Art. 2 E.-H.-G.; contributory fault of the injured person and concurrent fault of the railway undertaking. A passenger who attempts to board a moving train acts culpably, even if she mistakenly believes the train is departing. Such self-endangerment does not, however, necessarily exclude liability of the railway where the undertaking, in view of the circumstances and the presence of the public near the track, omits the precautionary supervision required by its general duty of care. Causation is admitted when proper supervision would probably have prevented the accident. In assessing damages, the appellate court will not interfere absent a sufficient reason to depart from the lower court's appreciation (consid. 1-3).
geleise stand, in der Richtung nach Liestal in Bewegung. Mit den Worten Jesis, i will au mit , sprang die Lina Salathe, die in beiden Händen Gepäck trug, im Glauben, der Zug fahre ab, trotzdem sie die andern Frauen durch Zurufe abzuhalten suchten, auf einen Wagen auf, fiel aber, aus welcher nähern Ursache, ist nicht ersichtlich, gleich wieder hinunter, und erlitt dabei, obschon der Zug alsbald zum Stehen gebracht werden konnte, einen Bruch des rechten Unterschenkels. Der Zug war in Be wegung gesetzt worden, um zu ermöglichen, daß zwei Milchwagen angehängt werden. Das Manöver wurde von Weichenwärter Wittstich geleitet, der sich auf der dem Bahnhofgebäude abge wendeten Seite des Zuges befand, als sich das Unglück ereignete. Auf der Seite des Bahnhofes befand sich niemand vom Bahn personal. Im Prozesse gab die Klägerin zu, daß sie den Unfall mitverschuldet habe; sie machte aber geltend, daß auch die Bahn ein Verschulden treffe, weil das Manöver hätte beaufsichtigt wer den sollen. Die Beklagte verneinte, daß auf ihrer Seite ein Ver schulden, eventuell, daß der erforderliche Kausalzusammenhang vor liege, und machte geltend, daß der Unfall ausschließlich auf das bahnpolizeiwidrige und überhaupt höchst unvorsichtige Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei. Das Obergericht des Kantons Basel Landschaft nahm, in Übereinstimmung mit der ersten In stanz, beidseitiges Verschulden an. Hinsichtlich der Pflicht der Bahn zur Beaufsichtigung des Manövers stellte sie dabei auf Art. 33 des Reglementes über den Fahrdienst für die schmal spurigen Bahnen ab. Die Höhe der Entschädigung betreffend ging das Obergericht davon aus, daß die Klägerin jährlich netto 700 Fr. als Posamenterin verdient und nach ärztlichem Befinden circa 20% ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd eingebüßt habe. Dem Ausfall von 140 Fr. entspreche ein Kapitalbetrag von 2352 84 Cts., wovon wegen der Vorteile der Kapitalabfindung 200 abgingen. Anderseits seien die Heilungskosten mit 598 Fr. hin zuzurechnen. Von dem danach auf 1250 Fr. sich belaufenden Schaden habe die Beklagte die Hälfte zu tragen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte Bahngesell schaft die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, es sei die Klage gänzlich abzuweisen; eventuell sei die der Klägerin zuzusprechende Entschädigung auf 600 Fr. zu reduzieren. Die Klägerin schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auf welchen ein Bahnbeamter als Vorstand stationiert ist, unter Ueberwachung dieses Stationsvorstandes vollzogen und durch die Stationsvorstände, Bahnhofaufseher, Rangierleiter oder Zug führer geleitet. Auf den übrigen Stationen besorgt der Zug führer die Ausführung der Manöver unter eigener Verant wortlichkeit. Denn es kann sich fragen, ob diese Bestimmung nicht nur für Zwischenstationen gelte und ob sie ferner auch im Interesse der Sicherheit des Publikums, und nicht bloß im In teresse der richtigen Durchführung des Manövers und des Schutzes der dasselbe besorgenden Bahnbediensteten aufgestellt sei. Allein abgesehen von einer besondern Reglementsvorschrift hat es die Bahnverwaltung an der Beobachtung derjenigen Vorsichtsmaß regeln fehlen lassen, die sie nach der Lage der Dinge, gemäß ihrer allgemeinen Verpflichtung, für die Sicherheit der Personen zu sorgen, die mit ihrem Betrieb in Berührung kommen können hätte treffen sollen. Das Manöver, bei dem die Klägerin verun glückte, wurde auf dem Haupt d. h. dem Einsteigegeleise des Bahnhofes Waldenburg vorgenommen. Wann dasselbe ausgeführt wurde, ist nicht genau ermittelt. Immerhin steht fest, daß es nicht allzu lange vor der Abfahrt des Zuges stattfand, zu einer Zeit, da sich wohl schon Personen, die den Zug benutzen wollten, auf dem Bahnhofe einfinden konnten und thatsächlich auch einge funden hatten. Der Raum zwischen dem Bahnhofgebäude und der Geleiseanlage konnte, wie es scheint, sowohl von der Straße her als durch das Gebäude hindurch vom Publikum betreten werden. Unter solchen Umständen war aber die Beklagte, wenn sie auf dem Hauptgeleise ein Manöver ausführen wollte, gehalten, dieses auf der Seite des Bahnhofes, mit Rücksicht auf das Publikum, das sich hier aufhalten konnte, und zu dessen Schutz überwachen zu lassen. Die Bahnen, und namentlich Lokalbahnen, wie die der beklagten Gesellschaft, werden eben auch von Leuten benutzt, die mit dem Betrieb weniger vertraut sind, welche den Gefahren des selben sorgloser und unbedachter entgegentreten, als Personen, die mit demselben öfter in Berührung kommen. Auch bei er fahrenen Reisenden kommen übrigens stets Unachtsamkeiten u. dgl. vor, die es den Bahnverwaltungen zur Pflicht machen, ihrerseits alles zu thun, was geeignet ist, den Folgen solcher Versehen vor zubeugen. Im vorliegenden Falle hätte hienach die Beklagte, wenn sie den Zutritt zu den Geleisen offen ließ, das Manöver, das sie zu einer Zeit ausführte, wo erwartet werden konnte, daß sich Reisende auf dem Bahnhofe einfinden, und wo thatsächlich auch schon solche da waren, nach der Seite des Bahnhofes hin decken sollen. Das ist nicht geschehen, und es liegt hierin ein Verschul den der Bahnverwaltung. Hätte aber die Beklagte entweder Ein richtungen getroffen, die das vorzeitige Betreten des Raumes zwischen Bahnhof und Geleiseanlage hinderten oder wäre das Manöver zum Schutze des Publikums nach der Seite des Bahn hofes hin überwacht worden, so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Unfall verhütet worden, da im ersteren Falle die Klä gerin gar nicht in die Lage gekommen wäre, den unglücklichen Versuch des Aufsteigens zu machen, und da sie im letztern Falle von dem überwachenden Bahnangestellten von ihrem Beginnen hätte abgehalten werden müssen und der Voraussicht nach wohl auch abgehalten worden wäre, was zur Herstellung des Kausalzusam menhanges zwischen Verschulden und Unfall genügt (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 160 und Bd. XXIV, II. Teil, S. 455). 3. Ist sonach in der Hauptsache den Vorinstanzen beizutreten. so liegt auch kein hinreichender Grund vor, um von der vor instanzlichen Bemessung der Höhe der Entschädigung abzuweichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel Landschaft, vom 16. De zember 1898, in allen Teilen bestätigt.