Art. 16 Rechnungsgesetz 1896; Art. 4 Abs. 3 Rechnungsgesetz 1896; Art. 2 Abs. 3 Rechnungsgesetz 1883; construction interest may be booked only up to the interest rate actually paid on the capital employed. The accounting statutes are public-law administrative norms and are to be applied to construction accounts whose examination was still pending at their entry into force, absent contrary transitional rules. Approval of annual profit-and-loss accounts does not constitute definitive approval of unsettled construction-account items. A claimed administrative practice can derogate from the statute only if a consistent and general practice is proven; isolated decisions justified by special circumstances do not suffice.
Der Bundesrat trat der von der Nordostbahn angefochtenen Auf fassung des Departementes bei. Mit Beschluß vom 2. Juli 1898 erteilte er den Rechnungen und der Bilanz der Nordostbahn pro 1897 unter einigen Bedingungen die Genehmigung, von denen die eine, auf den Baukonto sich beziehende, Abschreibungen zu Lasten der Betriebsrechnung in der Höhe von 382,951 Fr. 34 Cts. verlangt, mit dem Beifügen, daß in dieser Summe 224,602 Fr. 16 Cts. für zu viel berechnete Bauzinse auf den verwendeten Subventionsdarlehen von 3 3½% und auf dem Nordostbahn Anleihen von 3½% für den Bau der Linien Thalweil Zug und Eglisau Schaffhausen begriffen seien. B. Gegen diesen Bundesratsbeschluß, soweit er sich auf die erwähnten Bauzinse bezieht, hat die Direktion der Nordostbahn, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Rechnungsgesetzes, den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, derselbe sei aufzuheben und es sei zu erkennen, die Nordostbahn sei be fugt, an Bauzins für das ganze Baukapital der Linien Thal weil Zug und Eglisau Schaffhausen während je der ganzen Bau zeit bis zur Betriebseröffnung 4½ % zu verrechnen. Eventuell beantragt die Nordostbahn, daß eine Zinsreduktion erst vom
über die Zulässigkeit der Verrechnung bis zur Behandlung der Baurechnungen selbst sich ausdrücklich vorbehielt, wie er es am 3. Juli 1896 mit Bezug auf die Rechnung pro 1895 gethan hat; denn dieser Vorbehalt versteht sich von selbst. Die Direktion der Nordostbahn hat übrigens in ihrem Schreiben an das eid genössische Post und Eisenbahndepartement vom 17. November 1897 betreffend die vom Departement verlangte Bauzinsreduktion pro 1896 für die Linien Thalweil Zug und Eglisau Schaffhausen selbst erklärt, daß die Bauzinse erst bei Einlieferung der Bau rechnungen zu behandeln seien. 3. Was die zeitliche Wirksamkeit der beiden Rechnungsgesetze vom Jahre 1883 und 1896 anbetrifft, so ist vor Allem darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um Normen öffentlich rechtlicher Natur handelt; die beiden Gesetze sind Verwaltungsgesetze, be stimmt, das Rechnungswesen der vom Staate zur Vermittlung und Ausnutzung des öffentlichen Verkehrs ermächtigten Unter nehmungen im öffentlichen Interesse zu ordnen, und von diesem Gesichtspunkte aus dürfte es eher anzunehmen sein, daß das Gesetz alle diejenigen Baurechnungen umfaßt, deren Prüfung zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht erledigt war. Die Frage welches der beiden Rechnungsgesetze anzuwenden sei, ist übrigens für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit ohne praktische Bedeutung. Grundsätzlich streiten sich die Parteien darüber, ob die Bahngesellschaft berechtigt sei, den Baukonto unter dem Titel von Bauzinsen mit höheren Beträgen zu belasten, als denen, welche sie effektiv aufgewendet hat, und bei dieser Frage ergibt sich das gleiche Resultat, ob sie unter Anwendung des Rechnungs gesetzes von 1883 oder desjenigen von 1896 beantwortet werde. Daß nach dem Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisen bahnen von 1896 eine höhere Berechnung absolut ausgeschlossen ist, steht angesichts des klaren und unzweideutigen Wortlautes von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, welcher bestimmt: Die Bau zinse dürfen nicht höher, als zum Zinsfuße der im konkreten Falle verwendeten Kapitalien berechnet werden, außer jedem Zweifel; einen Vorbehalt, oder eine Ausnahme von diesem Grund satze macht das Gesetz nicht, und es kann demzufolge weder der Subventionscharakter der verwendeten Gelder in Betracht kommen, noch auf die Ausmittelung eines Durchschnittszinsfußes einge treten werden. Letzteres wäre übrigens umsoweniger geboten und zulässig, als die Rechtsbegehren sich auf ganz bestimmte Bau kapitalien beziehen, und der richtige und dem Gesetze entsprechende Durchschnittszinsfuß der verwendeten Kapitalien sich von selbst ergeben wird, wenn für jedes Kapital und jeden Bruchteil eines solchen der effektiv verausgabte Zins in Rechnung kommt. Die einschlägige Bestimmung des Rechnungsgesetzes vom Jahre 1883 ist in Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes enthalten, und lautet: Organisations Verwaltungskosten und Zinse, welche während des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und der Ein richtung derselben erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleich Zinsen gehalten. Auf Baurechnung dürfen also nur erlaufene gebracht werden; unter solchen können aber unmöglich fiktiv in Rechnung gebrachte, sondern nur ebenfalls effektiv aufgewen dete Zinse verstanden werden, wie denn ja überhaupt nur gezahlte Zinse die Kosten der Anlage vermehren. Bestünde hin sichtlich der rechnungsmäßigen Behandlung der Bauzinse nach dieser Gesetzesbestimmung noch ein Zweifel, so würde er ausge schlossen durch die Fassung, in welcher der französische Text den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt; denn dieser stellt den in Abs. 1 genannten Anlagekosten ( frais de premier établissement ) in Abs. 3 gleich: les frais d' organisation et d administration et les versements d'intérêts occasion nés par l établissement et l installation d'une ligne pendant la période de construction, rechnet also zu den Anlage kosten im weitern Sinne ausdrücklich nur diejenigen Zinse, welche wirklich verausgabt worden sind (les versements d intérêts), Abgesehen von dem unzweideutigen Wortlaute des Gesetzes ver bietet sich übrigens die von der Rekurrentin vertretene aus dehnende Interpretation auch mit Rücksicht darauf, daß dieselbe den allgemeinen Grundsätzen über die Buchführung widerspricht, nach welchem dem Baukonto nur solche Beträge zur Last geschrieben werden dürfen, welche thatsächlich für den Bau verwendet wor den sind (s. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien, S. 373 und 380). Die Rekurrentin hat nun allerdings nachzuweisen versucht,
daß die Praxis, welche sich in der Anwendung des Art. 2 des Rechnungsgesetzes von 1883 gebildet hat, die Verrechnung des landesüblichen Geldzinses als Bauzins gestattet habe, auch wenn derselbe den von der Bahn bezahlten Zinssatz überstieg. Dieser Nachweis ist ihr aber nicht gelungen. In den von ihr angeführten Fällen (Vereinbarung vom 8. April 1885 betreffend das Baukapital der linksufrigen Zürichseebahn, Zulassung von Zinsen bei den Linien Koblenz Stein und Dielsdorf 4½ Niederweningen) hat der Bundesrat es durchaus wahrscheinlich gemacht, daß die Zulassung aus bestimmten besondern Gründen gerechtfertigt war. Hinwieder hat der Bundesrat mehrere Fälle nahmhaft gemacht, wo die Nordostbahn bei Bauarbeiten zu An fang der 1890er Jahre, für welche die Ausgaben größtenteils unter der Herrschaft des Rechnungsgesetzes von 1883 erfolgt sind, wie Bahnhofumbau Winterthur, Bahnhoferweiterung Schaff hausen, u. s. w., genau die wirklich bezahlten Zinse als Bau zinse verrechnet hat, obgleich sie niedriger waren, als der angegebene landesübliche Zins von 4 ½ %. Unter diesen Umständen kann von einem dem Gesetze derogie renden, durch langjährige gleichmäßige Übung festgestellten Gewohn heitsrechte nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden Rekurse der schweizerischen Nordostbahngesellschaft werden als unbegründet abgewiesen.