Gesamter Gesetzestext
- Auszug aus dem Urteil vom 2. November 1899
in Sachen Jura Cementfabriken gegen Gehrig.
Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen
Beines; in der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähig
keit inbegriffen oder nicht?
Der mit einem Taglohn von 3 Franken in der Cementfabrik
der Beklagten in Wildegg beschäftigte, im Jahre 1867 geborene
Kläger erlitt am 15. Juni 1897, als er auf einem durch Wasser
kraft betriebenen Aufzug mit einem mit sogenannten Ungarsteinen
beladenen, vom Erdgeschoß auf den zweiten Stock zu befördernden
Karren in die Höhe fuhr, einen Unfall, indem er während der
Fahrt umfiel und mit dem rechten Bein zwischen den Aufzug
und den nächsten Boden geriet. Dem Verunglückten mußte in
folgedessen das verletzte Bein amputiert werden, an dessen Stelle
er sich ein künstliches Glied verschaffte. Er machte von daher
gegen die Beklagten einen Haftpflichtanspruch geltend und forderte
gerichtlich ein:
a. Für verminderte Erwerbsfähigkeit 6000 Fr. (richterliche
Feststellung vorbehalten) samt Zins zu 5 % vom 15. Juni
1897 an
b. an Heilungskosten (außer den Kosten bei der Krankenanstalt)
täglich 3 Fr. bis zur Arbeitsfähigkeit des Klägers (abzüglich be
zahlte 190 Fr
c. 9 Fr. ausstehenden Lohn;
d. 1000 Fr. (richterliche resp. Sachverständigen Feststellung
vorbehalten) für Beschaffung eines künstlichen Beines und Unter
halt desselben.
Überdies wurde verlangt, daß die Beklagte verhalten werde, der
aargauischen Krankenanstalt die sämtlichen dort erwachsenen Kosten
zu entrichten, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte.
Das Bezirksgericht Aarau gelangte unter Annahme einer Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 70 % und
unter Zugrundelegung eines Taglohnes von 3 Fr. dazu, den
sechsfachen Jahresverdienst des Klägers auf 5940 Fr. anzu
schlagen; hievon machte es einen Abzug von 10% für Kapital
abfindung. Überdies legte es der Beklagten die Kosten der Ver
pflegung in der Krankenanstalt und die Kosten der Beschaffung
des künstlichen Beines auf. Das Obergericht des Kantons Aar
gau hat die Entschädigung für bleibenden Nachteil auf 5000 Fr.
festgesetzt (5500 Fr. abzüglich 10 % für Zufall); im Gegensatz
zum Bezirksgericht hat es angenommen, daß die Kosten der Re
paratur des künstlichen Beines der Beklagten aufzuerlegen seien
und daß für die Kosten der Beschaffung des künstlichen Gliedes
ein Posten von 1000 Fr. angemessen erscheine.
Die Beklagte hat hiegegen an das Bundesgericht die Berufung
eingelegt und verlangt, daß der Ansatz von 1000 Fr. für An
schaffung eines künstlichen Beines zu streichen und die Entschä
digung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu reduzieren sei.
Der Kläger schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Über
die Frage der Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines
künstlichen Beines führt es aus:
Zu den Heilungskosten gehört alles, was zur Hebung der
gesundheitsschädigenden Folgen des Unfalles und zur Wiedererlan
gung der Gesundheit des Verunglückten angemessenerweise aufge
wendet wird. Jenem Zwecke dienen aber in Fällen wie der vor
liegende nicht nur die Kosten für die Anschaffung künstlicher Glied
maßen, sondern, da ja das dadurch erlangte Maß von Erwerbs
fähigkeit nur bewahrt wird, wenn die künstlichen Gliedmaßen in
Stand gehalten werden, auch die Kosten für Reparatur derselben
(vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 262)
Es wird denn auch der Schaden wegen Verminderung der Er
werbsfähigkeit in derartigen Fällen in der Regel unter der Voraus
setzung berechnet werden, daß das künstliche Glied vorhanden sei.
Auch aus diesem Gesichtspunkte sind die Kosten für Beschaffung
und Instandhaltung der künstlichen Gliedmaßen regelmäßig zu
den Heilungskosten zu rechnen, und somit besonders zu ersetzen.
Vorliegend kann, da ja nicht das ganze Aquivalent für die Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ersetzt wird, vollends
nicht gesagt werden, daß jene Kosten ganz oder zum Teil in der
Entschädigung von 5000 Fr. inbegriffen seien. Was aber die Höhe
des Ansatzes betrifft, so ist der Betrag von 1000 Fr. unter
keinen Umständen übersetzt und daher ohne anderes zuzusprechen.
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