- Urteil vom 10. November 1899 in Sachen
Schüpbach gegen Burger.
Forderung aus Heiratsvermittlung. Abweisung wegen Unsittlichkeit.
Art. 17 O.-R.
A. Durch Urteil vom 23. März 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Kläger ist mit seinem Rechtsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Abänderung
desselben die Klage gutzuheißen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
des Klägers diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Beklagten
beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Friedrich Schüpbach, Geschäftsmann in Bern,
fordert vom Beklagten, Johann Burger, Landwirt auf der Vieh
weide Strättligen bei Thun, mit der vorliegenden Klage die Be
zahlung von 4173 Fr. samt Verzugszins zu 5% seit 22. Mai
1895 gestützt auf folgende Thatsachen: Der Beklagte habe eine
vermögliche Frau zu heiraten gewünscht und zu dem Zweck dem
Kläger, der sich unter anderem mit der gewerbsmäßigen Ver
mittlung von Heiraten gegen Geldentschädigung befasse, den Auf
trag erteilt, eine Heirat zwischen ihm und der Magdalena Zingg
in Frauenkappelen zu Stande zu bringen. Er habe dem Kläger
am 5. März 1894 folgenden Verpflichtungsschein ausgestellt:
Der unterzeichnete Johann Burger auf der Viehweide bei Thun
verpflichtet sich, dem Friedrich Schüpbach und N. Siegenthaler
in Bern für direkte oder indirekte Vermittlung einer projektierten
Heirat mit Magdalena Zingg vom Frauensvermögen, was ihm
mehr als 20,000 Fr. zufällt, nach der Trauung sofort an Ob
genannte als Vermittlungsgebühr ohne jede Einrede auszuzahlen.
Viehweide den 5. März 1894. Johann Burger. Der Kläger
habe den Auftrag ausgeführt. Der Eheabschluß zwischen dem
Beklagten und der Magdalena Zingg sei am 18. Juni 1894
erfolgt, und die Ehe werde allgemein als eine glückliche betrachtet.
Die Magdalena Zingg habe dem Beklagten ein Vermögen von
28,346 Fr. in die Ehe gekehrt. Der Beklagte sei daher gemäß
dem von ihm ausgestellten Verpflichtungsschein schuldig, dem
Kläger und dem N. Siegenthaler 8346 Fr. als Vermittlungs
gebühr zu zahlen; da es sich um eine teilbare Leistung handle,
sei der Kläger berechtigt, die Hälfte des Betrages von 8346 Fr.
mit 4173 Fr. für sich einzufordern.
Der Beklagte hat diese Darstellung nicht bestritten, dagegen
geltend gemacht, daß der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag
als unsittlich nicht zu schützen sei, und sich überdies auf Irrtum
berufen. In thatsächlicher Beziehung fügte er der klägerischen
Darstellung noch bei: Am 5. März 1894 habe er auf Veran
lassung des Klägers nicht nur den bereits erwähnten Verpflich
tungsschein, sondern vorher noch einen solchen zu Gunsten des
Friedrich Zingg, Bruders der Magdalena Zingg, ausgestellt,
worin er sich verpflichtet habe, diesem nach der Verheiratung mit
Magdalena Zingg eine Summe von 12,300 Fr. auszuzahlen,
und zwar habe ihm der Kläger ausdrücklich erklärt, die 12,300 Fr.
zu Gunsten des Friedrich Zingg kommen vorweg und blos der
jenige Betrag, um welchen nach Abzug dieser Summe das Ver
mögen der Magdalena Zingg 20,000 Fr. übersteige, solle gemäß
der vom Beklagten weiterhin auszustellenden Verpflichtung dem
Kläger und dem Siegenthaler zufließen. Das Vermögen der
Magdalena Zingg habe 32,557 Fr. betragen, so daß nach Ab
zug der dem Friedrich Zingg vorweg gebührenden 12,300 Fr.
nur 20,257 Fr. verbleiben, und der Kläger unter keinen Um
ständen mehr als die Hälfte zu fordern berechtigt wäre.
Die Vorinstanz hat die Klage im wesentlichen aus folgenden
Gründen abgewiesen: Der Beklagte mache mit Recht geltend,
wenn schon in der gewerbsmäßigen Vermittlung von Ehen gegen
Entgelt an sich nichts Unsittliches zu erblicken wäre, und eine
solche Leistung zum Gegenstand eines gültigen Vertrages gemacht
werden könne, so sei ein solcher Vertrag doch dann als unver
bindlich zu betrachten, wenn die besondern Umstände des einzelnen
Falles, sein Anlaß, Inhalt und Zweck den Vertrag bezw. die
darauf beruhende Verpflichtung im Sinne von Art. 17 O. R.
zu einem unsittlichen stempeln. In casu sei nun zunächst davon
auszugehen, daß die vom Beklagten gegenüber Schüpbach und
Siegenthaler einerseits und Friedrich
Zingg anderseits einge
gangenen Verpflichtungen als einheitliche Leistungen zu betrachten
seien, und daß in That und Wahrheit die dem Beklagten auf
fallende Vermittlungsgebühr auf 12,557 Fr., d. h. mehr als den
dritten Teil des Frauenvermögens sich belaufen würde. Denn zur
Ausstellung der beiden Verpflichtungsscheine vom 5. März 1894
sei der Beklagte durch den Kläger, der im Einverständnis mit
Friedrich Zingg gehandelt habe, veranlaßt worden; und der Klä
ger habe auch in der Replik erklärt, daß er jedenfalls nur die
Summe von 4313 Fr. 67 Cts., welche der Beklagte dem Fr.
Zingg effektiv bezahlt habe, in Abrechnung gebracht wissen wolle.
Daß diese dem Beklagten zugemutete Gegenleistung eine über
mäßige sei, und zu demjenigen, was Schüpbach und Siegenthaler
für ihre Bemühungen, Auslagen u. dgl. billiger und üblicherweise
zu fordern berechtigt waren, in einem auffälligen Mißverhältnis
stehe, liege auf der Hand. Schon in dem Umstand, daß der Kläger
aus der Vermittlung der Ehe ein offenbares Spekulationsgeschäft
gemacht habe, sei eine turpitudo zu erblicken. Der Kläger habe
auch den Wunsch des Beklagten, eine vermögliche Frau zu hei
raten, geschickt auszunützen verstanden, um ihn zur Ausstellung
der beiden Verpflichtungen vom 5. März 1894 zu bewegen. Das
Gravierende des vorliegenden Falles werde aber noch dadurch er
höht, daß der Kläger und Siegenthaler der empörenden Anmaßung
des Friedrich Zingg, welcher die Verheiratung seiner Schwester
mit dem Beklagten finanziell auszunützen bestrebt gewesen sei,
in der Weise Vorschub geleistet haben, daß sie die Vermittlung
der Heirat von der Zusicherung der 12,300 Fr. an Friedrich
Zingg abhängig machten. Dem Friedrich Zingg sei die Verwerf
lichkeit seiner eigenen Handlungsweise offenbar nicht ganz ent
gangen, er habe sich darum seinerseits mit dem Empfang einer
Summe von 4313 Fr. 67 Cts. für befriedigt erklärt. Es würde
nun das Rechtsgefühl in höchstem Grade verletzen und gegen
die guten Sitten verstoßen, wenn die Vermittler, welche sich zu
Mitschuldigen der turpitudo des Friedrich Zingg machten, aus
dessen teilweisen Verzicht auf die ihm zugesicherte Leistung irgend
welche Ansprüche zu ihren Gunsten sollten herleiten können.
- Der im römischen und gemeinen Recht anerkannte Grund
satz, daß Verträge, die gegen die Sittlichkeit verstoßen, ungültig
sind (vergl. Windscheid, Pand. II, 314 und Regelsberger,
Pand. 147), gilt auch für das schweizerische Obligationenrecht.
Er gelangt in verschiedenen Bestimmungen des Bundesgesetzes
zum Ausdruck, so z. B. in Art. 17, welcher rücksichtlich des
Gegenstandes der Verträge bestimmt, daß dieser nicht in einer
unsittlichen Leistung bestehen könne, in Art. 75, welcher voraus
setzt, daß das auf Herbeiführung eines unsittlichen Erfolges ge
richtete Rechtsgeschäft keine Verbindlichkeit erzeuge, und in Art. 181,
wo einer Konventionalstrafe, durch die ein unsittliches Versprechen
bekräftigt werden sollte, die Klagbarkeit versagt ist. Als gegen
die Sittlichkeit verstoßend muß ein Geschäft nicht blos dann an
gesehen werden, wenn es zu einer unsittlichen Handlung ver
pflichtet, sondern auch dann, wenn der Abschluß desselben eine
verwerfliche, den guten Sitten widerstreitende Gesinnung zum
Ausdruck bringt. Ob nun grundsätzlich jeder Ehemaklervertrag
weil mit dem Wesen und der Würde der Ehe im Widerspruch
stehend, als ein unsittliches Rechtsgeschäft zu bezeichnen sei, kann
bei der Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.
In der gemeinrechtlichen Rechtssprechung, wie auch in derjenigen
der schweizerischen Gerichte, ist der Grundsatz, daß Ehemakler
verträge schlechthin klaglos sein sollen, nicht durchgedrungen, wohl
aber in der französischen und englischen Jurisprudenz; auch ist
er in der Doktrin nachdrücklich vertreten worden (vergl. Kohler
im Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 5, S. 168; Bd. 12,
S. 317 ff.; Seuffert, Archiv Bd. 13 Nr. 124; 33 Nr. 125;
48 Nr. 23; und Revue der Gerichtspraxis im Gebiete des
Bundescivilrechtes, Bd. 2, Nr. 87; 4, Nr. 119; 7, Nr. 41),
und hat nunmehr bekanntlich im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch
656 die gesetzliche Sanktion erlangt. Wenn man aber auch
davon ausgehen will, daß in dem Versprechen eines Lohnes für
Dienste, die Einer dem Andern zum Zwecke der Herbeiführung
einer Ehe leistet, für sich allein noch keine unsittliche Handlung
liege und annimmt, daß sich das Versprechen einer Vergütung
für solche Mithülfe unter Umständen mit einer anständigen Auf
fassung der Ehe vereinbaren lasse, so kann doch darüber ein
Zweifel nicht bestehen, daß der Ehemaklervertrag dann als ein
unsittliches Geschäft erscheint, wenn dadurch der Eheabschluß
zum Gegenstand der Geldspekulation gemacht wird; und hiefür
bietet gerade der vorliegende Fall ein eklatantes Beispiel. Der
Kläger und sein Mitbeteiligter Siegenthaler begnügten sich nicht
etwa mit einer Vergütung, die dem Umfang ihrer Bemühungen
angemessen gewesen wäre; ihr Lohn war von vornherein von der
Erzielung eines Heiratsgutes in einem bestimmten Betrage ab
hängig gemacht, und zwar in der Weise, daß ihnen zufallen
sollte, was der Beklagte über 20,000 Fr. hinaus erheiraten
würde. Die Parteien betrachteten somit die projektierte Heirat des
Beklagten mit der Magdalena Zingg als ein reines Geldgeschäft
bei welchem beide Teile, die Vermittler einerseits und der Be
klagte anderseits, sich zum Voraus ihren Gewinnanteil ausbe
dangen. In gleicher Weise wurde die Angelegenheit auch gegen
über dem Bruder der Magdalena Zingg behandelt, dessen Partei
nahme der Beklagte gleichfalls dadurch zu gewinnen hatte, daß
er ihm einen Teil des Frauengutes preisgab. Eine derartige
Behandlung einer Ehevermittlung verrät eine empörende Miß
achtung des idealen Wesens der Ehe, als eines im eminentesten
Sinne auf sittlicher Grundlage beruhenden Lebensverhältnisses; sie
bedeutet eine Unsittlichkeit und kann daher vor dem Recht nicht
bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.