsmitgliedern bleibt, durchaus nicht
widerrechtlich, vorausgesetzt, daß die betreffenden Mitteilungen der
Wahrheit entsprechen. Zu den Mitteln nun, die der Verband zur
Erreichung dieser Zwecke anwendet, ist zu sagen: Die Informa
tion auf dem Wege der Gegenseitigkeit ist offenbar ebenso erlaubt
wie diejenige durch Vermittlung spezieller Informationsbureaux.
Das Mahnverfahren sodann ist dann nicht unberechtigt, wenn
Forderung und Verzug bestehen, denn es stellt sich an sich ledig
lich dar als ein Selbsthülfeverfahren zum Zwecke des Eintriebes
der Forderungen. Der Kläger hat freilich geltend gemacht und
die Vorinstanz ist ihm hierin beigetreten es liege in diesem
Verfahren die Anmaßung einer Judikatur über die Gemahnten,
die sich die Betreffenden nicht gefallen lassen müßten, und die um
so unberechtigter sei, als der Staat ja dem Gläubiger das gesetz
liche Rechtstriebsverfahren mit den dazu gehörigen Einrichtungen
zur Verfügung stelle, um seinen Schuldner zur Zahlung
zwingen. Allein diese Auffassung geht fehl. Allerdings sind ge
wisse Arten der Selbsthülfe, wie z. B. die Selbstpfändung, durch
das Bestehen eines gesetzlichen Betreibungsverfahrens ausgeschlos
sen und nur unter den vom Gesetze selbst gestatteten Ausnahmen
(vgl. z. B. 401 und 402 des zürcherischen P. G. B., Selbst
pfändungsrecht der Gast und Schenkwirte) zulässig; aber in
diesen Fällen liegt ein direkter Eingriff in die Rechtssphäre, in
die Verfügungsgewalt des Schuldners über zu seinem Eigentum
gehörende Gegenstände, vor, die bei den bestehenden staatlichen
Einrichtungen nur bei ausdrücklicher Gestattung durch das Gesetz
als erlaubt angesehen werden kann. Einen derartigen Eingriff
enthält nun das in Frage stehende Mahnverfahren nicht; es ent
hält eine Mahnung durch eine Kollektivität, die wirksamer er
scheint, als die Mahnung durch den Einzelnen, aber ebensowenig
unerlaubt ist wie diese. Unerlaubt wird sie auch nicht durch die
in ihr enthaltene Drohung, da dasjenige, was angedroht wird,
nicht widerrechtlich ist, sofern es der Wahrheit entspricht, und der
durch die Drohung zu erreichende Zweck lediglich in der Befrie
digung des Gläubigerrechts, also in etwas durchaus erlaubtem,
besteht. Wenn die Vorinstanz hiegegen ausführt, die Aufnahme
der Namen säumiger Schuldner auf der roten Liste sei deshalb
unerlaubt, weil diese Liste in einer sehr großen Auflage erscheine
und eine enorme Verbreitung habe, so daß die Mitteilung der Na
men nicht mehr als konfidentiell erscheinen könne, sondern als
eigentliche Publikation aufgefaßt werden müsse, so ist dem entge
genzuhalten: Erstens kann die Zahl der Verbandsmitglieder, an
welche die Mitteilung gelangt, keinen Einfluß ausüben auf die
Frage, ob die Mitteilung erlaubt oder unerlaubt sei; die Mittei
lung ist immer konfidentiell, so lange sie auf die Verbandsmit
glieder, seien es nun deren 10 oder deren 1000, beschränkt bleibt,
und die Zahl kann nur von Relevanz sein für die Wirksamkeit
der Mahnung. Zweitens tritt eine ernstliche Verletzung der per
sönlichen Verhältnisse dadurch nicht ein, daß der säumige Schuld
ner auch in ihm unbekannten Kreisen als solcher gekennzeichnet
wird; für solche ist sein Name eben gänzlich irrelevant und wird
erst von Bedeutung, wenn sie mit ihm in Geschäftsverkehr treten
wollen.
4. Erscheinen sonach im allgemeinen weder der Zweck des
Verbandes Kreditreform noch die zu dessen Erreichung an
gewandten Mittel als widerrechtlich, so muß doch das bemerkt
werden, daß die Mitteilung der Namen der Schuldner in der
Weise erfolgen sollte, daß einmal die Möglichkeit einer Verwechs
lung zwischen den beiden Kategorien säumige und zahlungs
unfähige Schuldner bei Beobachtung der von den Interessenten
zu verlangenden Sorgfalt ausgeschlossen erscheint, und sodann
auch die Motive, die zur Aufnahme eines Namens geführt haben,
daraus ersichtlich sind. An beiden hat der Schuldner ein berech
tigtes Interesse. Dieses Interesse erscheint nun in casu nicht
genügend gewahrt. Allerdings darf wohl gesagt werden, daß die
rote Liste für die Verbandsmitglieder genügende Unterscheidbar
keit bietet. Allein aus den Akten geht hervor, daß diese Liste im
Volksmund als Lumpenliste bezeichnet wird; und da nun,
namentlich bei der großen Mitgliederzahl des Verbandes, Miß
bräuche mit der Liste, Verwendung derselben durch Unberufene u.
dgl. kaum zu verhindern sind, ist es Aufgabe des Verbandes, die
Mitteilungen in der Art zu machen, daß die Möglichkeit einer
Unterscheidbarkeit allgemein vorhanden ist. Sodann hat der
Schuldner insbesondere ein Recht darauf, daß die Motive, die ihn
ir Zahlungsweigerung geführt haben, bekannt gegeben werden
bezw. überhaupt eine nähere Darstellung der Umstände, unter
denen die Aufnahme in die Liste erfolgt ist, aufgenommen werde.
Die Außerachtlassung dieser Rücksichtnahme auf den Schuldner
qualifiziert sich als widerrechtlich.
5. Sind die Beklagten demnach grundsätzlich schadensersatz
pflichtig, so fragt es sich, welcher Schaden dem Kläger durch die
Aufnahme in die rote Liste entstanden sei. Dabei kann es sich
für das Bundesgericht nur noch um Bestätigung oder Reduktion
der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung handeln, da der Klä
ger seinerseits die Berufung nicht ergriffen hat. Und zwar kann
hiebei, da nach der Feststellung der Vorinstanz ein Vermögens
schaden nicht nachgewiesen und diese Feststellung vom Kläger nicht
angefochten ist, nur der immaterielle Schaden nach Art. 55 O. R.,
unter welchen nach der Praxis des Bundesgerichts auch die Kre
ditschädigung fällt, in Betracht kommen. In Erwägung nun, daß
die Beklagten jedenfalls nur ein leichtes Verschulden trifft, da sie
in Verfolgung berechtigter Interessen gehandelt haben, anderseits
dem Kläger selber ein gewisses Verschulden zur Last fällt, da ihm
der Vorwurf der Saumseligkeit im Zahlen in der That mit
Grund gemacht wurde, erscheint die Entschädigung von 200
als hoch genug; zu einer Reduktion derselben liegen indessen für
das Bundesgericht keine Gründe vor, da die Vorinstanz nach
ihrem freien Ermessen zu diesem Betrage gekommen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das Ur
teil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. April
1899 in allen Teilen bestätigt.