- Urteil vom 8. Februar 1899 in Sachen
Waldenburger Bahngesellschaft gegen Salathe.
Art. 2 E.-H.-G. Selbstverschulden des Verletzten und
Mitverschulden der Bahngesellschaft.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1898 hat das Ober
gericht des Kantons Basel Landschaft über einen Haftpflichtanspruch,
den Lina Salathe in Seltisberg an die Waldenburger Bahnge
sellschaft erhoben und den sie ursprünglich auf 5000 Fr. be
ziffert, im Laufe des Verfahrens aber auf 3500 Fr. reduziert
hatte, erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichtes Waldenburg
vom 22. Oktober 1898, lautend: Es wird die Beklagte ver
Spital
fällt, an die Klägerin eine Gesamtentschädigung
kosten inbegriffen im Betrage von 1250 Fr. zu bezahlen.
Mit der Mehrforderung ist Klägerin abgewiesen , wird be
stätigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sich der
Unfall, der den Rechtsstreit veranlaßt hatte, auf folgende Weise
ereignet: Lina Salathe wollte am 30. Mai 1897 in Walden
burg den um 6 Uhr 35 Minuten dort abfahrenden Zug der
Waldenburger Bahngesellschaft benutzen. Sie traf eine Weile vor
der Abfahrt auf dem Bahnhofe ein. Es befanden sich daselbst drei
andere Frauen, die mitfahren wollten. Lina Salathe erkundigte
sich bei einer derselben nach dem Billetschalter. Als sie ihre Fahr
karte gelöst hatte, und durch den Wartsaal auf den freien Raum
zwischen dem Bahnhofgebäude und der Geleiseanlage trat, setzte
sich der Zug, der mit vorgespannter Lokomotive auf dem Haupt
geleise stand, in der Richtung nach Liestal in Bewegung. Mit
den Worten Jesis, i will au mit , sprang die Lina Salathe,
die in beiden Händen Gepäck trug, im Glauben, der Zug fahre
ab, trotzdem sie die andern Frauen durch Zurufe abzuhalten suchten,
auf einen Wagen auf, fiel aber, aus welcher nähern Ursache,
ist nicht ersichtlich, gleich wieder hinunter, und erlitt dabei,
obschon der Zug alsbald zum Stehen gebracht werden konnte,
einen Bruch des rechten Unterschenkels. Der Zug war in Be
wegung gesetzt worden, um zu ermöglichen, daß zwei Milchwagen
angehängt werden. Das Manöver wurde von Weichenwärter
Wittstich geleitet, der sich auf der dem Bahnhofgebäude abge
wendeten Seite des Zuges befand, als sich das Unglück ereignete.
Auf der Seite des Bahnhofes befand sich niemand vom Bahn
personal. Im Prozesse gab die Klägerin zu, daß sie den Unfall
mitverschuldet habe; sie machte aber geltend, daß auch die Bahn
ein Verschulden treffe, weil das Manöver hätte beaufsichtigt wer
den sollen. Die Beklagte verneinte, daß auf ihrer Seite ein Ver
schulden, eventuell, daß der erforderliche Kausalzusammenhang vor
liege, und machte geltend, daß der Unfall ausschließlich auf das
bahnpolizeiwidrige und überhaupt höchst unvorsichtige Verhalten
der Klägerin zurückzuführen sei. Das Obergericht des Kantons
Basel Landschaft nahm, in Übereinstimmung mit der ersten In
stanz, beidseitiges Verschulden an. Hinsichtlich der Pflicht der
Bahn zur Beaufsichtigung des Manövers stellte sie dabei auf
Art. 33 des Reglementes über den Fahrdienst für die schmal
spurigen Bahnen ab. Die Höhe der Entschädigung betreffend
ging das Obergericht davon aus, daß die Klägerin jährlich netto
700 Fr. als Posamenterin verdient und nach ärztlichem Befinden
circa 20% ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd eingebüßt habe. Dem
Ausfall von 140 Fr. entspreche ein Kapitalbetrag von 2352
84 Cts., wovon wegen der Vorteile der Kapitalabfindung 200
abgingen. Anderseits seien die Heilungskosten mit 598 Fr. hin
zuzurechnen. Von dem danach auf 1250 Fr. sich belaufenden
Schaden habe die Beklagte die Hälfte zu tragen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte Bahngesell
schaft die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt,
es sei die Klage gänzlich abzuweisen; eventuell sei die der Klägerin
zuzusprechende Entschädigung auf 600 Fr. zu reduzieren. Die
Klägerin schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hat von vornherein zugegeben, daß sie ein
Verschulden am Unfall trifft. In der That muß ihr Verhalten
als ein schuldhaftes qualifiziert werden. Die Eisenbahn ist ein
so allgemein verbreitetes und benutztes Verkehrsmittel, daß ein
gewisses Mindestmaß von Vertrautheit mit den Gefahren, die
der Betrieb in sich birgt, jedermann zugemutet werden darf. Und
zu den elementarsten Regeln, die von dem die Eisenbahn benutzen
den Publikum zu beobachten sind, gehört es, daß das Auf und
Absteigen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen zu meiden
ist. Das gebieten nicht nur die Bahnpolizeireglemente, sondern
auch die Erfahrungen und die Lehren des gewöhnlichen Lebens.
Die Klägerin durfte um so weniger versuchen, den fahrenden
Zug zu besteigen, als sie ihre beiden Arme nicht frei hatte.
Anderseits wird das Maß ihrer Schuld dadurch etwas herabge
mindert, daß sie sich offenbar in einem Zustande der Aufregung
und Verwirrung befand, als sie den Zug bestieg, weil sie glaubte,
derselbe fahre ab und sie bleibe zurück. Und es erscheint dieser
Irrtum bei der Klägerin, die anerkanntermaßen nur selten die
Bahn benutzt, einigermaßen begreiflich, da bekanntlich gerade solche
Leute auf dem Fahrplan sich nicht leicht zurecht finden, und oft
auch nicht genau über die Zeit orientiert sind, und da ihnen
ferner nicht zugemutet werden kann, die Rufe und Signale zu
kennen, die der wirklichen Abfahrt voranzugehen pflegen. Aber
freilich hätte die Klägerin gerade deshalb allen Anlaß gehabt,
sich beim Bahnpersonal oder bei den auf dem Bahnhof wartenden
rauen über die Abfahrt des Zuges zu informieren, und unter
keinen Umständen durfte sie den Zug, der sich schon in Bewegung
befand, besteigen, auch wenn sie im Glauben war, er fahre ohne
sie ab.
- Aber auch die Bahnverwaltung trifft ein Verschulden am
Unfalle. Zwar mag dahingestellt bleiben, ob sich dieselbe einer
Mißachtung des Art. 33 des Reglementes über den Fahrdienst,
vom 1. Juni 1889, schuldig gemacht habe, der lautet: Die
Manöver mit Maschinen und Zügen werden auf Stationen,
auf welchen ein Bahnbeamter als Vorstand stationiert ist, unter
Ueberwachung dieses Stationsvorstandes vollzogen und durch
die Stationsvorstände, Bahnhofaufseher, Rangierleiter oder Zug
führer geleitet. Auf den übrigen Stationen besorgt der Zug
führer die Ausführung der Manöver unter eigener Verant
wortlichkeit. Denn es kann sich fragen, ob diese Bestimmung
nicht nur für Zwischenstationen gelte und ob sie ferner auch im
Interesse der Sicherheit des Publikums, und nicht bloß im In
teresse der richtigen Durchführung des Manövers und des Schutzes
der dasselbe besorgenden Bahnbediensteten aufgestellt sei. Allein
abgesehen von einer besondern Reglementsvorschrift hat es die
Bahnverwaltung an der Beobachtung derjenigen Vorsichtsmaß
regeln fehlen lassen, die sie nach der Lage der Dinge, gemäß
ihrer allgemeinen Verpflichtung, für die Sicherheit der Personen
zu sorgen, die mit ihrem Betrieb in Berührung kommen können
hätte treffen sollen. Das Manöver, bei dem die Klägerin verun
glückte, wurde auf dem Haupt d. h. dem Einsteigegeleise des
Bahnhofes Waldenburg vorgenommen. Wann dasselbe ausgeführt
wurde, ist nicht genau ermittelt. Immerhin steht fest, daß es
nicht allzu lange vor der Abfahrt des Zuges stattfand, zu einer
Zeit, da sich wohl schon Personen, die den Zug benutzen wollten,
auf dem Bahnhofe einfinden konnten und thatsächlich auch einge
funden hatten. Der Raum zwischen dem Bahnhofgebäude und der
Geleiseanlage konnte, wie es scheint, sowohl von der Straße her
als durch das Gebäude hindurch vom Publikum betreten werden.
Unter solchen Umständen war aber die Beklagte, wenn sie auf
dem Hauptgeleise ein Manöver ausführen wollte, gehalten, dieses
auf der Seite des Bahnhofes, mit Rücksicht auf das Publikum,
das sich hier aufhalten konnte, und zu dessen Schutz überwachen
zu lassen. Die Bahnen, und namentlich Lokalbahnen, wie die der
beklagten Gesellschaft, werden eben auch von Leuten benutzt, die
mit dem Betrieb weniger vertraut sind, welche den Gefahren des
selben sorgloser und unbedachter entgegentreten, als Personen,
die mit demselben öfter in Berührung kommen. Auch bei er
fahrenen Reisenden kommen übrigens stets Unachtsamkeiten u. dgl.
vor, die es den Bahnverwaltungen zur Pflicht machen, ihrerseits
alles zu thun, was geeignet ist, den Folgen solcher Versehen vor
zubeugen. Im vorliegenden Falle hätte hienach die Beklagte, wenn
sie den Zutritt zu den Geleisen offen ließ, das Manöver, das sie
zu einer Zeit ausführte, wo erwartet werden konnte, daß sich
Reisende auf dem Bahnhofe einfinden, und wo thatsächlich auch
schon solche da waren, nach der Seite des Bahnhofes hin decken
sollen. Das ist nicht geschehen, und es liegt hierin ein Verschul
den der Bahnverwaltung. Hätte aber die Beklagte entweder Ein
richtungen getroffen, die das vorzeitige Betreten des Raumes
zwischen Bahnhof und Geleiseanlage hinderten oder wäre das
Manöver zum Schutze des Publikums nach der Seite des Bahn
hofes hin überwacht worden, so wäre aller Wahrscheinlichkeit
nach der Unfall verhütet worden, da im ersteren Falle die Klä
gerin gar nicht in die Lage gekommen wäre, den unglücklichen
Versuch des Aufsteigens zu machen, und da sie im letztern Falle
von dem überwachenden Bahnangestellten von ihrem Beginnen hätte
abgehalten werden müssen und der Voraussicht nach wohl auch
abgehalten worden wäre, was zur Herstellung des Kausalzusam
menhanges zwischen Verschulden und Unfall genügt (vgl. Amtl.
Samml., Bd. XXIII, S. 160 und Bd. XXIV, II. Teil, S. 455).
3. Ist sonach in der Hauptsache den Vorinstanzen beizutreten.
so liegt auch kein hinreichender Grund vor, um von der vor
instanzlichen Bemessung der Höhe der Entschädigung abzuweichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Basel Landschaft, vom 16. De
zember 1898, in allen Teilen bestätigt.